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D-572/2022

D-572/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-12 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten gemäss ihren Angaben am (…) 2019 in die Schweiz ein und suchten am 15. April 2019 für sich und ihre beiden Kinder im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 18. April 2019 und dem Dublin- Gespräch vom 26. April 2019 wurden sie am 16. Mai 2019 zu den Asyl- gründen angehört und am 26. Mai 2019 dem erweiterten Verfahren zuge- teilt. A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (nach- folgend: Beschwerdeführerin 2) machten zur Begründung ihres Asylge- suchs im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrem Heimatland abgesehen von finanziellen Schwierigkeiten keine Probleme gehabt und seien einzig aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustands ihres Sohnes C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) in die Schweiz gereist. Sie hätten nur das Beste für ihren Sohn gewollt. Dieser habe einen letzten ope- rativen Eingriff benötigt, welcher in Georgien immer wieder verzögert wor- den sei. A.c Gemäss Bericht des Kinderarztes Dr. med. F._______ vom 10. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer 3 mit einem schweren (…)fehler, sum- miert als (…), geboren. Er habe bereits in Georgien kurz nach der Geburt die notwendigen Operationen (…) erhalten, damit er überleben könne. lm (…) 2018 sei es zu Komplikationen bei der (…)operation gekommen, so- dass nach einigen Monaten ein Stent hätte gesetzt werden müssen, was in Georgien selbst aber nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund seien die Beschwerdeführenden in die Schweiz gekommen. Am (…) 2019 sei im Kinderspital E._______ ein (…)stent eingesetzt worden. ln der Folge sei es dem Beschwerdeführer 3 deutlich besser gegangen. Dieser brauche lebenslang Kontrollen und engmaschige Überwachungen, da er als junger Mann und zeitlebens körperlich eingeschränkt bleiben werde. Aktuell scheine die (…)situation stabil zu sein, aber die Sachlage könne sich schnell ändern. So sei im (…) 2020 ein erhöhter Blutdruck festgestellt wor- den, der seit (…) 2020 behandelt werde. Es seien auch (…)störungen auf- getreten (…), die mit (…) hätten gestoppt werden müssen. Bei einer adä- quaten Behandlung könne dem Beschwerdeführer 3 ein würdiges Leben ermöglicht werden, indem er regelmässig durch Kardiologen und allfällig weitere Spezialisten untersucht werden könne. Es sei nicht absehbar, was bei erneuten gravierenden Problemen oder Komplikationen gemacht wer-

D-572/2022 Seite 3 den könnte. Des Weiteren könne dem Beschwerdeführer 3 im schweizeri- schen Schulsystem eine optimale Bildung ermöglicht werden, und auch der Zugang zu psychiatrischen Therapien wäre einfacher. A.d Mit Schreiben vom 8. September 2021 ersuchte das SEM die Schwei- zer Botschaft in Tiflis um weitere Abklärungen hinsichtlich adäquater medi- zinischer Betreuung des Beschwerdeführers 3 in Georgien. Zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen wurde den Beschwerdeführenden am 18. No- vember 2021 das rechtliche Gehör gewährt. Ihre Stellungnahme datiert vom 8. Dezember 2021. A.e Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben im Verlauf des erstinstanzli- chen Verfahrens weitere medizinische Berichte bezüglich ihres Sohnes so- wie mehrere Atteste betreffend die Integration der Familie in der Schweiz zu den Akten. Der Beschwerdeführer 1 reichte keine Identitätsdokumente ein. Die Beschwerdeführerin 2 gab eine georgische Identitätskarte zu den Akten. Für die beiden Kinder wurden Geburtsurkunden eingereicht. B. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2021 – eröffnet am 5. Januar 2022 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Februar 2022 erhoben die Be- schwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, die Beschwerdefüh- renden medizinisch abklären zu lassen und in der Folge über das Asylge- such neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als un- entgeltlichen Rechtsbeistand. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Stel- lungnahme ihres Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2021 (vgl. Bst. A.d oben), ein Schreiben von Dr. med. F._______ vom 1. Februar 2022, eine

D-572/2022 Seite 4 Stellungnahme der (…)schule G._______ vom 28. Januar 2022, einen Be- richt des Universitäts-Kinderspitals E._______ vom 27. Dezember 2021 und ein Schreiben von Dr. med. H._______ vom 24. Januar 2022 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2022 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraus- setzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden) gut und setzte diesen Frist bis zum 24. Februar 2022, um eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Entscheid über das Gesuch um Beiord- nung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung und die weiteren Anträge wurde auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Frist verschoben. E. Am 22. Februar 2022 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 15. Februar 2022 zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2022 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 In Anwendung von Art.31a Abs. 3 AsylG tritt das SEM auf ein Gesuch nicht ein, wenn Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stel- len. Dies gilt namentlich dann, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Ein Asylge- such gemäss Art. 18 AsylG liegt erst dann vor, wenn Ausländer in irgend- einer Weise zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz vor Ver- folgung ersuchen.

E. 5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Ent- scheid des SEM vom 31. Dezember 2021, mit dem die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneint wurde und deren Asylgesuche abgelehnt sowie die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungs- vollzug angeordnet wurden. Vorliegend hätte die Vorinstanz einen Nicht- eintretensentscheid erlassen müssen, da die Beschwerdeführenden, wie das SEM zutreffend ausführte, lediglich gesundheitliche Probleme des Be- schwerdeführers 3 und damit zusammenhängende finanzielle Probleme

D-572/2022 Seite 6 sowie die in Georgien herrschende schlechte wirtschaftliche Situation und medizinische Versorgung geltend machten.

E. 5.2 Indessen wird vorliegend der Hautpantrag auf Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz, demzufolge das SEM über die Asylgesuche neu zu entscheiden habe, einzig mit weiteren medizinischen Abklärungen beziehungsweise entsprechenden formellen Rügen begründet, und enthält die Beschwerde hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung der Asylgesuche weder ein ausdrückliches Begehren noch eine materielle Begründung. Somit ist vor- liegend, nachdem auch die angeordnete Wegweisung als solche offenbar nicht angefochten wurde, einzig über die Rechtmässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu befinden. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 6 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge- eignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerdeeingabe in for- meller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft erstellt und damit ihre Abklärungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführen- den hätten im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt vorgebracht, dass es trotz der temporären Stabilität eines komplexen Behandlungssettings für den Beschwerdeführer 3 bedürfe, damit es nicht zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung von dessen Gesundheitszustand komme. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt wei- ter abzuklären. Auch die weiteren gewichtigen Diagnosen müssten beim Entscheid über den Wegweisungsvollzug berücksichtigt werden. Die Vor- instanz wäre bei Festhalten an ihrer Einschätzung gehalten gewesen, eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die aus ihrer Sicht bestehende Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu formulieren.

E. 6.2.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und

D-572/2022 Seite 7 auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchen- den (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 6.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die Rechts- mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständ- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. KNEU- BÜHLER / PEDRETTI, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

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E. 6.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun- gen Genüge getan.

E. 6.3.1 Der Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig ab- geklärt, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich – und wird in der Beschwerdeeingabe auch nicht näher ausgeführt − inwiefern weitere me- dizinische Abklärungen erforderlich gewesen wären. In diesem Zusam- menhang ist festzuhalten, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft die nötige medizinische Behandlung und adäquate medizinische Betreuung des Beschwerdeführers 3 in I._______ erhältlich ist. Den Be- schwerdeführenden wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Der behan- delnde Kinderarzt konnte im Rahmen der Stellungnahme nicht abschätzen, was bei erneuten gravierenden Problemen oder Komplikationen in Geor- gien gemacht werden könnte. Damit schloss er aber eine Rückkehr nach Georgien nicht aus. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hatten in ihrem Hei- matstaat sodann Zugang zur medizinischen Betreuung in privaten Kliniken und Kontakt zum international anerkannten Dr. J._______, der bereit ge- wesen wäre, den Beschwerdeführer 3 dort zu operieren, was sie aber da- mals abgelehnt haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat neu von einer anderen Ausgangslage auszugehen sein sollte.

E. 6.3.2 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht er- kennbar. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Be- schwerdeführenden − namentlich den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers 3, der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführenden, der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz, ihrem Willen, sich hier zu integrieren, den Reintegrationsaussichten im Heimat- land sowie der Corona-Situation – hinreichend auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Es war den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

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E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass den Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo- tene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren würden weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar- keit ihrer Rückführung nach Georgien sprechen. Insbesondere liege keine medizinische Notlage vor. So sei dem Beschwerdeführer 3 gemäss den medizinischen Akten am (…) 2019 im Kinderspital E._______ ein (…)stent eingesetzt worden, was zu einer erheblichen Verbesserung der Gesund- heit des Patienten geführt habe. Weiter sei eine daraufhin festgestellte Hy- pertonie (Bluthochdruck) seit (…) 2020 medikamentös eingestellt worden. Trotz der ärztlich festgestellten Verbesserungen könne jedoch auch in Zu- kunft nicht mit einer vollständigen Genesung gerechnet werden, weder in Georgien noch in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer 3, trotz der zwischen der Schweiz und Georgien herrschenden qualitativen Unterschiede in Bezug auf die medizi- nische Betreuung, auch in seinem Heimatland hinreichend medizinisch versorgt werden könne. Dabei seien auch weitere Zumutbarkeitskriterien zu berücksichtigen. Laut Bericht der Schweizer Botschaft beziehungsweise des georgischen Ministeriums für Gesundheit seien in Georgien die nöti- gen Behandlungen und Medikamente vorhanden. Die Beschwerdeführen- den 1 und 2 gingen zwar von einer möglichen Verschlechterung des ge- sundheitlichen Zustandes ihres Sohns aus. Dabei handle es sich jedoch um hypothetische Befürchtungen, welche durch die in der Schweiz zustän- digen Ärzte nicht bestätigt worden seien und entsprechend nicht berück- sichtigt werden könnten. Der den Sohn betreuende Kinderarzt habe in sei- nem Bericht Abklärungen über Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts- staat und medizinische Rückkehrhilfe erwähnt. Er habe zwar gesagt, dass er nicht abschätzen könne, was bei erneuten gravierenden Problemen o- der Komplikationen im Heimatland gemacht werden könnte, damit aber eine Rückkehr nach Georgien nicht ausgeschlossen. Weiter sei den Aus- sagen der Eltern zu entnehmen, dass sie bereits in Georgien Zugang zu medizinischer Betreuung, zu privaten Kliniken und auch zum international angerkannten Dr. J._______ gehabt hätten. Dieser habe ihren Sohn ope- rieren wollen, was sie damals allerdings abgelehnt hätten. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass die Ausgangslage im Fall einer Rückkehr ins

D-572/2022 Seite 10 Heimatland neu anders sein würde. Sodann könne das SEM im Fall von dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen, welche keinen Unter- bruch der Therapie erlaubten, in Abstimmung mit den kantonalen Behör- den und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (lOM), den heimatlichen Behörden oder der Schweizer Bot- schaft im Heimatstaat Vorkehrungen treffen, damit eine Weiterführung der benötigten Behandlung gewährleistet sei. Ferner ging das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer 3 in Bezug auf seine schulischen und sozialen Schwierigkeiten auch in Georgien be- treut werden könne, obwohl der Standard dieser Betreuung im Heimatland höchstwahrscheinlich nicht dem in der Schweiz herrschenden Standard entspreche. Diesbezüglich würde zumindest der Druck, was das Lernen der deutschen Sprache und des lateinischen Alphabets betreffe, entfallen. Des Weiteren sei die geltend gemachte Mittellosigkeit der Beschwerdefüh- renden 1 und 2 nicht belegt. ln ihren Anhörungen hätten sie beide betont, dass sie die finanzielle Last der Operationen, der Behandlungen und der Medikamente selber hätten tragen müssen, wobei sie weder von Versiche- rungen noch von den Sozialbehörden unterstützt worden seien. Indes hät- ten sie ihre angeblichen finanziellen Schwierigkeiten nicht mit Beweismit- teln belegt, obwohl sie damals von der Fachspezialistin des SEM explizit aufgefordert worden seien, solche Dokumente einzureichen. Zudem seien die verschiedenen medizinischen Kosten offensichtlich von staatlichen In- stitutionen übernommen worden, was die Beschwerdeführenden später auch schriftlich eingeräumt hätten. Das SEM gehe davon aus, dass sie im Fall einer Rückkehr weiterhin vom georgischen Staat und seinen Organen unterstützt würden. ln diesem Zusammenhang könne von ihnen erwartet werden, dass sie sich wieder in I._______ niederlassen würden, wo sie mehrere Jahre lang gewohnt und gearbeitet hätten. Weiter sei anzuneh- men, dass sie sich dort wieder beruflich integrieren könnten. Auch verfüg- ten sie im Heimatland über Verwandte, die ihnen falls notwendig behilflich sein können. lm Übrigen könnten sie medizinische Rückkehrhilfe beantra- gen. Den (…)jährigen Aufenthalt in der Schweiz betreffend sei ihr Wille, sich in der Schweiz zu integrieren, zwar zu begrüssen. Diese Bemühungen stellten jedoch kein Hindernis für den Vollzug einer Wegweisung nach Ge- orgien dar. Schliesslich hätten sie geltend gemacht, dass vor dem Hintergrund der weltweit herrschenden Covid-19-Pandemie der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Indes bestehe aktuell in fast allen Staaten der Welt das

D-572/2022 Seite 11 Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV2. Die blosse Möglichkeit einer sol- chen Ansteckung vermöge indessen für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenzustehen. Vielmehr müssten im Ein- zelfall konkrete Hinweise bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situa- tion zu geraten. Solche konkreten Hinweise ergäben sich indessen vorlie- gend weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten. Georgien sei im Kampf gegen die Pandemie offensichtlich gut gewappnet. Im Übrigen könnten Kinder ab fünf Jahren dort mit dem Impf- stoff von Pfizer geimpft werden. Zusammengefasst bestünden weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und den Weg- weisungsvollzug nach Georgien als unzumutbar erscheinen lassen wür- den.

E. 7.2 In der Beschwerde wird vorweg auf die Stellungnahme vom 8. Dezem- ber 2021 verwiesen und eingewendet, dass der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht vollständig erstellt gewesen und das Kindeswohl im Wegweisungspunkt nicht berücksichtigt worden sei. Zu- dem seien weitere Befunde und fachärztliche Stellungnahmen vorhanden, welche einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden verhin- dern müssten. In seinem Schreiben vom 1. Februar 2022 zeige der behan- delnde Kinderarzt auf, dass die Befürchtungen um die Gesundheit des Be- schwerdeführers 3 nicht lediglich hypothetischer Natur seien. Weiter wider- lege der Arzt die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Covid-Situa- tion mit Fakten. Eine Rückführung des Beschwerdeführers 3 nach Geor- gien sei nicht zu verantworten, da nur ein Gesundheitssystem wie das hie- sige einem Menschen mit einem (…) gerecht werden könne. Der Arzt ver- weise in seinem Schreiben auch auf die Stellungnahme der Schule der Kinder. Das Kollektivschreiben der Schule zeige sehr eindrücklich auf, wel- che Fortschritte die Kinder dank des optimalen Settings bereits gemacht hätten. Auch der Bericht des Kinderspitals vom 27. Dezember 2021 ver- deutliche die Fortschritte des Beschwerdeführers 3. Das weitere Arzt- schreiben vom 24. Januar 2022 hebe die Wichtigkeit der elterlichen Ge- sundheit hervor. Die Eltern hätten nach den Komplikationen im Zusammen- hang mit der (…)operation sämtliche weiteren medizinische Massnahmen selber bezahlt, bis ihre Ersparnisse und somit ihre finanziellen Möglichkei- ten ausgeschöpft gewesen seien. Aus den mit der Beschwerde eingereich-

D-572/2022 Seite 12 ten Fachberichten gehe hervor, dass die psychosomatischen, heilpädago- gischen und logopädischen Aspekte der Gesundheit der Familie in der an- gefochtenen Verfügung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach den Beschwerdeführenden in Georgien sowohl die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten als auch die finanziellen Unterstützungsangebote zur Verfügung stünden, seien we- nig überzeugend. Nach Einschätzung der mit der Behandlung betrauten medizinischen Fachpersonen sei eine Wegweisung der Beschwerdefüh- renden nach Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten. Dort stünden keine adäquaten medizinischen Behandlungsme- thoden zur Verfügung. Die Beschwerdeführenden hegten ernsthafte Hoff- nungen auf ein würdiges Familienleben in der Schweiz. Diese Hoffnung gebe es für sie nur, solange die Behandlung in der Schweiz keinen Abbruch erleide. Die Kinder hätten ihre gesamte Sozialisation in der Schweiz erlebt. Zu ih- rem Herkunftsland hätten sie praktisch keine persönliche Beziehung mehr. Zumal sie die meiste Zeit unter der Woche nicht nur zu Hause bei den El- tern verbrächten, dürfte ihr Alltag in der Schweiz eine starke individuelle Persönlichkeitsentwicklung bewirkt haben. Sie wüchsen in der hiesigen Kultur auf und kennten nur diese Lebensweise. Es scheine, als seien sie umfassend an die kulturellen und gesellschaftlichen Bedingungen der Schweiz angepasst. Es sei davon auszugehen, dass dies zu einem bedeu- tenden Teil auch auf ihre Eltern zutreffe. Ihre Kernfamilie steIle dennoch bereits nicht mehr das alleinige Zentrum ihres Lebens dar und es gebe mittlerweile viele Bezugspersonen, welche nicht zur Familie gehörten. Mit dem Vollzug der Wegweisung würden sie abrupt aus ihrer derzeitigen Le- bens- und Schulstruktur herausgerissen. Mit einer Wegweisung nach Ge- orgien würde eine Entwurzelung einhergehen. Zusammenfassend würde ein Wegweisungsvollzug und die damit verbundene Problematik der In- tegration in eine fremde Kultur und Gesellschaft zu einer Belastung der Entwicklung der Kinder führen, welche mit dem Schutzanliegen des Kin- deswohls nicht vereinbar wäre. Zudem würde mit einem Wegweisungsvoll- zug die Chance für die Kinder, die hier begonnene Ausbildung abzuschlies- sen, verschwindend klein werden. Hinzu kämen die erwähnten medizini- schen Gründe. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Wegweisungsvoll- zug für die Kinder als unzumutbar im Sinne von Art. 83. Abs. 4 AIG. Des- halb sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

D-572/2022 Seite 13

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9 In der Beschwerde wird lediglich die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Die Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist, bildet so- mit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 9.1 Nach konstanter Praxis kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).

E. 9.1.1 Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktio- nierendes Gesundheitssystem (vgl. Urteile des BVGer E-4637/2019 vom

19. September 2019 S. 10 und E-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4, je m.w.H.). Sodann ist gestützt auf die von der Vorinstanz vorge- nommenen Abklärungen davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer 3 in seinem Heimatstaat auch bei einer allfälligen Verschlechterung sei- nes gesundheitlichen Zustandes hinreichend medizinisch versorgt werden kann. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen des SEM in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstan- den sind. Daran vermag das Schreiben von Dr. med. F._______ vom

1. Februar 2022, in welchem mögliche Komplikationen erwähnt werden,

D-572/2022 Seite 14 nichts zu ändern. Insbesondere benötigte der Beschwerdeführer 3 gemäss dem Bericht des Universitäts-Kinderspitals E._______ vom 8. August 2019 keine (…), und sind die im Zusammenhang mit der (…)operation in Geor- gien aufgetretenen Komplikationen am (…) 2019 in E._______ mit der Ein- setzung eines (…)stents behandelt worden. Eine daraufhin festgestellte Hypertonie ist seit (…) 2020 medikamentös eingestellt.

E. 9.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten nach den Komplikationen im Zusammenhang mit der (…)operation sämtliche weiteren medizinischen Massanahmen selber bezahlt, ist vorweg wiede- rum auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der vorinstanzli- chen Verfügung zu verweisen. Zudem hat Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kos- tenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteile des BVGer E-1259/2020 vom 5. August 2020 E. 8.2.2; D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 je m.w.H). Darüber hinaus hat sich der Zugang der Bevölke- rung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisier- ten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Programme" (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.2.3.4 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Beschwerde- führenden ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben wer- den, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist.

E. 9.1.3 Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers 3 in Georgien gewährleistet ist und die Rückkehr in den Heimatstaat – gegebenenfalls unter Inan- spruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylver- ordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) – nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands führen wird. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Geor- gien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.

E. 9.1.4 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen sodann gemäss eigenen Angaben in Georgien über ein familiäres Beziehungsnetz und waren vor der Ausreise erwerbstätig. Während der Beschwerdeführer 1 in I._______ (…) gearbeitet hatte, (…) die Beschwerdeführerin 2 (…). Es besteht des- halb kein Grund zur Annahme, dass ihnen die wirtschaftliche Reintegration nach der Rückkehr nicht gelingen würde. Entsprechend ist nicht davon

D-572/2022 Seite 15 auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Georgien in eine finan- zielle Notlage geraten.

E. 9.2 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegwei- sungsvollzug als zumutbar.

E. 9.2.1 Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kin- des namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be- urteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi- tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper- sonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).

Aufgrund des noch jungen Alters der Kinder ([…] und gut […] Jahre) kann nach einem (…)jährigen Aufenthalt entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde praxisgemäss noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurze- lung in der Schweiz gesprochen werden, zumal die Eltern (noch) die wich- tigsten Bezugspersonen bilden. Daran vermag auch das Schreiben der (…)schule G._______ nichts zu ändern, gemäss dem die Kinder aktuell das dritte beziehungsweise das erste Kindergartenjahr besuchen und wo- rin auf die gute Integration der Familie hingewiesen wird, wobei aus der Sicht der Schule für die Entwicklung der Kinder und für das Wohl der gan- zen Familie zentral sei, dass die Kinder in ihrem vertrauten schulischen und sozialen Umfeld bleiben können. Zwar ist der Wunsch der Eltern, ihren Kindern die besten Bedingungen für ihre Gesundheit und Ausbildung zu ermöglichen, sehr gut nachvollziehbar, und dürfte es den Kindern nicht leichtfallen, ihr im Kindergarten erworbenes neues soziales Umfeld verlas- sen zu müssen. Indessen ist unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, der Vollzug der Wegweisung nach Georgien hätte eine der- artige Entwurzelung der Kinder zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung der erschwerten sozialen, sprachlichen und psychischen Entwicklung des Beschwerdeführers 3 als Folge seiner (…) und der deswegen erfolgten medizinischen Eingriffe. Als positiver Um- stand ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass in Georgien verschiedene familiäre Bezugspersonen wie etwa die Grosseltern leben, die bei der Reintegration ihrer Enkelkinder in die heimatlichen Verhältnisse behilflich sein können.

D-572/2022 Seite 16

E. 9.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auf- grund der derzeitigen Aktenlage als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht ent- gegen: Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraus- sichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn über- haupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tra- gen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Daran vermag auch das Schreiben von Dr. med. F._______ vom 1. Februar 2022 nichts zu ändern, in welchem der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angestellte Vergleich des bis- herigen Verlaufs der Corona-Pandemie in Georgien und in der Schweiz zu Recht angezweifelt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 2).

E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-572/2022 Seite 17

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instrukti- onsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung 9. Februar 2022 gut- geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 12.2 Mit Zwischenverfügung 3. März 2022 wurde auch der Antrag auf amt- liche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Okan Manav als amt- licher Rechtsbeistand beigeordnet. Wie ihm der Instruktionsrichter damals mitteilte, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Honorar des amtlichen Rechtsvertreters auf Fr. 975.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-572/2022 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Okan Manav wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 975.– (inkl. Auslagen) ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-572/2022 Urteil vom 12. April 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reisten gemäss ihren Angaben am (...) 2019 in die Schweiz ein und suchten am 15. April 2019 für sich und ihre beiden Kinder im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ um Asyl nach. Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 18. April 2019 und dem Dublin-Gespräch vom 26. April 2019 wurden sie am 16. Mai 2019 zu den Asylgründen angehört und am 26. Mai 2019 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) machten zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrem Heimatland abgesehen von finanziellen Schwierigkeiten keine Probleme gehabt und seien einzig aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustands ihres Sohnes C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) in die Schweiz gereist. Sie hätten nur das Beste für ihren Sohn gewollt. Dieser habe einen letzten operativen Eingriff benötigt, welcher in Georgien immer wieder verzögert worden sei. A.c Gemäss Bericht des Kinderarztes Dr. med. F._______ vom 10. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer 3 mit einem schweren (...)fehler, summiert als (...), geboren. Er habe bereits in Georgien kurz nach der Geburt die notwendigen Operationen (...) erhalten, damit er überleben könne. lm (...) 2018 sei es zu Komplikationen bei der (...)operation gekommen, sodass nach einigen Monaten ein Stent hätte gesetzt werden müssen, was in Georgien selbst aber nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund seien die Beschwerdeführenden in die Schweiz gekommen. Am (...) 2019 sei im Kinderspital E._______ ein (...)stent eingesetzt worden. ln der Folge sei es dem Beschwerdeführer 3 deutlich besser gegangen. Dieser brauche lebenslang Kontrollen und engmaschige Überwachungen, da er als junger Mann und zeitlebens körperlich eingeschränkt bleiben werde. Aktuell scheine die (...)situation stabil zu sein, aber die Sachlage könne sich schnell ändern. So sei im (...) 2020 ein erhöhter Blutdruck festgestellt worden, der seit (...) 2020 behandelt werde. Es seien auch (...)störungen aufgetreten (...), die mit (...) hätten gestoppt werden müssen. Bei einer adäquaten Behandlung könne dem Beschwerdeführer 3 ein würdiges Leben ermöglicht werden, indem er regelmässig durch Kardiologen und allfällig weitere Spezialisten untersucht werden könne. Es sei nicht absehbar, was bei erneuten gravierenden Problemen oder Komplikationen gemacht werden könnte. Des Weiteren könne dem Beschwerdeführer 3 im schweizerischen Schulsystem eine optimale Bildung ermöglicht werden, und auch der Zugang zu psychiatrischen Therapien wäre einfacher. A.d Mit Schreiben vom 8. September 2021 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Tiflis um weitere Abklärungen hinsichtlich adäquater medizinischer Betreuung des Beschwerdeführers 3 in Georgien. Zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen wurde den Beschwerdeführenden am 18. November 2021 das rechtliche Gehör gewährt. Ihre Stellungnahme datiert vom 8. Dezember 2021. A.e Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens weitere medizinische Berichte bezüglich ihres Sohnes sowie mehrere Atteste betreffend die Integration der Familie in der Schweiz zu den Akten. Der Beschwerdeführer 1 reichte keine Identitätsdokumente ein. Die Beschwerdeführerin 2 gab eine georgische Identitätskarte zu den Akten. Für die beiden Kinder wurden Geburtsurkunden eingereicht. B. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2021 - eröffnet am 5. Januar 2022 -stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Februar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden medizinisch abklären zu lassen und in der Folge über das Asylgesuch neu zu entscheiden. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2021 (vgl. Bst. A.d oben), ein Schreiben von Dr. med. F._______ vom 1. Februar 2022, eine Stellungnahme der (...)schule G._______ vom 28. Januar 2022, einen Bericht des Universitäts-Kinderspitals E._______ vom 27. Dezember 2021 und ein Schreiben von Dr. med. H._______ vom 24. Januar 2022 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2022 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden) gut und setzte diesen Frist bis zum 24. Februar 2022, um eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Entscheid über das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung und die weiteren Anträge wurde auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Frist verschoben. E. Am 22. Februar 2022 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 15. Februar 2022 zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2022 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. In Anwendung von Art.31a Abs. 3 AsylG tritt das SEM auf ein Gesuch nicht ein, wenn Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liegt erst dann vor, wenn Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen geben, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen. 5. 5.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid des SEM vom 31. Dezember 2021, mit dem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint wurde und deren Asylgesuche abgelehnt sowie die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug angeordnet wurden. Vorliegend hätte die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid erlassen müssen, da die Beschwerdeführenden, wie das SEM zutreffend ausführte, lediglich gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers 3 und damit zusammenhängende finanzielle Probleme sowie die in Georgien herrschende schlechte wirtschaftliche Situation und medizinische Versorgung geltend machten. 5.2 Indessen wird vorliegend der Hautpantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz, demzufolge das SEM über die Asylgesuche neu zu entscheiden habe, einzig mit weiteren medizinischen Abklärungen beziehungsweise entsprechenden formellen Rügen begründet, und enthält die Beschwerde hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung der Asylgesuche weder ein ausdrückliches Begehren noch eine materielle Begründung. Somit ist vorliegend, nachdem auch die angeordnete Wegweisung als solche offenbar nicht angefochten wurde, einzig über die Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu befinden. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

6. Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerdeeingabe in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft erstellt und damit ihre Abklärungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführenden hätten im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt vorgebracht, dass es trotz der temporären Stabilität eines komplexen Behandlungssettings für den Beschwerdeführer 3 bedürfe, damit es nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung von dessen Gesundheitszustand komme. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären. Auch die weiteren gewichtigen Diagnosen müssten beim Entscheid über den Wegweisungsvollzug berücksichtigt werden. Die Vor-instanz wäre bei Festhalten an ihrer Einschätzung gehalten gewesen, eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die aus ihrer Sicht bestehende Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu formulieren. 6.2 6.2.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H. auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 6.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die von der Verfügung Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Kneubühler / Pedretti, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 6.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen Genüge getan. 6.3.1 Der Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich - und wird in der Beschwerdeeingabe auch nicht näher ausgeführt inwiefern weitere medizinische Abklärungen erforderlich gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft die nötige medizinische Behandlung und adäquate medizinische Betreuung des Beschwerdeführers 3 in I._______ erhältlich ist. Den Beschwerdeführenden wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Der behandelnde Kinderarzt konnte im Rahmen der Stellungnahme nicht abschätzen, was bei erneuten gravierenden Problemen oder Komplikationen in Georgien gemacht werden könnte. Damit schloss er aber eine Rückkehr nach Georgien nicht aus. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hatten in ihrem Heimatstaat sodann Zugang zur medizinischen Betreuung in privaten Kliniken und Kontakt zum international anerkannten Dr. J._______, der bereit gewesen wäre, den Beschwerdeführer 3 dort zu operieren, was sie aber damals abgelehnt haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat neu von einer anderen Ausgangslage auszugehen sein sollte. 6.3.2 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden namentlich den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers 3, der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführenden, der Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz, ihrem Willen, sich hier zu integrieren, den Reintegrationsaussichten im Heimatland sowie der Corona-Situation - hinreichend auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Es war den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren würden weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung nach Georgien sprechen. Insbesondere liege keine medizinische Notlage vor. So sei dem Beschwerdeführer 3 gemäss den medizinischen Akten am (...) 2019 im Kinderspital E._______ ein (...)stent eingesetzt worden, was zu einer erheblichen Verbesserung der Gesundheit des Patienten geführt habe. Weiter sei eine daraufhin festgestellte Hypertonie (Bluthochdruck) seit (...) 2020 medikamentös eingestellt worden. Trotz der ärztlich festgestellten Verbesserungen könne jedoch auch in Zukunft nicht mit einer vollständigen Genesung gerechnet werden, weder in Georgien noch in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer 3, trotz der zwischen der Schweiz und Georgien herrschenden qualitativen Unterschiede in Bezug auf die medizinische Betreuung, auch in seinem Heimatland hinreichend medizinisch versorgt werden könne. Dabei seien auch weitere Zumutbarkeitskriterien zu berücksichtigen. Laut Bericht der Schweizer Botschaft beziehungsweise des georgischen Ministeriums für Gesundheit seien in Georgien die nötigen Behandlungen und Medikamente vorhanden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gingen zwar von einer möglichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ihres Sohns aus. Dabei handle es sich jedoch um hypothetische Befürchtungen, welche durch die in der Schweiz zuständigen Ärzte nicht bestätigt worden seien und entsprechend nicht berücksichtigt werden könnten. Der den Sohn betreuende Kinderarzt habe in seinem Bericht Abklärungen über Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und medizinische Rückkehrhilfe erwähnt. Er habe zwar gesagt, dass er nicht abschätzen könne, was bei erneuten gravierenden Problemen oder Komplikationen im Heimatland gemacht werden könnte, damit aber eine Rückkehr nach Georgien nicht ausgeschlossen. Weiter sei den Aussagen der Eltern zu entnehmen, dass sie bereits in Georgien Zugang zu medizinischer Betreuung, zu privaten Kliniken und auch zum international angerkannten Dr. J._______ gehabt hätten. Dieser habe ihren Sohn operieren wollen, was sie damals allerdings abgelehnt hätten. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass die Ausgangslage im Fall einer Rückkehr ins Heimatland neu anders sein würde. Sodann könne das SEM im Fall von dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen, welche keinen Unterbruch der Therapie erlaubten, in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (lOM), den heimatlichen Behörden oder der Schweizer Botschaft im Heimatstaat Vorkehrungen treffen, damit eine Weiterführung der benötigten Behandlung gewährleistet sei. Ferner ging das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer 3 in Bezug auf seine schulischen und sozialen Schwierigkeiten auch in Georgien betreut werden könne, obwohl der Standard dieser Betreuung im Heimatland höchstwahrscheinlich nicht dem in der Schweiz herrschenden Standard entspreche. Diesbezüglich würde zumindest der Druck, was das Lernen der deutschen Sprache und des lateinischen Alphabets betreffe, entfallen. Des Weiteren sei die geltend gemachte Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht belegt. ln ihren Anhörungen hätten sie beide betont, dass sie die finanzielle Last der Operationen, der Behandlungen und der Medikamente selber hätten tragen müssen, wobei sie weder von Versicherungen noch von den Sozialbehörden unterstützt worden seien. Indes hätten sie ihre angeblichen finanziellen Schwierigkeiten nicht mit Beweismitteln belegt, obwohl sie damals von der Fachspezialistin des SEM explizit aufgefordert worden seien, solche Dokumente einzureichen. Zudem seien die verschiedenen medizinischen Kosten offensichtlich von staatlichen Institutionen übernommen worden, was die Beschwerdeführenden später auch schriftlich eingeräumt hätten. Das SEM gehe davon aus, dass sie im Fall einer Rückkehr weiterhin vom georgischen Staat und seinen Organen unterstützt würden. ln diesem Zusammenhang könne von ihnen erwartet werden, dass sie sich wieder in I._______ niederlassen würden, wo sie mehrere Jahre lang gewohnt und gearbeitet hätten. Weiter sei anzunehmen, dass sie sich dort wieder beruflich integrieren könnten. Auch verfügten sie im Heimatland über Verwandte, die ihnen falls notwendig behilflich sein können. lm Übrigen könnten sie medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Den (...)jährigen Aufenthalt in der Schweiz betreffend sei ihr Wille, sich in der Schweiz zu integrieren, zwar zu begrüssen. Diese Bemühungen stellten jedoch kein Hindernis für den Vollzug einer Wegweisung nach Georgien dar. Schliesslich hätten sie geltend gemacht, dass vor dem Hintergrund der weltweit herrschenden Covid-19-Pandemie der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Indes bestehe aktuell in fast allen Staaten der Welt das Risiko einer Infizierung mit SARS-CoV2. Die blosse Möglichkeit einer solchen Ansteckung vermöge indessen für sich alleine der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenzustehen. Vielmehr müssten im Einzelfall konkrete Hinweise bestehen, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Solche konkreten Hinweise ergäben sich indessen vorliegend weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten. Georgien sei im Kampf gegen die Pandemie offensichtlich gut gewappnet. Im Übrigen könnten Kinder ab fünf Jahren dort mit dem Impfstoff von Pfizer geimpft werden. Zusammengefasst bestünden weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug nach Georgien als unzumutbar erscheinen lassen würden. 7.2 In der Beschwerde wird vorweg auf die Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 verwiesen und eingewendet, dass der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht vollständig erstellt gewesen und das Kindeswohl im Wegweisungspunkt nicht berücksichtigt worden sei. Zudem seien weitere Befunde und fachärztliche Stellungnahmen vorhanden, welche einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden verhindern müssten. In seinem Schreiben vom 1. Februar 2022 zeige der behandelnde Kinderarzt auf, dass die Befürchtungen um die Gesundheit des Beschwerdeführers 3 nicht lediglich hypothetischer Natur seien. Weiter widerlege der Arzt die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Covid-Situation mit Fakten. Eine Rückführung des Beschwerdeführers 3 nach Georgien sei nicht zu verantworten, da nur ein Gesundheitssystem wie das hiesige einem Menschen mit einem (...) gerecht werden könne. Der Arzt verweise in seinem Schreiben auch auf die Stellungnahme der Schule der Kinder. Das Kollektivschreiben der Schule zeige sehr eindrücklich auf, welche Fortschritte die Kinder dank des optimalen Settings bereits gemacht hätten. Auch der Bericht des Kinderspitals vom 27. Dezember 2021 verdeutliche die Fortschritte des Beschwerdeführers 3. Das weitere Arztschreiben vom 24. Januar 2022 hebe die Wichtigkeit der elterlichen Gesundheit hervor. Die Eltern hätten nach den Komplikationen im Zusammenhang mit der (...)operation sämtliche weiteren medizinische Massnahmen selber bezahlt, bis ihre Ersparnisse und somit ihre finanziellen Möglichkeiten ausgeschöpft gewesen seien. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Fachberichten gehe hervor, dass die psychosomatischen, heilpädagogischen und logopädischen Aspekte der Gesundheit der Familie in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach den Beschwerdeführenden in Georgien sowohl die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten als auch die finanziellen Unterstützungsangebote zur Verfügung stünden, seien wenig überzeugend. Nach Einschätzung der mit der Behandlung betrauten medizinischen Fachpersonen sei eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten. Dort stünden keine adäquaten medizinischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Die Beschwerdeführenden hegten ernsthafte Hoffnungen auf ein würdiges Familienleben in der Schweiz. Diese Hoffnung gebe es für sie nur, solange die Behandlung in der Schweiz keinen Abbruch erleide. Die Kinder hätten ihre gesamte Sozialisation in der Schweiz erlebt. Zu ihrem Herkunftsland hätten sie praktisch keine persönliche Beziehung mehr. Zumal sie die meiste Zeit unter der Woche nicht nur zu Hause bei den Eltern verbrächten, dürfte ihr Alltag in der Schweiz eine starke individuelle Persönlichkeitsentwicklung bewirkt haben. Sie wüchsen in der hiesigen Kultur auf und kennten nur diese Lebensweise. Es scheine, als seien sie umfassend an die kulturellen und gesellschaftlichen Bedingungen der Schweiz angepasst. Es sei davon auszugehen, dass dies zu einem bedeutenden Teil auch auf ihre Eltern zutreffe. Ihre Kernfamilie steIle dennoch bereits nicht mehr das alleinige Zentrum ihres Lebens dar und es gebe mittlerweile viele Bezugspersonen, welche nicht zur Familie gehörten. Mit dem Vollzug der Wegweisung würden sie abrupt aus ihrer derzeitigen Lebens- und Schulstruktur herausgerissen. Mit einer Wegweisung nach Georgien würde eine Entwurzelung einhergehen. Zusammenfassend würde ein Wegweisungsvollzug und die damit verbundene Problematik der Integration in eine fremde Kultur und Gesellschaft zu einer Belastung der Entwicklung der Kinder führen, welche mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wäre. Zudem würde mit einem Wegweisungsvollzug die Chance für die Kinder, die hier begonnene Ausbildung abzuschliessen, verschwindend klein werden. Hinzu kämen die erwähnten medizinischen Gründe. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Wegweisungsvollzug für die Kinder als unzumutbar im Sinne von Art. 83. Abs. 4 AIG. Deshalb sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. In der Beschwerde wird lediglich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Die Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist, bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 9.1 Nach konstanter Praxis kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). 9.1.1 Nach Kenntnisstand des Gerichts verfügt Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem (vgl. Urteile des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019 S. 10 und E-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4, je m.w.H.). Sodann ist gestützt auf die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 in seinem Heimatstaat auch bei einer allfälligen Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes hinreichend medizinisch versorgt werden kann. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen des SEM in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. Daran vermag das Schreiben von Dr. med. F._______ vom 1. Februar 2022, in welchem mögliche Komplikationen erwähnt werden, nichts zu ändern. Insbesondere benötigte der Beschwerdeführer 3 gemäss dem Bericht des Universitäts-Kinderspitals E._______ vom 8. August 2019 keine (...), und sind die im Zusammenhang mit der (...)operation in Georgien aufgetretenen Komplikationen am (...) 2019 in E._______ mit der Einsetzung eines (...)stents behandelt worden. Eine daraufhin festgestellte Hypertonie ist seit (...) 2020 medikamentös eingestellt. 9.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten nach den Komplikationen im Zusammenhang mit der (...)operation sämtliche weiteren medizinischen Massanahmen selber bezahlt, ist vorweg wiederum auf die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Zudem hat Georgien seit dem Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteile des BVGerE-1259/2020 vom 5. August 2020 E. 8.2.2; D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 je m.w.H). Darüber hinaus hat sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Programme" (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.2.3.4 m.w.H.). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. 9.1.3 Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers 3 in Georgien gewährleistet ist und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen wird. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. 9.1.4 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen sodann gemäss eigenen Angaben in Georgien über ein familiäres Beziehungsnetz und waren vor der Ausreise erwerbstätig. Während der Beschwerdeführer 1 in I._______ (...) gearbeitet hatte, (...) die Beschwerdeführerin 2 (...). Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass ihnen die wirtschaftliche Reintegration nach der Rückkehr nicht gelingen würde. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Georgien in eine finanzielle Notlage geraten. 9.2 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 9.2.1 Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Aufgrund des noch jungen Alters der Kinder ([...] und gut [...] Jahre) kann nach einem (...)jährigen Aufenthalt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde praxisgemäss noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal die Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Daran vermag auch das Schreiben der (...)schule G._______ nichts zu ändern, gemäss dem die Kinder aktuell das dritte beziehungsweise das erste Kindergartenjahr besuchen und worin auf die gute Integration der Familie hingewiesen wird, wobei aus der Sicht der Schule für die Entwicklung der Kinder und für das Wohl der ganzen Familie zentral sei, dass die Kinder in ihrem vertrauten schulischen und sozialen Umfeld bleiben können. Zwar ist der Wunsch der Eltern, ihren Kindern die besten Bedingungen für ihre Gesundheit und Ausbildung zu ermöglichen, sehr gut nachvollziehbar, und dürfte es den Kindern nicht leichtfallen, ihr im Kindergarten erworbenes neues soziales Umfeld verlassen zu müssen. Indessen ist unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, der Vollzug der Wegweisung nach Georgien hätte eine derartige Entwurzelung der Kinder zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung der erschwerten sozialen, sprachlichen und psychischen Entwicklung des Beschwerdeführers 3 als Folge seiner (...) und der deswegen erfolgten medizinischen Eingriffe. Als positiver Umstand ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass in Georgien verschiedene familiäre Bezugspersonen wie etwa die Grosseltern leben, die bei der Reintegration ihrer Enkelkinder in die heimatlichen Verhältnisse behilflich sein können. 9.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der derzeitigen Aktenlage als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen: Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Daran vermag auch das Schreiben von Dr. med. F._______ vom 1. Februar 2022 nichts zu ändern, in welchem der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angestellte Vergleich des bisherigen Verlaufs der Corona-Pandemie in Georgien und in der Schweiz zu Recht angezweifelt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 2).

10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung 9. Februar 2022 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten. 12.2 Mit Zwischenverfügung 3. März 2022 wurde auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Wie ihm der Instruktionsrichter damals mitteilte, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Honorar des amtlichen Rechtsvertreters auf Fr. 975.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Okan Manav wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 975.- (inkl. Auslagen) ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: