Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Schwester (N […] / Verfahrensnummer D-588/2024), beide georgische Staatsangehö- rige, reisten eigenen Angaben zufolge gemeinsam am 28. Mai 2022 aus Georgien aus und reichten am 29. Mai 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
A.b In den Akten befinden sich unter anderem das Original des Reisepas- ses und der Identitätskarte des Beschwerdeführers. B. Mit Vollmacht vom 2. Juni 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zuge- wiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Am 8. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme statt. D. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 14. Juli 2022 wurden folgende Be- weismittel eingereicht: - Ein Schreiben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 20. Mai 2022 (recte: 19. Mai 2022), dass die Behandlungskosten des Beschwerdefüh- rers auf 20’000 GEL pro Jahr begrenzt seien und das Medikament (…) nicht übernommen werde, inklusive französischer, notariell beglaubigter Überset- zung (Beilage A); - Ein Arztbericht von Dr. C._______ des kaukasischen medizinischen Zentrums in D._______ vom 1. März 2022, inklusive französischer, notariell beglaubigter Übersetzung (Beilage B); - Laborbefunde vom 29. Oktober 2021, inklusive französischer, notariell beglau- bigter Übersetzung (Beilage C).
E. E.a Am 15. Juli 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Der Beschwerdeführer legte zusammenfassend dar, dass er ledig sei, mit seiner ebenfalls ledigen Schwester und seinen Eltern bis zu deren Tod im gleichen Haushalt in D._______ gelebt sowie bis zu seiner Erkrankung
D-585/2024 Seite 3 in selbständiger Erwerbstätigkeit als (…) und (…) gearbeitet habe. Sein Vater sei bereits in den Neunzigerjahren verstorben. Nachdem seine Mut- ter an der (…)-Krankheit erkrankt sei, habe er seinen Beruf während unge- fähr zehn Jahren nur noch sporadisch ausgeübt, um seine Schwester bei der Pflege der Mutter zu unterstützen. Nachdem die Mutter ungefähr im Jahr 2020 verstorben sei, sei deren Rente, von welcher sie (teilweise) ge- lebt hätten, eingestellt worden, weshalb er wieder mehr gearbeitet habe. Im November 2021 sei bei ihm ein bösartiger (…)krebs im dritten A-Sta- dium diagnostiziert worden. lm Rahmen einer Magnetresonanztomogra- phie (MRT) sei ein rund acht Zentimeter grosser Tumor entdeckt worden. Ihm fehle das Vertrauen in die georgischen Ärzte, da man immer wieder von Fällen höre, in welchen die Patienten falsch behandelt würden. Aus- serdem würden ihm die finanziellen Mittel für seine notwendige Behand- lung fehlen; er benötige das Medikament (…), welches seine Krankheit zwar nicht heilen, deren Ausbreitung jedoch hemmen könne. Das Medika- ment koste ungefähr 700 Dollar monatlich, dies sei mit seiner Rente von umgerechnet rund 50 Dollar nicht finanzierbar. Deshalb habe er sich mit seiner Schwester, «welche zu ihm schaue», zur Ausreise entschlossen. F. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 wurde das Asylgesuch des Beschwerde- führers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer folgende Be- weismittel zu den Akten:
- Eine Kopie eines Grundbuchauszugs, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester Eigentümer einer Wohnung seien (Beilage E); - Eine georgische Sozialhilfebestätigung für den Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 (Beilage F). Am selben Tag legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Am 27. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu- gewiesen.
I. I.a Die mandatierte Rechtsvertretung des zuständigen Kantons reichte mit Eingaben vom 22. November 2022 eine Vollmacht vom 21. November
D-585/2024 Seite 4 2022 sowie diverse Arztberichte (einen Arztbericht der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin F._______ vom 31. Oktober 2022 inklusive Nachtrag vom 2. November 2022, eine ärztliche Bescheinigung vom 23. September 2022, einen Arztbericht der Stadtspitals G._______ vom 7. Juli 2022 und
19. Juli 2022) zu den Akten.
I.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung wei- tere ärztliche Berichte (Notfallkonsultationsbericht vom 12. August 2022, Onkologie Sprechstundenberichte vom 1. September 2022, 26. September 2022 und 3. November 2022, Sprechstundenbericht vom 5. Oktober 2022, des Spitals H._______ und den bereits zu den Akten gelegten Arztbericht der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin F._______ vom 31. Oktober
2022) ein.
J. Am 14. September 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung ärztlicher Unterlagen aufgefordert. Dieser reichte einen ärztlichen Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren vom 4. Okto- ber 2023 und einen Bericht des Spitals H._______ vom 7. August 2023 inklusive Laborberichten zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 (eröffnet am 18. Januar 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz sowie den Schen- gen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, an- sonsten er unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
L. Am 25. Januar 2024 (Datum des Poststempels: 26. Januar 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2024 und beantragte, dass die Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un- zumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ein- setzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.
D-585/2024 Seite 5 Der Beschwerde liegen nebst einer Kopie des vorinstanzlichen Entscheids eine «Diagnosenliste» vom 23. Januar 2024 der Hausarztpraxis H._______, die bereits eingereichte Kopie eines Schreibens des georgi- schen Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 19. Mai 2022, inklu- sive Übersetzung in französischer Sprache (vgl. Beilage A), zwei Bestäti- gungen zu weiteren Arztterminen im Spital H._______ und ein Sendever- lauf bei. M. Am 29. Januar 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. N. N.a Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer Face- book-Auszüge einer Konversation krebskranker Personen über die Finan- zierung von Krebsmedikamenten in Georgien in georgischer Sprache ein. N.b Am 1. Februar 2024 reichte er die «Diagnosenliste» vom 30. Januar 2024 der Hausarztpraxis H._______ zu den Akten. N.c Mit einer weiteren Eingabe vom 6. März 2024 wurde ein Arztbericht des Kantonsspitals E._______ vom 13. Februar 2024 eingereicht. N.d Am 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Bilder einer Kundgebung in Georgien betreffend die mangelhafte medizinische Versorgung von Krebspatienten ein. N.e Mit Eingabe vom 5. April 2024 wurde ein Arztbericht vom selbigen Tag des Spitals H._______ zu den Akten gereicht.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
D-585/2024 Seite 6 vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht diesen Punkt ohne Einschränkung prüft.
E. 4.3 Das von der Vorinstanz verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung sind zu bestätigen, zumal auch der Beschwerde nichts Massgebendes zu entnehmen ist, das zu einem
D-585/2024 Seite 7 anderen Resultat führen könnte. Zu prüfen bleibt vorliegend die Frage nach der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Rechtsbegehren 3).
E. 5 Der formellen Rüge (vgl. Rechtsbegehren 4), die Vorinstanz habe es un- terlassen abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer benötigten und teuren Medikamente für die Immuntherapie in Georgien überhaupt bezahlt wür- den (vgl. Beschwerde, S. 4 in fine), ist entgegenzuhalten, dass die Vor- instanz in ihrer Verfügung ausreichend begründete, dass das georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem als gut zu qualifizieren sei und ihm eine adäquate, insbesondere palliative Behandlung seiner Leiden gewährleisten könne, zumal er sich bereits vor seiner Ausreise in Georgien habe behandeln lassen. Ausserdem verwies sie auf die bundesverwal- tungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach in Georgien «alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stünden» (vgl. SEM-Akte A30/10 S. 4-6, zur Er- hältlichkeit der von ihm benötigten Medikamente, vgl. E. 7.2.5 hiernach). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der unvollständigen Sach- verhaltsabklärung als unbegründet und das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wegwei- sungsvollzugspunkt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer an einer bösartigen Erkrankung der Zellen in der (…) leide, der Tumor je- doch keine Metastasen bilde und sich nicht weiter ausbreite. Die aktuelle Behandlung erfolge im Sinne einer palliativen Systemtherapie und ziele darauf ab, das Wachstum des Tumors einzudämmen sowie die damit ein- hergehenden Begleiterscheinungen zu lindern. Seit August 2022 erfolge eine Immuntherapie, welche zu einem anhaltend stabilen Verlauf geführt habe, eine Fortsetzung der Therapie sei angezeigt. Obwohl er angesichts des fortgeschrittenen (…)karzinoms zur Gruppe der schwerkranken Perso- nen gezählt werden müsse, sei den Arztberichten nicht zu entnehmen, dass er sich in akuter Lebensgefahr befinde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Behandlungen von Krebserkrankungen im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien möglich und es stünden zahlreiche Medikamente des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder als Generika zur Verfügung. Da er sich bereits in Georgien habe behandeln lassen, könne davon ausgegangen werden, dass das georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihm
D-585/2024 Seite 8 im Rahmen des dort Möglichen eine adäquate palliative Behandlung seiner Krebserkrankung gewährleisten werde. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zumutbar, eine medizinische Notlage liege nicht vor. Die notwendige Behandlung sei ferner finanzierbar, zumal in Georgien seit Sommer 2013 das Universal Health Care-Programm (UHC) und die automatische Kran- kenversicherung eingeführt worden seien. Bedürftige Personen hätten An- spruch auf eine vollständige Kostenübernahme der von ihnen benötigten Therapien. Gemäss dem eingereichten Schreiben des Gesundheitsminis- teriums sei er bereits Begünstigter des UHC-Programms gewesen und habe als Krebspatient Anspruch auf Behandlungen und Medikamente zur Eindämmung seiner Erkrankung, wenn auch mit einer finanziellen jährli- chen Limite. Mit dem ihm zustehenden Höchstbetrag könne das Medika- ment (…) praktisch beglichen werden; ausserdem sei es unklar, ob weitere Behandlungen mit (…) überhaupt indiziert seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei diese Therapie nur eine von mehreren möglichen Behandlungs- methoden. Ferner könne bei der Referral Service Commission ein Unter- stützungsgesuch eingereicht und die Kosten rückerstattet sowie das geor- gische Sozialhilfeprogramm um Unterstützung gebeten werden. Insgesamt erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar, auch wenn er in Ge- orgien nicht dieselbe medizinische Behandlung wie in der Schweiz erhalte.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass ihm bei einer Rückkehr der sichere Tod drohe, da der bei ihm Ende 2021 festge- stellter (…)tumor bösartig sei. Seit August 2022 erhalte er (in der Schweiz) eine Immuntherapie, welche bis auf Weiteres durchgeführt werde. Ausser- dem erhalte er die Medikamente (…) und (…) und nicht, wie von der Vor- instanz fälschlicherweise behauptet, (…), welches ihm (gemäss dem Schreiben des Gesundheitsministeriums) in Georgien auch nicht finanziert worden sei und auch nicht gewirkt habe. Nur in der Schweiz habe er die Hoffnung zu überleben, vielleicht bestehe irgendwann die Möglichkeit auf Heilung seiner Erkrankung, ebenfalls stehe eine (…) transplantation zur Diskussion. Sodann seien auch bei seiner Schwester gesundheitliche Probleme festgestellt worden, welche weiterer Abklärungen bedürften und deren Therapie in Georgien nicht bezahlt würde. Aufgrund seiner Erkran- kung sei er auf ihre Unterstützung angewiesen. Schliesslich seien weder er noch seine Schwester in der Lage zu arbeiten und eigenständig ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-585/2024 Seite 9 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prin- zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtli- che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV; SR 101) und von Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 7.2.3 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels ange- messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
D-585/2024 Seite 10 Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Zugang zu medizi- nischer Versorgung in Georgien, insbesondere aus finanzieller Sicht, nicht gewährleistet wäre, da die von ihm benötigten Medikamente in seinem Hei- matland nicht finanziert würden und ihm dadurch der baldige Tod drohen würde. Den Akten zufolge wurde ihm bereits in Georgien ein (…)celluläres Karzinom ([…]krebs) diagnostiziert, welches mit (…) behandelt wird. Seit dem 28. Juli 2022 erfolgt bis auf weiteres eine durch die Schweizer Ärzte verordnete (palliative) Systemtherapie respektive eine Immuntherapie mit (…) und (…), da die Therapie mit (…) nicht erfolgreich angeschlagen habe (vgl. SEM-Akten A26/16, A29/8). Ferner wurde (durch die Schweizer Ärzte) eine Hepatitis C sowie arterielle Hypertonie festgestellt, letztere wird mit blutdrucksenkenden Mitteln behandelt. Gemäss der Diagnoseliste vom
30. Januar 2024 (vgl. BVGer-Akte 4) leide er zudem an einem (…), Haut- und Nagel(…) aufgrund seiner (…)erkrankung, unter Vitamin (…)-Mangel, unklaren linksthorakalen Schmerzen, Einschlafstörungen und einer psychi- schen Belastungssituation, ausgelöst durch seine Erkrankung und auf- grund der Folgen des negativen Asylentscheids. Obwohl es unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen, teilweise schwerwie- genden Krankheiten leidet und auf diverse Medikamente angewiesen ist, erweisen sich die Krankheitsbilder – ausser dasjenige des (…)karzinoms – als insgesamt nicht lebensbedrohend und sind behandelbar. Zur Behand- lung des (…)karzinoms wird eine palliative Systemtherapie respektive eine Immuntherapie mit (…) und (…) durchgeführt, wobei die zuständige Fach- person den Verlauf als stabil bezeichnet und sich auch keine weiteren Me- tastasen im (…) Bereich gebildet hätten (vgl. SEM-Akten A26/16, A29/8 [Arztbericht vom 7. August 2023]). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Todesnähe oder in einer Situation einer unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands befindet. Daran vermag auch der aktuellste Arztbericht vom 5. April 2024 (vgl. BVGer-Akte 7), wonach die in Georgien begonnene Therapie wegen Wirkungslosigkeit zugunsten einer erfolgreich angeschlagenen An- tikörper- und Immuntherapie abgebrochen worden sei, nichts zu ändern, zumal daraus keine neuen Erkenntnisse als die bereits zur Verfügung ste- henden, zu entnehmen sind und lediglich der bereits bekannte medizini- sche Sachverhalt bestätigt wird (vgl. zur Erhältlichkeit der erforderlichen Medikation nachfolgende E. 7.2.5). Schliesslich ist auch nicht davon aus- zugehen, dass es sich bei der zitierten «weiteren gesundheitlichen
D-585/2024 Seite 11 Problematik», deren Diagnose und Therapiemöglichen aktuell abgeklärt würden, im Bericht jedoch nicht näher präzisiert wurden, um lebensbedroh- liche Erkrankungen handelt (vgl. Arztbericht vom 5. April 2024).
E. 7.2.5 Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die vom Be- schwerdeführer notwendigen Behandlungen und benötigten Medikamente im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien erhältlich sind. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2.4 m.w.H. auf die Rechtsprechung des Gerichts; vgl. ferner SCHWEIZERISCHE FLÜCHT- LINGSHILFE, Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2018051/180828-geo-acces-soi ns-medicaux-de.pdf>, zuletzt besucht am 15. April 2024). Im Apotheken- netzwerk der Firma (…) (mit zahlreichen Niederlassungen) wird das Medi- kament (…) als limitiert verfügbar (landesweit 5 Apotheken) angezeigt (vgl. https://www.aversi.ge/en/aversi/act/drugDet/?MatID=23721, zuletzt abge- rufen am 15. April 2024). Bei (…) ist (…) (Medikamentenname […], des Pharmaunternehmens […]) gelistet, aber aktuell nicht verfügbar. Gemäss Webseite der Firma (…) ist (…) aktuell in Georgien zwar nicht verfügbar, könne jedoch aus der Türkei bestellt werden (vgl. […]; […], alle zuletzt ab- gerufen am 15. April 2024). Damit ist festzustellen, dass die beiden Medi- kamente (…) und (…) zur Behandlung des (…)karzinoms des Beschwer- deführers in Georgien grundsätzlich erhältlich oder beschaffbar sind.
E. 7.2.6 Ergänzend ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der medizi- nischen Versorgungslage in Georgien zuletzt wiederholt die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gesundheitlich be- einträchtigter abgewiesener asylsuchender Personen festgestellt hat (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2 ff. [Lymphdrüsenkrebs], D-409/2023 vom 31. Januar 2023 E. 9.2.3 und 9.2.7 [{…}], D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.4 ff. [metas- tasierende Krebserkrankung im fortgeschrittenen Stadium], D-1224/2022 vom 22. März 2022 [Leberzirrhose] sowie E-504/2022 vom
8. Februar 2022 E. 6.1 [unter anderem {…}]). Es ist deshalb davon auszu- gehen, dass das als ausreichend zu bezeichnende georgische Gesund- heits- und Krankenversicherungssystem ihm im Rahmen des dort mögli- chen eine adäquate Behandlung seiner Erkrankungen gewährleistet und er nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt sein wird. Der Umstand, dass die Behandlung in
D-585/2024 Seite 12 Georgien allenfalls nicht dem Standard der Schweiz entspricht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist festzu- stellen, dass Art. 3 EMRK nicht verletzt ist.
E. 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Der Bundesrat hat Georgien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als Safe Country und als Herkunftsland bezeichnet, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gilt (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird.
E. 7.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
E. 7.3.4 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 7.2.4 ff. hiervor), ist davon auszuge- hen, dass in Georgien eine adäquate medizinische Behandlung der Krank- heiten des Beschwerdeführers vorhanden ist.
E. 7.3.5 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er könne sich die me- dizinische Behandlung in Georgien nicht leisten, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A30/10 S. 5 f.). Hervorzuheben ist fer- ner der am 9. August 2023 ergangene Entscheid der georgischen
D-585/2024 Seite 13 Regierung, wonach Hormontherapie, Chemotherapie, Strahlentherapie und Medikamente neu für alle Krebspatienten im ganzen Land unabhängig von ihrem Einkommen finanziert werden (vgl. Urteil des BVGer E- 4839/2023 E. 8.3.4). Ohnehin existiert in Georgien seit 2006 ein Sozialhil- feprogramm inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung für Perso- nen unter der Armutsgrenze (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom
E. 7.3.6 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er sei auf die Unterstüt- zung seiner Schwester angewiesen, ist festzustellen, dass nachdem das Gericht die Beschwerde der Schwester mit Urteil vom selbigen Tag eben- falls abweist, die beiden Geschwister nicht getrennt würden und gemein- sam in ihr Heimatland Georgien zurückreisen können (vgl. Urteil des BVGer D-588/2024 vom selbigen Tag).
E. 7.3.7 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und so- zialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen. Obwohl er zwar über kein breites familiäres
D-585/2024 Seite 14 Netzwerk verfügen dürfte, wird er angesichts seines langjährigen Wohnsit- zes in D._______ und seiner vormaligen selbständigen Arbeitstätigkeit si- cherlich auf ein soziales Netz zurückgreifen können (vgl. auch das Urteil des BVGer D-588/2024 vom selbigen Tag [die Schwester betreffend] E. 7.3.5). Sodann verfügt er über eine eigene Wohnung und wird diese ge- meinsam mit seiner Schwester erneut bewohnen können, weshalb die Wohnsituation ebenfalls geregelt ist. Es ist nicht zu verkennen, dass er sich in einer angespannten finanziellen Situation befindet, jedoch war er eige- nen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise aus Georgien sozial un- terstützungspflichtig, hat eine Rente erhalten und wird eine solche nach seiner Rückreise erneut anfordern können (vgl. SEM-Akte A17/7 F28; Bei- lage E [Grundbuchauszug, der belegt, dass der Beschwerdeführer über eine eigene Wohnung verfügt]).
E. 7.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis zum 30. Ok- tober 2031 gültigen georgischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb un- geachtet der geltend gemachten – jedoch nicht belegten – prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-585/2024 Seite 15 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-585/2024 Seite 16
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 15 Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Personen, bei welchen eine ärztlich bescheinigte Invalidität festgestellt wurde – je nach Invaliditätsgrad – finanzielle Unterstützung erhalten. Beim Beschwerdeführer wurde wegen seiner Krebserkrankung bereits eine In- validität 2. Grades festgestellt (vgl. SEM-Akte A17/7 F. 21). Für sozial vul- nerable Bevölkerungsgruppen stehen in grösseren Städten, wie etwa D._______, dem Wohnort des Beschwerdeführers, verschiedene infor- melle, nicht monetäre Supportsysteme zur Verfügung (vgl. Center for Social Justice, The Role of Targeted Social Assistance in the Social Pro- tection System and Its Connection with Other Social Support Services 2023, S. 30-48; International Social Security Association [ISSA], Country Profile: Georgia, Juli 2018, https://ww1.issa.int/node/195543?country=859>, beide über die Websuch- maschine zuletzt abgerufen am 15. April 2024). Auch hat sich der Zugang zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms UHCP im Feb- ruar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten wird und somit eine menschenwürdige Existenz ge- währleistet ist. Ergänzend ist auf die Möglichkeit, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen, hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-585/2024 Urteil vom 23. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Schwester (N [...] / Verfahrensnummer D-588/2024), beide georgische Staatsangehörige, reisten eigenen Angaben zufolge gemeinsam am 28. Mai 2022 aus Georgien aus und reichten am 29. Mai 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b In den Akten befinden sich unter anderem das Original des Reisepasses und der Identitätskarte des Beschwerdeführers. B. Mit Vollmacht vom 2. Juni 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. Am 8. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme statt. D. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 14. Juli 2022 wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- Ein Schreiben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 20. Mai 2022 (recte: 19. Mai 2022), dass die Behandlungskosten des Beschwerdeführers auf 20'000 GEL pro Jahr begrenzt seien und das Medikament (...) nicht übernommen werde, inklusive französischer, notariell beglaubigter Übersetzung (Beilage A);
- Ein Arztbericht von Dr. C._______ des kaukasischen medizinischen Zentrums in D._______ vom 1. März 2022, inklusive französischer, notariell beglaubigter Übersetzung (Beilage B);
- Laborbefunde vom 29. Oktober 2021, inklusive französischer, notariell beglaubigter Übersetzung (Beilage C). E. E.a Am 15. Juli 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Der Beschwerdeführer legte zusammenfassend dar, dass er ledig sei, mit seiner ebenfalls ledigen Schwester und seinen Eltern bis zu deren Tod im gleichen Haushalt in D._______ gelebt sowie bis zu seiner Erkrankung in selbständiger Erwerbstätigkeit als (...) und (...) gearbeitet habe. Sein Vater sei bereits in den Neunzigerjahren verstorben. Nachdem seine Mutter an der (...)-Krankheit erkrankt sei, habe er seinen Beruf während ungefähr zehn Jahren nur noch sporadisch ausgeübt, um seine Schwester bei der Pflege der Mutter zu unterstützen. Nachdem die Mutter ungefähr im Jahr 2020 verstorben sei, sei deren Rente, von welcher sie (teilweise) gelebt hätten, eingestellt worden, weshalb er wieder mehr gearbeitet habe. Im November 2021 sei bei ihm ein bösartiger (...)krebs im dritten A-Stadium diagnostiziert worden. lm Rahmen einer Magnetresonanztomographie (MRT) sei ein rund acht Zentimeter grosser Tumor entdeckt worden. Ihm fehle das Vertrauen in die georgischen Ärzte, da man immer wieder von Fällen höre, in welchen die Patienten falsch behandelt würden. Ausserdem würden ihm die finanziellen Mittel für seine notwendige Behandlung fehlen; er benötige das Medikament (...), welches seine Krankheit zwar nicht heilen, deren Ausbreitung jedoch hemmen könne. Das Medikament koste ungefähr 700 Dollar monatlich, dies sei mit seiner Rente von umgerechnet rund 50 Dollar nicht finanzierbar. Deshalb habe er sich mit seiner Schwester, «welche zu ihm schaue», zur Ausreise entschlossen. F. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:
- Eine Kopie eines Grundbuchauszugs, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester Eigentümer einer Wohnung seien (Beilage E);
- Eine georgische Sozialhilfebestätigung für den Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 (Beilage F). Am selben Tag legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Am 27. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. I. I.a Die mandatierte Rechtsvertretung des zuständigen Kantons reichte mit Eingaben vom 22. November 2022 eine Vollmacht vom 21. November 2022 sowie diverse Arztberichte (einen Arztbericht der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin F._______ vom 31. Oktober 2022 inklusive Nachtrag vom 2. November 2022, eine ärztliche Bescheinigung vom 23. September 2022, einen Arztbericht der Stadtspitals G._______ vom 7. Juli 2022 und 19. Juli 2022) zu den Akten. I.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung weitere ärztliche Berichte (Notfallkonsultationsbericht vom 12. August 2022, Onkologie Sprechstundenberichte vom 1. September 2022, 26. September 2022 und 3. November 2022, Sprechstundenbericht vom 5. Oktober 2022, des Spitals H._______ und den bereits zu den Akten gelegten Arztbericht der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin F._______ vom 31. Oktober 2022) ein. J. Am 14. September 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung ärztlicher Unterlagen aufgefordert. Dieser reichte einen ärztlichen Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren vom 4. Oktober 2023 und einen Bericht des Spitals H._______ vom 7. August 2023 inklusive Laborberichten zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 (eröffnet am 18. Januar 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. L. Am 25. Januar 2024 (Datum des Poststempels: 26. Januar 2024) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2024 und beantragte, dass die Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde liegen nebst einer Kopie des vorinstanzlichen Entscheids eine «Diagnosenliste» vom 23. Januar 2024 der Hausarztpraxis H._______, die bereits eingereichte Kopie eines Schreibens des georgischen Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 19. Mai 2022, inklusive Übersetzung in französischer Sprache (vgl. Beilage A), zwei Bestätigungen zu weiteren Arztterminen im Spital H._______ und ein Sendeverlauf bei. M. Am 29. Januar 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. N. N.a Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer Facebook-Auszüge einer Konversation krebskranker Personen über die Finanzierung von Krebsmedikamenten in Georgien in georgischer Sprache ein. N.b Am 1. Februar 2024 reichte er die «Diagnosenliste» vom 30. Januar 2024 der Hausarztpraxis H._______ zu den Akten. N.c Mit einer weiteren Eingabe vom 6. März 2024 wurde ein Arztbericht des Kantonsspitals E._______ vom 13. Februar 2024 eingereicht. N.d Am 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Bilder einer Kundgebung in Georgien betreffend die mangelhafte medizinische Versorgung von Krebspatienten ein. N.e Mit Eingabe vom 5. April 2024 wurde ein Arztbericht vom selbigen Tag des Spitals H._______ zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Punkt ohne Einschränkung prüft. 4.3 Das von der Vorinstanz verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung sind zu bestätigen, zumal auch der Beschwerde nichts Massgebendes zu entnehmen ist, das zu einem anderen Resultat führen könnte. Zu prüfen bleibt vorliegend die Frage nach der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Rechtsbegehren 3).
5. Der formellen Rüge (vgl. Rechtsbegehren 4), die Vorinstanz habe es unterlassen abzuklären, ob die vom Beschwerdeführer benötigten und teuren Medikamente für die Immuntherapie in Georgien überhaupt bezahlt würden (vgl. Beschwerde, S. 4 in fine), ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung ausreichend begründete, dass das georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem als gut zu qualifizieren sei und ihm eine adäquate, insbesondere palliative Behandlung seiner Leiden gewährleisten könne, zumal er sich bereits vor seiner Ausreise in Georgien habe behandeln lassen. Ausserdem verwies sie auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach in Georgien «alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stünden» (vgl. SEM-Akte A30/10 S. 4-6, zur Erhältlichkeit der von ihm benötigten Medikamente, vgl. E. 7.2.5 hiernach). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung als unbegründet und das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer an einer bösartigen Erkrankung der Zellen in der (...) leide, der Tumor jedoch keine Metastasen bilde und sich nicht weiter ausbreite. Die aktuelle Behandlung erfolge im Sinne einer palliativen Systemtherapie und ziele darauf ab, das Wachstum des Tumors einzudämmen sowie die damit einhergehenden Begleiterscheinungen zu lindern. Seit August 2022 erfolge eine Immuntherapie, welche zu einem anhaltend stabilen Verlauf geführt habe, eine Fortsetzung der Therapie sei angezeigt. Obwohl er angesichts des fortgeschrittenen (...)karzinoms zur Gruppe der schwerkranken Personen gezählt werden müsse, sei den Arztberichten nicht zu entnehmen, dass er sich in akuter Lebensgefahr befinde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Behandlungen von Krebserkrankungen im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien möglich und es stünden zahlreiche Medikamente des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder als Generika zur Verfügung. Da er sich bereits in Georgien habe behandeln lassen, könne davon ausgegangen werden, dass das georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihm im Rahmen des dort Möglichen eine adäquate palliative Behandlung seiner Krebserkrankung gewährleisten werde. Der Vollzug der Wegweisung sei auch zumutbar, eine medizinische Notlage liege nicht vor. Die notwendige Behandlung sei ferner finanzierbar, zumal in Georgien seit Sommer 2013 das Universal Health Care-Programm (UHC) und die automatische Krankenversicherung eingeführt worden seien. Bedürftige Personen hätten Anspruch auf eine vollständige Kostenübernahme der von ihnen benötigten Therapien. Gemäss dem eingereichten Schreiben des Gesundheitsministeriums sei er bereits Begünstigter des UHC-Programms gewesen und habe als Krebspatient Anspruch auf Behandlungen und Medikamente zur Eindämmung seiner Erkrankung, wenn auch mit einer finanziellen jährlichen Limite. Mit dem ihm zustehenden Höchstbetrag könne das Medikament (...) praktisch beglichen werden; ausserdem sei es unklar, ob weitere Behandlungen mit (...) überhaupt indiziert seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei diese Therapie nur eine von mehreren möglichen Behandlungsmethoden. Ferner könne bei der Referral Service Commission ein Unterstützungsgesuch eingereicht und die Kosten rückerstattet sowie das georgische Sozialhilfeprogramm um Unterstützung gebeten werden. Insgesamt erweise sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar, auch wenn er in Georgien nicht dieselbe medizinische Behandlung wie in der Schweiz erhalte. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, dass ihm bei einer Rückkehr der sichere Tod drohe, da der bei ihm Ende 2021 festgestellter (...)tumor bösartig sei. Seit August 2022 erhalte er (in der Schweiz) eine Immuntherapie, welche bis auf Weiteres durchgeführt werde. Ausserdem erhalte er die Medikamente (...) und (...) und nicht, wie von der Vor-instanz fälschlicherweise behauptet, (...), welches ihm (gemäss dem Schreiben des Gesundheitsministeriums) in Georgien auch nicht finanziert worden sei und auch nicht gewirkt habe. Nur in der Schweiz habe er die Hoffnung zu überleben, vielleicht bestehe irgendwann die Möglichkeit auf Heilung seiner Erkrankung, ebenfalls stehe eine (...) transplantation zur Diskussion. Sodann seien auch bei seiner Schwester gesundheitliche Probleme festgestellt worden, welche weiterer Abklärungen bedürften und deren Therapie in Georgien nicht bezahlt würde. Aufgrund seiner Erkrankung sei er auf ihre Unterstützung angewiesen. Schliesslich seien weder er noch seine Schwester in der Lage zu arbeiten und eigenständig ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt. Dementsprechend sind das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 7.2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien, insbesondere aus finanzieller Sicht, nicht gewährleistet wäre, da die von ihm benötigten Medikamente in seinem Heimatland nicht finanziert würden und ihm dadurch der baldige Tod drohen würde. Den Akten zufolge wurde ihm bereits in Georgien ein (...)celluläres Karzinom ([...]krebs) diagnostiziert, welches mit (...) behandelt wird. Seit dem 28. Juli 2022 erfolgt bis auf weiteres eine durch die Schweizer Ärzte verordnete (palliative) Systemtherapie respektive eine Immuntherapie mit (...) und (...), da die Therapie mit (...) nicht erfolgreich angeschlagen habe (vgl. SEM-Akten A26/16, A29/8). Ferner wurde (durch die Schweizer Ärzte) eine Hepatitis C sowie arterielle Hypertonie festgestellt, letztere wird mit blutdrucksenkenden Mitteln behandelt. Gemäss der Diagnoseliste vom 30. Januar 2024 (vgl. BVGer-Akte 4) leide er zudem an einem (...), Haut- und Nagel(...) aufgrund seiner (...)erkrankung, unter Vitamin (...)-Mangel, unklaren linksthorakalen Schmerzen, Einschlafstörungen und einer psychischen Belastungssituation, ausgelöst durch seine Erkrankung und aufgrund der Folgen des negativen Asylentscheids. Obwohl es unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen, teilweise schwerwiegenden Krankheiten leidet und auf diverse Medikamente angewiesen ist, erweisen sich die Krankheitsbilder - ausser dasjenige des (...)karzinoms - als insgesamt nicht lebensbedrohend und sind behandelbar. Zur Behandlung des (...)karzinoms wird eine palliative Systemtherapie respektive eine Immuntherapie mit (...) und (...) durchgeführt, wobei die zuständige Fachperson den Verlauf als stabil bezeichnet und sich auch keine weiteren Metastasen im (...) Bereich gebildet hätten (vgl. SEM-Akten A26/16, A29/8 [Arztbericht vom 7. August 2023]). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Todesnähe oder in einer Situation einer unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands befindet. Daran vermag auch der aktuellste Arztbericht vom 5. April 2024 (vgl. BVGer-Akte 7), wonach die in Georgien begonnene Therapie wegen Wirkungslosigkeit zugunsten einer erfolgreich angeschlagenen Antikörper- und Immuntherapie abgebrochen worden sei, nichts zu ändern, zumal daraus keine neuen Erkenntnisse als die bereits zur Verfügung stehenden, zu entnehmen sind und lediglich der bereits bekannte medizinische Sachverhalt bestätigt wird (vgl. zur Erhältlichkeit der erforderlichen Medikation nachfolgende E. 7.2.5). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der zitierten «weiteren gesundheitlichen Problematik», deren Diagnose und Therapiemöglichen aktuell abgeklärt würden, im Bericht jedoch nicht näher präzisiert wurden, um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt (vgl. Arztbericht vom 5. April 2024). 7.2.5 Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die vom Beschwerdeführer notwendigen Behandlungen und benötigten Medikamente im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien erhältlich sind. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2.4 m.w.H. auf die Rechtsprechung des Gerichts; vgl. ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018, , zuletzt besucht am 15. April 2024). Im Apothekennetzwerk der Firma (...) (mit zahlreichen Niederlassungen) wird das Medikament (...) als limitiert verfügbar (landesweit 5 Apotheken) angezeigt (vgl. https://www.aversi.ge/en/aversi/act/drugDet/?MatID=23721, zuletzt abgerufen am 15. April 2024). Bei (...) ist (...) (Medikamentenname [...], des Pharmaunternehmens [...]) gelistet, aber aktuell nicht verfügbar. Gemäss Webseite der Firma (...) ist (...) aktuell in Georgien zwar nicht verfügbar, könne jedoch aus der Türkei bestellt werden (vgl. [...]; [...], alle zuletzt abgerufen am 15. April 2024). Damit ist festzustellen, dass die beiden Medikamente (...) und (...) zur Behandlung des (...)karzinoms des Beschwerdeführers in Georgien grundsätzlich erhältlich oder beschaffbar sind. 7.2.6 Ergänzend ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in Georgien zuletzt wiederholt die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gesundheitlich beeinträchtigter abgewiesener asylsuchender Personen festgestellt hat (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2 ff. [Lymphdrüsenkrebs], D-409/2023 vom 31. Januar 2023 E. 9.2.3 und 9.2.7 [{...}], D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.4 ff. [metastasierende Krebserkrankung im fortgeschrittenen Stadium], D-1224/2022 vom 22. März 2022 [Leberzirrhose] sowie E-504/2022 vom 8. Februar 2022 E. 6.1 [unter anderem {...}]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass das als ausreichend zu bezeichnende georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihm im Rahmen des dort möglichen eine adäquate Behandlung seiner Erkrankungen gewährleistet und er nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt sein wird. Der Umstand, dass die Behandlung in Georgien allenfalls nicht dem Standard der Schweiz entspricht, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass Art. 3 EMRK nicht verletzt ist. 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der Bundesrat hat Georgien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als Safe Country und als Herkunftsland bezeichnet, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gilt (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird. 7.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 7.3.4 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 7.2.4 ff. hiervor), ist davon auszugehen, dass in Georgien eine adäquate medizinische Behandlung der Krankheiten des Beschwerdeführers vorhanden ist. 7.3.5 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er könne sich die medizinische Behandlung in Georgien nicht leisten, ist auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A30/10 S. 5 f.). Hervorzuheben ist ferner der am 9. August 2023 ergangene Entscheid der georgischen Regierung, wonach Hormontherapie, Chemotherapie, Strahlentherapie und Medikamente neu für alle Krebspatienten im ganzen Land unabhängig von ihrem Einkommen finanziert werden (vgl. Urteil des BVGer E-4839/2023 E. 8.3.4). Ohnehin existiert in Georgien seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze (vgl. Urteil des BVGer D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.6 m.w.H.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Personen, bei welchen eine ärztlich bescheinigte Invalidität festgestellt wurde - je nach Invaliditätsgrad - finanzielle Unterstützung erhalten. Beim Beschwerdeführer wurde wegen seiner Krebserkrankung bereits eine Invalidität 2. Grades festgestellt (vgl. SEM-Akte A17/7 F. 21). Für sozial vulnerable Bevölkerungsgruppen stehen in grösseren Städten, wie etwa D._______, dem Wohnort des Beschwerdeführers, verschiedene informelle, nicht monetäre Supportsysteme zur Verfügung (vgl. Center for Social Justice, The Role of Targeted Social Assistance in the Social Protection System and Its Connection with Other Social Support Services 2023, S. 30-48; International Social Security Association [ISSA], Country Profile: Georgia, Juli 2018, https://ww1.issa.int/node/195543?country=859>, beide über die Websuchmaschine zuletzt abgerufen am 15. April 2024). Auch hat sich der Zugang zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms UHCP im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten wird und somit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Ergänzend ist auf die Möglichkeit, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen, hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). 7.3.6 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er sei auf die Unterstützung seiner Schwester angewiesen, ist festzustellen, dass nachdem das Gericht die Beschwerde der Schwester mit Urteil vom selbigen Tag ebenfalls abweist, die beiden Geschwister nicht getrennt würden und gemeinsam in ihr Heimatland Georgien zurückreisen können (vgl. Urteil des BVGer D-588/2024 vom selbigen Tag). 7.3.7 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen. Obwohl er zwar über kein breites familiäres Netzwerk verfügen dürfte, wird er angesichts seines langjährigen Wohnsitzes in D._______ und seiner vormaligen selbständigen Arbeitstätigkeit sicherlich auf ein soziales Netz zurückgreifen können (vgl. auch das Urteil des BVGer D-588/2024 vom selbigen Tag [die Schwester betreffend] E. 7.3.5). Sodann verfügt er über eine eigene Wohnung und wird diese gemeinsam mit seiner Schwester erneut bewohnen können, weshalb die Wohnsituation ebenfalls geregelt ist. Es ist nicht zu verkennen, dass er sich in einer angespannten finanziellen Situation befindet, jedoch war er eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise aus Georgien sozial unterstützungspflichtig, hat eine Rente erhalten und wird eine solche nach seiner Rückreise erneut anfordern können (vgl. SEM-Akte A17/7 F28; Beilage E [Grundbuchauszug, der belegt, dass der Beschwerdeführer über eine eigene Wohnung verfügt]). 7.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis zum 30. Oktober 2031 gültigen georgischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: