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D-1818/2023

D-1818/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie je ihre Reisepässe im Origi- nal ein. A.c Am 10. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) mit der Be- schwerdeführerin 1 statt. A.d Am 14. Februar 2023 beauftragten die Beschwerdeführenden die Mit- arbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (…) mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. A.e Am 15. März 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin 1 zu den Asylgründen an. Dabei brachte sie vor, sie habe zuletzt in D._______, Georgien, in der Woh- nung des Ehemannes ihrer Schwester respektive die letzten zwei Monate vor der Ausreise in E._______, Georgien, bei den Eltern ihres Ex-Partners

– dem Vater ihrer Kinder – gewohnt. Sie habe an einem (…) studiert und anschliessend ein Studium (…) begonnen, dieses aber nicht abgeschlos- sen. Nach dem Abbruch ihres Studiums habe sie Sozialhilfe bezogen und zuletzt, bis (…), in einer (…) gearbeitet. Sie habe eine Schwester, die in der Schweiz wohne, und einen Bruder, der bei ihrer Mutter in Georgien lebe. Ihr Vater sei gestorben, als sie (…) Jahre alt gewesen sei. Als sie (…) Jahre alt gewesen sei, sei die Familie ihres Vaters umgebracht worden. Der Grund, weshalb sie Georgien mit ihren Kindern verlassen habe, sei der erwähnte Ex-Partner. Er habe viel Alkohol getrunken und sie geschlagen. Einmal, als sie im sechsten Monat schwanger gewesen sei, habe er sie so stark geschlagen, dass sie eine Woche im Krankenhaus habe verbringen müssen. Sie habe Angst gehabt, dass ihr Ex-Partner sie umbringe. Sie habe so viel Stress gehabt, dass sie seither an Gedächtnisstörungen leide. Auch ihre beiden Kinder stünden unter Stress und sie hätten Angst, dass ihr etwas passieren könnte. Die Eltern des Ex-Partners hätten ihr verboten, ihren Ex-Partner anzuzeigen; sie hätten um ihren Ruf gefürchtet, da ein Verwandter von ihnen bei der Polizei gearbeitet habe. Die Polizei mische sich aber ohnehin nicht in die Angelegenheit einer Familie ein. Auch habe sie sich weder in einem Frauenhaus noch bei einer Hilfsorganisation

D-1818/2023 Seite 3 gemeldet. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ex-Partner sie aufsu- chen würde und dass die Kinder wieder so gestresst seien oder dass ihr Bruder ihrem Ex-Partner etwas antue. Zudem wisse sie nicht, wohin sie gehen solle. Das Geld, das sie bei der (…) verdient habe, habe nicht aus- gereicht, um eine Wohnung zu mieten und auch die Sozialhilfe sei gering gewesen. In die Wohnung des Ehemannes ihrer Schwester, wo sie (die Beschwerdeführenden) zwischenzeitlich gewohnt hätten, sei die Schwie- germutter ihrer Schwester eingezogen, weshalb sie dort nicht mehr woh- nen könnten. Als sie im Jahr (…) nach einem Besuch ihrer Schwester in der Schweiz nach Georgien zurückgekehrt sei, habe sie wieder bei ihren Schwiegereltern gewohnt, aber wieder dieselben Probleme mit ihrem Ex- Partner gehabt. Ihr Bruder und ihre Mutter würden nun im Bergdorf F._______ wohnen. Dort gebe es keine Schule und keinen öffentlichen Ver- kehr, weshalb sie mit ihren Kindern nicht dort wohnen könne. Zudem wür- den ihr Bruder und ihr alkoholsüchtiger Onkel bei ihrer Mutter wohnen. Sie habe hohe (…) aufgrund einer nicht mehr gut funktionierenden (…) und bekomme deswegen hormonale Präparate. Zudem leide sie an den Beinen an (…), könne sich eine Behandlung aber nicht leisten. Der Beschwerde- führerin 2 gehe es gesundheitlich gut. Der Beschwerdeführer 3 habe (…)probleme; die (…) seien nicht im (…). Der Arzt habe gesagt, dass der Beschwerdeführer 3 operiert werden müsse. Sie habe wegen ihrem psy- chischen Druck die Operation nicht weiterverfolgen können. Aber höchst- wahrscheinlich hätten sie die Operation selber bezahlen müssen, was sie sich nicht hätte leisten können. A.f Das SEM unterbreitete den Beschwerdeführenden einen auf den

24. März 2023 datierten Entscheidentwurf zur Stellungnahme. A.g Mit Schreiben vom 23. März 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. Sie ersuchten um Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug und machten geltend, es liege eine unmittelbare Gefährdungslage vor. Die Be- schwerdeführerin 1 habe jahrelang unter massiver psychischer und physi- scher Gewalt gelitten und sie leide nach wie vor. Ausschlaggebend für ihre Ausreise sei gewesen, dass ihr Ex-Partner – nachdem er sie einmal bei- nahe tödlich verletzt habe – sie nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz im Jahr (…) erneut aufgesucht und körperlich misshandelt habe. Fälle häusli- cher Gewalt würden von der Gesellschaft und den Behörden in Georgien als interne Familienangelegenheit betrachtet; den Frauen werde kein wirk- samer Schutz geboten. Die Beschwerdeführerin 1 befürchte, im Falle einer Rückkehr erneut von ihrem Ex-Partner aufgesucht und schlimmstenfalls

D-1818/2023 Seite 4 getötet zu werden. Auch die beiden Kinder seien durch die passiven Ge- walterlebnisse stark geschädigt. Eine Rückkehr in die frühere Situation sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Weiter bestünde die Gefahr, dass sie in Georgien obdachlos würden. Es sei nicht gesichert, dass ihnen erneut Sozialhilfe zugesprochen würde. Darüber hinaus sei die Sozialhilfe so ge- ring, dass sie nicht ausreiche zur Finanzierung einer Unterkunft und ärztli- che Behandlung sowie Medikation. Zudem könne sie zu niemandem ge- hen. Ärztliche Behandlungen und Medikamente seien soweit möglich von der Mutter der Beschwerdeführerin 1 bezahlt worden. Zur Finanzierung der Reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz habe die Mutter einen Kre- dit aufgenommen, weshalb sie nun verschuldet sei. Weitere Geldzahlun- gen seien nicht möglich. Zudem seien Medikamente in der Vergangenheit teurer geworden. Die dringend anstehenden Behandlungen der Beschwer- deführenden könnten folglich nicht ausgeführt werden. Schliesslich seien wichtige ärztliche Abklärungen in der Schweiz, insbesondere hinsichtlich des Beschwerdeführers 3, noch nicht erfolgt. Diese seien abzuwarten. B. Mit Verfügung vom 24. März 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem händigte es den Beschwerdefüh- renden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden dem SEM einen Notfall- bericht vom (…) des Bürgerspitals G._______ zu den Akten. D. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat am (…) nieder. E. Mit Eingabe vom 31. März 2023 (Poststempel) erhoben die Beschwerde- führenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

D-1818/2023 Seite 5 F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 3. April 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bun- desverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-1818/2023 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach setzt die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheo- rie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfol- gung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimat- staat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effi- zienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin 1 lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende künftige Gefahrenlage vor. Zudem habe der Bundesrat Georgien als verfolgungssicheren Staat erklärt respektive als sogenannten «Safe Country» bezeichnet. Die Beschwerdeführenden hät- ten es nicht vermocht, die Regelvermutung, wonach flüchtlingsrechtlich re- levante staatliche Verfolgung in Georgien nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, umzustossen. Gewaltakte von Dritten, wie die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnten, würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkei- ten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit grundsätzlich möglich und zumutbar, gegen die Übergriffe vorzugehen. Die georgischen Behörden würden gemäss Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt als schutzfähig und -willig qualifiziert. Die Beschwerde-

D-1818/2023 Seite 7 führerin 1 habe sich in der Vergangenheit weder an die Polizei noch eine sonstige Stelle gewendet. Sie habe damit die innerstaatlichen Schutzmög- lichkeiten nicht ausgeschöpft. Weiter stelle die Furcht, dass ihr Bruder ih- rem Ex-Partner etwas antun könne, keinen Asylgrund dar. Bezüglich der dargelegten Tötungsdelikte an Familienmitgliedern in der frühen Kindheit der Beschwerdeführerin 1 bestehe zudem kein Kausalzusammenhang zur Ausreise und einer allfälligen Verfolgungsfurcht. Insgesamt könne aus den Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin 1 entgegnet in der Beschwerde, die geltend gemachten Handlungen ihres Ex-Partners würden die Anforderungen an die Intensität einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung erfüllen. Sie sei perma- nent der psychischen und physischen Gewalt ihres Ex-Partners ausgesetzt gewesen und der georgische Staat habe ihr keinen Schutz geboten. Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt seien, könnten kaum Schutz er- halten. Bei einer Rückkehr wäre sie ihrem Ex-Partner schutzlos ausgelie- fert. Die frauenspezifischen Fluchtgründe seien anzuerkennen.

E. 6.1 Der Bundesrat hat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asyl- verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeich- nung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht statt- findet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr- leistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung aufgrund konkreter und sub- stanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Ge- genteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).

E. 6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge- stellt hat, vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Re- gelvermutung (Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Georgien) nicht umzustossen. Die Vorbringen sind nicht geeignet, den Schutzwillen der georgischen Behörden in Frage zu stellen, zumal die Be- schwerdeführerin 1 eigenen Angaben zufolge nicht einmal versucht hat, in Georgien staatlichen respektive polizeilichen Schutz vor ihrem Ex-Partner zu bekommen. Aus ihrer Erklärung, ein Verwandter ihres Ex-Partners ar- beite bei der Polizei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Um- stand hat nicht dazu geführt, dass die georgische Polizei den Beschwerde- führenden den Schutz verweigert hätte. Gegenteiliges wird von den

D-1818/2023 Seite 8 Beschwerdeführenden auch nicht vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwer- deführerin 1 angeblich den Eltern des Ex-Partners zuliebe die Polizei nicht involviert, weil diese um ihren Ruf fürchteten (vgl. act. SEM 1231747-22/12 F52). Zudem entbehrt die pauschale Behauptung, Handlungen wie Körper- verletzungen oder Todesdrohungen gegen Frauen würden von den geor- gischen Behörden nicht geahndet respektive als familiäre Probleme abge- tan und Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt seien, würden keinen Schutz erhalten, einer Grundlage (vgl. Urteile des BVGer vom 24. April 2020 D-2117/2020 E. 5.2.2 m.w.H. und D-3103/2022 vom 9. August 2022 E. 7.1.2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es der Beschwerdefüh- rerin 1 möglich gewesen wäre, Schutz bei den georgischen Behörden zu suchen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes hätte sich die Beschwerdeführerin 1 an die zuständigen Behörden in Ge- orgien wenden müssen respektive wird sie sich künftig an diese wenden müssen, sollte sie Übergriffe befürchten.

E. 6.3 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor künf- tiger Verfolgung durch Drittpersonen ist nach dem Gesagten asylrechtlich nicht relevant, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführenden gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül- len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 8.2.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall ei- ner Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3).

E. 8.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staa- ten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rück- kehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelver- mutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustos- sen.

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E. 8.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin 1 in Ge- orgien grundsätzlich über ein familiäres Netzwerk verfüge, mit dessen Hilfe sie eine Bleibe für sich und die Kinder finden könne. Zudem habe sie be- reits Sozialhilfe bezogen und habe erneut Anspruch darauf. Ferner sei sie in der Vergangenheit arbeitstätig gewesen, was ihr auch in Zukunft zuzu- muten sei. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes sei festzuhalten, dass sie bereits in Georgien Behandlungen in Anspruch genommen habe und keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend mache. Es sei nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr unmittelbar in einen me- dizinischen Notzustand geraten könne. Dies gelte auch für die (…), welche sie aus Kostengründen nicht habe behandeln lassen. Auch sei nicht er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer 3 aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in eine medizinische Notlage gerate. Er lebe seit der Geburt mit dieser Problematik, sei in Georgien zwei Mal beim Arzt gewesen, die Be- schwerdeführerin 1 habe die empfohlene Operation aber nicht weiterver- folgt, und das Problem sei angeblich nicht schmerzhaft. Zudem verfüge Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem mit einer kosten- losen Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze und die Behandlung psychischer Erkrankungen sei von staatlichen Programmen unterstützt. Auch das Kindeswohl spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden die Regelvermutung, wonach eine Rückkehr nach Georgien als «Safe Country» grundsätzlich zumutbar sei, nicht umzustossen vermocht.

E. 8.3.4 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden seien in die Schweiz gekommen, um ihre Lebenssituation zu verbessern. Als al- leinstehende Frau mit zwei Kindern und gesundheitlichen Problemen hätte eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin 1 nach Georgien schlimme Kon- sequenzen. Als alleinstehende Mutter stünde sie in der georgischen Ge- sellschaft schlecht da. Es sei ihr nahezu unmöglich, für sich und ihre Kinder zu sorgen und auf ein helfendes familiäres Netzwerk könne sie nicht zäh- len. In den Frauenhäusern in Georgien habe es zudem zu wenig Plätze, auch weil Gewalt gegen Frauen in Georgien ein weit verbreitetes Phäno- men sei. Zudem hätte sich die Beschwerdeführerin 1, wenn sie in eine sol- che Unterkunft hätte gehen wollen, von ihren Kindern trennen müssen, was für sie ausgeschlossen gewesen sei. Um zu überleben habe sie in Geor- gien Sozialhilfe beantragen müssen. Sie habe auch versucht zu arbeiten, aber dafür habe sie die Kinder ihrer Mutter zu Betreuung anvertrauen müs- sen. Da das Dorf, in welchem ihre Mutter lebe, nicht an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen sei, hätten ihre Kinder die Schule abbrechen

D-1818/2023 Seite 11 müssen; das Recht auf Bildung ihrer Kinder sei in Georgien nicht mehr gewährleistet. In der Schweiz seien die beiden Kinder endlich ruhiger ge- worden und die Beschwerdeführerin 2 gehe hier zur Schule. Zum medizinischen Sachverhalt wird geltend gemacht, dass die Beschwer- deführerin 1 am (…) eine Panikattacke erlitten habe und in der Folge in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Sie habe keine psychologische oder psychotherapeutische Hilfe erhalten, nur Schmerzmittel gegen ihre Kopf- schmerzen. Der Beschwerdeführer 3 müsse wegen (…) operiert werden, was in Georgien zu teuer sei. Sie habe in der Schweiz noch keine Gele- genheit gehabt, mit einem Arzt zu sprechen, aber eine Operation in der Schweiz wäre wahrscheinlich seine einzige Chance.

E. 8.3.5 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Georgien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über eine gute schuli- sche Ausbildung und Arbeitserfahrung (vgl. act. SEM 1231747-22/12 F18 ff.). Zudem verfügt Georgien notfalls über ein funktionierendes Sozialhilfe- programm (vgl. Urteil des BVGer D-1381/2023 vom 20. März 2023 E. 7.3.3.2), welches die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch genommen haben und auch bei ihrer Rückkehr beanspruchen können (vgl. act. SEM 1231747-22/12 F60 ff.). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist sodann davon auszugehen, dass sie über ein tragfähi- ges Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügen (vgl. act. SEM 1231747- 22/12 F33, F51 und F71). Auch falls ihre Mutter wie dargelegt aufgrund des aufgenommenen Kredits nicht mehr in der Lage sein sollte, eine (wesentli- che) finanzielle Unterstützung zu leisten, darf dennoch davon ausgegan- gen werden, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr mit Unter- stützung der Mutter beispielsweise betreffend (zumindest vorübergehen- der) Unterkunft und Wohnungssuche nicht völlig auf sich allein gestellt sein werden.

E. 8.3.6 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist dem ärztlichen Attest vom (…) (act. SEM 1231747-26/3) zu entnehmen, dass die Beschwerde- führerin 1 dannzumal wegen Unwohlsein, Kopfschmerzen und (…) notfall- mässig dem Bürgerspital G._______ zugewiesen wurde, wobei die Be- schwerden am ehesten im Rahmen einer (…) zu interpretieren waren. Kli- nisch und laborchemisch bestünden keine befundweisenden Auffälligkei- ten. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin 1 eingenommenen Medika- mente schloss der behandelnde Arzt auf ein Leiden an (…) und einer (…).

D-1818/2023 Seite 12 Diese Beschwerden sind in Georgien ohne Weiteres behandelbar und wur- den auch bereits in der Vergangenheit behandelt (vgl. act. SEM 1231747- 22/12 F8 ff.). Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssys- tem. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Sodann existiert ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kos- tenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2; bestätigt zuletzt in Urteil D-1381/2023 vom 20. März 2023 E. 7.3.3.2).

E. 8.3.7 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 3 ist festzustellen, dass bis zum heutigen Urteil keine ärztlichen Unterlagen ein- gereicht worden sind, obwohl die Beschwerdeführenden Zugang zu medi- zinischer Betreuung hatten und die Beschwerdeführerin 1 in ärztlicher Be- treuung gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen (…)probleme des Beschwerde- führers 3 vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entgegenste- hen würden. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Voll- zugs geforderte hohe Schwelle ist angesichts der geschilderten Beschwer- den als nicht erfüllt zu erachten. In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder die Einreichung der ärztlichen Unterlagen abzuwarten. Zudem beste- hen auch diesbezüglich Behandlungsmöglichkeiten in Georgien. Der Be- schwerdeführer 3 war auch bereits in Georgien in ärztlicher Behandlung (vgl. act. SEM 1231747-22/12 F68). Aus dem Einwand, die benötigte Ope- ration übersteige die finanziellen Möglichkeiten, vermag er dem oben Ge- sagten zufolge nichts abzuleiten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung in diesem Zusammenhang relativiert, dass die Operation höchstwahrscheinlich von ihnen bezahlt werden müsse und sie die Möglichkeit einer Operation nicht weiterverfolgt habe (vgl. act. SEM 1231747-22/12 F79).

E. 8.3.8 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ausreichend Zugang zu medizinischer Versorgung haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist und die Rückkehr nach Georgien nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung ihrer Gesundheitszustände führen wird. Im Übrigen sind sie auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG).

D-1818/2023 Seite 13

E. 8.3.9 Bezüglich des Kindeswohls der Beschwerdeführenden 2 und 3 kann aufgrund des noch jungen Alters der Kinder ([…] und […] Jahre) nach ei- nem nur wenige Wochen dauernden Aufenthalt offensichtlich nicht von ei- ner fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin 1 die wichtigste Bezugsperson der beiden Kinder ist. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführerin 1, ihren Kindern die besten Bedingungen für Gesundheit und Ausbildung zu ermöglichen, nachvollziehbar. Indessen ist unter den gegebenen Umständen nicht da- von auszugehen, der Vollzug der Wegweisung nach Georgien wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung, dass einer allfälligen psychischen Belastung aufgrund der Situation mit ihrem Vater entsprechend den Ausführungen oben (E. 6.2) bei einer Rückkehr begegnet werden kann. Auch aus dem pauschalen Einwand, das Recht auf Bildung wäre bei einer Rückkehr nicht gewährleistet, vermögen sie offensichtlich nichts abzuleiten.

E. 8.3.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die oben (E. 8.3.2) erwähnte Regelvermutung umzustossen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da die Beschwerdeführenden über gültige Reise- pässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvoll- zugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

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E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewäh- rung fehlt.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1818/2023 Urteil vom 12. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien

1. A._______, geboren am (...), und deren Kinder

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie je ihre Reisepässe im Original ein. A.c Am 10. Februar 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) mit der Beschwerdeführerin 1 statt. A.d Am 14. Februar 2023 beauftragten die Beschwerdeführenden die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. A.e Am 15. März 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin 1 zu den Asylgründen an. Dabei brachte sie vor, sie habe zuletzt in D._______, Georgien, in der Wohnung des Ehemannes ihrer Schwester respektive die letzten zwei Monate vor der Ausreise in E._______, Georgien, bei den Eltern ihres Ex-Partners - dem Vater ihrer Kinder - gewohnt. Sie habe an einem (...) studiert und anschliessend ein Studium (...) begonnen, dieses aber nicht abgeschlossen. Nach dem Abbruch ihres Studiums habe sie Sozialhilfe bezogen und zuletzt, bis (...), in einer (...) gearbeitet. Sie habe eine Schwester, die in der Schweiz wohne, und einen Bruder, der bei ihrer Mutter in Georgien lebe. Ihr Vater sei gestorben, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, sei die Familie ihres Vaters umgebracht worden. Der Grund, weshalb sie Georgien mit ihren Kindern verlassen habe, sei der erwähnte Ex-Partner. Er habe viel Alkohol getrunken und sie geschlagen. Einmal, als sie im sechsten Monat schwanger gewesen sei, habe er sie so stark geschlagen, dass sie eine Woche im Krankenhaus habe verbringen müssen. Sie habe Angst gehabt, dass ihr Ex-Partner sie umbringe. Sie habe so viel Stress gehabt, dass sie seither an Gedächtnisstörungen leide. Auch ihre beiden Kinder stünden unter Stress und sie hätten Angst, dass ihr etwas passieren könnte. Die Eltern des Ex-Partners hätten ihr verboten, ihren Ex-Partner anzuzeigen; sie hätten um ihren Ruf gefürchtet, da ein Verwandter von ihnen bei der Polizei gearbeitet habe. Die Polizei mische sich aber ohnehin nicht in die Angelegenheit einer Familie ein. Auch habe sie sich weder in einem Frauenhaus noch bei einer Hilfsorganisation gemeldet. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ex-Partner sie aufsuchen würde und dass die Kinder wieder so gestresst seien oder dass ihr Bruder ihrem Ex-Partner etwas antue. Zudem wisse sie nicht, wohin sie gehen solle. Das Geld, das sie bei der (...) verdient habe, habe nicht ausgereicht, um eine Wohnung zu mieten und auch die Sozialhilfe sei gering gewesen. In die Wohnung des Ehemannes ihrer Schwester, wo sie (die Beschwerdeführenden) zwischenzeitlich gewohnt hätten, sei die Schwiegermutter ihrer Schwester eingezogen, weshalb sie dort nicht mehr wohnen könnten. Als sie im Jahr (...) nach einem Besuch ihrer Schwester in der Schweiz nach Georgien zurückgekehrt sei, habe sie wieder bei ihren Schwiegereltern gewohnt, aber wieder dieselben Probleme mit ihrem Ex-Partner gehabt. Ihr Bruder und ihre Mutter würden nun im Bergdorf F._______ wohnen. Dort gebe es keine Schule und keinen öffentlichen Verkehr, weshalb sie mit ihren Kindern nicht dort wohnen könne. Zudem würden ihr Bruder und ihr alkoholsüchtiger Onkel bei ihrer Mutter wohnen. Sie habe hohe (...) aufgrund einer nicht mehr gut funktionierenden (...) und bekomme deswegen hormonale Präparate. Zudem leide sie an den Beinen an (...), könne sich eine Behandlung aber nicht leisten. Der Beschwerdeführerin 2 gehe es gesundheitlich gut. Der Beschwerdeführer 3 habe (...)probleme; die (...) seien nicht im (...). Der Arzt habe gesagt, dass der Beschwerdeführer 3 operiert werden müsse. Sie habe wegen ihrem psychischen Druck die Operation nicht weiterverfolgen können. Aber höchstwahrscheinlich hätten sie die Operation selber bezahlen müssen, was sie sich nicht hätte leisten können. A.f Das SEM unterbreitete den Beschwerdeführenden einen auf den 24. März 2023 datierten Entscheidentwurf zur Stellungnahme. A.g Mit Schreiben vom 23. März 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. Sie ersuchten um Verzicht auf einen Wegweisungsvollzug und machten geltend, es liege eine unmittelbare Gefährdungslage vor. Die Beschwerdeführerin 1 habe jahrelang unter massiver psychischer und physischer Gewalt gelitten und sie leide nach wie vor. Ausschlaggebend für ihre Ausreise sei gewesen, dass ihr Ex-Partner - nachdem er sie einmal beinahe tödlich verletzt habe - sie nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz im Jahr (...) erneut aufgesucht und körperlich misshandelt habe. Fälle häuslicher Gewalt würden von der Gesellschaft und den Behörden in Georgien als interne Familienangelegenheit betrachtet; den Frauen werde kein wirksamer Schutz geboten. Die Beschwerdeführerin 1 befürchte, im Falle einer Rückkehr erneut von ihrem Ex-Partner aufgesucht und schlimmstenfalls getötet zu werden. Auch die beiden Kinder seien durch die passiven Gewalterlebnisse stark geschädigt. Eine Rückkehr in die frühere Situation sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Weiter bestünde die Gefahr, dass sie in Georgien obdachlos würden. Es sei nicht gesichert, dass ihnen erneut Sozialhilfe zugesprochen würde. Darüber hinaus sei die Sozialhilfe so gering, dass sie nicht ausreiche zur Finanzierung einer Unterkunft und ärztliche Behandlung sowie Medikation. Zudem könne sie zu niemandem gehen. Ärztliche Behandlungen und Medikamente seien soweit möglich von der Mutter der Beschwerdeführerin 1 bezahlt worden. Zur Finanzierung der Reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz habe die Mutter einen Kredit aufgenommen, weshalb sie nun verschuldet sei. Weitere Geldzahlungen seien nicht möglich. Zudem seien Medikamente in der Vergangenheit teurer geworden. Die dringend anstehenden Behandlungen der Beschwerdeführenden könnten folglich nicht ausgeführt werden. Schliesslich seien wichtige ärztliche Abklärungen in der Schweiz, insbesondere hinsichtlich des Beschwerdeführers 3, noch nicht erfolgt. Diese seien abzuwarten. B. Mit Verfügung vom 24. März 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden dem SEM einen Notfallbericht vom (...) des Bürgerspitals G._______ zu den Akten. D. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat am (...) nieder. E. Mit Eingabe vom 31. März 2023 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 3. April 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin 1 lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende künftige Gefahrenlage vor. Zudem habe der Bundesrat Georgien als verfolgungssicheren Staat erklärt respektive als sogenannten «Safe Country» bezeichnet. Die Beschwerdeführenden hätten es nicht vermocht, die Regelvermutung, wonach flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung in Georgien nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, umzustossen. Gewaltakte von Dritten, wie die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnten, würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit grundsätzlich möglich und zumutbar, gegen die Übergriffe vorzugehen. Die georgischen Behörden würden gemäss Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt als schutzfähig und -willig qualifiziert. Die Beschwerde-führerin 1 habe sich in der Vergangenheit weder an die Polizei noch eine sonstige Stelle gewendet. Sie habe damit die innerstaatlichen Schutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft. Weiter stelle die Furcht, dass ihr Bruder ihrem Ex-Partner etwas antun könne, keinen Asylgrund dar. Bezüglich der dargelegten Tötungsdelikte an Familienmitgliedern in der frühen Kindheit der Beschwerdeführerin 1 bestehe zudem kein Kausalzusammenhang zur Ausreise und einer allfälligen Verfolgungsfurcht. Insgesamt könne aus den Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgeleitet werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin 1 entgegnet in der Beschwerde, die geltend gemachten Handlungen ihres Ex-Partners würden die Anforderungen an die Intensität einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung erfüllen. Sie sei permanent der psychischen und physischen Gewalt ihres Ex-Partners ausgesetzt gewesen und der georgische Staat habe ihr keinen Schutz geboten. Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt seien, könnten kaum Schutz erhalten. Bei einer Rückkehr wäre sie ihrem Ex-Partner schutzlos ausgeliefert. Die frauenspezifischen Fluchtgründe seien anzuerkennen. 6. 6.1 Der Bundesrat hat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Regelvermutung (Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Georgien) nicht umzustossen. Die Vorbringen sind nicht geeignet, den Schutzwillen der georgischen Behörden in Frage zu stellen, zumal die Beschwerdeführerin 1 eigenen Angaben zufolge nicht einmal versucht hat, in Georgien staatlichen respektive polizeilichen Schutz vor ihrem Ex-Partner zu bekommen. Aus ihrer Erklärung, ein Verwandter ihres Ex-Partners arbeite bei der Polizei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser Umstand hat nicht dazu geführt, dass die georgische Polizei den Beschwerdeführenden den Schutz verweigert hätte. Gegenteiliges wird von den Beschwerdeführenden auch nicht vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin 1 angeblich den Eltern des Ex-Partners zuliebe die Polizei nicht involviert, weil diese um ihren Ruf fürchteten (vgl. act. SEM 1231747-22/12 F52). Zudem entbehrt die pauschale Behauptung, Handlungen wie Körperverletzungen oder Todesdrohungen gegen Frauen würden von den georgischen Behörden nicht geahndet respektive als familiäre Probleme abgetan und Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt seien, würden keinen Schutz erhalten, einer Grundlage (vgl. Urteile des BVGer vom 24. April 2020 D-2117/2020 E. 5.2.2 m.w.H. und D-3103/2022 vom 9. August 2022 E. 7.1.2). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich gewesen wäre, Schutz bei den georgischen Behörden zu suchen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes hätte sich die Beschwerdeführerin 1 an die zuständigen Behörden in Georgien wenden müssen respektive wird sie sich künftig an diese wenden müssen, sollte sie Übergriffe befürchten. 6.3 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor künftiger Verfolgung durch Drittpersonen ist nach dem Gesagten asylrechtlich nicht relevant, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Medizinische Probleme können nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). 8.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.3.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin 1 in Georgien grundsätzlich über ein familiäres Netzwerk verfüge, mit dessen Hilfe sie eine Bleibe für sich und die Kinder finden könne. Zudem habe sie bereits Sozialhilfe bezogen und habe erneut Anspruch darauf. Ferner sei sie in der Vergangenheit arbeitstätig gewesen, was ihr auch in Zukunft zuzumuten sei. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes sei festzuhalten, dass sie bereits in Georgien Behandlungen in Anspruch genommen habe und keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend mache. Es sei nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr unmittelbar in einen medizinischen Notzustand geraten könne. Dies gelte auch für die (...), welche sie aus Kostengründen nicht habe behandeln lassen. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 3 aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme in eine medizinische Notlage gerate. Er lebe seit der Geburt mit dieser Problematik, sei in Georgien zwei Mal beim Arzt gewesen, die Beschwerdeführerin 1 habe die empfohlene Operation aber nicht weiterverfolgt, und das Problem sei angeblich nicht schmerzhaft. Zudem verfüge Georgien über ein funktionierendes Gesundheitssystem mit einer kostenlosen Krankenversicherung für Personen unter der Armutsgrenze und die Behandlung psychischer Erkrankungen sei von staatlichen Programmen unterstützt. Auch das Kindeswohl spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden die Regelvermutung, wonach eine Rückkehr nach Georgien als «Safe Country» grundsätzlich zumutbar sei, nicht umzustossen vermocht. 8.3.4 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden seien in die Schweiz gekommen, um ihre Lebenssituation zu verbessern. Als alleinstehende Frau mit zwei Kindern und gesundheitlichen Problemen hätte eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin 1 nach Georgien schlimme Konsequenzen. Als alleinstehende Mutter stünde sie in der georgischen Gesellschaft schlecht da. Es sei ihr nahezu unmöglich, für sich und ihre Kinder zu sorgen und auf ein helfendes familiäres Netzwerk könne sie nicht zählen. In den Frauenhäusern in Georgien habe es zudem zu wenig Plätze, auch weil Gewalt gegen Frauen in Georgien ein weit verbreitetes Phänomen sei. Zudem hätte sich die Beschwerdeführerin 1, wenn sie in eine solche Unterkunft hätte gehen wollen, von ihren Kindern trennen müssen, was für sie ausgeschlossen gewesen sei. Um zu überleben habe sie in Georgien Sozialhilfe beantragen müssen. Sie habe auch versucht zu arbeiten, aber dafür habe sie die Kinder ihrer Mutter zu Betreuung anvertrauen müssen. Da das Dorf, in welchem ihre Mutter lebe, nicht an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen sei, hätten ihre Kinder die Schule abbrechen müssen; das Recht auf Bildung ihrer Kinder sei in Georgien nicht mehr gewährleistet. In der Schweiz seien die beiden Kinder endlich ruhiger geworden und die Beschwerdeführerin 2 gehe hier zur Schule. Zum medizinischen Sachverhalt wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin 1 am (...) eine Panikattacke erlitten habe und in der Folge in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Sie habe keine psychologische oder psychotherapeutische Hilfe erhalten, nur Schmerzmittel gegen ihre Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer 3 müsse wegen (...) operiert werden, was in Georgien zu teuer sei. Sie habe in der Schweiz noch keine Gelegenheit gehabt, mit einem Arzt zu sprechen, aber eine Operation in der Schweiz wäre wahrscheinlich seine einzige Chance. 8.3.5 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Georgien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über eine gute schulische Ausbildung und Arbeitserfahrung (vgl. act. SEM 1231747-22/12 F18 ff.). Zudem verfügt Georgien notfalls über ein funktionierendes Sozialhilfeprogramm (vgl. Urteil des BVGer D-1381/2023 vom 20. März 2023 E. 7.3.3.2), welches die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch genommen haben und auch bei ihrer Rückkehr beanspruchen können (vgl. act. SEM 1231747-22/12 F60 ff.). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist sodann davon auszugehen, dass sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügen (vgl. act. SEM 1231747-22/12 F33, F51 und F71). Auch falls ihre Mutter wie dargelegt aufgrund des aufgenommenen Kredits nicht mehr in der Lage sein sollte, eine (wesentliche) finanzielle Unterstützung zu leisten, darf dennoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr mit Unterstützung der Mutter beispielsweise betreffend (zumindest vorübergehender) Unterkunft und Wohnungssuche nicht völlig auf sich allein gestellt sein werden. 8.3.6 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist dem ärztlichen Attest vom (...) (act. SEM 1231747-26/3) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 dannzumal wegen Unwohlsein, Kopfschmerzen und (...) notfallmässig dem Bürgerspital G._______ zugewiesen wurde, wobei die Beschwerden am ehesten im Rahmen einer (...) zu interpretieren waren. Klinisch und laborchemisch bestünden keine befundweisenden Auffälligkeiten. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin 1 eingenommenen Medikamente schloss der behandelnde Arzt auf ein Leiden an (...) und einer (...). Diese Beschwerden sind in Georgien ohne Weiteres behandelbar und wurden auch bereits in der Vergangenheit behandelt (vgl. act. SEM 1231747-22/12 F8 ff.). Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Sodann existiert ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des BVGer D-572/2022 vom 12. April 2022 E. 9.1.2; bestätigt zuletzt in Urteil D-1381/2023 vom 20. März 2023 E. 7.3.3.2). 8.3.7 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 3 ist festzustellen, dass bis zum heutigen Urteil keine ärztlichen Unterlagen eingereicht worden sind, obwohl die Beschwerdeführenden Zugang zu medizinischer Betreuung hatten und die Beschwerdeführerin 1 in ärztlicher Betreuung gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geltend gemachten, jedoch unbelegt gebliebenen (...)probleme des Beschwerdeführers 3 vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als derart gravierend, dass sie der Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würden. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist angesichts der geschilderten Beschwerden als nicht erfüllt zu erachten. In antizipierter Würdigung besteht für das Gericht folglich auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder die Einreichung der ärztlichen Unterlagen abzuwarten. Zudem bestehen auch diesbezüglich Behandlungsmöglichkeiten in Georgien. Der Beschwerdeführer 3 war auch bereits in Georgien in ärztlicher Behandlung (vgl. act. SEM 1231747-22/12 F68). Aus dem Einwand, die benötigte Operation übersteige die finanziellen Möglichkeiten, vermag er dem oben Gesagten zufolge nichts abzuleiten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Anhörung in diesem Zusammenhang relativiert, dass die Operation höchstwahrscheinlich von ihnen bezahlt werden müsse und sie die Möglichkeit einer Operation nicht weiterverfolgt habe (vgl. act. SEM 1231747-22/12 F79). 8.3.8 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ausreichend Zugang zu medizinischer Versorgung haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist und die Rückkehr nach Georgien nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihrer Gesundheitszustände führen wird. Im Übrigen sind sie auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG). 8.3.9 Bezüglich des Kindeswohls der Beschwerdeführenden 2 und 3 kann aufgrund des noch jungen Alters der Kinder ([...] und [...] Jahre) nach einem nur wenige Wochen dauernden Aufenthalt offensichtlich nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin 1 die wichtigste Bezugsperson der beiden Kinder ist. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführerin 1, ihren Kindern die besten Bedingungen für Gesundheit und Ausbildung zu ermöglichen, nachvollziehbar. Indessen ist unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen, der Vollzug der Wegweisung nach Georgien wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich auch unter Berücksichtigung, dass einer allfälligen psychischen Belastung aufgrund der Situation mit ihrem Vater entsprechend den Ausführungen oben (E. 6.2) bei einer Rückkehr begegnet werden kann. Auch aus dem pauschalen Einwand, das Recht auf Bildung wäre bei einer Rückkehr nicht gewährleistet, vermögen sie offensichtlich nichts abzuleiten. 8.3.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die oben (E. 8.3.2) erwähnte Regelvermutung umzustossen. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: