Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 24. Oktober 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am
18. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war und ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. B.a Am 31. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am
2. November 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. Die Vorinstanz führte am 15. Dezember 2022 mit ihm das Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm an der Befragung nicht teil. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, sondern nur in der Schweiz. Er sei von Burundi aus nach Serbien geflogen und anschliessend zu Fuss weiter nach Kroatien gegangen. Bei der Überquerung eines Flusses in Bosnien habe er seinen Pass verloren. In Kroatien sei er schlecht behandelt, geschlagen und mit Waffen bedroht worden. Er sei wie im Gefängnis gewesen und er sei gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Erst nachdem er dieser Aufforderung nachgekommen sei, habe er Nahrung und einen Schlafplatz erhalten. Zur Behandlung einer (…) habe er von einem Arzt Medikamente erhalten. Schliesslich habe es kaum Personen gegeben, die Kirundi gesprochen hätten, weshalb keine Übersetzung möglich gewesen sei. In medizinischer Hinsicht gab er an, er fühle sich gut und erhalte bei Bedarf auch Hilfe. C. Bei seiner Einreise in die Schweiz am 24. Oktober 2022 trug der Beschwer- deführer ein Zugticket aus Slowenien (Ljubljana – Trieste Centrale, gültig vom 23. bis 26.10.2022) auf sich, welches als Beweismittel zu den Akten
E-2555/2023 Seite 3 gelegt wurde. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 reichte der Be- schwerdeführer eine Kopie seiner burundischen Identitätskarte ein. D. Das SEM ersuchte am 21. Dezember 2022 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Diesem Ersuchen stimmten die zuständigen Behörden am 4. Ja- nuar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 27. April 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie ihm die edi- tionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Mai 2023 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des SEM und bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachver- haltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den zuständigen kroatischen Behörden Zu- sicherungen betreffend adäquater Unterbringung, Ernährung und medizi- nischer und psychologsicher Behandlung einzuholen. G. Am 8. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superpro- visorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor- liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei einer- seits sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Andererseits habe er deshalb auch seine Situation und Gründe, die gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen würden, nicht ausreichend darlegen können. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei folglich nicht vollständig und richtig er- stellt worden. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
E-2555/2023 Seite 5 falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behör- den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, die zuge- wiesene Rechtsvertretung sei aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Ge- spräch anwesend gewesen. Er sei über deren Fernbleiben überrascht und verunsichert gewesen. Zudem sei er nicht über das Recht auf Verschie- bung des Termins informiert worden. Aufgrund dessen sei er nicht in der Lage gewesen, seine Situation und die Gründe, warum er nicht nach Kro- atien zurückkehren könne und wolle, ausreichend darzulegen. Das Bun- desverwaltungsgericht habe in den Urteilen D-5650/2022 vom 15. Dezem- ber 2022 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 die Abwesenheit der Rechtsvertretung ohne ausführliche Information beziehungsweise den ausdrücklichen Verzicht darauf als gravierenden Verfahrensfehler einge- stuft. Demnach könne ein Verzicht auf die Rechtsvertretung erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert werde und allfällige Al- ternativen bekannt seien. Überdies müsse der Verzicht ausdrücklich erfol- gen. Er habe jedoch einen solchen informierten Verzicht weder gegenüber der Vorinstanz noch gegenüber der Rechtsvertretung erklärt. Angesichts seiner Vulnerabilität wäre die Anwesenheit der Rechtsvertretung erforder- lich gewesen. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erstellt.
E. 5.1 Gemäss Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG).
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E. 5.2 Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfah- rensschritten im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Laut Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechts- wirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertre- tung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Art. 52c Abs. 2 AsylV1 sieht bei der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Verfahrens einen Min- destvorlauf von zwei Arbeitstag für die Mitteilung des Termins vor.
E. 5.3 Art. 102h Abs. 1 AsylG sieht vor, dass Asylsuchende für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten können. Daraus folgt – a maiore ad minus –, dass es für Asylsuchende auch möglich ist, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertre- tung zu verzichten. Ein Verzicht auf Rechtsvertretung kann jedoch grund- sätzlich erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsu- chenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wur- den und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. Urteile des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom
29. Juli 2020 E. 3.5).
E. 5.4 Das Gericht hat sich bereits mehrfach zu diesem Themenkomplex ge- äussert, zuletzt ausführlich im Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 (siehe auch Urteile D-1381/2023 vom 20. März 2023, E-2542/2023 vom 15. Mai 2023). Dabei hat es zunächst auf Art. 102j Abs. 2 AsylG hingewiesen, wo- nach Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechts- vertretung entfalten würden. Vorbehalten blieben kurzfristige Verhinderun- gen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Anwesen- heit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei nicht zwingend vorge- schrieben, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorberei- tungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehöre. Das Dublin- Gespräch stelle indessen keine Erstbefragung im Rahmen der Vorberei- tungsphase dar, sondern es handle sich vielmehr um ein persönliches Ge- spräch. Die Anforderungen an das persönliche Gespräch seien in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt. Diese Norm sehe keine Teilnahme der Rechtsver- tretung vor, könne im Einzelfall aufgrund der Vulnerabilität der asylsuchen-
E-2555/2023 Seite 7 den Person jedoch notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 ff., m.w.H.).
E. 6.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Rechtsvertretung von der Vorinstanz mit Vorladung vom 12. Dezember 2022 über den Termin des Dublin-Gesprächs am 15. Dezember 2022 informiert wurde (Akten SEM 1207214-14/2). Dem Beschwerdeführer wurde sodann zu Beginn des Ge- sprächs erklärt, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch anwesend sein werde, ihr das Protokoll im Anschluss aber zugestellt werde. Der Durchführung des Gesprächs ohne die Anwesenheit der Rechtsvertretung stimmte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu und unterzeichnete zudem das entsprechende Protokoll nach einer Rücküber- setzung eigenhändig (Akten SEM 1207214-15/5). Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Vulnerabi- lität erkennen kann. Der Entscheid der Rechtsvertretung, aus Kapazitäts- gründen sowie angesichts der fehlenden Vulnerabilität des Beschwerde- führers, nicht am Dublin-Gespräch teilzunehmen, ist nach dem Gesagten gesetzlich nicht unzulässig, zumal sie rechtzeitig (drei Arbeitstage vor dem Termin) darüber in Kenntnis gesetzt worden ist.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die Urteile D-5650/2022 und E-4638/2022 verweist, ist festzuhalten, dass jene Fälle nicht gleichgelagert waren. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den zitierten Fällen in- sofern, als der Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs aus- drücklich die Zustimmung zur Durchführung des Gesprächs ohne Anwe- senheit der Rechtsvertretung erteilte. In den zitierten Urteilen jedoch lag weder das Einverständnis des Beschwerdeführers noch eine Verzichtser- klärung betreffend Teilnahme am Dublin-Gespräch seitens der Rechtsver- tretung vor beziehungsweise war eine solche zum Urteilszeitpunkt noch nicht in den elektronischen Dossiers der Vorinstanz abgelegt.
E. 6.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
E-2555/2023 Seite 8 Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 7.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back»), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständig- keit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil F-1157/2023 vom 7. März 2023). Die Zuständigkeit Kroatiens wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht be- stritten.
E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 8.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bun- desverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkeh- rern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeit- punkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin- III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vom Beschwerdeführer ausführlich zitierten Berichte sowie der von ihm geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rück- überstellung von Asylsuchenden.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, als er in Kroatien von Polizisten aufgegriffen worden sei, sei er heftig geschlagen worden, insbesondere auf den Rücken. Zudem sei er mit Waffen bedroht worden. Er sei an einen Ort gebracht worden, der wie ein Gefängnis aus- gesehen habe. Erst nachdem er die Fingerabdrücke abgegeben habe, habe er um Mitternacht Nahrung und Medikamente für seine (…) erhalten. Er sei Opfer von psychischer und physischer Gewalt geworden. Weil es sich dabei um Polizisten gehandelt habe, zweifle er daran, dass sich an- dere Staatsbeamte in Kroatien ihm gegenüber bei einer Rückführung
E-2555/2023 Seite 10 anders verhalten würden. Des Weiteren habe er zwar am Dublin-Gespräch angegeben, in gesundheitlicher Hinsicht fehle ihm nichts, zwischenzeitlich würden aber seine Augen schmerzen und regelmässig tränen, dazu habe er Anfälle von äusserst heftigen Kopfschmerzen, die bis zum Erbrechen führen würden. Ferner vermute er eine Nierenerkrankung, da sein Urin den ganzen Tag über auffallend verfärbt sei. 9.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich Asylsu- chende nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden (vgl. Referenzurteil E- 1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerde- ebene zitierten Berichte – welche den dem Referenzurteil E-1488/2020 zu- grundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Di- mension hinzuzufügen vermögen – nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antrag- stellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 f., D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3,
E-2555/2023 Seite 11 E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Schliesslich hat der Beschwerde- führer selbst vorgebracht, ein Arzt in Kroatien habe ihm für die Behandlung seiner (…) Medikamente verabreicht (Akten SEM 1207214-15/5). Es ist davon auszugehen, dass er in Kroatien wieder Zugang zu medizinischen Leistungen erhalten wird. 9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Zusiche- rung bezüglich Unterbringung, Ernährung sowie adäquater medizinischer Versorgung.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, als er in Kroatien von Polizisten aufgegriffen worden sei, sei er heftig geschlagen worden, insbesondere auf den Rücken. Zudem sei er mit Waffen bedroht worden. Er sei an einen Ort gebracht worden, der wie ein Gefängnis ausgesehen habe. Erst nachdem er die Fingerabdrücke abgegeben habe, habe er um Mitternacht Nahrung und Medikamente für seine (...) erhalten. Er sei Opfer von psychischer und physischer Gewalt geworden. Weil es sich dabei um Polizisten gehandelt habe, zweifle er daran, dass sich andere Staatsbeamte in Kroatien ihm gegenüber bei einer Rückführung anders verhalten würden. Des Weiteren habe er zwar am Dublin-Gespräch angegeben, in gesundheitlicher Hinsicht fehle ihm nichts, zwischenzeitlich würden aber seine Augen schmerzen und regelmässig tränen, dazu habe er Anfälle von äusserst heftigen Kopfschmerzen, die bis zum Erbrechen führen würden. Ferner vermute er eine Nierenerkrankung, da sein Urin den ganzen Tag über auffallend verfärbt sei.
E. 9.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich Asylsuchende nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte - welche den dem Referenzurteil E-1488/2020 zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen vermögen - nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 f., D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3, E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Schliesslich hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, ein Arzt in Kroatien habe ihm für die Behandlung seiner (...) Medikamente verabreicht (Akten SEM 1207214-15/5). Es ist davon auszugehen, dass er in Kroatien wieder Zugang zu medizinischen Leistungen erhalten wird.
E. 9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Zusicherung bezüglich Unterbringung, Ernährung sowie adäquater medizinischer Versorgung.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Ent- scheid als gegenstandslos. Der mit superprovisorischer Massnahme vom
8. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2555/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2555/2023 Urteil vom 8. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 24. Oktober 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 18. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war und ebendort ein Asylgesuch gestellt hatte. B. B.a Am 31. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 2. November 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Vorinstanz führte am 15. Dezember 2022 mit ihm das Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm an der Befragung nicht teil. B.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, sondern nur in der Schweiz. Er sei von Burundi aus nach Serbien geflogen und anschliessend zu Fuss weiter nach Kroatien gegangen. Bei der Überquerung eines Flusses in Bosnien habe er seinen Pass verloren. In Kroatien sei er schlecht behandelt, geschlagen und mit Waffen bedroht worden. Er sei wie im Gefängnis gewesen und er sei gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Erst nachdem er dieser Aufforderung nachgekommen sei, habe er Nahrung und einen Schlafplatz erhalten. Zur Behandlung einer (...) habe er von einem Arzt Medikamente erhalten. Schliesslich habe es kaum Personen gegeben, die Kirundi gesprochen hätten, weshalb keine Übersetzung möglich gewesen sei. In medizinischer Hinsicht gab er an, er fühle sich gut und erhalte bei Bedarf auch Hilfe. C. Bei seiner Einreise in die Schweiz am 24. Oktober 2022 trug der Beschwerdeführer ein Zugticket aus Slowenien (Ljubljana - Trieste Centrale, gültig vom 23. bis 26.10.2022) auf sich, welches als Beweismittel zu den Akten gelegt wurde. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner burundischen Identitätskarte ein. D. Das SEM ersuchte am 21. Dezember 2022 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Ersuchen stimmten die zuständigen Behörden am 4. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 27. April 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des SEM und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend adäquater Unterbringung, Ernährung und medizinischer und psychologsicher Behandlung einzuholen. G. Am 8. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei einerseits sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Andererseits habe er deshalb auch seine Situation und Gründe, die gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen würden, nicht ausreichend darlegen können. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei folglich nicht vollständig und richtig erstellt worden. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, die zugewiesene Rechtsvertretung sei aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch anwesend gewesen. Er sei über deren Fernbleiben überrascht und verunsichert gewesen. Zudem sei er nicht über das Recht auf Verschiebung des Termins informiert worden. Aufgrund dessen sei er nicht in der Lage gewesen, seine Situation und die Gründe, warum er nicht nach Kroatien zurückkehren könne und wolle, ausreichend darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Urteilen D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 die Abwesenheit der Rechtsvertretung ohne ausführliche Information beziehungsweise den ausdrücklichen Verzicht darauf als gravierenden Verfahrensfehler eingestuft. Demnach könne ein Verzicht auf die Rechtsvertretung erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert werde und allfällige Alternativen bekannt seien. Überdies müsse der Verzicht ausdrücklich erfolgen. Er habe jedoch einen solchen informierten Verzicht weder gegenüber der Vorinstanz noch gegenüber der Rechtsvertretung erklärt. Angesichts seiner Vulnerabilität wäre die Anwesenheit der Rechtsvertretung erforderlich gewesen. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erstellt. 5. 5.1 Gemäss Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.2 Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. Laut Art. 102j Abs. 2 AsylG entfalten die Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Art. 52c Abs. 2 AsylV1 sieht bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Verfahrens einen Mindestvorlauf von zwei Arbeitstag für die Mitteilung des Termins vor. 5.3 Art. 102h Abs. 1 AsylG sieht vor, dass Asylsuchende für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten können. Daraus folgt - a maiore ad minus -, dass es für Asylsuchende auch möglich ist, für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung zu verzichten. Ein Verzicht auf Rechtsvertretung kann jedoch grundsätzlich erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. Urteile des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). 5.4 Das Gericht hat sich bereits mehrfach zu diesem Themenkomplex geäussert, zuletzt ausführlich im Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 (siehe auch Urteile D-1381/2023 vom 20. März 2023, E-2542/2023 vom 15. Mai 2023). Dabei hat es zunächst auf Art. 102j Abs. 2 AsylG hingewiesen, wonach Handlungen des SEM bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten würden. Vorbehalten blieben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch sei nicht zwingend vorgeschrieben, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehöre. Das Dublin-Gespräch stelle indessen keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handle sich vielmehr um ein persönliches Gespräch. Die Anforderungen an das persönliche Gespräch seien in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt. Diese Norm sehe keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor, könne im Einzelfall aufgrund der Vulnerabilität der asylsuchenden Person jedoch notwendig sein, wobei der entsprechende Entscheid darüber der Rechtsvertretung obliege (Urteil E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1 ff., m.w.H.). 6. 6.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Rechtsvertretung von der Vorinstanz mit Vorladung vom 12. Dezember 2022 über den Termin des Dublin-Gesprächs am 15. Dezember 2022 informiert wurde (Akten SEM 1207214-14/2). Dem Beschwerdeführer wurde sodann zu Beginn des Gesprächs erklärt, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch anwesend sein werde, ihr das Protokoll im Anschluss aber zugestellt werde. Der Durchführung des Gesprächs ohne die Anwesenheit der Rechtsvertretung stimmte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu und unterzeichnete zudem das entsprechende Protokoll nach einer Rückübersetzung eigenhändig (Akten SEM 1207214-15/5). Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Vulnerabilität erkennen kann. Der Entscheid der Rechtsvertretung, aus Kapazitätsgründen sowie angesichts der fehlenden Vulnerabilität des Beschwerdeführers, nicht am Dublin-Gespräch teilzunehmen, ist nach dem Gesagten gesetzlich nicht unzulässig, zumal sie rechtzeitig (drei Arbeitstage vor dem Termin) darüber in Kenntnis gesetzt worden ist. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die Urteile D-5650/2022 und E-4638/2022 verweist, ist festzuhalten, dass jene Fälle nicht gleichgelagert waren. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den zitierten Fällen insofern, als der Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich die Zustimmung zur Durchführung des Gesprächs ohne Anwesenheit der Rechtsvertretung erteilte. In den zitierten Urteilen jedoch lag weder das Einverständnis des Beschwerdeführers noch eine Verzichtserklärung betreffend Teilnahme am Dublin-Gespräch seitens der Rechtsvertretung vor beziehungsweise war eine solche zum Urteilszeitpunkt noch nicht in den elektronischen Dossiers der Vorinstanz abgelegt. 6.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7.3 Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back»), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil F-1157/2023 vom 7. März 2023). Die Zuständigkeit Kroatiens wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen lassen. Dies gilt sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vom Beschwerdeführer ausführlich zitierten Berichte sowie der von ihm geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, als er in Kroatien von Polizisten aufgegriffen worden sei, sei er heftig geschlagen worden, insbesondere auf den Rücken. Zudem sei er mit Waffen bedroht worden. Er sei an einen Ort gebracht worden, der wie ein Gefängnis ausgesehen habe. Erst nachdem er die Fingerabdrücke abgegeben habe, habe er um Mitternacht Nahrung und Medikamente für seine (...) erhalten. Er sei Opfer von psychischer und physischer Gewalt geworden. Weil es sich dabei um Polizisten gehandelt habe, zweifle er daran, dass sich andere Staatsbeamte in Kroatien ihm gegenüber bei einer Rückführung anders verhalten würden. Des Weiteren habe er zwar am Dublin-Gespräch angegeben, in gesundheitlicher Hinsicht fehle ihm nichts, zwischenzeitlich würden aber seine Augen schmerzen und regelmässig tränen, dazu habe er Anfälle von äusserst heftigen Kopfschmerzen, die bis zum Erbrechen führen würden. Ferner vermute er eine Nierenerkrankung, da sein Urin den ganzen Tag über auffallend verfärbt sei. 9.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich Asylsuchende nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte - welche den dem Referenzurteil E-1488/2020 zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen vermögen - nichts zu ändern. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 f., D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3, E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Schliesslich hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, ein Arzt in Kroatien habe ihm für die Behandlung seiner (...) Medikamente verabreicht (Akten SEM 1207214-15/5). Es ist davon auszugehen, dass er in Kroatien wieder Zugang zu medizinischen Leistungen erhalten wird. 9.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO sowie auch keine Veranlassung für die subeventualiter beantragte Einholung einer individuellen Zusicherung bezüglich Unterbringung, Ernährung sowie adäquater medizinischer Versorgung.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos darstellten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: