Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger – suchte am
13. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am (…). September 2024 wurde er notfallmässig ins Universitätsspital B._______ eingeliefert, wo er bis zum (…). September 2024 hospitalisiert war. B. B.a Am 3. Oktober 2024 erfolgte die Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 14. Oktober 2024 – nach erneutem Spitalau- fenthalt vom (…). bis (…). Oktober 2024 – die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat aufgrund seiner ge- sundheitlichen Probleme verlassen. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich in einem Spital in C._______ behandeln beziehungsweise operieren lassen. Untersuchungen im Anschluss an diese Operation hätten ergeben, dass er an Krebs in einem fortgeschrittenen Stadium erkrankt sei. In der D._______ – wo er sich für eine eintägige medizinische Untersu- chung aufgehalten habe – habe man ihm geraten, nach Georgien zurück- zukehren und den betroffenen Teil der (…) bestrahlen zu lassen. In Geor- gien habe er in der Folge (…) Bestrahlungen durchführen lassen. Der Tu- mor sei leider, entgegen der Erwartung, grösser geworden. Da er kein Ver- trauen mehr in die georgischen Ärzte gehabt habe und in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung sowie aufgrund fehlender finanzi- eller Mittel habe er sich auf Wunsch seiner Ehefrau und der Tochter zur Reise in die Schweiz entschieden. B.c Am 21. Oktober 2024 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 22. Oktober 2024 erfolgte die Zu- weisung an den Kanton E._______. C. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu der zwischenzeitlich eingeholten Ein- schätzung des behandelnden medizinischen Fachpersonals betreffend seiner Lebenserwartung mit und ohne ärztliche Behandlung. Die Stellung- nahme des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe vom 30. Oktober 2024.
D-7249/2024 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 8. November 2024 – eröffnet am 12. November 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte den Vollzug der Wegweisung und beauftragte dazu den zuständi- gen Kanton. E. Mit Eingabe vom 19. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, wegen Un- zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. F. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2024 hiess die Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung zur Be- schwerde ein. G. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 an seiner Verfügung fest und äusserte sich ausführlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei Personen mit gesundheitlichen Problemen. H. Am 19. Dezember 2024 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerde- führer die Vernehmlassung zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Dezember 2024.
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Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Rüge, das SEM hätte anstelle einer fünftägigen eine dreissigtägige Beschwerdefrist ansetzen müssen (vgl. Beschwerde S. 3 f.), ist unbegrün- det. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz einen Nichtein- tretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG und nicht einen materi- ellen Entscheid gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen hat, weshalb die fünftägige Beschwerdefrist im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AsylG (vgl. E. 1.3) nicht zu beanstanden ist. Bei den vom Beschwer- deführer angeführten Verfahren waren materielle Entscheide des SEM an- gefochten worden.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der gesamten Verfü- gung, indes beschränkt sich sein Hauptbegehren auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und die Beschwerdebegründung richtet sich nur ge- gen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist daher davon auszugehen, dass einzig der Vollzug der Wegweisung Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Die Dispositiv- ziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der
D-7249/2024 Seite 5 Wegweisung) der Verfügung vom 8. November 2024 sind damit unange- fochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe die Frage allfälliger zukünftiger palliativer Behandlungsmöglichkeiten und de- ren Finanzierung im Heimatsstaat sowie die Zumutbarkeit, diese Behand- lungen in Anspruch zu nehmen, nicht rechtsgenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Einwand (vgl. Beschwerde S. 14) nicht weiter, vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdebegründung insgesamt, dass er mit der vorinstanzlichen Einschätzung der palliativen Behandlungsmöglichkeiten und deren Finanzierung in Georgien nicht ein- verstanden ist. Der Umstand, dass das SEM auf der Basis der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers anders einschätzt, als von diesem gewünscht, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklä- rung des Sachverhalts schliessen. Vielmehr ist diese Frage nachfolgend in materieller Hinsicht zu prüfen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtliche Rüge als unbegründet. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, den Aussagen des Beschwerdeführers und den Medizinalakten sei zu ent- nehmen, dass er seit der Ankunft in der Schweiz zweimal im Universitäts- spital B._______ notfallmässig betreffend eine lebensbedrohliche (…) Blu- tung hospitalisiert gewesen und medizinisch behandelt worden sei. Er leide an einem hochgradigen fortgeschrittenen (…)karzinom mit ossärer und he- patischer Metastasierung, an einem (…), an einer arteriellen Hypertonie und befinde sich im Zustand nach (St.n.) einer Hepatitis C. Zur Beurteilung der vom zuständigen Spital gestellten Kostengutsprachegesuche sei die Einschätzung des behandelnden medizinischen Fachpersonals betreffend die ungefähr verbleibende Überlebenszeit des Beschwerdeführers einge- holt worden. Aus der ärztlichen Einschätzung gehe hervor, dass sich eine allfällig weitere (…) Blutung bei deren Nichtbehandlung akut lebensbedroh- lich auswirken und zum Tod führen würde. Diese Erkrankung wirke sich aber nicht auf die Überlebenszeit des Beschwerdeführers aus, sofern sie behandelt werde. Letztere begrenze sich durch die Tumorerkrankung. Ohne deren Behandlung verfüge der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht über eine prognostizierte Überlebenszeit von maximal vier bis sechs Mo- naten, mit Behandlung über eine solche von maximal sechs bis acht Mo- naten. Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut- bar, technisch möglich und praktisch durchführbar. Bezüglich Art. 83 Abs. 4 AlG führte sie aus, dies stelle eine restriktiv auszulegende Ausnahmebe- stimmung dar und könne nicht vorgebracht werden, um einen Wegwei- sungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die stationäre Inf- rastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz würde einem hohen, im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard entsprechen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Medizinalakten aus Georgien gehe klar hervor, dass er in seinem Heimatstaat hinsichtlich seines Krankheitsbildes medizinisch be- handelt worden und eine Diagnosestellung erfolgt sei. Auch seien in Geor- gien weitere medizinische Untersuchungen in Aussicht gestellt worden. So- mit habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Zugang zu medizin- scher Versorgung gehabt und hätte auch weitere medizinische Untersu- chungsmassnahmen in Anspruch nehmen können. Auch der Umstand, dass er nicht mehr für die medizinischen Behandlungskosten in seinem Heimatland habe aufkommen können, sowie die Hoffnung, in der Schweiz Zugang zu qualitativ besserer medizinischer Versorgung zu erhalten, stell- ten keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG und folglich
D-7249/2024 Seite 7 auch kein Vollzugshindernis dar. Das SEM äusserte sich sodann ausführ- lich zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers seit seiner An- kunft in der Schweiz und hielt fest, der ärztlichen Einschätzung sei zu ent- nehmen, dass er an einer hochpalliativen Krebserkrankung im fortgeschrit- tenen Stadium leide und sich die Überlebenszeit voraussichtlich nur noch auf wenige Monate beschränke. Es sei indessen davon auszugehen, dass er im Rahmen des Möglichen aufgrund des gut qualifizierten Gesundheits- und Krankenversicherungssystems im Heimatland die notwendige pallia- tive Behandlung erhalten werde. Das georgische Gesundheitssystem ver- füge über Palliativpflegeleistungen im Rahmen von stationären wie ambu- lanten Behandlungen sowie im Rahmen von Aufenthalten in spezialisierten Institutionen. Insofern liege ebenfalls keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG vor. Dies zumal gestützt auf verschiedene Quellen und die Rechtsprechung auch von der Finanzierbarkeit der Behandlung auszugehen sei. So existiere in Georgien etwa das staatliche Programm «Palliativpflege für unheilbar kranke Patienten», wobei bei Rentnern und Personen unter der Armutsgrenze 90 % beziehungsweise 100 % der an- fallenden Kosten vom Staat übernommen würden.
E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung verfüge Georgien nicht über ein funktionie- rendes Gesundheitssystem. In Wiederholung des aktenkundigen Sachver- halts führte der Beschwerdeführer weiter aus, er habe seinen Heimatstaat verlassen müssen, weil die medizinische Behandlung in Georgien nicht zur Verbesserung seiner Krankheit beigetragen habe. Nachdem ihm die geor- gischen Ärzte drei verschiedene Varianten von Diagnosen gegeben hätten, sei er verwirrt gewesen und habe sich nicht auf die Diagnosen verlassen können. Deshalb habe er sich in der Folge in der D._______ untersuchen lassen. Die georgischen Ärzte hätten jedoch die Diagnose des (…) Arztes nicht anerkannt, weshalb er sich verloren gefühlt habe. In Georgien sei eine (…) Bestrahlung seiner Geschwüre durchgeführt worden. Doch anstatt der erhofften Verkleinerung seien die Geschwüre grösser geworden. Die geor- gischen Ärzte hätten keinen Plan gehabt, wie die Krebserkrankung weiter behandelt werden sollte, und ihm empfohlen, für eine weitere Behandlung ins Ausland zu gehen. Vor diesem Hintergrund sei eine weitere medizini- sche Behandlung in Georgien als nicht gesichert zu erachten, weshalb es sich im vorliegenden Fall um eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG handle. Auch sei die Finanzierung von weiteren Behand- lungsmassnahmen im Heimatsstaat, entgegen der vorinstanzlichen An- sicht, nicht gesichert. Er verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel, um eine palliative Behandlung sicherzustellen, auch habe er keine private
D-7249/2024 Seite 8 Krankenversicherung. Anders als von der Vorinstanz behauptet, sei es ihm nicht zuzumuten, weitere ihm nicht bekannte Organisationen aufzusuchen, die seine Behandlung finanzieren könnten. Er leide an einer Krebserkran- kung im Endstadium. Eine allfällig weitere (…) Blutung würde sich akut le- bensbedrohlich auswirken und zum Tod führen. Ohne Behandlung der Tu- morerkrankung verfüge er über eine prognostizierte Überlebenszeit von maximal vier bis sechs Monaten. Eine Wegweisung nach Georgien würde seine gesundheitliche Situation arg verschlechtern. Es müsste damit ge- rechnet werden, dass er die Mühen eines Krankentransports nach Geor- gien nicht überleben würde. Mit einer Rückführung gehe eine erhebliche Verschlechterung seines medizinischen Zustands einher. Aufgrund der be- nötigten hohen Dosis an Schmerzmitteln sei es schlicht nicht möglich, den Beschwerdeführer nach Georgien zu transportieren. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei notwendig, um dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Dasein gewähren zu können.
E. 6.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM ergänzend aus, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden nicht gegen die Zuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK sprechen. Es sei nicht zu verkennen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine schwerwiegend erkrankte Person in einem terminalen Krankheitsstadium handle, die Erkrankung beschränke die verbleibende Überlebenszeit vo- raussichtlich – gemäss Einschätzung der schweizerischen Ärzte mit und ohne Behandlung – auf wenige Monate. Ohne den Schweregrad der Er- krankung zu verkennen, könnten der aktuellen Aktenlage keine Hinweise entnommen werden, die zu bezeugen vermöchten, dass sich der Be- schwerdeführer zurzeit in einer derart akuten medizinischen Notlage be- finde, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzulässig qualifizieren würde. Bei einer Rückkehr nach Georgien würde sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers nicht auf Basis mangelnder angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat verschlechtern, sondern eine Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre auf den natürlichen Ver- lauf der Erkrankung zurückzuführen. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK sei nicht überschritten, womit eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle und somit zu- lässig sei. Schliesslich erachtete das SEM den Zugang zu einer weiteren (palliativen) medizinischen Behandlung im Heimatstaat sowohl in materiel- ler als auch finanzieller Hinsicht als gesichert, womit der Vollzug der Weg- weisung sowohl zulässig als auch zumutbar sei. Abschliessend stellte das SEM unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung fest, das Bun- desverwaltungsgericht habe in vergleichbaren Fallkonstellationen und
D-7249/2024 Seite 9 unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in Georgien zuletzt wiederholt die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gesundheitlich beeinträchtigter abgewiesener asylsuchen- der Personen festgestellt.
E. 6.4 In der Replik wird unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschrechte (EGMR) vom 6. Februar 2001 geltend ge- macht, dass aussergewöhnliche Umstände wie z.B. der kurz bevorste- hende Tod ohne adäquate Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat ei- nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnten. Da eine sachgerechte medizinische Behandlung in Georgien unter den gegenwärtigen Umstän- den nicht möglich sei, der Beschwerdeführer keinen individuell gesicherten Zugang zur medizinischen Versorgung in Georgien habe und das Risiko einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestehe, würde eine vollzogene Ausweisung nach Georgien gegen Art. 3 EMRK verstossen. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszu- standes und somit immenses Leid und eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung verursachen würden.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.1.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt hat. Dementspre- chend ist das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
D-7249/2024 Seite 10 Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs davon aus, dass eine zwangsweise Wegwei- sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahms- weise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortge- schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Däne- mark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Der Beschwerdeführer leidet – wie bereits erwähnt – gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten an einer hochpalliativen Krebserkran- kung im fortgeschrittenem Krankheitsstadium ([…] mit ossärer und hepati- scher Metastasierung). Den Medizinalakten ist zu entnehmen, dass eine palliative Chemotherapie als hochwahrscheinlich zu bezeichnen sei. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie den Akten geht her- vor, dass im Heimatland zahlreiche Behandlungen durchgeführt worden sind. So erfolgten eine Untersuchung des (…)und der (…), eine Biopsie der (…), mehrere medizinische Behandlungsmassnahmen (zwei Bluttrans- fusionen, eine Operation am (…), eine Behandlung der Hepatitis C-Erkran- kung sowie drei Bestrahlungen der Geschwüre). Auch wenn diese Behand- lungen nicht den erhofften Erfolg brachten oder allenfalls nicht in der ge- wünschten Geschwindigkeit durchgeführt worden sind, ist mit Blick auf eine Rückkehr ins Heimatland mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass hin- sichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht von einem
D-7249/2024 Seite 11 Vollzugshindernis auszugehen ist. Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des SEM in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 verwiesen werden. Wie die Vorinstanz verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht weder den Schweregrad der Erkrankung des Beschwerdeführers noch die damit verbundene Tragik der – mit oder ohne Behandlung – nur noch sehr be- schränkten Überlebenszeit. Angesichts der – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – bestehenden (palliativen) Behandlungsmöglich- keiten im Heimatland ist die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK im vorliegen- den Fall nicht überschritten, so dass die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung auch etwa Urteil des BVGer D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.2.6 m.w.H.).
E. 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Geor- gien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die aktuelle Situa- tion vermag daran nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5767/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 7.2.1).
E. 7.2.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5–11) aus- führlich und zutreffend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vor dem individuellen Hintergrund des Beschwerdeführers und der Situation im Heimatland auseinandergesetzt. Es hat die aktuelle gesund- heitliche Situation des Beschwerdeführers differenziert dargelegt und die in Georgien vorhandene Gesundheitsversorgung, insbesondere die Pallia- tivpflege und deren finanzielle Aspekte sowie die neusten vorliegenden medizinischen Berichte aus der Schweiz in die Beurteilung einbezogen. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die
D-7249/2024 Seite 12 Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beur- teilung zu führen. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer eine bestmögliche Gesundheitsversorgung wünscht, insbesondere sich die diagnostizierte Krebserkrankung in einem fortgeschrittenen Stadium befin- det. Indessen vermag der Umstand, dass die diesbezüglichen Möglichkei- ten in Georgien denjenigen in der Schweiz allenfalls nicht vollumfänglich entsprechen und sein Wunsch, seinen Angehörigen das Miterleben seines Leidens zu ersparen (vgl. SEM-Akten 1360635-31/15, F67), keine Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ein Anspruch auf eine medizinische Behandlung analog dem schweizerischen Standard be- steht nicht.
E. 7.2.3 Bezüglich der Finanzierung der medizinischen Leistung ist in Über- einstimmung mit dem SEM auf das in Georgien existierende Sozialhilfe- programm für Personen unter der Armutsgrenze sowie das staatliche Pro- gramm «Palliativpflege für unheilbare kranke Patienten» zu verweisen, welche den Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleisten und es dem Beschwerdeführer dadurch ermöglichen, die Behandlung in Georgien fortzusetzen.
E. 7.2.4 Schliesslich bleibt mit dem SEM auf die Möglichkeit des Bezugs me- dizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, ebenso darauf, dass die tatsächli- che Reise- und Transportfähigkeit unmittelbar vor der Überstellung durch die kantonale Vollzugsbehörde abgeklärt wird. Zudem besteht die Möglich- keit einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente.
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer gültigen georgischen Identi- tätskarte. Darüber hinaus obliegt es ihm, sich – falls nötig – bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich- net. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-7249/2024 Seite 13
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 6. Dezember 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2024 wurde auch der An- trag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Kostennote ein. Er machte einen Stundenaufwand vom 12.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 84.– geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu qualifizieren. Der geltend gemachte Stundenansatz ist indessen, wie in der Verfügung vom 6. De- zember 2024 angeführt, auf Fr. 150.– zu reduzieren. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'921.50 (inklusive Auslagen; kein Mehrwertsteuerzu- schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7249/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dr. iur. Hüseyin Celik wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 1'921.50 zugesprochen.
- . Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7249/2024 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Dr. iur. Hüseyin Celik, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 8. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein georgischer Staatsangehöriger - suchte am 13. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...). September 2024 wurde er notfallmässig ins Universitätsspital B._______ eingeliefert, wo er bis zum (...). September 2024 hospitalisiert war. B. B.a Am 3. Oktober 2024 erfolgte die Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 14. Oktober 2024 - nach erneutem Spitalaufenthalt vom (...). bis (...). Oktober 2024 - die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme verlassen. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich in einem Spital in C._______ behandeln beziehungsweise operieren lassen. Untersuchungen im Anschluss an diese Operation hätten ergeben, dass er an Krebs in einem fortgeschrittenen Stadium erkrankt sei. In der D._______ - wo er sich für eine eintägige medizinische Untersuchung aufgehalten habe - habe man ihm geraten, nach Georgien zurückzukehren und den betroffenen Teil der (...) bestrahlen zu lassen. In Georgien habe er in der Folge (...) Bestrahlungen durchführen lassen. Der Tumor sei leider, entgegen der Erwartung, grösser geworden. Da er kein Vertrauen mehr in die georgischen Ärzte gehabt habe und in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Behandlung sowie aufgrund fehlender finanzieller Mittel habe er sich auf Wunsch seiner Ehefrau und der Tochter zur Reise in die Schweiz entschieden. B.c Am 21. Oktober 2024 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 22. Oktober 2024 erfolgte die Zuweisung an den Kanton E._______. C. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der zwischenzeitlich eingeholten Einschätzung des behandelnden medizinischen Fachpersonals betreffend seiner Lebenserwartung mit und ohne ärztliche Behandlung. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe vom 30. Oktober 2024. D. Mit Verfügung vom 8. November 2024 - eröffnet am 12. November 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Es verfügte den Vollzug der Wegweisung und beauftragte dazu den zuständigen Kanton. E. Mit Eingabe vom 19. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. F. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 an seiner Verfügung fest und äusserte sich ausführlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei Personen mit gesundheitlichen Problemen. H. Am 19. Dezember 2024 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Rüge, das SEM hätte anstelle einer fünftägigen eine dreissigtägige Beschwerdefrist ansetzen müssen (vgl. Beschwerde S. 3 f.), ist unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG und nicht einen materiellen Entscheid gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen hat, weshalb die fünftägige Beschwerdefrist im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AsylG (vgl. E. 1.3) nicht zu beanstanden ist. Bei den vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren waren materielle Entscheide des SEM angefochten worden.
2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der gesamten Verfügung, indes beschränkt sich sein Hauptbegehren auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und die Beschwerdebegründung richtet sich nur gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist daher davon auszugehen, dass einzig der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung vom 8. November 2024 sind damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe die Frage allfälliger zukünftiger palliativer Behandlungsmöglichkeiten und deren Finanzierung im Heimatsstaat sowie die Zumutbarkeit, diese Behandlungen in Anspruch zu nehmen, nicht rechtsgenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Einwand (vgl. Beschwerde S. 14) nicht weiter, vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdebegründung insgesamt, dass er mit der vorinstanzlichen Einschätzung der palliativen Behandlungsmöglichkeiten und deren Finanzierung in Georgien nicht einverstanden ist. Der Umstand, dass das SEM auf der Basis der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers anders einschätzt, als von diesem gewünscht, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Vielmehr ist diese Frage nachfolgend in materieller Hinsicht zu prüfen. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtliche Rüge als unbegründet. Der Eventualantrag zur Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, den Aussagen des Beschwerdeführers und den Medizinalakten sei zu entnehmen, dass er seit der Ankunft in der Schweiz zweimal im Universitätsspital B._______ notfallmässig betreffend eine lebensbedrohliche (...) Blutung hospitalisiert gewesen und medizinisch behandelt worden sei. Er leide an einem hochgradigen fortgeschrittenen (...)karzinom mit ossärer und hepatischer Metastasierung, an einem (...), an einer arteriellen Hypertonie und befinde sich im Zustand nach (St.n.) einer Hepatitis C. Zur Beurteilung der vom zuständigen Spital gestellten Kostengutsprachegesuche sei die Einschätzung des behandelnden medizinischen Fachpersonals betreffend die ungefähr verbleibende Überlebenszeit des Beschwerdeführers eingeholt worden. Aus der ärztlichen Einschätzung gehe hervor, dass sich eine allfällig weitere (...) Blutung bei deren Nichtbehandlung akut lebensbedrohlich auswirken und zum Tod führen würde. Diese Erkrankung wirke sich aber nicht auf die Überlebenszeit des Beschwerdeführers aus, sofern sie behandelt werde. Letztere begrenze sich durch die Tumorerkrankung. Ohne deren Behandlung verfüge der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht über eine prognostizierte Überlebenszeit von maximal vier bis sechs Monaten, mit Behandlung über eine solche von maximal sechs bis acht Monaten. Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. Bezüglich Art. 83 Abs. 4 AlG führte sie aus, dies stelle eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung dar und könne nicht vorgebracht werden, um einen Wegweisungsentscheid einzig mit dem Argument zu verhindern, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz würde einem hohen, im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat nicht zur Verfügung stehenden Standard entsprechen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Medizinalakten aus Georgien gehe klar hervor, dass er in seinem Heimatstaat hinsichtlich seines Krankheitsbildes medizinisch behandelt worden und eine Diagnosestellung erfolgt sei. Auch seien in Georgien weitere medizinische Untersuchungen in Aussicht gestellt worden. Somit habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Zugang zu medizinscher Versorgung gehabt und hätte auch weitere medizinische Untersuchungsmassnahmen in Anspruch nehmen können. Auch der Umstand, dass er nicht mehr für die medizinischen Behandlungskosten in seinem Heimatland habe aufkommen können, sowie die Hoffnung, in der Schweiz Zugang zu qualitativ besserer medizinischer Versorgung zu erhalten, stellten keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG und folglich auch kein Vollzugshindernis dar. Das SEM äusserte sich sodann ausführlich zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers seit seiner Ankunft in der Schweiz und hielt fest, der ärztlichen Einschätzung sei zu entnehmen, dass er an einer hochpalliativen Krebserkrankung im fortgeschrittenen Stadium leide und sich die Überlebenszeit voraussichtlich nur noch auf wenige Monate beschränke. Es sei indessen davon auszugehen, dass er im Rahmen des Möglichen aufgrund des gut qualifizierten Gesundheits- und Krankenversicherungssystems im Heimatland die notwendige palliative Behandlung erhalten werde. Das georgische Gesundheitssystem verfüge über Palliativpflegeleistungen im Rahmen von stationären wie ambulanten Behandlungen sowie im Rahmen von Aufenthalten in spezialisierten Institutionen. Insofern liege ebenfalls keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG vor. Dies zumal gestützt auf verschiedene Quellen und die Rechtsprechung auch von der Finanzierbarkeit der Behandlung auszugehen sei. So existiere in Georgien etwa das staatliche Programm «Palliativpflege für unheilbar kranke Patienten», wobei bei Rentnern und Personen unter der Armutsgrenze 90 % beziehungsweise 100 % der anfallenden Kosten vom Staat übernommen würden. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung verfüge Georgien nicht über ein funktionierendes Gesundheitssystem. In Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts führte der Beschwerdeführer weiter aus, er habe seinen Heimatstaat verlassen müssen, weil die medizinische Behandlung in Georgien nicht zur Verbesserung seiner Krankheit beigetragen habe. Nachdem ihm die georgischen Ärzte drei verschiedene Varianten von Diagnosen gegeben hätten, sei er verwirrt gewesen und habe sich nicht auf die Diagnosen verlassen können. Deshalb habe er sich in der Folge in der D._______ untersuchen lassen. Die georgischen Ärzte hätten jedoch die Diagnose des (...) Arztes nicht anerkannt, weshalb er sich verloren gefühlt habe. In Georgien sei eine (...) Bestrahlung seiner Geschwüre durchgeführt worden. Doch anstatt der erhofften Verkleinerung seien die Geschwüre grösser geworden. Die georgischen Ärzte hätten keinen Plan gehabt, wie die Krebserkrankung weiter behandelt werden sollte, und ihm empfohlen, für eine weitere Behandlung ins Ausland zu gehen. Vor diesem Hintergrund sei eine weitere medizinische Behandlung in Georgien als nicht gesichert zu erachten, weshalb es sich im vorliegenden Fall um eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AlG handle. Auch sei die Finanzierung von weiteren Behandlungsmassnahmen im Heimatsstaat, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht, nicht gesichert. Er verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel, um eine palliative Behandlung sicherzustellen, auch habe er keine private Krankenversicherung. Anders als von der Vorinstanz behauptet, sei es ihm nicht zuzumuten, weitere ihm nicht bekannte Organisationen aufzusuchen, die seine Behandlung finanzieren könnten. Er leide an einer Krebserkrankung im Endstadium. Eine allfällig weitere (...) Blutung würde sich akut lebensbedrohlich auswirken und zum Tod führen. Ohne Behandlung der Tumorerkrankung verfüge er über eine prognostizierte Überlebenszeit von maximal vier bis sechs Monaten. Eine Wegweisung nach Georgien würde seine gesundheitliche Situation arg verschlechtern. Es müsste damit gerechnet werden, dass er die Mühen eines Krankentransports nach Georgien nicht überleben würde. Mit einer Rückführung gehe eine erhebliche Verschlechterung seines medizinischen Zustands einher. Aufgrund der benötigten hohen Dosis an Schmerzmitteln sei es schlicht nicht möglich, den Beschwerdeführer nach Georgien zu transportieren. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sei notwendig, um dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Dasein gewähren zu können. 6.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM ergänzend aus, die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK sprechen. Es sei nicht zu verkennen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine schwerwiegend erkrankte Person in einem terminalen Krankheitsstadium handle, die Erkrankung beschränke die verbleibende Überlebenszeit voraussichtlich - gemäss Einschätzung der schweizerischen Ärzte mit und ohne Behandlung - auf wenige Monate. Ohne den Schweregrad der Erkrankung zu verkennen, könnten der aktuellen Aktenlage keine Hinweise entnommen werden, die zu bezeugen vermöchten, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit in einer derart akuten medizinischen Notlage befinde, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzulässig qualifizieren würde. Bei einer Rückkehr nach Georgien würde sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht auf Basis mangelnder angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat verschlechtern, sondern eine Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre auf den natürlichen Verlauf der Erkrankung zurückzuführen. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK sei nicht überschritten, womit eine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle und somit zulässig sei. Schliesslich erachtete das SEM den Zugang zu einer weiteren (palliativen) medizinischen Behandlung im Heimatstaat sowohl in materieller als auch finanzieller Hinsicht als gesichert, womit der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar sei. Abschliessend stellte das SEM unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung fest, das Bundesverwaltungsgericht habe in vergleichbaren Fallkonstellationen und unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage in Georgien zuletzt wiederholt die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gesundheitlich beeinträchtigter abgewiesener asylsuchender Personen festgestellt. 6.4 In der Replik wird unter Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) vom 6. Februar 2001 geltend gemacht, dass aussergewöhnliche Umstände wie z.B. der kurz bevorstehende Tod ohne adäquate Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnten. Da eine sachgerechte medizinische Behandlung in Georgien unter den gegenwärtigen Umständen nicht möglich sei, der Beschwerdeführer keinen individuell gesicherten Zugang zur medizinischen Versorgung in Georgien habe und das Risiko einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestehe, würde eine vollzogene Ausweisung nach Georgien gegen Art. 3 EMRK verstossen. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit immenses Leid und eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung verursachen würden. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt hat. Dementsprechend ist das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs davon aus, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Der Beschwerdeführer leidet - wie bereits erwähnt - gemäss den in den Akten liegenden ärztlichen Berichten an einer hochpalliativen Krebserkrankung im fortgeschrittenem Krankheitsstadium ([...] mit ossärer und hepatischer Metastasierung). Den Medizinalakten ist zu entnehmen, dass eine palliative Chemotherapie als hochwahrscheinlich zu bezeichnen sei. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie den Akten geht hervor, dass im Heimatland zahlreiche Behandlungen durchgeführt worden sind. So erfolgten eine Untersuchung des (...)und der (...), eine Biopsie der (...), mehrere medizinische Behandlungsmassnahmen (zwei Bluttransfusionen, eine Operation am (...), eine Behandlung der Hepatitis C-Erkrankung sowie drei Bestrahlungen der Geschwüre). Auch wenn diese Behandlungen nicht den erhofften Erfolg brachten oder allenfalls nicht in der gewünschten Geschwindigkeit durchgeführt worden sind, ist mit Blick auf eine Rückkehr ins Heimatland mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht von einem Vollzugshindernis auszugehen ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen des SEM in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 verwiesen werden. Wie die Vorinstanz verkennt auch das Bundesverwaltungsgericht weder den Schweregrad der Erkrankung des Beschwerdeführers noch die damit verbundene Tragik der - mit oder ohne Behandlung - nur noch sehr beschränkten Überlebenszeit. Angesichts der - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - bestehenden (palliativen) Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland ist die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall nicht überschritten, so dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung auch etwa Urteil des BVGer D-585/2024 vom 23. April 2024 E. 7.2.6 m.w.H.). 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die aktuelle Situation vermag daran nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5767/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 7.2.1). 7.2.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5-11) ausführlich und zutreffend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor dem individuellen Hintergrund des Beschwerdeführers und der Situation im Heimatland auseinandergesetzt. Es hat die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers differenziert dargelegt und die in Georgien vorhandene Gesundheitsversorgung, insbesondere die Palliativpflege und deren finanzielle Aspekte sowie die neusten vorliegenden medizinischen Berichte aus der Schweiz in die Beurteilung einbezogen. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer eine bestmögliche Gesundheitsversorgung wünscht, insbesondere sich die diagnostizierte Krebserkrankung in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Indessen vermag der Umstand, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten in Georgien denjenigen in der Schweiz allenfalls nicht vollumfänglich entsprechen und sein Wunsch, seinen Angehörigen das Miterleben seines Leidens zu ersparen (vgl. SEM-Akten 1360635-31/15, F67), keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ein Anspruch auf eine medizinische Behandlung analog dem schweizerischen Standard besteht nicht. 7.2.3 Bezüglich der Finanzierung der medizinischen Leistung ist in Übereinstimmung mit dem SEM auf das in Georgien existierende Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze sowie das staatliche Programm «Palliativpflege für unheilbare kranke Patienten» zu verweisen, welche den Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleisten und es dem Beschwerdeführer dadurch ermöglichen, die Behandlung in Georgien fortzusetzen. 7.2.4 Schliesslich bleibt mit dem SEM auf die Möglichkeit des Bezugs medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, ebenso darauf, dass die tatsächliche Reise- und Transportfähigkeit unmittelbar vor der Überstellung durch die kantonale Vollzugsbehörde abgeklärt wird. Zudem besteht die Möglichkeit einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente. 7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.3 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer gültigen georgischen Identitätskarte. Darüber hinaus obliegt es ihm, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2024 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Kostennote ein. Er machte einen Stundenaufwand vom 12.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 84.-geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu qualifizieren. Der geltend gemachte Stundenansatz ist indessen, wie in der Verfügung vom 6. Dezember 2024 angeführt, auf Fr. 150.- zu reduzieren. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'921.50 (inklusive Auslagen; kein Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dr. iur. Hüseyin Celik wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'921.50 zugesprochen.
4. .Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: