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D-1381/2023

D-1381/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Dezember 2022 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (…) die Personalienaufnahme (PA) statt.

A.b Am 4. Januar 2023 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechts- schutzes für Asylsuchende im BAZ (…) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren.

A.c Am 21. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer – in (krankheitsbe- dingter) Abwesenheit der Rechtsvertretung – zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei georgischer Ethnie und stamme aus B._______ (Region C._______), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2010 sei er vom Gericht der Stadt B._______ wegen (…) zu einer Geld- sowie einer bedingt aufgeschobenen (…) Haftstrafe verurteilt worden. Seine Ausbil- dung an einem (…) in D._______ habe er nicht abgeschlossen und er sei seit 2018 arbeitslos. Da er keine Arbeit und kein Geld gehabt habe, habe er in grosser finanzieller Not gelebt. Im Jahr 2021 habe er in der Ukraine zusammen mit einem dort ansässigen Freund eine Bäckerei eröffnet, die dann aber wegen des Krieges in Konkurs gegangen sei. Für die Eröffnung dieser (…) habe er bei einer Person, deren Namen er nicht nennen könne, (…) geliehen. Diese Person habe sein Geld innerhalb eines Monats zu- rückverlangt. Da er dieser Aufforderung nicht habe nachkommen können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 6. Dezember 2022 sei er von D._______ aus via E._______ nach F._______ geflogen und schliesslich von dort aus in einem Bus unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Sein Vater sei am (…) an einem (…) gestorben. Seine Mutter lebe nach wie vor an derselben Adresse in B._______; zu seinem an einem anderen Ort in B._______ wohnhaften, (…) Jahre älteren Bruder habe er keine gute Beziehung.

Nach seinem gesundheitlichen Befinden befragt, gab er an, Probleme mit dem (…) beziehungsweise dem (…) zu haben. Der ihm von der Pflege im BAZ verabreichte (…) nütze nichts, und die ebenfalls erhaltenen (…) wolle er nicht einnehmen.

D-1381/2023 Seite 3 Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Er wisse nicht, wo sich sein Pass und seine Identitätskarte befänden.

A.d Im Anschluss an die Anhörung vom 21. Februar 2023 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Protokoll übermittelt.

A.e Am 2. März 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf.

A.f Der Beschwerdeführer nahm zum Entscheidentwurf mit Eingabe vom gleichen Tag Stellung. Dabei verwies er auf die anlässlich der Anhörung geschilderten Probleme und machte weiter geltend, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, wobei die von der Pflege erhaltenen Medikamente nicht hel- fen würden.

B. Mit Verfügung vom 6. März 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch vom 16. Dezember 2022 gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab. Des Weiteren verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 24. März 2023 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- staat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde; wenn er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nach- komme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzei- tig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte noch am 6. März 2023 ihr Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. März 2023 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 6. März 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen. Eventualiter sei festzu-

D-1381/2023 Seite 4 stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei, und demzufolge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

13. März 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am glei- chen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-1381/2023 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Hauptsache, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wodurch auch der rechtserhebli- che Sachverhalt nicht als erstellt gelten könne. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Anhörung vom 21. Feb- ruar 2023 in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt wurde. Die Befragerin habe ihm mitgeteilt, seine Rechtsvertretung könne aufgrund von Krankheit nicht teilnehmen, und ihm in der Folge erklärt, dass er auf deren Anwesenheit verzichten könne; dabei sei sie jedoch nicht auf die Konse- quenzen eines solchen Verzichts eingegangen. Aus seiner Antwort auf den Vorschlag der Befragerin gehe hervor, dass er nicht ausdrücklich auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung verzichtet habe, habe er doch gesagt, dass er froh wäre, wenn diese dabei sein könnte. Dadurch sowie ange- sichts des Machtgefälles zwischen ihm und der Befragerin erscheine das

D-1381/2023 Seite 6 Vorgehen der letzteren manipulativ, zumal es sich bei der dem Rechts- schutz HEKS gewährten Möglichkeit, zwischen 8:30 Uhr und 9:00 Uhr ei- nen Ersatz zu stellen, um einen dafür unangemessen kurzen Zeitraum handle (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Anhörung der wichtigste Bestandteil des Asylverfahrens darstelle und das darin Ge- sagte beziehungsweise Nicht-Gesagte für das weitere Verfahren von er- heblicher Bedeutung sei, sei die Anwesenheit der Rechtsvertretung für die Rechtsstaatlichkeit gerade in beschleunigten Verfahren unverzichtbar (vgl. Beschwerde S. 3). Im Übrigen erstaune es, dass die Mitteilung, die Rechts- vertretung sei krank, via die Vorinstanz und nicht durch die Rechtsvertre- tung selber erfolgt sei. Selbst wenn Asylsuchende grundsätzlich die Mög- lichkeit hätten, auf die zugeteilte Rechtsvertretung zu verzichten, müssten sie vorgängig eindeutig über die Konsequenzen informiert werden, was vorliegend jedoch nicht ausreichend geschehen sei. Vielmehr habe er zu- vor noch ausdrücklich den Wunsch nach der Anwesenheit der Rechtsver- tretung geäussert. Es frage sich, wofür eine von Anfang an zugewiesene Rechtsvertretung überhaupt da sei, wenn dann die Durchführung der An- hörung auch in deren Abwesenheit durchgeführt werden könne (vgl. Be- schwerde S. 4).

E. 4.4 Gemäss Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrens- schritten im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Laut Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechts- wirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertre- tung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer wurde – via Rechtsberatung – am 16. Februar 2023 über die fünf Tage später stattfindende Anhörung informiert. Art. 52c Abs. 1 AsylV1 sieht bei Anhörungen einen Mindestvorlauf von einem Ar- beitstag für die Mitteilung des Termins vor. Der Anhörungstermin wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem Leistungserbringer HEKS somit rechtzeitig mitgeteilt. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM erst unmittelbar vor Beginn der Anhörung (beziehungsweise sogar erst nach

D-1381/2023 Seite 7 dem ursprünglich auf 8:30 Uhr angesetzten Beginn [E-Mail um 08:57:20]) von der krankheitsbedingten Abwesenheit der Rechtsvertretung erfahren hat. Die Kurzfristigkeit der Verhinderung der Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102j Abs. 2 AsylG kann vorliegend angenommen werden. Als schwer- wiegender Umstand hat auch eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall zu gelten (vgl. BBl 2014 7991, 8091; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spe- scha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

E. 4.6 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Manda- tierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt, dass es für Asylsuchende – entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) vertretenen Auffassung – möglich sein muss, auch bloss für ein- zelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung beziehungsweise deren Teilnahme an Verfahrenshandlungen ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Ver- zichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mit- hin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein und den Verzicht ausdrücklich erklären (vgl. Urteile des BVGer D-221/2023 vom

E. 4.7 Vorliegend informierte das SEM den Beschwerdeführer eingangs der Anhörung darüber, dass seine Rechtsvertretung krank sei und HEKS keine Vertretung für die krankheitsbedingt Abwesende gemeldet habe, dass aber mit seinem Einverständnis die Anhörung trotzdem durchgeführt werden könne. Es setzte ihn gleichzeitig über die Konsequenzen im Fall eines Ver- zichts auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung in Kenntnis (keine

D-1381/2023 Seite 8 Möglichkeit der Stellung von Fragen oder des Unterbrechens bei Proble- men), wies aber gleichzeitig darauf hin, dass das Protokoll automatisch der Rechtsvertretung übergeben werde, damit diese schriftlich Fragen stellen oder Anmerkungen machen könnte. Zwar hatte der Beschwerdeführer zu- nächst noch eingewendet, seine Rechtsvertretung habe ihm anlässlich des Vorgesprächs versprochen, ihm während der Anhörung zu helfen, weshalb er froh wäre, wenn sie dabei sein könnte, um dann aber darauf zu erklären, "dann machen wir es ohne Rechtsvertretung". Sodann ist aus dem Proto- koll ersichtlich, dass die Befragerin keinen Druck ausübte, um den Be- schwerdeführer zum Einverständnis zur Durchführung der Anhörung ohne Rechtsvertretung zu bewegen. Vielmehr wies sie ihn darauf hin, dass die Anhörung ohne Nachteile für ihn verschoben werden könne, falls er dies wünschen würde, und gab ihm auch Zeit, sich den Entscheid dazu zu über- legen (vgl. SEM-Akten […]-14, F1–F3). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich der Tragweite der Frage und auch der Möglichkeit, an der Anwesenheit der Rechtsvertretung festzuhalten und eine Verschiebung der Anhörung zu verlangen, bewusst gewesen ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass weder die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers noch der Leistungserbringer im BAZ (…), welchen das Protokoll nach Ende der Anhörung umgehend übermittelt wurde, in der Folge die Durchführung einer weiteren Anhörung beantragte oder inhaltli- che oder sonstige Kritik am Protokoll der Anhörung vom 21. Februar 2023 anbrachte. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde die Abwe- senheit der Rechtsvertretung ebenfalls nicht erwähnt oder gar bean- standet. Schliesslich ergeben sich für das Gericht aus dem Anhörungspro- tokoll auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht vollumfänglich äussern können.

E. 4.8 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass der Sach- verhalt – auch bezüglich der medizinischen Situation des Beschwerdefüh- rers (vgl. Beschwerde S. 5) – nicht korrekt oder vollständig festgestellt wor- den wäre. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb dem Hauptantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bezie- hungsweise zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen nicht statt- zugeben ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Sachlage in den in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) erwähnten Urteilen des BVGer D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 und D-4638/2022 vom

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21. Oktober 2022 anders als vorliegend darstellte, weshalb der Verweis auf diese Entscheide nicht als Begründung für eine Kassation des vorinstanz- lichen Urteils vom 6. März 2023 dienen kann. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie angesichts der Tatsache, dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls mangels Erwähnung in den Anträgen und in der Begründung nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von Amtes wegen darüber zu befinden. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-1381/2023 Seite 10 7.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 7.2.4 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das SEM hat in seiner Verfü- gung vom 6. März 2023 festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Feststellung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-1381/2023 Seite 11 7.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staa- ten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rück- kehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelver- mutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustos- sen. 7.3.3 7.3.3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer über einen (…) verfüge und in Georgien zuletzt in der (…) gearbeitet habe. Zwar sei er seit 2018 arbeitslos gewesen, finan- ziell aber von seinen Eltern unterstützt worden. In Georgien habe er nach wie vor Familienangehörige (insbesondere […]) und Freunde, die ihn be- reits vor der Ausreise unterstützt hätten (vgl. SEM-Akten 1221135-14, S 5

f. und 8). Es sei ihm zuzumuten, sich künftig in seinem Heimatstaat ernst- haft um Arbeit zu bemühten oder Unterstützung bei den entsprechenden staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen einzufordern, um seinen Le- bensunterhalt und seine Wohnsituation zu sichern.

7.3.3.2 Bezüglich der medizinischen Beschwerden, namentlich der Prob- leme (…) beziehungsweise (…), welche er seit einem halben Jahr habe und in Georgien nicht habe untersuchen lassen, merkte das SEM an, Ge- orgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. Alle Arten von Medika- menten des westeuropäischen Markts stünden als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Sodann existiere seit 2006 ein Sozialhilfepro- gramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Kran- kenversicherung einschliesse, und seit der Einführung des neu organisier- ten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 habe sie der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Hinsichtlich der psychischen Belastung führte das SEM aus, diesen könne bei allfälli- gen gesundheitlichen Risiken mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Aus- reise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und un- ter Umständen auch medikamentös vorgebeugt werden. Auch sei hervor- zuheben, dass es in der Verantwortung der asylsuchenden Person liege, sich allenfalls mit medizinischer Hilfe auf eine Rückkehr in ihren Heimat- staat vorzubereiten. Während der Beschwerdeführer in der Anhörung noch erklärt hatte, ausser den Problemen (…) beziehungsweise (…) unter keinen gesundheitlichen

D-1381/2023 Seite 12 Beeinträchtigungen zu leiden (vgl. SEM-Akten 1221135-14, S 3 f.), machte er in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend, es gehe ihm (…) sehr schlecht, ohne dieses Vorbringen jedoch näher zu substanziieren. In der Beschwerde (vgl. S. 5) wird ebenfalls auf die (…) des Beschwerdefüh- rers verwiesen und geltend gemacht, er leide unter (…) und Stress; er wün- sche daher eine entsprechende medizinische, insbesondere (…) Betreu- ung. Vor dem Hintergrund der vorstehenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur medizinischen Versorgungslage in Georgien bestehen in- des keine Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in seiner Heimat nicht adäquat behandelt wer- den könnten. 7.3.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die oben (E. 7.3.2) erwähnte Regelvermutung umzustossen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 5 Überarbeitete und erweiterte Auflage, Zürich 2019, N 3 zu Art. 102j AsylG). Entschuldbar ist die Verhinderung der Rechtsvertretung, wenn Gründe vorliegen, welche es dem Leistungserbringer verunmöglichen, für einen Ersatz zu sorgen (beispielsweise bei einem schweren Unfall des Rechtsvertreters mit anschliessendem Spitalaufenthalt, vgl. a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist einzig aktenkundig, dass die Rechtsvertreterin krank- heitshalber ausfalle. Ob der Leistungserbringen nicht in der Lage war, für Ersatz zu sorgen, oder ob er dies als nicht notwendig erachtete, ist nicht bekannt. Letztlich kann aber offenbleiben, ob es der Rechtsvertretung im vorliegenden Fall aufgrund der kurzfristigen Erkrankung und angesichts des Zeitpunkts der angesetzten Anhörung objektiv unmöglich war, für Er- satz zu sorgen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 6. März 2023 festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Feststellung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.

E. 7.3.3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer über einen (...) verfüge und in Georgien zuletzt in der (...) gearbeitet habe. Zwar sei er seit 2018 arbeitslos gewesen, finanziell aber von seinen Eltern unterstützt worden. In Georgien habe er nach wie vor Familienangehörige (insbesondere [...]) und Freunde, die ihn bereits vor der Ausreise unterstützt hätten (vgl. SEM-Akten 1221135-14, S 5 f. und 8). Es sei ihm zuzumuten, sich künftig in seinem Heimatstaat ernsthaft um Arbeit zu bemühten oder Unterstützung bei den entsprechenden staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen einzufordern, um seinen Lebensunterhalt und seine Wohnsituation zu sichern.

E. 7.3.3.2 Bezüglich der medizinischen Beschwerden, namentlich der Probleme (...) beziehungsweise (...), welche er seit einem halben Jahr habe und in Georgien nicht habe untersuchen lassen, merkte das SEM an, Georgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts stünden als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Sodann existiere seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse, und seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 habe sie der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Hinsichtlich der psychischen Belastung führte das SEM aus, diesen könne bei allfälligen gesundheitlichen Risiken mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und unter Umständen auch medikamentös vorgebeugt werden. Auch sei hervorzuheben, dass es in der Verantwortung der asylsuchenden Person liege, sich allenfalls mit medizinischer Hilfe auf eine Rückkehr in ihren Heimatstaat vorzubereiten. Während der Beschwerdeführer in der Anhörung noch erklärt hatte, ausser den Problemen (...) beziehungsweise (...) unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden (vgl. SEM-Akten 1221135-14, S 3 f.), machte er in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend, es gehe ihm (...) sehr schlecht, ohne dieses Vorbringen jedoch näher zu substanziieren. In der Beschwerde (vgl. S. 5) wird ebenfalls auf die (...) des Beschwerdeführers verwiesen und geltend gemacht, er leide unter (...) und Stress; er wünsche daher eine entsprechende medizinische, insbesondere (...) Betreuung. Vor dem Hintergrund der vorstehenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur medizinischen Versorgungslage in Georgien bestehen indes keine Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in seiner Heimat nicht adäquat behandelt werden könnten.

E. 7.3.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die oben (E. 7.3.2) erwähnte Regelvermutung umzustossen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten, jedoch nicht nachge- wiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen.

D-1381/2023 Seite 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-1381/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1381/2023 Urteil vom 20. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung Verfügung des SEM vom 6. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Dezember 2022 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Am 4. Januar 2023 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ (...) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.c Am 21. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer - in (krankheitsbedingter) Abwesenheit der Rechtsvertretung - zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei georgischer Ethnie und stamme aus B._______ (Region C._______), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Jahr 2010 sei er vom Gericht der Stadt B._______ wegen (...) zu einer Geld- sowie einer bedingt aufgeschobenen (...) Haftstrafe verurteilt worden. Seine Ausbildung an einem (...) in D._______ habe er nicht abgeschlossen und er sei seit 2018 arbeitslos. Da er keine Arbeit und kein Geld gehabt habe, habe er in grosser finanzieller Not gelebt. Im Jahr 2021 habe er in der Ukraine zusammen mit einem dort ansässigen Freund eine Bäckerei eröffnet, die dann aber wegen des Krieges in Konkurs gegangen sei. Für die Eröffnung dieser (...) habe er bei einer Person, deren Namen er nicht nennen könne, (...) geliehen. Diese Person habe sein Geld innerhalb eines Monats zurückverlangt. Da er dieser Aufforderung nicht habe nachkommen können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 6. Dezember 2022 sei er von D._______ aus via E._______ nach F._______ geflogen und schliesslich von dort aus in einem Bus unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist. Sein Vater sei am (...) an einem (...) gestorben. Seine Mutter lebe nach wie vor an derselben Adresse in B._______; zu seinem an einem anderen Ort in B._______ wohnhaften, (...) Jahre älteren Bruder habe er keine gute Beziehung. Nach seinem gesundheitlichen Befinden befragt, gab er an, Probleme mit dem (...) beziehungsweise dem (...) zu haben. Der ihm von der Pflege im BAZ verabreichte (...) nütze nichts, und die ebenfalls erhaltenen (...) wolle er nicht einnehmen. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Er wisse nicht, wo sich sein Pass und seine Identitätskarte befänden. A.d Im Anschluss an die Anhörung vom 21. Februar 2023 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Protokoll übermittelt. A.e Am 2. März 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf. A.f Der Beschwerdeführer nahm zum Entscheidentwurf mit Eingabe vom gleichen Tag Stellung. Dabei verwies er auf die anlässlich der Anhörung geschilderten Probleme und machte weiter geltend, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, wobei die von der Pflege erhaltenen Medikamente nicht helfen würden. B. Mit Verfügung vom 6. März 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch vom 16. Dezember 2022 gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ab. Des Weiteren verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 24. März 2023 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde; wenn er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte noch am 6. März 2023 ihr Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 6. März 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen. Eventualiter sei festzu-stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und demzufolge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. März 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Hauptsache, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wodurch auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als erstellt gelten könne. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Anhörung vom 21. Februar 2023 in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchgeführt wurde. Die Befragerin habe ihm mitgeteilt, seine Rechtsvertretung könne aufgrund von Krankheit nicht teilnehmen, und ihm in der Folge erklärt, dass er auf deren Anwesenheit verzichten könne; dabei sei sie jedoch nicht auf die Konsequenzen eines solchen Verzichts eingegangen. Aus seiner Antwort auf den Vorschlag der Befragerin gehe hervor, dass er nicht ausdrücklich auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung verzichtet habe, habe er doch gesagt, dass er froh wäre, wenn diese dabei sein könnte. Dadurch sowie angesichts des Machtgefälles zwischen ihm und der Befragerin erscheine das Vorgehen der letzteren manipulativ, zumal es sich bei der dem Rechtsschutz HEKS gewährten Möglichkeit, zwischen 8:30 Uhr und 9:00 Uhr einen Ersatz zu stellen, um einen dafür unangemessen kurzen Zeitraum handle (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Anhörung der wichtigste Bestandteil des Asylverfahrens darstelle und das darin Gesagte beziehungsweise Nicht-Gesagte für das weitere Verfahren von erheblicher Bedeutung sei, sei die Anwesenheit der Rechtsvertretung für die Rechtsstaatlichkeit gerade in beschleunigten Verfahren unverzichtbar (vgl. Beschwerde S. 3). Im Übrigen erstaune es, dass die Mitteilung, die Rechtsvertretung sei krank, via die Vorinstanz und nicht durch die Rechtsvertretung selber erfolgt sei. Selbst wenn Asylsuchende grundsätzlich die Möglichkeit hätten, auf die zugeteilte Rechtsvertretung zu verzichten, müssten sie vorgängig eindeutig über die Konsequenzen informiert werden, was vorliegend jedoch nicht ausreichend geschehen sei. Vielmehr habe er zuvor noch ausdrücklich den Wunsch nach der Anwesenheit der Rechtsvertretung geäussert. Es frage sich, wofür eine von Anfang an zugewiesene Rechtsvertretung überhaupt da sei, wenn dann die Durchführung der Anhörung auch in deren Abwesenheit durchgeführt werden könne (vgl. Beschwerde S. 4). 4.4 Gemäss Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Laut Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. 4.5 Der Beschwerdeführer wurde - via Rechtsberatung - am 16. Februar 2023 über die fünf Tage später stattfindende Anhörung informiert. Art. 52c Abs. 1 AsylV1 sieht bei Anhörungen einen Mindestvorlauf von einem Arbeitstag für die Mitteilung des Termins vor. Der Anhörungstermin wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dem Leistungserbringer HEKS somit rechtzeitig mitgeteilt. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM erst unmittelbar vor Beginn der Anhörung (beziehungsweise sogar erst nach dem ursprünglich auf 8:30 Uhr angesetzten Beginn [E-Mail um 08:57:20]) von der krankheitsbedingten Abwesenheit der Rechtsvertretung erfahren hat. Die Kurzfristigkeit der Verhinderung der Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102j Abs. 2 AsylG kann vorliegend angenommen werden. Als schwerwiegender Umstand hat auch eine plötzliche Krankheit oder ein Unfall zu gelten (vgl. BBl 2014 7991, 8091; Constantin Hruschka in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Zürich 2019, N 3 zu Art. 102j AsylG). Entschuldbar ist die Verhinderung der Rechtsvertretung, wenn Gründe vorliegen, welche es dem Leistungserbringer verunmöglichen, für einen Ersatz zu sorgen (beispielsweise bei einem schweren Unfall des Rechtsvertreters mit anschliessendem Spitalaufenthalt, vgl. a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist einzig aktenkundig, dass die Rechtsvertreterin krankheitshalber ausfalle. Ob der Leistungserbringen nicht in der Lage war, für Ersatz zu sorgen, oder ob er dies als nicht notwendig erachtete, ist nicht bekannt. Letztlich kann aber offenbleiben, ob es der Rechtsvertretung im vorliegenden Fall aufgrund der kurzfristigen Erkrankung und angesichts des Zeitpunkts der angesetzten Anhörung objektiv unmöglich war, für Ersatz zu sorgen. 4.6 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt, dass es für Asylsuchende - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) vertretenen Auffassung - möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung beziehungsweise deren Teilnahme an Verfahrenshandlungen ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein und den Verzicht ausdrücklich erklären (vgl. Urteile des BVGer D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3.2 m.w.H., insbesondere auf das Urteil E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). 4.7 Vorliegend informierte das SEM den Beschwerdeführer eingangs der Anhörung darüber, dass seine Rechtsvertretung krank sei und HEKS keine Vertretung für die krankheitsbedingt Abwesende gemeldet habe, dass aber mit seinem Einverständnis die Anhörung trotzdem durchgeführt werden könne. Es setzte ihn gleichzeitig über die Konsequenzen im Fall eines Verzichts auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung in Kenntnis (keine Möglichkeit der Stellung von Fragen oder des Unterbrechens bei Problemen), wies aber gleichzeitig darauf hin, dass das Protokoll automatisch der Rechtsvertretung übergeben werde, damit diese schriftlich Fragen stellen oder Anmerkungen machen könnte. Zwar hatte der Beschwerdeführer zunächst noch eingewendet, seine Rechtsvertretung habe ihm anlässlich des Vorgesprächs versprochen, ihm während der Anhörung zu helfen, weshalb er froh wäre, wenn sie dabei sein könnte, um dann aber darauf zu erklären, "dann machen wir es ohne Rechtsvertretung". Sodann ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass die Befragerin keinen Druck ausübte, um den Beschwerdeführer zum Einverständnis zur Durchführung der Anhörung ohne Rechtsvertretung zu bewegen. Vielmehr wies sie ihn darauf hin, dass die Anhörung ohne Nachteile für ihn verschoben werden könne, falls er dies wünschen würde, und gab ihm auch Zeit, sich den Entscheid dazu zu überlegen (vgl. SEM-Akten [...]-14, F1-F3). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich der Tragweite der Frage und auch der Möglichkeit, an der Anwesenheit der Rechtsvertretung festzuhalten und eine Verschiebung der Anhörung zu verlangen, bewusst gewesen ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass weder die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch der Leistungserbringer im BAZ (...), welchen das Protokoll nach Ende der Anhörung umgehend übermittelt wurde, in der Folge die Durchführung einer weiteren Anhörung beantragte oder inhaltliche oder sonstige Kritik am Protokoll der Anhörung vom 21. Februar 2023 anbrachte. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde die Abwesenheit der Rechtsvertretung ebenfalls nicht erwähnt oder gar beanstandet. Schliesslich ergeben sich für das Gericht aus dem Anhörungsprotokoll auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht vollumfänglich äussern können. 4.8 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass der Sachverhalt - auch bezüglich der medizinischen Situation des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) - nicht korrekt oder vollständig festgestellt worden wäre. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb dem Hauptantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen nicht stattzugeben ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Sachlage in den in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) erwähnten Urteilen des BVGer D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 und D-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 anders als vorliegend darstellte, weshalb der Verweis auf diese Entscheide nicht als Begründung für eine Kassation des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2023 dienen kann.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie angesichts der Tatsache, dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls mangels Erwähnung in den Anträgen und in der Begründung nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von Amtes wegen darüber zu befinden. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.3 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 6. März 2023 festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Feststellung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicheren Staaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 7.3.3 7.3.3.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Beschwerdeführer über einen (...) verfüge und in Georgien zuletzt in der (...) gearbeitet habe. Zwar sei er seit 2018 arbeitslos gewesen, finanziell aber von seinen Eltern unterstützt worden. In Georgien habe er nach wie vor Familienangehörige (insbesondere [...]) und Freunde, die ihn bereits vor der Ausreise unterstützt hätten (vgl. SEM-Akten 1221135-14, S 5 f. und 8). Es sei ihm zuzumuten, sich künftig in seinem Heimatstaat ernsthaft um Arbeit zu bemühten oder Unterstützung bei den entsprechenden staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen einzufordern, um seinen Lebensunterhalt und seine Wohnsituation zu sichern. 7.3.3.2 Bezüglich der medizinischen Beschwerden, namentlich der Probleme (...) beziehungsweise (...), welche er seit einem halben Jahr habe und in Georgien nicht habe untersuchen lassen, merkte das SEM an, Georgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts stünden als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Sodann existiere seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse, und seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 habe sie der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter verbessert. Hinsichtlich der psychischen Belastung führte das SEM aus, diesen könne bei allfälligen gesundheitlichen Risiken mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und unter Umständen auch medikamentös vorgebeugt werden. Auch sei hervorzuheben, dass es in der Verantwortung der asylsuchenden Person liege, sich allenfalls mit medizinischer Hilfe auf eine Rückkehr in ihren Heimatstaat vorzubereiten. Während der Beschwerdeführer in der Anhörung noch erklärt hatte, ausser den Problemen (...) beziehungsweise (...) unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden (vgl. SEM-Akten 1221135-14, S 3 f.), machte er in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend, es gehe ihm (...) sehr schlecht, ohne dieses Vorbringen jedoch näher zu substanziieren. In der Beschwerde (vgl. S. 5) wird ebenfalls auf die (...) des Beschwerdeführers verwiesen und geltend gemacht, er leide unter (...) und Stress; er wünsche daher eine entsprechende medizinische, insbesondere (...) Betreuung. Vor dem Hintergrund der vorstehenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur medizinischen Versorgungslage in Georgien bestehen indes keine Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in seiner Heimat nicht adäquat behandelt werden könnten. 7.3.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die oben (E. 7.3.2) erwähnte Regelvermutung umzustossen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten, jedoch nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: