Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter (N […]) am
27. Juni 2022 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag suchten beide um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 15. August 2022 wurde der Beschwerdeführer am 5. September 2022 zu den Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel- tend, er stamme aus B._______, Georgien, wo er mit seinen Eltern und seiner Schwester im Haus seiner Familie gelebt habe. Er sei seit (…) Jah- ren krank und in medizinischer Behandlung. Zwischenzeitlich sei es ihm besser gegangen und er habe arbeiten können. Aber die gesundheitliche Situation habe sich wieder verschlimmert. Er habe eine (…). Ferner habe er Probleme mit der (…). Er habe bereits diverse (…) eingenommen, die aber nicht geholfen hätten. Auch die (…) habe nichts gebracht. Da es in Georgien gemäss Angaben seiner Ärzte keine heilende Behandlung gebe, habe er, auf Anraten der Ärzte hin, sein Heimatland im Juni 2022 verlassen und sei in die Schweiz gereist. Hier gebe es Therapieformen (insb. […]- Therapie), die ihn allenfalls heilen könnten. Falls er nach Georgien zurück- kehren müsse, habe er Angst, dass er nie gesund werde. Er wolle nicht so weiterleben. Er reichte seinen georgischen Reisepass und seine Identitätskarte sowie ein Schreiben des (…) vom 10. Juni 2022 mit Bericht vom 27. Mai 2022, einen Arztbericht aus Georgien vom 15. April 2022 sowie einen Ausdruck der Homepage einer Klinik in der Schweiz ein. Ferner wurden medizinische Unterlagen der Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ) und der C._______ (C._______) D._______ zu den Akten gereicht. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz insbesondere aufgrund von (…) dreimal (evtl. viermal) (…) gewesen sei. Bei den ersten beiden (…) habe er selbst über den (…) ent- schieden. Ferner sei eine (…) wichtig. Für die gewünschte (…)-Therapie sei keine Indikation ersichtlich. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Be-
E-4237/2022 Seite 3 schwerdeführers am 12. September 2022 den Entscheidentwurf zur Stel- lungnahme. Diese reichte am darauffolgenden Tag eine Stellungnahme ein. D. D.a Mit Verfügung vom 14. September 2022 trat das SEM auf das Asylge- such des Beschwerdeführers (gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton be- auftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs führte das SEM insbesondere aus, die vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden würden nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 EMRK) sprechen. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine schwerkranke Person, die durch eine Abschiebung – mangels ange- messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – einem realen Risiko einer ernsten und raschen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Im Heimatstaat Georgien bestehe die Möglichkeit, (…) Erkrankungen adäquat zu behandeln. Dies bestätigten die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten medizinischen Unterlagen aus Georgien. Überdies verfüge er über ein stabiles soziales Netzwerk, wel- ches ihn weiterhin unterstützen könne. Allfälligen (…) könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene Vorbereitung mit geeigneten Massnahmen Rechnung getra- gen werden. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig auftretenden (…) entgegenge- wirkt werden. An der Zulässigkeit ändere die Tatsache nichts, dass in der Schweiz noch nicht alle medizinischen Untersuchungen abgeschlossen seien. Es liege bereits eine Diagnose aus Georgien vor, der Beschwerde- führer habe vor seiner Ausreise Zugang zu einer engmaschigen und auf- wendigen gesundheitlichen Versorgung gehabt und das georgische Ge- sundheitssystem habe in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht. Daher könne in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten weiterer Befundergebnisse und Arztberichte betreffend mögliche Therapien in der Schweiz verzichtet werden. Sodann erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. Die notwendige medizinische Behandlung sowie ein Sozialhilfeprogramm stünden in Georgien zur Verfügung, womit eine men-
E-4237/2022 Seite 4 schenwürdige Existenz gewährleistet sei – auch wenn nicht alle Behand- lungsmethoden (wie z.B. die vom Beschwerdeführer als vielversprechend eingeschätzte […]-Therapie) verfügbar seien. Daran änderten die medizi- nischen Unterlagen aus Georgien nichts. Diese zeigten vielmehr, dass der Beschwerdeführer Zugang zu medizinischen Behandlungen gehabt habe. Zwar werde es für ihn aufgrund seiner (…) Erkrankung möglicherweise schwierig sein, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Sein Vater habe aber eine Anstellung und ein geregeltes Einkommen. Die Familie besitze ein ei- genes Haus, ein Auto und ein Landstück. Ferner sei es ihnen offenbar fi- nanziell möglich gewesen, die tertiäre Ausbildung (…) des Beschwerdefüh- rers zu ermöglichen. Weiter verfüge der Beschwerdeführer über eine staat- liche Krankenversicherung, die bisher einen Teil seiner Behandlungskos- ten übernommen habe. Die in Georgien erhältlichen und staatlich finanzier- ten Behandlungen würden möglicherweise von der Qualität ähnlicher Be- handlungen in der Schweiz abweichen. Dies ändere nichts an der Feststel- lung, dass eine menschenwürdige Versorgung durch die staatliche Kran- kenkasse sichergestellt und dem Beschwerdeführer zugänglich sei. Mithin würden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Im Falle einer Rückführung von weggewiesenen Asylsuchenden mit drin- gend behandlungsbedürftigen Erkrankungen würden entsprechende Vor- kehrungen seitens des SEM getroffen. Schliesslich sei auf die medizini- sche Rückkehrhilfe hinzuweisen. D.b Gleichentags wurde auch über das Gesuch der Mutter des Beschwer- deführers entschieden. E. Am 15. September 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. F.a Mit Eingabe vom 21. September 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, in vollständiger und richtiger Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erneut in der Sache zu ent- scheiden, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz in Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Pro- zessual beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E-4237/2022 Seite 5 Der Beschwerdeführer gab an, er leide seit (…) Jahren an einer (…) Krank- heit, die mit einem (…) verbunden sei. Seine Behandlungen hätten sich als unwirksam erwiesen. Er und seine Mutter hätten alle zur Verfügung ste- henden Behandlungsmethoden ausgeschöpft, bis sie sich zur Reise in die Schweiz entschieden hätten. Ferner seien die Behandlungen in Georgien von der Versicherung nicht finanziell unterstützt worden. Der Wegwei- sungsvollzug sei daher unzumutbar. Sodann befinde er sich erneut in einer (…) (C._______) und ein Bericht habe noch nicht verfasst werden können. Das SEM habe bei der Entscheidung nicht über ausreichende Informatio- nen über seine Krankheit verfügt, weshalb der Antrag auf Rückweisung be- gründet erscheine. Wegen der allgemeinen Lage in Georgien und aufgrund von individuellen Umständen gesundheitlicher Art müsse von einer exis- tenziellen Notlage im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden. F.b Die Mutter des Beschwerdeführers reichte gleichentags ebenfalls eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (E-4230/2022). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 23. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Schreiben vom 26. September 2022 bestätigte das Gericht dem Be- schwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Am 27. September 2022 ging eine vom BAZ D._______ ausgestellte «Be- dürftigkeitsbescheinigung» beim Gericht ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-4237/2022 Seite 6
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der ange- fochtenen Verfügung). Im Übrigen ist die Verfügung des SEM vom 14. Sep- tember 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Aufgrund der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers (E-4230/2022) zeitlich ko- ordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
E. 6 Nach Durchsicht der Akten ist zunächst festzuhalten, dass der medizini- sche Sachverhalt im vorliegenden Fall aufgrund der Arztberichte aus Ge- orgien und der Schweiz und der Angaben des Beschwerdeführers als er- stellt erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise regelmässig und seit Jahren medizinische Behandlungen im Heimatland in Anspruch genommen. Die von den Ärzten in Georgien gestellte Diagnose (insb. […]) wurde von den behandelnden Ärzten in der Schweiz bestätigt. Auch die Therapiemöglichkeiten wurden in den Berichten thematisiert (vgl. SEM-Akten A1179125-16/11 [nachfolgend Akte A16] F42 und A17). Entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt über ausreichend Informationen zu seiner Krankheit verfügt hat. Ergänzungen macht er auf Beschwerdeebene nicht. Nach dem Gesagten kann auf das Abwarten des weiteren Berichts
E-4237/2022 Seite 7 der C._______ hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdefüh- rers verzichtet werden. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung ist abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhalts- punkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 7.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK – soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend – der Zuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Allerdings kann eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (vgl. Verfügung S. 4 f.). Der von seiner Familie unterstützte Beschwerdeführer leidet seit mehreren Jahren namentlich an einer (…), welche in Georgien stets ärztlich behan- delt worden sei, nicht aber habe geheilt werden können. Anhaltspunkte da- für, dass eine Therapie nicht auch künftig zur Verfügung stehen sollte, lie- gen nicht vor. Auch hat er nicht geltend gemacht, seine (…) Erkrankung
E-4237/2022 Seite 8 habe sich trotz der Behandlungen in Georgien drastisch verschlechtert. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand, dass er seit der Ankunft in der Schweiz wegen (…) mehrfach (…) behandelt worden ist, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine (…) einem Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich entgegensteht, dieser Umstand jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch die damit be- auftragten kantonalen Behörden gebührend zu berücksichtigen wäre (vgl. auch u.a. Urteil des BVGer E-2332/2022 vom 1. Juni 2022 E. […]). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz – mithin nicht zu rechtfertigen.
E. 7.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumut- bar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht umzustossen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 6 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemein- sam mit seiner Mutter, in deren Beschwerdeverfahren zeitgleich ein Ent- scheid ergeht, in die Heimat zurückkehren kann, wo sich sein Vater und seine Schwester aufhalten (SEM-Akte A16 F11–13). Damit verfügt er über
E-4237/2022 Seite 9 ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsitua- tion in Georgien. Es ist anzunehmen, dass er auch künftig auf die Unter- stützung seiner Familienangehörigen zurückgreifen kann.
E. 7.3.2 Zur gesundheitlichen Situation ist festzuhalten, dass Gründe medizi- nischer Natur den Vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die notwendige medizinische Behandlung sei im Hei- matland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe- handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funk- tionierendes Gesundheitssystem (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.1 m.w.H.). Wie erwähnt ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, wie in den letzten (…) Jahren, auch künf- tig in Georgien adäquat behandeln lassen kann, auch wenn die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht. Er verfügt über eine Krankenversi- cherung und eine Familie, die ihn unterstützt. Ferner sei er auch bereits von gemeinnützigen Organisationen finanziell unterstützt worden (vgl. SEM-Akte A16 F67). Dass die in Georgien vorhandenen Therapieformen nach Einschätzung des Beschwerdeführers bislang unwirksam gewesen seien, bedeutet nicht, dass weitere dortige Behandlungen respektive die Rückkehr eine drastische und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen könnten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, die von ihm geforderte (…)-Therapie könne ihm nur vielleicht helfen (SEM-Akte A16 F41). Den im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ist zudem zu ent- nehmen, dass der behandelnde (…) eine (…) empfiehlt und keine Indika- tion für die vom Beschwerdeführer geforderte (…)-Therapie sieht (vgl. SEM-Akten A16 F77, A17 S. 8).
E. 7.3.3 Insgesamt lassen daher weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E-4237/2022 Seite 10
E. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab- zuweisen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4237/2022 Seite 11
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4237/2022 Urteil vom 3. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter (N [...]) am 27. Juni 2022 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag suchten beide um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 15. August 2022 wurde der Beschwerdeführer am 5. September 2022 zu den Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Georgien, wo er mit seinen Eltern und seiner Schwester im Haus seiner Familie gelebt habe. Er sei seit (...) Jahren krank und in medizinischer Behandlung. Zwischenzeitlich sei es ihm besser gegangen und er habe arbeiten können. Aber die gesundheitliche Situation habe sich wieder verschlimmert. Er habe eine (...). Ferner habe er Probleme mit der (...). Er habe bereits diverse (...) eingenommen, die aber nicht geholfen hätten. Auch die (...) habe nichts gebracht. Da es in Georgien gemäss Angaben seiner Ärzte keine heilende Behandlung gebe, habe er, auf Anraten der Ärzte hin, sein Heimatland im Juni 2022 verlassen und sei in die Schweiz gereist. Hier gebe es Therapieformen (insb. [...]-Therapie), die ihn allenfalls heilen könnten. Falls er nach Georgien zurückkehren müsse, habe er Angst, dass er nie gesund werde. Er wolle nicht so weiterleben. Er reichte seinen georgischen Reisepass und seine Identitätskarte sowie ein Schreiben des (...) vom 10. Juni 2022 mit Bericht vom 27. Mai 2022, einen Arztbericht aus Georgien vom 15. April 2022 sowie einen Ausdruck der Homepage einer Klinik in der Schweiz ein. Ferner wurden medizinische Unterlagen der Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ) und der C._______ (C._______) D._______ zu den Akten gereicht. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz insbesondere aufgrund von (...) dreimal (evtl. viermal) (...) gewesen sei. Bei den ersten beiden (...) habe er selbst über den (...) entschieden. Ferner sei eine (...) wichtig. Für die gewünschte (...)-Therapie sei keine Indikation ersichtlich. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12. September 2022 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Diese reichte am darauffolgenden Tag eine Stellungnahme ein. D. D.a Mit Verfügung vom 14. September 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs führte das SEM insbesondere aus, die vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 EMRK) sprechen. Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine schwerkranke Person, die durch eine Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - einem realen Risiko einer ernsten und raschen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Im Heimatstaat Georgien bestehe die Möglichkeit, (...) Erkrankungen adäquat zu behandeln. Dies bestätigten die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten medizinischen Unterlagen aus Georgien. Überdies verfüge er über ein stabiles soziales Netzwerk, welches ihn weiterhin unterstützen könne. Allfälligen (...) könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene Vorbereitung mit geeigneten Massnahmen Rechnung getragen werden. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung befinde, könne einer allfällig auftretenden (...) entgegengewirkt werden. An der Zulässigkeit ändere die Tatsache nichts, dass in der Schweiz noch nicht alle medizinischen Untersuchungen abgeschlossen seien. Es liege bereits eine Diagnose aus Georgien vor, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise Zugang zu einer engmaschigen und aufwendigen gesundheitlichen Versorgung gehabt und das georgische Gesundheitssystem habe in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht. Daher könne in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten weiterer Befundergebnisse und Arztberichte betreffend mögliche Therapien in der Schweiz verzichtet werden. Sodann erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. Die notwendige medizinische Behandlung sowie ein Sozialhilfeprogramm stünden in Georgien zur Verfügung, womit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet sei - auch wenn nicht alle Behandlungsmethoden (wie z.B. die vom Beschwerdeführer als vielversprechend eingeschätzte [...]-Therapie) verfügbar seien. Daran änderten die medizinischen Unterlagen aus Georgien nichts. Diese zeigten vielmehr, dass der Beschwerdeführer Zugang zu medizinischen Behandlungen gehabt habe. Zwar werde es für ihn aufgrund seiner (...) Erkrankung möglicherweise schwierig sein, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Sein Vater habe aber eine Anstellung und ein geregeltes Einkommen. Die Familie besitze ein eigenes Haus, ein Auto und ein Landstück. Ferner sei es ihnen offenbar finanziell möglich gewesen, die tertiäre Ausbildung (...) des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Weiter verfüge der Beschwerdeführer über eine staatliche Krankenversicherung, die bisher einen Teil seiner Behandlungskosten übernommen habe. Die in Georgien erhältlichen und staatlich finanzierten Behandlungen würden möglicherweise von der Qualität ähnlicher Behandlungen in der Schweiz abweichen. Dies ändere nichts an der Feststellung, dass eine menschenwürdige Versorgung durch die staatliche Krankenkasse sichergestellt und dem Beschwerdeführer zugänglich sei. Mithin würden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Im Falle einer Rückführung von weggewiesenen Asylsuchenden mit dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen würden entsprechende Vorkehrungen seitens des SEM getroffen. Schliesslich sei auf die medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen. D.b Gleichentags wurde auch über das Gesuch der Mutter des Beschwerdeführers entschieden. E. Am 15. September 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. F.a Mit Eingabe vom 21. September 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, in vollständiger und richtiger Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erneut in der Sache zu entscheiden, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz in Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer gab an, er leide seit (...) Jahren an einer (...) Krankheit, die mit einem (...) verbunden sei. Seine Behandlungen hätten sich als unwirksam erwiesen. Er und seine Mutter hätten alle zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden ausgeschöpft, bis sie sich zur Reise in die Schweiz entschieden hätten. Ferner seien die Behandlungen in Georgien von der Versicherung nicht finanziell unterstützt worden. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar. Sodann befinde er sich erneut in einer (...) (C._______) und ein Bericht habe noch nicht verfasst werden können. Das SEM habe bei der Entscheidung nicht über ausreichende Informationen über seine Krankheit verfügt, weshalb der Antrag auf Rückweisung begründet erscheine. Wegen der allgemeinen Lage in Georgien und aufgrund von individuellen Umständen gesundheitlicher Art müsse von einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückkehr ausgegangen werden. F.b Die Mutter des Beschwerdeführers reichte gleichentags ebenfalls eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (E-4230/2022). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 23. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Schreiben vom 26. September 2022 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Am 27. September 2022 ging eine vom BAZ D._______ ausgestellte «Bedürftigkeitsbescheinigung» beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Im Übrigen ist die Verfügung des SEM vom 14. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Aufgrund der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers (E-4230/2022) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
6. Nach Durchsicht der Akten ist zunächst festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt im vorliegenden Fall aufgrund der Arztberichte aus Georgien und der Schweiz und der Angaben des Beschwerdeführers als erstellt erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise regelmässig und seit Jahren medizinische Behandlungen im Heimatland in Anspruch genommen. Die von den Ärzten in Georgien gestellte Diagnose (insb. [...]) wurde von den behandelnden Ärzten in der Schweiz bestätigt. Auch die Therapiemöglichkeiten wurden in den Berichten thematisiert (vgl. SEM-Akten A1179125-16/11 [nachfolgend Akte A16] F42 und A17). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt über ausreichend Informationen zu seiner Krankheit verfügt hat. Ergänzungen macht er auf Beschwerdeebene nicht. Nach dem Gesagten kann auf das Abwarten des weiteren Berichts der C._______ hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verzichtet werden. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 7.2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK - soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung betreffend - der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Allerdings kann eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (vgl. Verfügung S. 4 f.). Der von seiner Familie unterstützte Beschwerdeführer leidet seit mehreren Jahren namentlich an einer (...), welche in Georgien stets ärztlich behandelt worden sei, nicht aber habe geheilt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass eine Therapie nicht auch künftig zur Verfügung stehen sollte, liegen nicht vor. Auch hat er nicht geltend gemacht, seine (...) Erkrankung habe sich trotz der Behandlungen in Georgien drastisch verschlechtert. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Gefahr geraten würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand, dass er seit der Ankunft in der Schweiz wegen (...) mehrfach (...) behandelt worden ist, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine (...) einem Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich entgegensteht, dieser Umstand jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch die damit beauftragten kantonalen Behörden gebührend zu berücksichtigen wäre (vgl. auch u.a. Urteil des BVGer E-2332/2022 vom 1. Juni 2022 E. [...]). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz - mithin nicht zu rechtfertigen. 7.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht umzustossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 6 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter, in deren Beschwerdeverfahren zeitgleich ein Entscheid ergeht, in die Heimat zurückkehren kann, wo sich sein Vater und seine Schwester aufhalten (SEM-Akte A16 F11-13). Damit verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in Georgien. Es ist anzunehmen, dass er auch künftig auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen zurückgreifen kann. 7.3.2 Zur gesundheitlichen Situation ist festzuhalten, dass Gründe medizinischer Natur den Vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die notwendige medizinische Behandlung sei im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.1 m.w.H.). Wie erwähnt ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, wie in den letzten (...) Jahren, auch künftig in Georgien adäquat behandeln lassen kann, auch wenn die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht. Er verfügt über eine Krankenversicherung und eine Familie, die ihn unterstützt. Ferner sei er auch bereits von gemeinnützigen Organisationen finanziell unterstützt worden (vgl. SEM-Akte A16 F67). Dass die in Georgien vorhandenen Therapieformen nach Einschätzung des Beschwerdeführers bislang unwirksam gewesen seien, bedeutet nicht, dass weitere dortige Behandlungen respektive die Rückkehr eine drastische und lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen könnten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, die von ihm geforderte (...)-Therapie könne ihm nur vielleicht helfen (SEM-Akte A16 F41). Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ist zudem zu entnehmen, dass der behandelnde (...) eine (...) empfiehlt und keine Indikation für die vom Beschwerdeführer geforderte (...)-Therapie sieht (vgl. SEM-Akten A16 F77, A17 S. 8). 7.3.3 Insgesamt lassen daher weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: