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E-4230/2022

E-4230/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Sohn (N […]) am

27. Juni 2022 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag suchten beide um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 5. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin am 8. August 2022 zu den Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, Georgien, wo sie mit ihrem Mann und ihren Kindern im Haus der Familie gelebt habe. Sie habe nach dem Schulabschluss eine (…) absolviert und danach als (…) gear- beitet. Sie (…) seit mehreren Jahren nicht mehr gut, habe (…). Sie sei des- wegen aber nicht bei einem Arzt gewesen. Sie habe sich stets um ihren Sohn und dessen Gesundheit gekümmert. Ihr Sohn sei (…) schwer krank. (…) Jahre Behandlung hätten ihm nicht geholfen. Er sei verzweifelt und habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Die Ärzte in Georgien hätten ihnen einen Therapievorschlag gemacht, welcher dort aber nicht erhältlich sei. Deshalb seien sie und ihr Sohn in die Schweiz gereist. Sie reichte ihren georgischen Reisepass und ihre Identitätskarte ein. C. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Verfügung des SEM vom 15. Au- gust 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Schreiben vom 17. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin durch die ihr zugewiesene Rechtsvertretung ein von ihr verfasstes Schreiben hin- sichtlich der gesundheitlichen Situation ihres Sohnes (Übersetzung wurde nachgereicht) zu den Akten. E. Gleichentags zeigte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. In der Folge mandatierte die Beschwerdeführe- rin eine neue Rechtsvertretung. F. Im Laufe des Verfahrens wurden medizinische Unterlagen der Pflege im BAZ und eine Einladung der C._______ zu einem Abklärungsgespräch am

19. September 2022 zu den Akten gereicht.

E-4230/2022 Seite 3 G. G.a Mit Verfügung vom 14. September 2022 trat das SEM auf das Asylge- such der Beschwerdeführerin (gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton be- auftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung des als zumutbar eingestuften Wegweisungsvollzugs führte das SEM insbesondere aus, weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe würden auf eine konkrete Gefährdung schliessen lassen. Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesund- heitlichen Problemen sei festzuhalten, dass es in Georgien in jeder Stadt private und staatliche Krankenhäuser gebe und fast alle Krankheiten – auch (…) Erkrankungen – behandelbar seien. Medikamente stünden eben- falls zur Verfügung. Ferner gebe es in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Kranken- versicherung einschliesse. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine staatliche Krankenversicherung, welche Krankheitskosten je nach Einkom- men teilweise oder ganz übernehme. Damit sei eine menschenwürdige Versorgung und Behandlung in Georgien sichergestellt und ihr zugänglich, auch wenn diese von der Qualität einer ähnlichen Behandlung in der Schweiz möglicherweise abweiche. Ihr werde es somit möglich und zumut- bar sein, sich dort in Behandlung zu begeben. Sodann würden sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, welche auf eine Exis- tenzbedrohung schliessen liessen. Ebenso wenig sei bei der Beschwerde- führerin von einer medizinischen Notlage auszugehen. Daher könne in an- tizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da diese nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Dies gelte umso mehr, als seit der Ankunft der Beschwerdeführerin im BAZ keine medizinischen Notfälle eingetreten seien und sie sich lediglich wegen ihrer (…) sowie derjenigen ihres Sohnes an die Pflege im BAZ gewandt habe. Daher sei der rechtserhebliche Sach- verhalt als erstellt zu erachten. Weiter sei festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite und die Familie ein Haus, ein Auto sowie ein Landstück besitze. Ferner sei es finanziell offenbar möglich gewesen, (…) eine tertiäre Ausbildung zu ermöglichen. Sodann hätten sie ein tragfä- higes Netz von Verwandten, welches sie bei Bedarf unterstützten könne. Schliesslich stehe es der Beschwerdeführerin frei, medizinische Rückkehr- hilfe zu beantragen.

E-4230/2022 Seite 4 G.b Gleichentags wurde auch über das Gesuch des Sohnes der Be- schwerdeführerin entschieden. H. H.a Mit Eingabe vom 21. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual beantragte sie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr Sohn befinde sich seit dem 7. Sep- tember 2022 im Spital, sein Rechtsvertreter habe für ihn eine Beschwerde geschrieben. Ihr Sohn sei lebensbedrohlich krank und könne nicht nach Georgien ausgeschafft werden. Zwischen ihnen würde ein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis bestehen, welches sich aus den Betreuungs- und Pflegebedürfnissen des Sohnes ergebe. Sie sei die einzige Person, die ihn pflegen könne. Die Krankheit des Sohnes habe eine (…), deshalb sei ihre Rolle unersetzbar. Wenn sie nicht in seiner Nähe sei, werde er die Behand- lung abbrechen und in den Abgrund stürzen. Deshalb beantrage sie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, um ihrem Sohn beistehen zu dürfen. H.b Der Sohn der Beschwerdeführerin reichte gleichentags ebenfalls eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (E-4237/2022). I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 23. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Schreiben vom 26. September 2022 bestätigte das Gericht der Be- schwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. K. Am 27. September 2022 ging eine vom BAZ D._______ ausgestellte «Be- dürftigkeitsbescheinigung» beim Gericht ein.

E-4230/2022 Seite 5

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der ange- fochtenen Verfügung). Im Übrigen ist die Verfügung des SEM vom 14. Sep- tember 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Aufgrund der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Sohnes der Beschwerdeführerin (E-4237/2022) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-4230/2022 Seite 6 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhalts- punkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 6.2.2 Weiter ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin (namentlich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden) noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies macht sie vorliegend nicht geltend. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E-4230/2022 Seite 7

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumut- bar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die Beschwerdeführerin vermag die gesetzli- che Vermutung mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. Sie macht in der Beschwerdeschrift einzig geltend, ihr Sohn sei krank und zwischen ihnen würde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Nur sie könne ihn pflegen. Nachdem im Beschwerdeverfahren des Sohnes jedoch zeit- gleich wie vorliegend ein Entscheid ergeht und der von der Vorinstanz an- geordnete Wegweisungsvollzug auch dort zu bestätigen ist, kann die Rück- kehr in die Heimat gemeinsam erfolgen und führt zu keiner Trennung. Die Beschwerdeführerin kann sich mithin weiterhin um ihren Sohn kümmern.

E. 6.3.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann des Weiteren auf die zu- treffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 4 f., zudem oben Sachverhalt Bst. G.a), denen sich das Gericht anschliesst. Die Vorinstanz hat sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin (insb. zu ihrer gesundheitlichen Situation sowie derje- nigen ihres Sohnes) umfassend auseinandergesetzt und zu Recht festge- stellt, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ei- ner Rückkehr schliessen lassen – was von ihr auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten wird.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-4230/2022 Seite 8 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ab- zuweisen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4230/2022 Urteil vom 3. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Bundesasylzentrum (BAZ) (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Sohn (N [...]) am 27. Juni 2022 in die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag suchten beide um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 5. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin am 8. August 2022 zu den Asylgründen angehört. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, Georgien, wo sie mit ihrem Mann und ihren Kindern im Haus der Familie gelebt habe. Sie habe nach dem Schulabschluss eine (...) absolviert und danach als (...) gearbeitet. Sie (...) seit mehreren Jahren nicht mehr gut, habe (...). Sie sei deswegen aber nicht bei einem Arzt gewesen. Sie habe sich stets um ihren Sohn und dessen Gesundheit gekümmert. Ihr Sohn sei (...) schwer krank. (...) Jahre Behandlung hätten ihm nicht geholfen. Er sei verzweifelt und habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Die Ärzte in Georgien hätten ihnen einen Therapievorschlag gemacht, welcher dort aber nicht erhältlich sei. Deshalb seien sie und ihr Sohn in die Schweiz gereist. Sie reichte ihren georgischen Reisepass und ihre Identitätskarte ein. C. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Verfügung des SEM vom 15. August 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Schreiben vom 17. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin durch die ihr zugewiesene Rechtsvertretung ein von ihr verfasstes Schreiben hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ihres Sohnes (Übersetzung wurde nachgereicht) zu den Akten. E. Gleichentags zeigte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. In der Folge mandatierte die Beschwerdeführerin eine neue Rechtsvertretung. F. Im Laufe des Verfahrens wurden medizinische Unterlagen der Pflege im BAZ und eine Einladung der C._______ zu einem Abklärungsgespräch am 19. September 2022 zu den Akten gereicht. G. G.a Mit Verfügung vom 14. September 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung des als zumutbar eingestuften Wegweisungsvollzugs führte das SEM insbesondere aus, weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe würden auf eine konkrete Gefährdung schliessen lassen. Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Problemen sei festzuhalten, dass es in Georgien in jeder Stadt private und staatliche Krankenhäuser gebe und fast alle Krankheiten - auch (...) Erkrankungen - behandelbar seien. Medikamente stünden ebenfalls zur Verfügung. Ferner gebe es in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine staatliche Krankenversicherung, welche Krankheitskosten je nach Einkommen teilweise oder ganz übernehme. Damit sei eine menschenwürdige Versorgung und Behandlung in Georgien sichergestellt und ihr zugänglich, auch wenn diese von der Qualität einer ähnlichen Behandlung in der Schweiz möglicherweise abweiche. Ihr werde es somit möglich und zumutbar sein, sich dort in Behandlung zu begeben. Sodann würden sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen liessen. Ebenso wenig sei bei der Beschwerdeführerin von einer medizinischen Notlage auszugehen. Daher könne in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden, da diese nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. Dies gelte umso mehr, als seit der Ankunft der Beschwerdeführerin im BAZ keine medizinischen Notfälle eingetreten seien und sie sich lediglich wegen ihrer (...) sowie derjenigen ihres Sohnes an die Pflege im BAZ gewandt habe. Daher sei der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten. Weiter sei festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite und die Familie ein Haus, ein Auto sowie ein Landstück besitze. Ferner sei es finanziell offenbar möglich gewesen, (...) eine tertiäre Ausbildung zu ermöglichen. Sodann hätten sie ein tragfähiges Netz von Verwandten, welches sie bei Bedarf unterstützten könne. Schliesslich stehe es der Beschwerdeführerin frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. G.b Gleichentags wurde auch über das Gesuch des Sohnes der Beschwerdeführerin entschieden. H. H.a Mit Eingabe vom 21. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Prozessual beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr Sohn befinde sich seit dem 7. September 2022 im Spital, sein Rechtsvertreter habe für ihn eine Beschwerde geschrieben. Ihr Sohn sei lebensbedrohlich krank und könne nicht nach Georgien ausgeschafft werden. Zwischen ihnen würde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, welches sich aus den Betreuungs- und Pflegebedürfnissen des Sohnes ergebe. Sie sei die einzige Person, die ihn pflegen könne. Die Krankheit des Sohnes habe eine (...), deshalb sei ihre Rolle unersetzbar. Wenn sie nicht in seiner Nähe sei, werde er die Behandlung abbrechen und in den Abgrund stürzen. Deshalb beantrage sie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, um ihrem Sohn beistehen zu dürfen. H.b Der Sohn der Beschwerdeführerin reichte gleichentags ebenfalls eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (E-4237/2022). I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 23. September 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Schreiben vom 26. September 2022 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. K. Am 27. September 2022 ging eine vom BAZ D._______ ausgestellte «Bedürftigkeitsbescheinigung» beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Im Übrigen ist die Verfügung des SEM vom 14. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Aufgrund der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen des Sohnes der Beschwerdeführerin (E-4237/2022) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 6.2.2 Weiter ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin (namentlich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden) noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies macht sie vorliegend nicht geltend. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). Die Beschwerdeführerin vermag die gesetzliche Vermutung mit ihren Vorbringen nicht umzustossen. Sie macht in der Beschwerdeschrift einzig geltend, ihr Sohn sei krank und zwischen ihnen würde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Nur sie könne ihn pflegen. Nachdem im Beschwerdeverfahren des Sohnes jedoch zeitgleich wie vorliegend ein Entscheid ergeht und der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug auch dort zu bestätigen ist, kann die Rückkehr in die Heimat gemeinsam erfolgen und führt zu keiner Trennung. Die Beschwerdeführerin kann sich mithin weiterhin um ihren Sohn kümmern. 6.3.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann des Weiteren auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 4 f., zudem oben Sachverhalt Bst. G.a), denen sich das Gericht anschliesst. Die Vorinstanz hat sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin (insb. zu ihrer gesundheitlichen Situation sowie derjenigen ihres Sohnes) umfassend auseinandergesetzt und zu Recht festgestellt, dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen - was von ihr auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten wird. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 6.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: