Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August 2024 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Be- schwerdeführers aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhandenen Akten und am 26. August 2024 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im Dorf B._______ bei C._______ geboren und aufgewachsen. Nach seinem Schulabschluss sei er nach D._______ ans Konservatorium. Danach habe er bis zu seiner (…)erkrankung als (…) gearbeitet und in E._______ gelebt. Seit 15 oder 17 Jahren sei er arbeitslos und lebe von seiner Invalidenrente. Zu jenem Zeitpunkt habe sich seine Frau von ihm scheiden lassen und er sei wieder nach B._______ in sein Haus zurückgekehrt. Seither lebe er dort gemeinsam mit seinem Vater. Sein eigener Sohn lebe in seiner ehe- maligen Wohnung in E._______. Sein Bruder lebe ebenfalls in E._______ und auch seine Tochter lebe noch in Georgien. Sein Nachbar habe ihm das Geld für das Flugticket in die Schweiz geliehen, weil er (der Beschwerde- führer) aufgrund eines Kredits Schulden bei der Bank habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er leide seit mehr als zehn Jahren an Diabetes, Nierenbeschwerden und hohem Blutdruck. Man habe ihm in Georgien gesagt, dass er eine Dialyse benötige. Darauf- hin habe er sich in Georgien umgehört und dabei herausgefunden, dass viele der Geräte veraltet und auch Menschen gestorben seien. Deshalb habe er in Georgien nie eine Dialyse beansprucht. Generell sei das medi- zinische Niveau in Georgien tief und er kenne bereits einige Georgier, die auch zu Behandlungszwecken in die Schweiz gereist seien. Er habe kein Vertrauen in das georgische Gesundheitssystem und die dortigen Ärzte. Sein eigener Arzt habe ihm gesagt, es sei gut, dass er sich für seine weitere Behandlung in die Schweiz begebe, und ihm deswegen ein Formular mit- gegeben. Gemäss diesem Formular sei bei ihm vor fünf Jahren eine chro- nische Nierenerkrankung diagnostiziert worden und er benötige nebst ei- ner Hämodialyse eine Nierentransplantation. Hinzu komme, dass er sich die benötigten Medikamente zur Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme nicht leisten könne. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er das medizinische Daten- blatt des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ), einen ärztlichen Bericht des Spitals F._______ vom 11. August 2024 sowie einen Arztbericht vom
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31. Juli 2024 aus Georgien ein. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte (im Original) sowie eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten. B. Am 14. August 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. C. Am 2. September 2024 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Der Beschwerdeführer nahm dazu gleichentags schriftlich Stellung und machte geltend, er versuche in seiner Heimat bereits seit 15 Jahren ohne Erfolg eine angemessene Be- handlung zu erhalten. Die Kosten für seine Medikamente würden nicht übernommen. Die Medikamentenpreise in Georgien seien ausseror- dentlich hoch und er könne diese mit seiner geringen Invalidenrente nicht bezahlen. Im Übrigen hätten die ihm verschriebenen Medikamente zu kei- ner Besserung seines Gesundheitszustandes geführt. Er benötige weiter- gehende Therapien. Das SEM habe sodann nicht nachgewiesen, dass für ihn in Georgien tatsächlich eine Dialysebehandlung/eine Nierentransplan- tation verfügbar sei. Im Entscheidentwurf werde lediglich betreffend die Möglichkeit der Dialysebehandlung auf ein «Consulting» verwiesen, wel- ches aber weder dem Entwurf beiliege noch öffentlich einsehbar sei. D. Mit E-Mail vom 4. September 2024 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers das im Entscheidentwurf erwähnte Consul- ting zu und setzte gleichzeitig erneut Frist zur Stellungnahme. E. Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 2024 – unter Beilage ei- nes Laborberichts vom 2. September 2024 – seine ergänzende Stellung- nahme zum Entscheidentwurf ein. Darin hielt er fest, es handle sich bei dem im Consulting erwähnten Fall zwar um einen ähnlichen Fall, dies be- freie das SEM aber nicht davon, den Sachverhalt in seinem Fall vollum- fänglich und tiefgehend abzuklären. Es sei zu prüfen, ob seine erforderli- che Behandlung in Georgien erhältlich sei und er diese bei einer Rückkehr in Anspruch nehmen könne. So liege denn auch das im Consulting er- wähnte Behandlungszentrum in D._______ eine dreistündige Autofahrt von seinem Wohnort im Dorf B._______ entfernt. Es könne dementspre- chend nicht davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung in
E-5767/2024 Seite 4 D._______ für ihn praktisch erreichbar und erhältlich sei. Da der Sachver- halt betreffend seinen Gesundheitszustand sowie die Verfügbarkeit einer effektiven Behandlung in Georgien nicht abschliessend geklärt sei, werde die Zuteilung ins erweiterte Verfahren beantragt. F. Mit Verfügung vom 6. September 2024 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausge- händigt. G. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 13. September 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Ziffern 2 - 4 der Verfügung der Vorinstanz vom
6. September 2023 seien aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an diese zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. Des Weiteren beantragte er im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstel- lung nach Georgien abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Der Beschwerdeschrift lagen zudem neu Blutbildresultate des Beschwer- deführers vom 9. September 2024 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2024 hielt die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Weiter lud sie die Vorinstanz aufgrund des in den vorinstanzlichen Akten respektive dem vor- instanzlichen Aktenverzeichnis fehlenden Consultings G._______: (…) vom 12. Dezember 2022, auf welches sich die Vorinstanz in der Begrün- dung ihrer Verfügung stützte, und der damit erscheinenden mangelhaften
E-5767/2024 Seite 5 Aktenführung des SEM zur Vernehmlassung ein und verwies die Behand- lung der übrigen Anträge auf später. I. Am 24. September 2024 reichte die Vorinstanz – unter Beilage des Con- sultings G._______: (…) vom 12. Dezember 2022 – ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 26. September 2024 zur Kenntnis- nahme zugestellt wurde. J. Mit Schreiben vom 27. September 2024 liess der Beschwerdeführer das aufdatierte medizinische Datenblatt des zuständigen BAZ, einen Laborbe- richt vom 17. September 2024 sowie einen Bericht über eine erfolgte So- nographie vom 19. September 2024 zu den Akten reichen. K. Am 9. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert seine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. L. Mit Eingabe vom 26. November 2024 liess der Beschwerdeführer zwei wei- tere Laborberichte vom 17. und 18. Oktober 2024 sowie eine Zuweisung durch Medic Help des zuständigen BAZ zur Überweisung des Beschwer- deführers zur medizinischen Abklärung vom 17. Oktober 2024 zu den Ak- ten reichen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-5767/2024 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde wird zwar ausdrücklich die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 2 bis 4 (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvoll- zugs) der Verfügung vom 6. September 2024 beantragt. Die Begründung richtet sich aber nur gegen den Wegweisungsvollzug nach Georgien. Hin- sichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) ist die Verfügung damit in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Wegweisung als solche ist praxisgemäss auch nicht zu überprüfen. Diese ist die Regelfolge des Nichteintretens und es sind keine Gründe gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 (SR 142.311) ersichtlich.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerde- führer moniert, die Vorinstanz habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie zum einen seinen Zu- gang zu Behandlungsmöglichkeiten sowie Medikamenten in der Nähe sei- nes Wohnortes in der Region C._______ im Westen des Landes unvoll- ständig sowie unrichtig abgeklärt habe. Zum anderen habe sie seine finan- ziellen Verhältnisse, welche es ihm weder ermöglichen würden, für die Me- dikamente aufzukommen, noch eine anderweitig benötigte Behandlung zu finanzieren, ausser Acht gelassen.
E. 4.2 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Alleine daraus, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Georgien und dem dortigen Gesundheitssystem einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
E-5767/2024 Seite 7 vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi- gung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ergibt sich weder eine unvollständige noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung. Die Vorinstanz hat ihre diesbezüglichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der an- gefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom
E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzu- weisen. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6 September 2024, Ziff. III; Vernehmlassung des SEM vom 24. September 2024). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vor- liegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer in seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt und dabei verkennt, dass das SEM seiner Begrün- dungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesent- lichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt.
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zum Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh- rers im Wesentlichen aus, da sich keinerlei Hinweise auf seine Flüchtlings- eigenschaft ergäben, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge- mäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Des Weiteren würden sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass ihm im Falle der Rückkehr eine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Georgien
E-5767/2024 Seite 8 werde seit dem 1. Oktober 2019 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei (Art. 85 Abs. 5 AIG). Diese Regelvermutung könne nur aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei nur dann anzunehmen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich und dauerhaft zugänglich sei (unter Verweis auf BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Entgegen der Wahrneh- mung des Beschwerdeführers verfüge Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches in den letzten Jahren grosse Fortschritte ge- macht habe. So ständen alle Arten von Medikamenten des westeuropäi- schen Markts als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Aus den vorliegenden Akten gehe nicht hervor, dass sich die medizinische Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr derart verschlimmern würde, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestände. Er habe selbst ausgeführt, bisher in Georgien freiwillig nie eine Dialysebehandlung in An- spruch genommen zu haben, und dies, obwohl er seit bereits zehn Jahren an Nierenbeschwerden leide. Aus dem Consulting des SEM in einem ähn- lich gelagerten Fall gehe sodann hervor, dass in Georgien die Möglichkeit von Dialysebehandlungen in D._______ bestehe. Die Distanz zwischen seinem Wohnort und D._______ sei zwar beträchtlich, da es sich bei ihm aber um eine nicht mehr berufstätige Person handle, die über ihre Zeit frei bestimmen könne, und er über ein Netz von Verwandten und Kindern ver- füge, sei davon auszugehen, dass ein Transport nach D._______ dreimal pro Woche gewährleistet werden könne. Festzuhalten sei in diesem Zu- sammenhang nochmals, dass kein Anspruch auf eine medizinische Be- handlung gemäss schweizerischem beziehungsweise bestmöglichem Standard bestehe, auch wenn ihm sein georgischer Arzt zu einer Behand- lung in der Schweiz geraten habe. Er selbst habe es bis anhin unterlassen, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um in Georgien angemessen be- handelt zu werden und eine Dialyse zu erhalten. Im Übrigen bestehe für den Fall, dass er auf eine Nierentransplantation angewiesenen sein sollte und er in Georgien keinen passenden Spender finde, kein Anspruch auf eine Nierentransplantation in der Schweiz; zumal solche Transplantationen auch in der Schweiz keine Selbstverständlichkeit seien. Betreffend die fi- nanzielle Situation des Beschwerdeführers respektive die Finanzierung der Behandlungskosten hielt die Vorinstanz fest, alle georgischen
E-5767/2024 Seite 9 Staatsangehörigen hätten einkommensunabhängig Zugang zum staatlich finanzierten Gesundheitsprogramm «Universal Health Care Program» (UHCP) und verfügten über eine Krankenversicherung. Gemäss seinen ei- genen Angaben habe er sich in Georgien bis anhin nicht darum bemüht, finanzielle Unterstützung vom Staat zu erhalten. Dies sei ihm aber zumut- bar. Er habe zwei erwachsene Kinder, die ihn bei allfälligen administrativen Schwierigkeiten bei der Anmeldung zur Krankenversicherung oder der So- zialhilfe unterstützen könnten. Zudem könne er in sein eigenes Haus zu- rückkehren. Es sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Ge- orgien in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal er nicht sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um tatsächlich finanzielle Un- terstützung für seine medizinischen Behandlungen vom georgischen Staat zu erhalten. Vielmehr habe er sich freiwillig dazu entschieden, ins Ausland zu gehen, um dort mittels Asylgesuchs kostenlos an medizinische Leistun- gen zu gelangen. Im Übrigen würde es ihm freistehen, bei einem grösseren medizinischen Bedarf gemäss Art. 93 AsylG Rückkehrhilfe zu beantragen. Folglich sei ihm der Vollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde dagegen im We- sentlichen ein, die Vorinstanz stütze sich beim medizinischen Consulting zu Georgien auf Abklärungen, die sich auf eine Region im Osten beziehen würden. Gemäss diesem Consulting sei einzig in D._______ eine Dialyse- behandlung möglich. Er stamme aber aus dem Westen des Landes und könne nicht drei Mal pro Woche rund sechs Stunden nach D._______ fah- ren, um sich behandeln zu lassen. Er könne einen solchen Transport nicht organisieren und habe auch niemanden, der ihn fahren könnte. Seine Kin- der seien berufstätig und hätten selbst Familie. Da gemäss dem Consulting in der näheren Umgebung seines Wohnortes keine anderen Behandlungs- möglichkeiten erreichbar seien, sei er von der im Consulting genannten Behandlung ausgeschlossen. Weiter hielt er fest, er könne zum einen die Kosten von 35 US-Doller (USD) pro Dialyseeinheit – aufgrund seiner klei- nen Invalidenrente sowie der Schulden – nicht tragen und zum anderen sei seine Angst vor der niedrigen Qualität der medizinischen Behandlung be- gründet, da die Mortalitätsrate bei Dialysepatienten in Georgien seit 2017 steige (unter Verweis auf den Bericht Global Dialysis Perspective: Georgia in: KIDNEY360 4 (1), S. 106 - 109, Januar 2023 < https://jour- nals.lww.com/kidney360/fulltext/2023/01000/global_dialysis_perspec- tive__georgia.18.aspx >, abgerufen am 11.11.2024). Hinzu kämen noch die Kosten für die übrigen von ihm benötigten Medikamente gegen Blut- hochdruck und Diabetes. Diesbezüglich sei sodann darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, keinen tatsächlichen
E-5767/2024 Seite 10 Zugang zu Leistungen für seine Medikamente erhalten zu haben. Dies be- deute somit nicht, dass er nie versucht habe, staatliche Unterstützung zu erhalten.
E. 6.3 Unter Beilage des medizinischen Consultings G._______: (…) führte die Vorinstanz ergänzend zu ihrer Verfügung vom 6. September 2024 aus, sie verkenne nicht, dass eine Dialysebehandlung in D._______ aufgrund der grossen Distanz und der regemässigen Fahrten eine gewisse Planung benötige. Dies könne aber vom Beschwerdeführer erwartet werden und es sei auch zumutbar, dass er sich entsprechend organisiere; notfalls auch mit Hilfe von Freunden und Bekannten, über welche er gemäss eigenen Angaben in seinem Heimatdorf noch verfüge. Nur weil regelmässige Fah- ren nach D._______ für ihn umständlich wären, rechtfertige sich eine An- nahme der Unzumutbarkeit nicht. Sodann sei dem Consulting – entgegen der Beschwerdevorbringen – nicht zu entnehmen, dass Dialysebehandlun- gen ausschliesslich in D._______ verfügbar wären. Das Consulting be- ziehe sich zwar auf die Verfügbarkeit in D._______, schliesse aber andere Standorte nicht aus. So gebe es denn beispielsweise auch im vom Heimat- dorf des Beschwerdeführers 30 Kilometer entfernten E._______ ein Dialy- sezentrum. Obwohl ihm seine georgischen Ärzte gemäss seinen Aussagen zu einer Dialyse geraten hätten, habe er diese Behandlung abgelehnt und sich auch sonst weder darum bemüht respektive gekümmert, eine Dialyse- behandlung in Georgien zu organisieren, noch sich darüber erkundigt, ob in seiner Nähe entsprechende Zentren beständen.
E. 6.4 In seiner Stellungnahme berief sich der Beschwerdeführer abermals darauf, dass er nicht versichert sei und auch nicht über genügend finanzi- elle Mittel verfüge, um sich in dem privaten Dialysezentrum in seiner Re- gion behandeln zu lassen.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhalts- punkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom
E-5767/2024 Seite 11
E. 7.1.2 Weiter ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies macht er vorliegend nicht geltend. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Feststellung vermögen auch die diagnostizierten gesundheitli- chen Beschwerden (Nierenbeschwerden, Diabetes und hoher Blutdruck) des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit medizinischen Problemen kann nur ganz ausnahms- weise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu nachfolgend E. 7.2.3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen.
E. 7.1.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
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E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grund- sätzlich als zumutbar gelten kann (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nach Georgien ausgegangen wird.
E. 7.2.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei- teren Hinweisen).
E. 7.2.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung sowie der Vernehmlassung nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsab- klärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Akten-, Quellen- und Praxisabstützung zur zutreffen- den Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwer- deführer zumutbar. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweis- mittelwürdigungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann in- soweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefoch- tenen Verfügung vom 6. September 2024 (vgl. dort Ziff. III/2) und der Ver- nehmlassung vom 24. September 2024 sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1 und 6.3) verwiesen werden, mit folgenden Ergän- zungen: Der Beschwerdeführer vermag aus dem Bericht Global Dialysis Perspective: Georgia in: KIDNEY360 4 (1), S. 106 - 109, Januar 2023,
E-5767/2024 Seite 13 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem Bericht lässt sich zwar entneh- men, dass die Mortalitätsrate von Patienten mit einer Dialysebehandlung leicht angestiegen ist, er sagt aber auch, dass dieser Umstand in Zusam- menhang mit der Corona-Pandemie stehen dürfte. Weiter verweist der Be- richt auf ein staatliches Programm für Dialysen und Nierentransplantatio- nen, welches die Behandlungskosten übernimmt, und hält fest, dieses Pro- gramm habe dafür gesorgt, dass es mittlerweile im ganzen Land die Mög- lichkeit für Dialysebehandlungen gebe (u.a. auch, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt [vgl. Vernehmlassung des SEM vom 24. September 2024 und medizinisches Consulting], in der Nähe des Wohnortes des Be- schwerdeführers in E._______, wo auch sein Sohn und sein Bruder leben [vgl. SEM-Akte {…}-19/10 F28, F35 f.]). Der Beschwerdeführer hat dem- entsprechend bei einer Rückkehr Zugang zu einer Dialysebehandlung, so- fern er diese tatsächlich benötigen sollte. Gemäss Eintrag vom 10. Sep- tember 2024 auf dem medizinischen Datenblatt wird ihm zurzeit nämlich keine Indikation für eine Dialyse bescheinigt und auch sonst lässt sich den neusten medizinischen Akten nicht entnehmen, dass er auf eine Dialyse angewiesen wäre (vgl. BVGer-act. 5). Auch gemäss der Sonographie vom
19. September 2024 zeigen sich die Nieren unauffällig (vgl. BVGer-act. 5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne sich die medizini- sche Behandlung respektive die Medikamente in Georgien nicht leisten, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es ihm zuzumu- ten ist, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um entsprechende Un- terstützung zu ersuchen. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. vorhergehend E. 6.1 und 6.3). Ab- schliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus der Überweisung des Medic Help im zuständigen BAZ zu weiteren Abklärun- gen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Gemäss der Zuweisung bestehen keine neuen physischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der hyperten- siven Krise unter Angstzuständen leidet. Letztere führen aber nicht dazu, dass ihm deshalb eine Rückkehr nach Georgien im Sinne der Rechtspre- chung nicht zugemutet werden könnte. Georgien verfügt über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur um seine physischen und psychischen Beschwerden behandeln zu können (vgl. Urteile des BVGer E-3627/2023 vom 5. Juli 2023 E. 9.2.5 m.w.H. und E-4237/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.2.2). In antizipierter Beweiswürdigung erübrigt es sich nach dem Ge- sagten, weitere medizinische Abklärungen respektive ärztliche Berichte ab- zuwarten.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
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E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – falls nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses bis anhin nicht be- handelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten.
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E-5767/2024 Seite 15
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5767/2024 Urteil vom 6. Dezember 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August 2024 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhandenen Akten und am 26. August 2024 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im Dorf B._______ bei C._______ geboren und aufgewachsen. Nach seinem Schulabschluss sei er nach D._______ ans Konservatorium. Danach habe er bis zu seiner (...)erkrankung als (...) gearbeitet und in E._______ gelebt. Seit 15 oder 17 Jahren sei er arbeitslos und lebe von seiner Invalidenrente. Zu jenem Zeitpunkt habe sich seine Frau von ihm scheiden lassen und er sei wieder nach B._______ in sein Haus zurückgekehrt. Seither lebe er dort gemeinsam mit seinem Vater. Sein eigener Sohn lebe in seiner ehemaligen Wohnung in E._______. Sein Bruder lebe ebenfalls in E._______ und auch seine Tochter lebe noch in Georgien. Sein Nachbar habe ihm das Geld für das Flugticket in die Schweiz geliehen, weil er (der Beschwerdeführer) aufgrund eines Kredits Schulden bei der Bank habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er leide seit mehr als zehn Jahren an Diabetes, Nierenbeschwerden und hohem Blutdruck. Man habe ihm in Georgien gesagt, dass er eine Dialyse benötige. Daraufhin habe er sich in Georgien umgehört und dabei herausgefunden, dass viele der Geräte veraltet und auch Menschen gestorben seien. Deshalb habe er in Georgien nie eine Dialyse beansprucht. Generell sei das medizinische Niveau in Georgien tief und er kenne bereits einige Georgier, die auch zu Behandlungszwecken in die Schweiz gereist seien. Er habe kein Vertrauen in das georgische Gesundheitssystem und die dortigen Ärzte. Sein eigener Arzt habe ihm gesagt, es sei gut, dass er sich für seine weitere Behandlung in die Schweiz begebe, und ihm deswegen ein Formular mitgegeben. Gemäss diesem Formular sei bei ihm vor fünf Jahren eine chronische Nierenerkrankung diagnostiziert worden und er benötige nebst einer Hämodialyse eine Nierentransplantation. Hinzu komme, dass er sich die benötigten Medikamente zur Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme nicht leisten könne. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er das medizinische Datenblatt des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ), einen ärztlichen Bericht des Spitals F._______ vom 11. August 2024 sowie einen Arztbericht vom 31. Juli 2024 aus Georgien ein. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte (im Original) sowie eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten. B. Am 14. August 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 2. September 2024 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Der Beschwerdeführer nahm dazu gleichentags schriftlich Stellung und machte geltend, er versuche in seiner Heimat bereits seit 15 Jahren ohne Erfolg eine angemessene Behandlung zu erhalten. Die Kosten für seine Medikamente würden nicht übernommen. Die Medikamentenpreise in Georgien seien ausserordentlich hoch und er könne diese mit seiner geringen Invalidenrente nicht bezahlen. Im Übrigen hätten die ihm verschriebenen Medikamente zu keiner Besserung seines Gesundheitszustandes geführt. Er benötige weitergehende Therapien. Das SEM habe sodann nicht nachgewiesen, dass für ihn in Georgien tatsächlich eine Dialysebehandlung/eine Nierentransplantation verfügbar sei. Im Entscheidentwurf werde lediglich betreffend die Möglichkeit der Dialysebehandlung auf ein «Consulting» verwiesen, welches aber weder dem Entwurf beiliege noch öffentlich einsehbar sei. D. Mit E-Mail vom 4. September 2024 stellte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das im Entscheidentwurf erwähnte Consulting zu und setzte gleichzeitig erneut Frist zur Stellungnahme. E. Der Beschwerdeführer reichte am 4. September 2024 - unter Beilage eines Laborberichts vom 2. September 2024 - seine ergänzende Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein. Darin hielt er fest, es handle sich bei dem im Consulting erwähnten Fall zwar um einen ähnlichen Fall, dies befreie das SEM aber nicht davon, den Sachverhalt in seinem Fall vollumfänglich und tiefgehend abzuklären. Es sei zu prüfen, ob seine erforderliche Behandlung in Georgien erhältlich sei und er diese bei einer Rückkehr in Anspruch nehmen könne. So liege denn auch das im Consulting erwähnte Behandlungszentrum in D._______ eine dreistündige Autofahrt von seinem Wohnort im Dorf B._______ entfernt. Es könne dementsprechend nicht davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung in D._______ für ihn praktisch erreichbar und erhältlich sei. Da der Sachverhalt betreffend seinen Gesundheitszustand sowie die Verfügbarkeit einer effektiven Behandlung in Georgien nicht abschliessend geklärt sei, werde die Zuteilung ins erweiterte Verfahren beantragt. F. Mit Verfügung vom 6. September 2024 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. G. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 13. September 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Ziffern 2 - 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2023 seien aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. Des Weiteren beantragte er im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Georgien abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Der Beschwerdeschrift lagen zudem neu Blutbildresultate des Beschwerdeführers vom 9. September 2024 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Weiter lud sie die Vorinstanz aufgrund des in den vorinstanzlichen Akten respektive dem vor-instanzlichen Aktenverzeichnis fehlenden Consultings G._______: (...) vom 12. Dezember 2022, auf welches sich die Vorinstanz in der Begründung ihrer Verfügung stützte, und der damit erscheinenden mangelhaften Aktenführung des SEM zur Vernehmlassung ein und verwies die Behandlung der übrigen Anträge auf später. I. Am 24. September 2024 reichte die Vorinstanz - unter Beilage des Consultings G._______: (...) vom 12. Dezember 2022 - ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 26. September 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. J. Mit Schreiben vom 27. September 2024 liess der Beschwerdeführer das aufdatierte medizinische Datenblatt des zuständigen BAZ, einen Laborbericht vom 17. September 2024 sowie einen Bericht über eine erfolgte Sonographie vom 19. September 2024 zu den Akten reichen. K. Am 9. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert seine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. L. Mit Eingabe vom 26. November 2024 liess der Beschwerdeführer zwei weitere Laborberichte vom 17. und 18. Oktober 2024 sowie eine Zuweisung durch Medic Help des zuständigen BAZ zur Überweisung des Beschwerdeführers zur medizinischen Abklärung vom 17. Oktober 2024 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit der Beschwerde wird zwar ausdrücklich die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 4 (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) der Verfügung vom 6. September 2024 beantragt. Die Begründung richtet sich aber nur gegen den Wegweisungsvollzug nach Georgien. Hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) ist die Verfügung damit in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Wegweisung als solche ist praxisgemäss auch nicht zu überprüfen. Diese ist die Regelfolge des Nichteintretens und es sind keine Gründe gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 (SR 142.311) ersichtlich.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie zum einen seinen Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten sowie Medikamenten in der Nähe seines Wohnortes in der Region C._______ im Westen des Landes unvollständig sowie unrichtig abgeklärt habe. Zum anderen habe sie seine finanziellen Verhältnisse, welche es ihm weder ermöglichen würden, für die Medikamente aufzukommen, noch eine anderweitig benötigte Behandlung zu finanzieren, ausser Acht gelassen. 4.2 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Alleine daraus, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Georgien und dem dortigen Gesundheitssystem einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ergibt sich weder eine unvollständige noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat ihre diesbezüglichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 6. September 2024, Ziff. III; Vernehmlassung des SEM vom 24. September 2024). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt und dabei verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zum Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, da sich keinerlei Hinweise auf seine Flüchtlingseigenschaft ergäben, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Des Weiteren würden sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass ihm im Falle der Rückkehr eine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Georgien werde seit dem 1. Oktober 2019 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei (Art. 85 Abs. 5 AIG). Diese Regelvermutung könne nur aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden. Eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei nur dann anzunehmen, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei (unter Verweis auf BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Entgegen der Wahrnehmung des Beschwerdeführers verfüge Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. So ständen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Aus den vorliegenden Akten gehe nicht hervor, dass sich die medizinische Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr derart verschlimmern würde, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestände. Er habe selbst ausgeführt, bisher in Georgien freiwillig nie eine Dialysebehandlung in Anspruch genommen zu haben, und dies, obwohl er seit bereits zehn Jahren an Nierenbeschwerden leide. Aus dem Consulting des SEM in einem ähnlich gelagerten Fall gehe sodann hervor, dass in Georgien die Möglichkeit von Dialysebehandlungen in D._______ bestehe. Die Distanz zwischen seinem Wohnort und D._______ sei zwar beträchtlich, da es sich bei ihm aber um eine nicht mehr berufstätige Person handle, die über ihre Zeit frei bestimmen könne, und er über ein Netz von Verwandten und Kindern verfüge, sei davon auszugehen, dass ein Transport nach D._______ dreimal pro Woche gewährleistet werden könne. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang nochmals, dass kein Anspruch auf eine medizinische Behandlung gemäss schweizerischem beziehungsweise bestmöglichem Standard bestehe, auch wenn ihm sein georgischer Arzt zu einer Behandlung in der Schweiz geraten habe. Er selbst habe es bis anhin unterlassen, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um in Georgien angemessen behandelt zu werden und eine Dialyse zu erhalten. Im Übrigen bestehe für den Fall, dass er auf eine Nierentransplantation angewiesenen sein sollte und er in Georgien keinen passenden Spender finde, kein Anspruch auf eine Nierentransplantation in der Schweiz; zumal solche Transplantationen auch in der Schweiz keine Selbstverständlichkeit seien. Betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers respektive die Finanzierung der Behandlungskosten hielt die Vorinstanz fest, alle georgischen Staatsangehörigen hätten einkommensunabhängig Zugang zum staatlich finanzierten Gesundheitsprogramm «Universal Health Care Program» (UHCP) und verfügten über eine Krankenversicherung. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er sich in Georgien bis anhin nicht darum bemüht, finanzielle Unterstützung vom Staat zu erhalten. Dies sei ihm aber zumutbar. Er habe zwei erwachsene Kinder, die ihn bei allfälligen administrativen Schwierigkeiten bei der Anmeldung zur Krankenversicherung oder der Sozialhilfe unterstützen könnten. Zudem könne er in sein eigenes Haus zurückkehren. Es sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal er nicht sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um tatsächlich finanzielle Unterstützung für seine medizinischen Behandlungen vom georgischen Staat zu erhalten. Vielmehr habe er sich freiwillig dazu entschieden, ins Ausland zu gehen, um dort mittels Asylgesuchs kostenlos an medizinische Leistungen zu gelangen. Im Übrigen würde es ihm freistehen, bei einem grösseren medizinischen Bedarf gemäss Art. 93 AsylG Rückkehrhilfe zu beantragen. Folglich sei ihm der Vollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar. 6.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz stütze sich beim medizinischen Consulting zu Georgien auf Abklärungen, die sich auf eine Region im Osten beziehen würden. Gemäss diesem Consulting sei einzig in D._______ eine Dialysebehandlung möglich. Er stamme aber aus dem Westen des Landes und könne nicht drei Mal pro Woche rund sechs Stunden nach D._______ fahren, um sich behandeln zu lassen. Er könne einen solchen Transport nicht organisieren und habe auch niemanden, der ihn fahren könnte. Seine Kinder seien berufstätig und hätten selbst Familie. Da gemäss dem Consulting in der näheren Umgebung seines Wohnortes keine anderen Behandlungsmöglichkeiten erreichbar seien, sei er von der im Consulting genannten Behandlung ausgeschlossen. Weiter hielt er fest, er könne zum einen die Kosten von 35 US-Doller (USD) pro Dialyseeinheit - aufgrund seiner kleinen Invalidenrente sowie der Schulden - nicht tragen und zum anderen sei seine Angst vor der niedrigen Qualität der medizinischen Behandlung begründet, da die Mortalitätsrate bei Dialysepatienten in Georgien seit 2017 steige (unter Verweis auf den Bericht Global Dialysis Perspective: Georgia in: KIDNEY360 4 (1), S. 106 - 109, Januar 2023 , abgerufen am 11.11.2024). Hinzu kämen noch die Kosten für die übrigen von ihm benötigten Medikamente gegen Bluthochdruck und Diabetes. Diesbezüglich sei sodann darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, keinen tatsächlichen Zugang zu Leistungen für seine Medikamente erhalten zu haben. Dies bedeute somit nicht, dass er nie versucht habe, staatliche Unterstützung zu erhalten. 6.3 Unter Beilage des medizinischen Consultings G._______: (...) führte die Vorinstanz ergänzend zu ihrer Verfügung vom 6. September 2024 aus, sie verkenne nicht, dass eine Dialysebehandlung in D._______ aufgrund der grossen Distanz und der regemässigen Fahrten eine gewisse Planung benötige. Dies könne aber vom Beschwerdeführer erwartet werden und es sei auch zumutbar, dass er sich entsprechend organisiere; notfalls auch mit Hilfe von Freunden und Bekannten, über welche er gemäss eigenen Angaben in seinem Heimatdorf noch verfüge. Nur weil regelmässige Fahren nach D._______ für ihn umständlich wären, rechtfertige sich eine Annahme der Unzumutbarkeit nicht. Sodann sei dem Consulting - entgegen der Beschwerdevorbringen - nicht zu entnehmen, dass Dialysebehandlungen ausschliesslich in D._______ verfügbar wären. Das Consulting beziehe sich zwar auf die Verfügbarkeit in D._______, schliesse aber andere Standorte nicht aus. So gebe es denn beispielsweise auch im vom Heimatdorf des Beschwerdeführers 30 Kilometer entfernten E._______ ein Dialysezentrum. Obwohl ihm seine georgischen Ärzte gemäss seinen Aussagen zu einer Dialyse geraten hätten, habe er diese Behandlung abgelehnt und sich auch sonst weder darum bemüht respektive gekümmert, eine Dialysebehandlung in Georgien zu organisieren, noch sich darüber erkundigt, ob in seiner Nähe entsprechende Zentren beständen. 6.4 In seiner Stellungnahme berief sich der Beschwerdeführer abermals darauf, dass er nicht versichert sei und auch nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, um sich in dem privaten Dialysezentrum in seiner Region behandeln zu lassen. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 7.1.2 Weiter ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies macht er vorliegend nicht geltend. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Feststellung vermögen auch die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (Nierenbeschwerden, Diabetes und hoher Blutdruck) des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit medizinischen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu nachfolgend E. 7.2.3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. 7.1.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird. 7.2.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 7.2.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Akten-, Quellen- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2024 (vgl. dort Ziff. III/2) und der Vernehmlassung vom 24. September 2024 sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1 und 6.3) verwiesen werden, mit folgenden Ergänzungen: Der Beschwerdeführer vermag aus dem Bericht Global Dialysis Perspective: Georgia in: KIDNEY360 4 (1), S. 106 - 109, Januar 2023, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dem Bericht lässt sich zwar entnehmen, dass die Mortalitätsrate von Patienten mit einer Dialysebehandlung leicht angestiegen ist, er sagt aber auch, dass dieser Umstand in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen dürfte. Weiter verweist der Bericht auf ein staatliches Programm für Dialysen und Nierentransplantationen, welches die Behandlungskosten übernimmt, und hält fest, dieses Programm habe dafür gesorgt, dass es mittlerweile im ganzen Land die Möglichkeit für Dialysebehandlungen gebe (u.a. auch, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt [vgl. Vernehmlassung des SEM vom 24. September 2024 und medizinisches Consulting], in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers in E._______, wo auch sein Sohn und sein Bruder leben [vgl. SEM-Akte {...}-19/10 F28, F35 f.]). Der Beschwerdeführer hat dementsprechend bei einer Rückkehr Zugang zu einer Dialysebehandlung, sofern er diese tatsächlich benötigen sollte. Gemäss Eintrag vom 10. September 2024 auf dem medizinischen Datenblatt wird ihm zurzeit nämlich keine Indikation für eine Dialyse bescheinigt und auch sonst lässt sich den neusten medizinischen Akten nicht entnehmen, dass er auf eine Dialyse angewiesen wäre (vgl. BVGer-act. 5). Auch gemäss der Sonographie vom 19. September 2024 zeigen sich die Nieren unauffällig (vgl. BVGer-act. 5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könne sich die medizinische Behandlung respektive die Medikamente in Georgien nicht leisten, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es ihm zuzumuten ist, bei den zuständigen heimatlichen Behörden um entsprechende Unterstützung zu ersuchen. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. vorhergehend E. 6.1 und 6.3). Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus der Überweisung des Medic Help im zuständigen BAZ zu weiteren Abklärungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Gemäss der Zuweisung bestehen keine neuen physischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der hypertensiven Krise unter Angstzuständen leidet. Letztere führen aber nicht dazu, dass ihm deshalb eine Rückkehr nach Georgien im Sinne der Rechtsprechung nicht zugemutet werden könnte. Georgien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur um seine physischen und psychischen Beschwerden behandeln zu können (vgl. Urteile des BVGer E-3627/2023 vom 5. Juli 2023 E. 9.2.5 m.w.H. und E-4237/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.2.2). In antizipierter Beweiswürdigung erübrigt es sich nach dem Gesagten, weitere medizinische Abklärungen respektive ärztliche Berichte abzuwarten. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: