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E-2045/2023

E-2045/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat am (…) Januar 2022 und suchte am 26. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. April 2022 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei georgische Staatsangehörige und in Deutschland geboren. Als sie ein Jahr alt gewesen sei, sei ihr Vater verstorben und im Alter von fünf Jah- ren sei sie mit ihrer Mutter nach Georgien zurückgekehrt. Sie sei bisexuell und deshalb in der Gesellschaft und insbesondere während des Studiums diskriminiert worden, indem sie beispielsweise schlechte Noten erhalten habe. Am (…) Mai 2013 habe sie zum ersten Mal an einer Demonstration der LGBTQI-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Queer, Intersexual) teilgenommen. Dort habe ihr jemand einen Stein an den Hin- terkopf geworfen. Bei medizinischen Abklärungen, welche wegen der Ver- letzung gemacht worden seien, habe sich herausgestellt, dass sie an einer Krankheit namens Polycythaemia vera leide. Im April 2020 habe ein Freund ihres damaligen Partners versucht, sie zu vergewaltigen. Am 5. Juli 2021 sei sie erneut an einer Demonstration angegriffen worden. Danach habe sie auf dem Polizeiposten eine Anzeige erstatten wollen, sei aber beleidigt und weggeschickt worden. Sie habe eine Partnerin gehabt und deren Vater

– welcher beim staatlichen Sicherheitsdienst arbeite – sei gegen ihre Be- ziehung gewesen. Als er im Januar 2022 gesehen habe, wie sich die bei- den in einer Bar geküsst hätten, habe er sie angeschrien und ihr (der Be- schwerdeführerin) ins Gesicht geschlagen sowie mit dem Tod gedroht. Als sie den Angriff bei der Polizei habe anzeigen wollen, habe der Beamte den Vater ihrer Partnerin angerufen und ihr das Telefon übergeben, woraufhin dieser sie wieder bedroht habe. Ihr sei klar geworden, dass sie nicht mehr in Georgien bleiben könne, weshalb sie sich zunächst zu einem Freund, dann zu ihrer Tante begeben habe und schliesslich in die Schweiz gereist sei. Nach ihrer Ausreise habe dieser Freund ein Auto des Sicherheitsdiens- tes vor ihrem Haus entdeckt. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Pass im Original, mehrere medizini- sche Unterlagen aus Georgien und Fotos von ihr mit Freunden zu den Ak- ten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2023 – eröffnet am 5. April 2023 – stellte das

E-2045/2023 Seite 3 SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuer- kennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurtei- lung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung und die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs sowie die un- entgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Der Beschwerde legte sie Fotos von sich mit Freunden aus der LGBTQI- Community, eine Patientenkarte des «B._______» in Georgien vom 17. Juni 2013, einen Arztbericht des «C._______» in Tiflis vom 26. Januar 2021 (beide inklusive Übersetzung auf Englisch) und einen Bericht der (…) vom 5. August 2022 bei. D. Mit Verfügung vom 21. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin unter Vor- behalt des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete – unter der glei- chen Voraussetzung – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich- zeitig hielt sie fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 hielt die Vorinstanz mit ergänzen- den Bemerkungen an ihrem Entscheid fest. F. Am 9. Juni 2023 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gemäss der

E-2045/2023 Seite 4 Fürsorgebestätigung vom 8. Juni 2023 als belegt gelte und hiess das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. G. Mit Eingabe vom 25. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um amt- liche Verbeiständung unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Sie legte der Eingabe eine Vollmacht vom

23. Juni 2023 bei und ersuchte um Verlängerung der Replikfrist. H. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde die Frist für die Replik erstreckt, das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwer- deführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. I. Am 17. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und legte dieser einen Arztbericht der (…) vom 13. Juli 2023, die Bestätigung eines Termins in der obengenannten (…) am 28. September 2023 und einen un- datierten Bericht eines Hämatologen des «D._______» (in georgischer Sprache) in Tiflis bei. J. Mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2023 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführerin dazu auf, den Arztbericht des «D._______» in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. K. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 21. August 2023 nach und reichte zusätzlich zur verlangten Übersetzung einen Sprechstun- denbericht der (…) vom 16. Juni 2023, einen Sprechstundenbericht vom

7. Juli 2023 und ein Aufgebot für eine Operation vom 25. Juli 2023, beide ausgestellt von der (…) , zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht und eine ärzt- liche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. Am

12. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin die unterschriebene ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht ein.

E-2045/2023 Seite 5 M. Mit Eingabe vom 26. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin ei- nen Bericht des (…) vom 15. Mai 2024 und den Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz der Rechtsvertreterin mit dem (…) zu den Akten. N. Am 1. Oktober 2024 reichte sie einen Arztbericht der (…) vom 9. August 2024 und den Ausdruck eines internen E-Mails des (…) vom 25. Septem- ber 2024 ein. O. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 legte sie einen auf den 2. Oktober 2024 datierten Bericht der (…) ins Recht.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und diese wurde nicht entzogen, weshalb die Beschwerdeführerin den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszuset- zen, ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 1.3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 E-2045/2023 Seite 6

E. 2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zunächst darauf hin, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle und daher die gesetzliche Regelvermu- tung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung dort nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Bedro- hung durch den Vater ihrer Partnerin sei als Amtsmissbrauch eines einzel- nen Beamten und nicht als staatliche Verfolgung zu werten. Es sei ihr zu- mutbar, sich um Schutz zu bemühen und sie hätte sich an eine übergeord- nete Instanz wenden müssen, nachdem ihre Anzeige nicht entgegenge- nommen worden sei. Dasselbe gelte für den Übergriff von Dritten an einer Demonstration der LGBTQI-Community. Dabei hätte sie die Unterstützung von Menschrechtsorganisationen beziehungsweise Organisationen, wel- che sich für die Rechte der LGBTQI einsetzen, einholen können. Die sexu- elle Belästigung durch den Freund ihres Expartners würde auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen und sei deshalb nicht asylre- levant. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die notwendige medizinische Behandlung sei auch in Georgien verfügbar. Ihr Heimatstaat habe ihre Behandlung in der Türkei – wenn auch nur teilweise – finanziert. Die geplante Ehe mit ihrer Partnerin in der Schweiz, welche ein abgewiesenes Asylgesuch habe, habe bisher noch nicht registriert werden können.

E. 2.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die Re- gelvermutung betreffend sichere Herkunftsstaaten sei in ihrem Fall umge- stossen; die wiederholte Weigerung der Polizei, ihre Anliegen ernst zu neh- men und entsprechend zu handeln, zeige auf, dass sie keinen Schutz er- halte. Der Staat verstärke die Diskriminierungstendenzen der Gesellschaft gegenüber LGBTQI-Personen, anstatt diese zu unterbinden. Der Wegwei- sungsvollzug sei wegen ihres Gesundheitszustands zudem unzumutbar: Aufgrund innerer Blutungen und Leberbeschwerden habe sie in der Türkei behandelt werden müssen, da die nötige Behandlung in Georgien nicht zur Verfügung gestanden habe. Zudem würden Personen der LGBTQI-Com- munity im Gesundheitswesen stigmatisiert. Sie erhalte keine Unterstützung von ihrem Umfeld, wohingegen sie in der Schweiz von ihrer Lebenspartne- rin zu den Arztterminen begleitet werde. Sie habe wegen des psychischen Drucks und der schlechten physischen Verfassung im Rahmen der Anhö- rung nicht alle relevanten Tatsachen im Detail darlegen können, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.

E. 2.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass sie in der Zwi- schenzeit eine Anfrage über die Verfügbarkeit von Behandlungen und

E-2045/2023 Seite 7 Medikamenten in Georgien, welche die Beschwerdeführerin benötige, an den medizinischen Informationsdienst MedCOI geschickt habe. Dessen Abklärungen hätten ergeben, dass die benötigte Behandlung in den Klini- ken des New Hospitals möglich sei. Diagnostische Bildgebung sei zusätz- lich beispielsweise in der Aversi Klinik möglich. Die Möglichkeit zur Leber- transplantation inklusive Vor- und Nachsorge bestehe im lvane Bokeria Tbi- lisi Referral Hospital. All diese Kliniken befänden sich in Tiflis. Die benötig- ten Medikamente ([…]) seien dort ebenfalls verfügbar, wobei aufgrund von Lieferproblemen aktuell eine Lieferfrist von vier Wochen zu erwarten sei.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin replizierte darauf, die Abklärungen von MedCOI zählten nur einzelne allgemeine Untersuchungen und Therapie- möglichkeiten auf, welche den notwendigen Behandlungen ihrer spezifi- schen Krankheiten nicht gerecht würden. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend medizi- nisch betreut und behandelt werden könne. Sie benötige Fachpersonen der Hepatologie und der Hämatologie, die in einem fachlichen Austausch die Therapien gemeinsam bestimmen und umsetzen würden. Dieses Er- fordernis sei bei der Analyse von MedCOI nicht berücksichtigt worden.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nicht- staatliche Verfolgung ist nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Ver- folgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl.

E-2045/2023 Seite 8 BVGE 2011/51 E. 7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli- chen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser- dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen aus- reichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung im Asyl- punkt nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 2.1) verwiesen werden.

E. 4.2 Gemäss Anhang 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gilt Georgien als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuchs gel- tend, aufgrund ihrer Bisexualität in Georgien einer Verfolgung durch nicht- staatliche Akteure ausgesetzt zu sein.

E. 4.3.1 Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität sind in Georgien nicht gesetzlich verboten. Zudem wurden rechtliche und institutionelle Re- formen gegen die Diskriminierungen von LGBTQI-Personen an die Hand genommen. Ungeachtet dessen besteht in weiten Teilen der Gesellschaft Georgiens weiterhin eine tief verwurzelte Homophobie und Transphobie.

E-2045/2023 Seite 9 LGBTQI-Personen sind Diskriminierungen, Belästigungen und gewaltsa- men Übergriffen ausgesetzt, wobei die georgischen Behörden die zum Schutz der betroffenen Personen erforderlichen Massnahmen nicht konse- quent ergreifen (vgl. Urteil des BVGer D-7480/2018 vom 22. Dezember 2023 E. 6.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] und einschlägige Länderberichte).

E. 4.3.2 Dennoch lässt sich allein aufgrund des mangelhaften Schutzwillens der georgischen Behörden gegenüber LGBTQI-Personen nicht ableiten, dass Angehörige dieser Gemeinschaft generell von Verfolgung in asyl- rechtlich relevantem Ausmass bedroht sind. Sie sind zwar mit Vorurteilen, offener Ablehnung, Belästigungen bis hin zu tätlichen Übergriffen konfron- tiert. In der Regel erreichen diese aber nicht ein Ausmass beziehungsweise eine Intensität, als dass von erheblichen Nachteilen im Sinne des Asylge- setzes gesprochen werden könnte. So verhält es sich denn auch bei der von der Beschwerdeführerin geschil- derten Vorfällen, von denen sie unmittelbar betroffen war. Beim Angriff auf sie anlässlich einer Demonstration am 5. Juli 2021 sowie bei der einmali- gen Gewaltanwendung des Vaters ihrer damaligen Partnerin und dessen Drohungen handelt es sich – so unerfreulich und belastend sie auch sind

– aufgrund ihrer Art und Intensität nicht um Vorkommnisse, die als erheb- lich Nachteile gewertet werden könnten. Ebenfalls kann daraus nicht ab- geleitet werden, die Beschwerdeführerin habe eine objektiv begründete Furcht, dass sie in absehbarer Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Nachteilen zu rechnen hätte, die aufgrund ihrer Intensität als asylrecht- lich erheblich zu bezeichnen wären. Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf vom Vater der Expartnerin ausgeübten Gewalt zu Recht festgestellt, dass es sich dabei nicht um eine offiziell angeordnete staatliche Verfol- gungsmassname gehandelt hat, sondern um amtsmissbräuchliches Ver- halten eines einzelnen Beamten. Demnach wäre es der Beschwerdeführe- rin grundsätzlich möglich gewesen, gegen ihn sowie die Beamten, welche ihre Anliegen nicht ernstgenommen und keine Anzeigen entgegengenom- men hätten, rechtlich vorzugehen und sich an eine übergeordnete Stelle zu wenden, was sie indes nicht gemacht hat. Das in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR Kvirikashvili gegen Geor- gien vom 28. April 2022 betrifft Polizeigewalt und somit einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Die Beschwerdeführerin kann daher aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E-2045/2023 Seite 10

E. 4.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen im Übri- gen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des psy- chischen Drucks nicht alle Asylgründe im Detail habe ausführen können. Gemäss dem Protokoll hat sie die Fragen verstanden, konnte der Befra- gung folgen und war imstande, kohärente und substantiierte Angaben zu machen (vgl. SEM act. […]-22/15 F44 ff.). Es war ihr somit möglich, ihre Asylvorbringen und deren Kerngehalt ohne Einschränkungen vorzutragen. Den eingereichten Arztberichten sind keine Hinweise auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit zu entnehmen und auch die an der Anhörung anwe- sende Rechtsvertretung äusserte keine diesbezüglichen Bedenken. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Darlegung der Asyl- gründe ist daher zu verneinen und der asylrechtlich relevante Sachverhalt ist als richtig und vollständig festgestellt zu erachten.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer sexuellen Orientierung (Bisexualität) keine drohende Verfol- gung oder ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flücht- ling anerkannt werden kann. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu

E-2045/2023 Seite 11 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un- zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternati- ver Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8).

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist aus humanitären Überlegungen dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Be- handlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis- tenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere nicht be- reits anzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.4).

E. 6.3.1 In den Akten liegen zahlreiche medizinische Unterlagen, welche über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Aufschluss geben: - Undatierter Arztbericht des «D._______» in Tiflis, inklusive Übersetzung auf Englisch - Patientenkarte des «B._______» in Georgien vom 17. Juni 2013 inklusive Übersetzung auf Englisch - Arztbericht des «C._______» in Tiflis vom 26. Januar 2021 inklusive Über- setzung auf Englisch - Bericht der (…) vom 1. Juli 2022

E-2045/2023 Seite 12 - Ambulanter Bericht der (…) vom 5. August 2022 - Bericht der (…) vom 5. August 2022 - Terminbestätigung (am 28. September 2023) der (…) vom 15. Juni 2023 - Bericht der (…) vom 16. Juni 2023 - Bericht der (…) vom 7. Juli 2023 - Bericht der (…) vom 13. Juli 2023 - Bestätigung der Hospitalisation (am […]) zur invasiven Druckmessung der (…) vom 13. Juli 2023 - Bericht des (…) vom 15. Mai 2024 - Arztbericht der (…) vom 9. August 2024 - Bericht der (…) vom 2. Oktober 2024

E. 6.3.2 Gemäss dem Arztbericht der (…) vom 2. Oktober 2024 wurden bei der Beschwerdeführerin folgende physische Gesundheitsprobleme diag- nostiziert: - Myeloproliferative Neoplasie vom Typ Polycythaemia vera - Eosinophilie unklarer Ätiologie - Signifikante portale Hypertonie bei Budd-Chiari Syndrom - Ösophagus Varizen Grad III - Hepatische Enzephalopathie Stadium I - Sekundäre intrakranielle Hypertonie - Optikusatrophie (degenerative Sehnerverkrankung)

Der behandelnde Arzt hielt im obengenannten Bericht fest, dass die Be- schwerdeführerin regelmässig zu ihm in die Sprechstunde komme und hin- sichtlich ihrer Grunderkrankung Polycythaemia vera unter der medikamen- tösen Therapie mit (…) ([…]) eine stabile Situation bestehe. Im Arztbericht der (…) vom 13. Juli 2023 wurde ausgeführt, dass es sich bei dieser Krank- heit um eine hämatologische Grunderkrankung mit zum Teil lebensbedroh- lichen Komplikationen handle, die zwingend eine optimale Therapie erfor- dere. Gemäss dem Arztbericht vom 5. August 2022 der obengenannten Klinik seien die medikamentösen Therapien mit (…) und (…) erst in der Schweiz bei der Patientin eingesetzt worden und es könne davon ausge- gangen werden, dass bereits aufgetretene Komplikationen durch eine bes- sere Therapie und Kontrolle der Erkrankung hätten verhindert werden kön- nen. Eine Absetzung der Behandlung würde zu weiteren schweren Kom- plikationen wie zu einer raschen Verschlechterung der Leberfunktion bis zum Leberversagen führen (vgl. a.a.O.).

E-2045/2023 Seite 13

E. 6.3.3 Aus dem ambulanten Bericht der (…) vom 5. August 2022 geht her- vor, dass auch die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin beein- trächtigt ist. Sie habe in den Gesprächen im (…) berichtet, dass sie in Ge- orgien psychische und physische Gewalt wie sexuelle Übergriffe erlebt habe, nachdem sie ihre Bisexualität bekannt gegeben habe. Ihre geltend gemachten Symptome (insbesondere niedergedrückte Stimmung, Gleich- gültigkeit, Wahninhalte, taktile Halluzinationen) wiesen auf eine posttrau- matische Belastungsstörung (PTBS) hin. Die behandelnden Ärztinnen empfählen die Fortführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Be- handlung mit regelmässiger Psychotherapie und antidepressiver Medika- tion.

E. 6.4 In Georgien existiert seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Auch hat sich der Zugang zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Ge- sundheitsprogramms «Universal Health Care Program» (UHCP) im Feb- ruar 2013 weiter verbessert (vgl. Urteil des BVGer D-585/2024 vom 23. Ap- ril 2024 E. 7.3.5 m.w.H.). In Bezug auf die Behandlung von Lebererkran- kungen ist festzuhalten, dass die Hepatologie in Georgien als medizini- sches Fachgebiet verbreitet ist und eine Ärztegesellschaft für Hepatologie existiert. Lebertransplantationen sind möglich und werden seit Juni 2023 vom Staat übernommen (vgl. Azernews, Health Ministry to offer full finan- cing for liver transplantation surgeries, 19. Juni 2023, < https://www.aze- rnews.az/region/211307.html >, abgerufen am 21. Januar 2025). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, verfügt das Gesundheitsunternehmen New Hospitals in Tiflis insbesondere über Abteilungen für Hämatologie und Gastroenterologie (vgl. Vernehmlassung vom 30. Mai 2023, S. 2). Betreffend Kosten ist festzuhalten, dass gemäss dem UHCP nur die Kos- ten, die für Notfallbehandlungen und Besuche bei Allgemeinärzten und All- gemeinärztinnen anfallen, vom Staat übernommen werden. Für gewisse vulnerable Personen (insbesondere Betagte, Kinder unter fünf Jahren, Per- sonen mit Behinderung) übernimmt das UHCP die Kosten für bestimmte medizinische Leistungen vollständig. Hingegen ist für spezifische Behand- lungen von Personen, die keiner vulnerablen Gruppe angehören, die staat- liche Rückerstattung der medizinischen Behandlungskosten auf 30 Pro- zent beschränkt. Den Rest müssen die Patienten und Patientinnen selbst bezahlen (vgl. PB Services, Guide to Healthcare in Georgia, letzte

E-2045/2023 Seite 14 Aktualisierung am

20. Dezember 2023, < https://pbser- vices.ge/blog/healthcare-in-georgia-guide/ >, abgerufen am 21. Januar 2025).

E. 6.5.1 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.3.2), leidet die Beschwerdeführe- rin an einer Polycythaemia vera, das heisst an einer myeloproliferativen Neoplasie der blutbildenden Zellen im Knochenmark, die zu einem Über- schuss aller Arten von Blutkörperchen führen kann (vgl. Liesveld, Jane [University of Rochester Medical Center], Sekundäre Thrombozythämie [Reaktive Thrombozytose], < https://www.msdmanuals.com/de/heim/blu- terkrankungen/myeloproliferative-erkrankungen/polycythaemia-vera >, ab- gerufen am 21. Januar 2025). Diese hat bei ihr bereits zu schweren Kom- plikationen geführt, beispielsweise zum Auftreten des Budd-Chiari-Syn- droms, also zur Blockierung der Blutgefässe, die das Blut von der Leber abführen. Ein Medikament für die Behandlung der Polycythaemia vera ist der Wirkstoff (…) (vgl. a.a.O.).

E. 6.5.2 Die körperliche Gesundheit der Beschwerdeführerin ist somit durch eine schwere Krankheit stark beeinträchtigt. Zwar sind im heutigen Zeit- punkt die meisten gesundheitlichen Beschwerden in Georgien behandel- bar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5768/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 8.4 m.w.H.) und auch die Beschwerdeführerin war dort bereits in ärztlicher Behandlung. Es ergibt sich aber aus den Akten, dass ihre Leiden in Geor- gien nicht angemessen behandelt wurden (vgl. SEM act. 22/15 F27 ff.). Dem Arztbericht der (…) vom 5. August 2022 ist zu entnehmen, die Krank- heit Polycythaemia vera habe bei der Beschwerdeführerin zu schweren Komplikationen geführt, die in ihrem Herkunftsland aufgetreten seien, und welche durch eine bessere Therapie und Kontrolle hätten verhindert wer- den können. Die Medikamente, welche die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stabilisiert hätten, seien erst in der Schweiz bei ihr ein- gesetzt worden (vgl. SEM act. 34/3; oben E. 6.3.2). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die gesund- heitliche Situation der Beschwerdeführerin nur pauschal festgehalten, die notwendige medizinische Behandlung ihrer Erkrankungen stehe in Geor- gien zur Verfügung. Nachdem es mit Zwischenverfügung vom 21. April 2023 dazu eingeladen wurde, sich zu den spezifischen Behandlungsmög- lichkeiten und zur Verfügbarkeit der benötigten Medikamente in Georgien zu äussern, gab es in der Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 Kliniken an, welche eine Behandlung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin

E-2045/2023 Seite 15 anböten. Zum von ihr benötigten Medikament (…) (beziehungsweise dem Wirkstoff […]) hielt die Vorinstanz lediglich ohne Angaben von Quellen fest, dieses sei verfügbar, wobei es aber Lieferprobleme einräumte. Damit hat die Vorinstanz zwar die theoretische Verfügbarkeit der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikation in Georgien abgeklärt, aber nicht die relevante Frage, ob sie tatsächlich Zugang zu dieser hätte (vgl. Urteil des BVGer E-214/2022 vom 19. April 2022 E. 4.6). Vor dem Hinter- grund, dass eine ungenügende Behandlung ihrer Erkrankungen zu schwerwiegenden Komplikationen führen könnte und die von ihr benötig- ten Medikamente somit als lebensnotwendig einzuschätzen sind, wäre das SEM gehalten gewesen, insbesondere abzuklären, ob und in welchem Masse der georgische Staat die Kosten für diese Medikamente überneh- men würde. Dies hängt von den ungeklärten Fragen ab, ob sie in Georgien zu einer Gruppe vulnerabler Personen gehört (vgl. E. 6.4 oben), für welche der Staat die Kosten für bestimmte medizinische Leistungen vollständig übernimmt, und ob die von ihr benötigten Behandlungen darunterfallen. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Ge- sagten als nicht vollständig erstellt, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen würde.

E. 6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.7 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des medizinischen Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug weiterer Abklärungen – wie allenfalls eine Bot- schaftsabklärung – bedarf. Angesichts der Rückweisung der Sache erüb- rigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Be- schwerde im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen

E-2045/2023 Seite 16 ist, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungs- vollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochte- nen Verfügung sind aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung des Sachver- halts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewäh- rung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der An- ordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeu- tet dies ein hälftiges Obsiegen.

E. 8.2 Der Beschwerdeführerin wären somit für das hälftige Unterliegen redu- zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sich an ihren finanziellen Verhältnissen nichts Wesentliches ge- ändert hat, werden keine Kosten auferlegt.

E. 8.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer- deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist an- gesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendiger- weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 8.3.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die not- wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Par- teientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 550.– festgelegt.

E-2045/2023 Seite 17

E. 8.4.1 Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die amtliche Rechtsbeiständin wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, wes- halb der Aufwand erst ab deren Einsetzung zu entschädigen ist. Bei amtli- cher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).

E. 8.4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der am 30. Juni 2023 beigeordneten amtlichen Rechtsbeiständin für ihren Aufwand (Verfassung der Replik sowie der Eingaben vom 21. August 2023, vom 12. September 2024, vom 26. September 2024, vom 1. Oktober 2024 und vom 8. Oktober

2024) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein reduziertes (hälftiges) amtliches Honorar von Fr. 200.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2045/2023 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung werden aufgeho- ben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 550.– auszurichten.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lena Weissinger, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 200.– zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2045/2023 Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 28. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat am (...) Januar 2022 und suchte am 26. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. April 2022 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei georgische Staatsangehörige und in Deutschland geboren. Als sie ein Jahr alt gewesen sei, sei ihr Vater verstorben und im Alter von fünf Jahren sei sie mit ihrer Mutter nach Georgien zurückgekehrt. Sie sei bisexuell und deshalb in der Gesellschaft und insbesondere während des Studiums diskriminiert worden, indem sie beispielsweise schlechte Noten erhalten habe. Am (...) Mai 2013 habe sie zum ersten Mal an einer Demonstration der LGBTQI-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Queer, Intersexual) teilgenommen. Dort habe ihr jemand einen Stein an den Hinterkopf geworfen. Bei medizinischen Abklärungen, welche wegen der Verletzung gemacht worden seien, habe sich herausgestellt, dass sie an einer Krankheit namens Polycythaemia vera leide. Im April 2020 habe ein Freund ihres damaligen Partners versucht, sie zu vergewaltigen. Am 5. Juli 2021 sei sie erneut an einer Demonstration angegriffen worden. Danach habe sie auf dem Polizeiposten eine Anzeige erstatten wollen, sei aber beleidigt und weggeschickt worden. Sie habe eine Partnerin gehabt und deren Vater - welcher beim staatlichen Sicherheitsdienst arbeite - sei gegen ihre Beziehung gewesen. Als er im Januar 2022 gesehen habe, wie sich die beiden in einer Bar geküsst hätten, habe er sie angeschrien und ihr (der Beschwerdeführerin) ins Gesicht geschlagen sowie mit dem Tod gedroht. Als sie den Angriff bei der Polizei habe anzeigen wollen, habe der Beamte den Vater ihrer Partnerin angerufen und ihr das Telefon übergeben, woraufhin dieser sie wieder bedroht habe. Ihr sei klar geworden, dass sie nicht mehr in Georgien bleiben könne, weshalb sie sich zunächst zu einem Freund, dann zu ihrer Tante begeben habe und schliesslich in die Schweiz gereist sei. Nach ihrer Ausreise habe dieser Freund ein Auto des Sicherheitsdienstes vor ihrem Haus entdeckt. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Pass im Original, mehrere medizinische Unterlagen aus Georgien und Fotos von ihr mit Freunden zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2023 - eröffnet am 5. April 2023 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs sowie die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte sie Fotos von sich mit Freunden aus der LGBTQI-Community, eine Patientenkarte des «B._______» in Georgien vom 17. Juni 2013, einen Arztbericht des «C._______» in Tiflis vom 26. Januar 2021 (beide inklusive Übersetzung auf Englisch) und einen Bericht der (...) vom 5. August 2022 bei. D. Mit Verfügung vom 21. April 2023 hiess die Instruktionsrichterin unter Vorbehalt des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete - unter der gleichen Voraussetzung - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt sie fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrem Entscheid fest. F. Am 9. Juni 2023 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gemäss der Fürsorgebestätigung vom 8. Juni 2023 als belegt gelte und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. G. Mit Eingabe vom 25. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Sie legte der Eingabe eine Vollmacht vom 23. Juni 2023 bei und ersuchte um Verlängerung der Replikfrist. H. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde die Frist für die Replik erstreckt, das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. I. Am 17. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und legte dieser einen Arztbericht der (...) vom 13. Juli 2023, die Bestätigung eines Termins in der obengenannten (...) am 28. September 2023 und einen undatierten Bericht eines Hämatologen des «D._______» (in georgischer Sprache) in Tiflis bei. J. Mit Instruktionsverfügung vom 4. August 2023 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, den Arztbericht des «D._______» in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. K. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 21. August 2023 nach und reichte zusätzlich zur verlangten Übersetzung einen Sprechstundenbericht der (...) vom 16. Juni 2023, einen Sprechstundenbericht vom 7. Juli 2023 und ein Aufgebot für eine Operation vom 25. Juli 2023, beide ausgestellt von der (...) , zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht und eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. Am 12. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin die unterschriebene ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht ein. M. Mit Eingabe vom 26. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des (...) vom 15. Mai 2024 und den Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz der Rechtsvertreterin mit dem (...) zu den Akten. N. Am 1. Oktober 2024 reichte sie einen Arztbericht der (...) vom 9. August 2024 und den Ausdruck eines internen E-Mails des (...) vom 25. September 2024 ein. O. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 legte sie einen auf den 2. Oktober 2024 datierten Bericht der (...) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und diese wurde nicht entzogen, weshalb die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, ist deshalb nicht weiter einzugehen. 1.3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zunächst darauf hin, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle und daher die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung dort nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Bedrohung durch den Vater ihrer Partnerin sei als Amtsmissbrauch eines einzelnen Beamten und nicht als staatliche Verfolgung zu werten. Es sei ihr zumutbar, sich um Schutz zu bemühen und sie hätte sich an eine übergeordnete Instanz wenden müssen, nachdem ihre Anzeige nicht entgegengenommen worden sei. Dasselbe gelte für den Übergriff von Dritten an einer Demonstration der LGBTQI-Community. Dabei hätte sie die Unterstützung von Menschrechtsorganisationen beziehungsweise Organisationen, welche sich für die Rechte der LGBTQI einsetzen, einholen können. Die sexuelle Belästigung durch den Freund ihres Expartners würde auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen und sei deshalb nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die notwendige medizinische Behandlung sei auch in Georgien verfügbar. Ihr Heimatstaat habe ihre Behandlung in der Türkei - wenn auch nur teilweise - finanziert. Die geplante Ehe mit ihrer Partnerin in der Schweiz, welche ein abgewiesenes Asylgesuch habe, habe bisher noch nicht registriert werden können. 2.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, die Regelvermutung betreffend sichere Herkunftsstaaten sei in ihrem Fall umgestossen; die wiederholte Weigerung der Polizei, ihre Anliegen ernst zu nehmen und entsprechend zu handeln, zeige auf, dass sie keinen Schutz erhalte. Der Staat verstärke die Diskriminierungstendenzen der Gesellschaft gegenüber LGBTQI-Personen, anstatt diese zu unterbinden. Der Wegweisungsvollzug sei wegen ihres Gesundheitszustands zudem unzumutbar: Aufgrund innerer Blutungen und Leberbeschwerden habe sie in der Türkei behandelt werden müssen, da die nötige Behandlung in Georgien nicht zur Verfügung gestanden habe. Zudem würden Personen der LGBTQI-Community im Gesundheitswesen stigmatisiert. Sie erhalte keine Unterstützung von ihrem Umfeld, wohingegen sie in der Schweiz von ihrer Lebenspartnerin zu den Arztterminen begleitet werde. Sie habe wegen des psychischen Drucks und der schlechten physischen Verfassung im Rahmen der Anhörung nicht alle relevanten Tatsachen im Detail darlegen können, womit ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. 2.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass sie in der Zwischenzeit eine Anfrage über die Verfügbarkeit von Behandlungen und Medikamenten in Georgien, welche die Beschwerdeführerin benötige, an den medizinischen Informationsdienst MedCOI geschickt habe. Dessen Abklärungen hätten ergeben, dass die benötigte Behandlung in den Kliniken des New Hospitals möglich sei. Diagnostische Bildgebung sei zusätzlich beispielsweise in der Aversi Klinik möglich. Die Möglichkeit zur Lebertransplantation inklusive Vor- und Nachsorge bestehe im lvane Bokeria Tbilisi Referral Hospital. All diese Kliniken befänden sich in Tiflis. Die benötigten Medikamente ([...]) seien dort ebenfalls verfügbar, wobei aufgrund von Lieferproblemen aktuell eine Lieferfrist von vier Wochen zu erwarten sei. 2.4 Die Beschwerdeführerin replizierte darauf, die Abklärungen von MedCOI zählten nur einzelne allgemeine Untersuchungen und Therapiemöglichkeiten auf, welche den notwendigen Behandlungen ihrer spezifischen Krankheiten nicht gerecht würden. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend medizinisch betreut und behandelt werden könne. Sie benötige Fachpersonen der Hepatologie und der Hämatologie, die in einem fachlichen Austausch die Therapien gemeinsam bestimmen und umsetzen würden. Dieses Erfordernis sei bei der Analyse von MedCOI nicht berücksichtigt worden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung im Asylpunkt nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 2.1) verwiesen werden. 4.2 Gemäss Anhang 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gilt Georgien als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, aufgrund ihrer Bisexualität in Georgien einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein. 4.3.1 Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität sind in Georgien nicht gesetzlich verboten. Zudem wurden rechtliche und institutionelle Reformen gegen die Diskriminierungen von LGBTQI-Personen an die Hand genommen. Ungeachtet dessen besteht in weiten Teilen der Gesellschaft Georgiens weiterhin eine tief verwurzelte Homophobie und Transphobie. LGBTQI-Personen sind Diskriminierungen, Belästigungen und gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt, wobei die georgischen Behörden die zum Schutz der betroffenen Personen erforderlichen Massnahmen nicht konsequent ergreifen (vgl. Urteil des BVGer D-7480/2018 vom 22. Dezember 2023 E. 6.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] und einschlägige Länderberichte). 4.3.2 Dennoch lässt sich allein aufgrund des mangelhaften Schutzwillens der georgischen Behörden gegenüber LGBTQI-Personen nicht ableiten, dass Angehörige dieser Gemeinschaft generell von Verfolgung in asylrechtlich relevantem Ausmass bedroht sind. Sie sind zwar mit Vorurteilen, offener Ablehnung, Belästigungen bis hin zu tätlichen Übergriffen konfrontiert. In der Regel erreichen diese aber nicht ein Ausmass beziehungsweise eine Intensität, als dass von erheblichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden könnte. So verhält es sich denn auch bei der von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfällen, von denen sie unmittelbar betroffen war. Beim Angriff auf sie anlässlich einer Demonstration am 5. Juli 2021 sowie bei der einmaligen Gewaltanwendung des Vaters ihrer damaligen Partnerin und dessen Drohungen handelt es sich - so unerfreulich und belastend sie auch sind - aufgrund ihrer Art und Intensität nicht um Vorkommnisse, die als erheblich Nachteile gewertet werden könnten. Ebenfalls kann daraus nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin habe eine objektiv begründete Furcht, dass sie in absehbarer Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Nachteilen zu rechnen hätte, die aufgrund ihrer Intensität als asylrechtlich erheblich zu bezeichnen wären. Sodann hat die Vorinstanz in Bezug auf vom Vater der Expartnerin ausgeübten Gewalt zu Recht festgestellt, dass es sich dabei nicht um eine offiziell angeordnete staatliche Verfolgungsmassname gehandelt hat, sondern um amtsmissbräuchliches Verhalten eines einzelnen Beamten. Demnach wäre es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen, gegen ihn sowie die Beamten, welche ihre Anliegen nicht ernstgenommen und keine Anzeigen entgegengenommen hätten, rechtlich vorzugehen und sich an eine übergeordnete Stelle zu wenden, was sie indes nicht gemacht hat. Das in der Beschwerde zitierte Urteil des EGMR Kvirikashvili gegen Georgien vom 28. April 2022 betrifft Polizeigewalt und somit einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Die Beschwerdeführerin kann daher aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen im Übrigen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Drucks nicht alle Asylgründe im Detail habe ausführen können. Gemäss dem Protokoll hat sie die Fragen verstanden, konnte der Befragung folgen und war imstande, kohärente und substantiierte Angaben zu machen (vgl. SEM act. [...]-22/15 F44 ff.). Es war ihr somit möglich, ihre Asylvorbringen und deren Kerngehalt ohne Einschränkungen vorzutragen. Den eingereichten Arztberichten sind keine Hinweise auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit zu entnehmen und auch die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung äusserte keine diesbezüglichen Bedenken. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Darlegung der Asylgründe ist daher zu verneinen und der asylrechtlich relevante Sachverhalt ist als richtig und vollständig festgestellt zu erachten. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (Bisexualität) keine drohende Verfolgung oder ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist aus humanitären Überlegungen dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Betroffenen führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere nicht bereits anzunehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.; bestätigt beispielsweise im Urteil des BVGer E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 9.3.4). 6.3 6.3.1 In den Akten liegen zahlreiche medizinische Unterlagen, welche über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Aufschluss geben:

- Undatierter Arztbericht des «D._______» in Tiflis, inklusive Übersetzung auf Englisch

- Patientenkarte des «B._______» in Georgien vom 17. Juni 2013 inklusive Übersetzung auf Englisch

- Arztbericht des «C._______» in Tiflis vom 26. Januar 2021 inklusive Übersetzung auf Englisch

- Bericht der (...) vom 1. Juli 2022

- Ambulanter Bericht der (...) vom 5. August 2022

- Bericht der (...) vom 5. August 2022

- Terminbestätigung (am 28. September 2023) der (...) vom 15. Juni 2023

- Bericht der (...) vom 16. Juni 2023

- Bericht der (...) vom 7. Juli 2023

- Bericht der (...) vom 13. Juli 2023

- Bestätigung der Hospitalisation (am [...]) zur invasiven Druckmessung der (...) vom 13. Juli 2023

- Bericht des (...) vom 15. Mai 2024

- Arztbericht der (...) vom 9. August 2024

- Bericht der (...) vom 2. Oktober 2024 6.3.2 Gemäss dem Arztbericht der (...) vom 2. Oktober 2024 wurden bei der Beschwerdeführerin folgende physische Gesundheitsprobleme diagnostiziert:

- Myeloproliferative Neoplasie vom Typ Polycythaemia vera

- Eosinophilie unklarer Ätiologie

- Signifikante portale Hypertonie bei Budd-Chiari Syndrom

- Ösophagus Varizen Grad III

- Hepatische Enzephalopathie Stadium I

- Sekundäre intrakranielle Hypertonie

- Optikusatrophie (degenerative Sehnerverkrankung) Der behandelnde Arzt hielt im obengenannten Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin regelmässig zu ihm in die Sprechstunde komme und hinsichtlich ihrer Grunderkrankung Polycythaemia vera unter der medikamentösen Therapie mit (...) ([...]) eine stabile Situation bestehe. Im Arztbericht der (...) vom 13. Juli 2023 wurde ausgeführt, dass es sich bei dieser Krankheit um eine hämatologische Grunderkrankung mit zum Teil lebensbedrohlichen Komplikationen handle, die zwingend eine optimale Therapie erfordere. Gemäss dem Arztbericht vom 5. August 2022 der obengenannten Klinik seien die medikamentösen Therapien mit (...) und (...) erst in der Schweiz bei der Patientin eingesetzt worden und es könne davon ausgegangen werden, dass bereits aufgetretene Komplikationen durch eine bessere Therapie und Kontrolle der Erkrankung hätten verhindert werden können. Eine Absetzung der Behandlung würde zu weiteren schweren Komplikationen wie zu einer raschen Verschlechterung der Leberfunktion bis zum Leberversagen führen (vgl. a.a.O.). 6.3.3 Aus dem ambulanten Bericht der (...) vom 5. August 2022 geht hervor, dass auch die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist. Sie habe in den Gesprächen im (...) berichtet, dass sie in Georgien psychische und physische Gewalt wie sexuelle Übergriffe erlebt habe, nachdem sie ihre Bisexualität bekannt gegeben habe. Ihre geltend gemachten Symptome (insbesondere niedergedrückte Stimmung, Gleichgültigkeit, Wahninhalte, taktile Halluzinationen) wiesen auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hin. Die behandelnden Ärztinnen empfählen die Fortführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässiger Psychotherapie und antidepressiver Medikation. 6.4 In Georgien existiert seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Auch hat sich der Zugang zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms «Universal Health Care Program» (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. Urteil des BVGer D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.3.5 m.w.H.). In Bezug auf die Behandlung von Lebererkrankungen ist festzuhalten, dass die Hepatologie in Georgien als medizinisches Fachgebiet verbreitet ist und eine Ärztegesellschaft für Hepatologie existiert. Lebertransplantationen sind möglich und werden seit Juni 2023 vom Staat übernommen (vgl. Azernews, Health Ministry to offer full financing for liver transplantation surgeries, 19. Juni 2023, , abgerufen am 21. Januar 2025). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, verfügt das Gesundheitsunternehmen New Hospitals in Tiflis insbesondere über Abteilungen für Hämatologie und Gastroenterologie (vgl. Vernehmlassung vom 30. Mai 2023, S. 2). Betreffend Kosten ist festzuhalten, dass gemäss dem UHCP nur die Kosten, die für Notfallbehandlungen und Besuche bei Allgemeinärzten und Allgemeinärztinnen anfallen, vom Staat übernommen werden. Für gewisse vulnerable Personen (insbesondere Betagte, Kinder unter fünf Jahren, Personen mit Behinderung) übernimmt das UHCP die Kosten für bestimmte medizinische Leistungen vollständig. Hingegen ist für spezifische Behandlungen von Personen, die keiner vulnerablen Gruppe angehören, die staatliche Rückerstattung der medizinischen Behandlungskosten auf 30 Prozent beschränkt. Den Rest müssen die Patienten und Patientinnen selbst bezahlen (vgl. PB Services, Guide to Healthcare in Georgia, letzte Aktualisierung am 20. Dezember 2023, , abgerufen am 21. Januar 2025). 6.5 6.5.1 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.3.2), leidet die Beschwerdeführerin an einer Polycythaemia vera, das heisst an einer myeloproliferativen Neoplasie der blutbildenden Zellen im Knochenmark, die zu einem Überschuss aller Arten von Blutkörperchen führen kann (vgl. Liesveld, Jane [University of Rochester Medical Center], Sekundäre Thrombozythämie [Reaktive Thrombozytose], , abgerufen am 21. Januar 2025). Diese hat bei ihr bereits zu schweren Komplikationen geführt, beispielsweise zum Auftreten des Budd-Chiari-Syndroms, also zur Blockierung der Blutgefässe, die das Blut von der Leber abführen. Ein Medikament für die Behandlung der Polycythaemia vera ist der Wirkstoff (...) (vgl. a.a.O.). 6.5.2 Die körperliche Gesundheit der Beschwerdeführerin ist somit durch eine schwere Krankheit stark beeinträchtigt. Zwar sind im heutigen Zeitpunkt die meisten gesundheitlichen Beschwerden in Georgien behandelbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5768/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 8.4 m.w.H.) und auch die Beschwerdeführerin war dort bereits in ärztlicher Behandlung. Es ergibt sich aber aus den Akten, dass ihre Leiden in Georgien nicht angemessen behandelt wurden (vgl. SEM act. 22/15 F27 ff.). Dem Arztbericht der (...) vom 5. August 2022 ist zu entnehmen, die Krankheit Polycythaemia vera habe bei der Beschwerdeführerin zu schweren Komplikationen geführt, die in ihrem Herkunftsland aufgetreten seien, und welche durch eine bessere Therapie und Kontrolle hätten verhindert werden können. Die Medikamente, welche die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stabilisiert hätten, seien erst in der Schweiz bei ihr eingesetzt worden (vgl. SEM act. 34/3; oben E. 6.3.2). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nur pauschal festgehalten, die notwendige medizinische Behandlung ihrer Erkrankungen stehe in Georgien zur Verfügung. Nachdem es mit Zwischenverfügung vom 21. April 2023 dazu eingeladen wurde, sich zu den spezifischen Behandlungsmöglichkeiten und zur Verfügbarkeit der benötigten Medikamente in Georgien zu äussern, gab es in der Vernehmlassung vom 30. Mai 2023 Kliniken an, welche eine Behandlung der Erkrankungen der Beschwerdeführerin anböten. Zum von ihr benötigten Medikament (...) (beziehungsweise dem Wirkstoff [...]) hielt die Vorinstanz lediglich ohne Angaben von Quellen fest, dieses sei verfügbar, wobei es aber Lieferprobleme einräumte. Damit hat die Vorinstanz zwar die theoretische Verfügbarkeit der von der Beschwerdeführerin benötigten Medikation in Georgien abgeklärt, aber nicht die relevante Frage, ob sie tatsächlich Zugang zu dieser hätte (vgl. Urteil des BVGer E-214/2022 vom 19. April 2022 E. 4.6). Vor dem Hintergrund, dass eine ungenügende Behandlung ihrer Erkrankungen zu schwerwiegenden Komplikationen führen könnte und die von ihr benötigten Medikamente somit als lebensnotwendig einzuschätzen sind, wäre das SEM gehalten gewesen, insbesondere abzuklären, ob und in welchem Masse der georgische Staat die Kosten für diese Medikamente übernehmen würde. Dies hängt von den ungeklärten Fragen ab, ob sie in Georgien zu einer Gruppe vulnerabler Personen gehört (vgl. E. 6.4 oben), für welche der Staat die Kosten für bestimmte medizinische Leistungen vollständig übernimmt, und ob die von ihr benötigten Behandlungen darunterfallen. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als nicht vollständig erstellt, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen würde. 6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.7 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des medizinischen Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug weiterer Abklärungen - wie allenfalls eine Botschaftsabklärung - bedarf. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 8.2 Der Beschwerdeführerin wären somit für das hälftige Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sich an ihren finanziellen Verhältnissen nichts Wesentliches geändert hat, werden keine Kosten auferlegt. 8.3 8.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.3.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 550.- festgelegt. 8.4 8.4.1 Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die amtliche Rechtsbeiständin wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab deren Einsetzung zu entschädigen ist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 8.4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der am 30. Juni 2023 beigeordneten amtlichen Rechtsbeiständin für ihren Aufwand (Verfassung der Replik sowie der Eingaben vom 21. August 2023, vom 12. September 2024, vom 26. September 2024, vom 1. Oktober 2024 und vom 8. Oktober 2024) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein reduziertes (hälftiges) amtliches Honorar von Fr. 200.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 550.- auszurichten.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lena Weissinger, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 200.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: