Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe über die Schweizer Botschaft abklären lassen, ob und inwiefern Dublin-Rückkehrende von der Push-Back-Problematik betroffen seien. Die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrer würden ausnahmslos nach Zagreb überstellt, wo sie Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit wirksamen Beschwerdemöglichkeiten hätten. Es gebe auch keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Behörden drohe. Das SEM bezweifle nicht, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreise in Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert worden seien. Es sei jedoch festzustellen, dass die Vorkommnisse in Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise nach Kroatien stünden und nicht mit einem Aufenthalt in dortigen Asylstrukturen. Kroatien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. An diese könnten sich die Beschwerdeführenden wenden, sollten sie sich in Kroatien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden. Mit Einreichung eines Asylgesuchs erhielten sie in Kroatien Zugang zu den Leistungen gemäss Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), weshalb ihnen insbesondere auch in Bezug auf die schwierige familiäre Vorgeschichte ihre Rechte, entsprechende Behandlung und Unterstützung gewahrt würden. Vulnerable Dublin-Rückkehrende wie beispielsweise Familien würden von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhalten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sei sodann nicht derart problematisch, als dass darin ein Überstellungshindernis zu erkennen sei. Es sei für keinen der drei Beschwerdeführenden ein dringlicher ärztlicher Behandlungsbedarf auszumachen. Einer allfälligen Verschlechterung des (...) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Mutter) im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Kroatien könne mit einer adäquaten (...) Betreuung im Vorfeld und bei Bedarf während der Überstellung Rechnung getragen werden. Die Diagnosestellung eine Verdachts auf (...) bei der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin spreche ebenfalls nicht gegen die Wegweisung nach Kroatien. Zudem verfüge Kroatien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, weshalb die Beschwerdeführenden allfällig erforderliche medizinische Behandlungen auch in Kroatien in Anspruch nehmen könnten. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, bei der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin sei eine (...) diagnostiziert worden. Die Ärzte gingen klar davon aus, dass eine Rückkehr in das Heimatland oder ein anderes Land die Entwicklung des Mädchens gefährden würde. Ausserdem bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung. Das SEM habe die für die Schweiz verbindlichen Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) völlig ausser Acht gelassen. Das Kindeswohl werde durch das (...) der Mutter beeinträchtigt. Abzulehnen sei ferner die pauschale Feststellung des SEM, dass Dublin-Rückkehrende, unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, dort Zugang zum Asylverfahren hätten. Auch das Bundesverwaltungsgericht unterscheide zwischen Konstel-lationen, in welchen in Kroatien bereits um Asyl ersucht wurde und solchen, in denen die Asylsuchenden lediglich registriert worden seien. Entsprechend gebe es Berichte, wonach es nicht nur an der kroatischen Aussengrenze, sondern auch im Landesinneren zu Anhaltungen und anschliessenden Abschiebungen komme. Das SEM hätte hier weitere Abklärungen vornehmen müssen. Für den Fall, dass sie in Kroatien um Asyl ersuchen müssten, sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des tatsächlichen Zugangs der Beschwerdeführenden zum Asylverfahren und der gemeinsamen Unterbringung mit der mittlerweile volljährigen Tochter/Schwester einzuholen.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte Push-Back-Problematik fest, den Akten könne nicht entnommen werden, dass es den Beschwerdeführenden verwehrt worden wäre, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen. Sie selbst hätten sich dagegen entschieden. Auch Push-Backs an sich hätten sie nicht geltend gemacht. Das SEM wiederholt, dass keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen. Die Beschwerdeführenden hätten ausserdem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die kroatischen Behörden sich in ihrem konkreten Fall weigern könnten, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen vielmehr ausdrücklich zugestimmt, womit sie ihre Bereitschaft erklärten, ihre Asylverfahren aufzunehmen. Folglich könne auf die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich eines tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren bei den kroatischen Behörden verzichtet werden. In Bezug auf das Kindeswohl präzisierte das SEM die bereits erwähnten Behandlungsmöglichkeiten von (...) Beschwerden in Kroatien. Die Beschwerdeführenden hätten nicht dargetan, dass das Wohl beider beschwerdeführenden Kinder beziehungsweise die Entwicklung der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung nach Kroatien massiv gefährdet wäre. Die Kinder, insbesondere die jüngere Tochter, seien aufgrund ihres Alters und der familiären Vorgeschichte beziehungsmässig stark an ihre Mutter gebunden und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spreche. Gemäss Aktenlage bestünden auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem jüngst festgehalten, dass Kroatien als Signatarstaat der KRK seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkomme, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeute. Auf die Einholung individueller Garantien könne daher verzichtet werden. Betreffend den Subeventualantrag sei festzuhalten, dass das SEM die kroatischen Behörden bereits im Rahmen des Aufnahmeersuchens darüber informiert habe, dass es sich bei den Beschwerdeführenden und der Beschwerdeführerin im Verfahren E-478/2023 um nahe Verwandte handle. Das SEM werde ausserdem die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden darum ersuchen, ihre Überstellung nach Möglichkeit zu koordinieren. Im Rahmen der Überstellungsankündigung werde es die kroatischen Behörden erneut über die vorliegende verwandtschaftliche Beziehung informieren. Nach der Überstellung nach Kroatien sei die konkrete Unterbringung der Beschwerdeführenden und der Tochter/Schwester indes Sache der kroatischen Behörden. Nötigenfalls seien sie gehalten, sich selbständig an diese zu wenden. Eine Zusicherung der kroatischen Behörden zur gemeinsamen Unterbringung müsse nicht eingeholt werden, zumal diese auch in der Schweiz nicht gewährleistet sei und kein entsprechender Rechtsanspruch bestehe.
E. 3.4 In ihrer Replik monieren die Beschwerdeführenden, dass das SEM die Anforderungen an Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK vermenge. Dass das Wohl der jüngeren Tochter an ihre Mutter gebunden sei, sei unbestritten. Daraus ergäben sich jedoch keine Gründe für den Wegweisungsvollzug, sondern vielmehr für den Selbsteintritt. Eine Wegweisung nach Kroatien würde im Falle der jüngeren Tochter eine Verletzung von Art. 3 KRK bedeuten. Es fehle weiterhin eine seriöse Auseinandersetzung mit den Umständen, unter welchen eine Wegweisung mit Art. 3 KRK vereinbar wäre. Die Vorinstanz stelle pauschal in Abrede, dass die Kinder rund um die Abgabe der Fingerabdrücke Opfer von Gewalt durch die kroatischen Behörden geworden sein könnten. Ausserdem verkenne das SEM, dass in der Beschwerde nicht von systematischer Abschiebung von Dublin-Rückkehrenden aus dem Landesinneren die Rede sei. Auch einzelne Abschiebungen könnten auf systemische Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens hinweisen, wenn diese mit Gewalttätigkeiten durch Beamte, fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung oder rechtlicher Beratung zusammenfielen. Mit einer Ermittlung gegen die fehlbaren Polizeibeamten könne ausserdem nicht gerechnet werden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführenden bei erneuter Polizeigewalt rechtlich tatsächlich wehren könnten. Der Zugang zu rechtlicher Unterstützung sei nicht gewährleistet. Hinsichtlich des Zugangs zu (...) Behandlung habe die Vorinstanz Berichte aus dem Jahr 2021 zitiert, welche insbesondere seit Ausbruch des Ukrainekriegs nicht mehr aktuell seien.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Wegweisung der traumatisierten jüngeren Tochter stelle eine klare Kindeswohlgefährdung dar. Die Vorinstanz hätte vertieft abklären müssen, binnen welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen die Tochter im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang zur indizierten (...) Behandlung hätte. Die Sache müsse daher zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Hierzu ist festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Eine Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführenden nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-35/2023 vom 3. April 2023 E. 7.7 m.H.). Konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls der minderjährigen Beschwerdeführenden, die gemeinsam mit ihrer Mutter nach Kroatien überstellt werden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand der minderjährigen Tochter berücksichtigt und unter Hinweis auf die Aufnahmerichtlinie ausgeführt, dass eine (...) Versorgung auch in Kroatien gewährleistet sei (angefochtene Verfügung S. 10 f.). Hinsichtlich des (...)-jährigen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde eine Gefährdung des Kindeswohls nicht substantiiert vorgebracht. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, die allfälligen Folgen einer Überstellung nach Kroatien für die minderjährigen Beschwerdeführenden näher abzuklären.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden bemängeln ferner, die Vorinstanz hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche dort kein Asylgesuch gestellt hätten. Das SEM hat sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung drohe. Ausserdem hat sich die Vorinstanz eingehend mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden befasst.
E. 4.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfest-stellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Nachdem die kroatischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - ungeachtet des Einwandes der Beschwerdeführenden, sie seien zur Abgabe ihrer Fingerabrücke gezwungen worden - gegeben.
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben.
E. 6.1.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 6.1.3 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht. Eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt.
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen ausserdem die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK, Art. 3 KRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.2.3 Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, sich vor Angriffen durch in Kroatien wohnhafte Bekannte des Ehemannes beziehungsweise Vaters zu fürchten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Sollten sich die Beschwerdeführenden in Kroatien vor Übergriffen durch Drittpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, können sie sich - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden.
E. 6.2.4 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Gemäss Arztbericht vom 30. November 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin (...) festgestellt; zudem sei eine (...) denkbar. Ferner wurde bei ihr eine (...) diagnostiziert, weshalb eine (...) durchgeführt wurde (vgl. Arztbericht vom 6. Januar 2023). Beim Sohn der Beschwerde-führerin wurde eine (...) diagnostiziert. Zur Behandlung wurden ihm diverse Medikamente beziehungsweise Salben mitgegeben. Ansonsten sei er in gutem Allgemeinzustand (vgl. Arztberichte vom 4. November und 15. Dezember 2022). Im Rahmen einer HNO-ärztlichen Abklärung (vgl. Arztbericht vom 16. Januar 2023) wurde im (...) festgestellt und entfernt. Weiter wurde eine (...) festgestellt, welche mit einer sechstägigen Antibiotikatherapie behandelt wurde. Schliesslich waren in den beiden (...) erkennbar. Bei der Tochter der Beschwerdeführerin wurde ein Verdacht auf (...) diagnostiziert. Ausserdem bestünden aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt sowie traumatischer Erlebnisse auf der Flucht Anzeichen einer (...). Mit der Rückkehr ins Heimatland oder einer Umplatzierung in ein anderes Land sei eine klare Gefährdung der Entwicklung des Mädchens sowie eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung gegeben; der begonnene Integrations- sowie der notwendige Stabilisierungsprozess für jegliche weitere Trauma-Behandlungen würde abgebrochen (vgl. Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 1. November 2022 von L._______ und Bericht zum Erstgespräch vom 9. Dezember 2022). Des Weiteren war die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz in zahnmedizinischer Behandlung. Gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes des BAZ P._______ stehen neben einer (...) für die Beschwerdeführerin gegenwärtig keine weiteren medizinische Untersuchungen oder Behandlungen an (vgl. Bericht vom 19. Januar 2023 betr. Abklärung zu allfälligen anstehenden medizinischen Untersuchungen durch das SEM). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführenden gesamthaft gesehen in einer schwierigen Lage befinden. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Insbesondere die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sind bei Bedarf ohne Weiteres auch in Kroatien behandelbar, was auch in der Rechtsschrift nicht in Frage gestellt wird. Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die hinsichtlich der minderjährigen Tochter in den ärztlichen Berichten dokumentierten (...) Beschwerden sind zwar ernst zu nehmen, stellen aber keine gravierende Erkrankung dar, die in Kroatien nicht behandelt werden könnte. Sollten sich weitere medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen oder Personen mit psychischen Störungen im einzelstaatlichen Recht zu berücksichtigen (Art. 21). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2). Überdies ist im Jahr 2020 in Kroatien eine Verordnung betreffend die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie Personen mit vorübergehender Schutzgewährung in Kraft getreten, welche insbesondere Personen mit physischen sowie psychischen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen definiert. Solche Personen haben in Kroatien ein Recht auf psychosoziale Unterstützung in geeigneten Einrichtungen (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2019, Aktualisierung 2021, S. 92). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Tochter der Beschwerdeführerin eine adäquate (...) Behandlung verweigern würde. Selbst wenn sich der Standard der benötigten Unterstützungsstrukturen in Kroatien als niedriger erweisen würde als in der Schweiz, führt eine Überstellung in dieses Land nicht zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 6.2.5 Auch das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Aus der Kinderrechtskonvention kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin werden zusammen mit ihrer Mutter nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort von ihrer Mutter getrennt werden könnten. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie nicht als hier verwurzelt gelten. Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder liegen nicht vor, so dass ein Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht. Den kroatischen Behörden ist indessen vor der Überstellung mitzuteilen, dass eine kindsgerechte Unterbringung benötigt wird.
E. 6.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Es bestehen keine Hinweise, welche im konkreten Fall der Überstellung der Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern nach Kroatien entgegenstehen würden. In dieser Hinsicht sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentlich auch Familien, halten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.4; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). Da bei den Beschwerdeführenden keine akuten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden ersichtlich sind, bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, Garantien für den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5).
E. 6.2.7 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sowie das verwandtschaftliche Verhältnis zu der Beschwerdeführerin in E-478/2023 informieren.
E. 7.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Ermessenklausel geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Inwiefern der vorinstanzlichen Verfügung ein Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.1 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, die Antragsstellenden gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
E. 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-474/2023 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) Oktober 2022 zusammen mit ihren beiden Kindern B._______ und C._______ sowie mit ihrer volljährigen Tochter D._______ (N [...], E-478/2023) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (...) 2022 in Kroatien aufgegriffen und registriert worden waren. B. Am 13. Oktober 2022 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes C._______ aufgenommen. C. Gleichentags bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. D. Anlässlich der Dublin-Gespräche vom 8. November 2022 wurde der Be-schwerdeführerin und ihrem Sohn das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Behandlung ihrer Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Gleichzeitig erhielten sie die Möglichkeit, sich zu ihrem sowie zum Gesundheitszustand von B._______ zu äussern. D.a Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll, sie hätten am (...) 2022 ihr Heimatland verlassen und seien unter anderem via Kroatien in die Schweiz gereist, wo sie am (...) Oktober 2023 angekommen seien und direkt um Asyl ersucht hätten. Sie hätten sich dieses Land ausgesucht, da sie hier keine Familienangehörigen hätten. Sie seien in einem Lastwagen und zum Teil zu Fuss unterwegs gewesen. Durch den Wald seien sie nach Kroatien gelangt und von Polizeibeamten aufgegriffen worden. Diese hätten ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und ein Papier ausgehändigt, gemäss welchem sie Kroatien innert sieben Tagen hätten verlassen müssen. Wie abgemacht, seien sie in einen Lastwagen gestiegen, aber wiederum angehalten und dieses Mal festgenommen worden. Sie wüsste bis heute nicht, in welchem Land dies geschehen sei. Nach diesem Vorfall seien sie mit einem weiteren Lastwagen in die Schweiz gereist. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Kroatien spreche, erklärte sie, ihres Ehemannes wegen aus der Türkei geflohen zu sein. Dieser konsumiere Alkohol und Drogen und habe sie wiederholt misshandelt. Auch ihre ältere Tochter habe er mit einem Messer verletzt. Er habe in Kroatien sehr viele Angehörige und Bekannte, weshalb sie dort nicht in Sicherheit wären. Ihre ältere Tochter sei ausserdem in Kroatien geschlagen und an den Haaren gezerrt worden. Ihr Sohn sei bereits als Kleinkind von seinem Vater und nun auch von der kroatischen Polizei geschlagen worden. Die jüngere Tochter habe dort nicht einmal die Fingerabdrücke abgegeben. Sie (die Mutter) würde lieber sterben, als nach Kroatien zurückzukehren. In Bezug auf ihre Gesundheit gab sie an, seit (...) zu haben. Auch auf dem Rücken trage sie noch Narben von diesem Sturz. Ausserdem verspüre sie aufgrund der erlittenen Schläge durch ihren Ehemann (...). In der Türkei sei sie wegen ihrer (...) therapiert worden. Die Schmerzmittel, die sie hier erhalte, verursachten bei ihr Schwindel. In Bezug auf ihre Kinder stünde sie «kurz vor dem Durchdrehen». Sie würden aufeinander einschlagen und sich an den Haaren reissen. Ihre jüngere Tochter sei sehr aggressiv und labil. Die Tochter leide zudem an (...). In der Unterkunft sei aber keine Untersuchung möglich gewesen. Ausserdem werde sie speziell unterrichtet, da sie nicht die Regelschule besuchen könne. Die ältere Tochter habe aufgrund der in Kroatien erlittenen Schläge Probleme mit (...), sei aber hier noch nicht untersucht worden. Ihr Sohn leide unter anderem an einer (...); man könne von (...) sprechen. D.b Der Sohn der Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen diese Angaben und fügte hinzu, sein Vater würde sie ständig bedrohen und sie nicht am Leben lassen, wenn er wüsste, dass sie in Kroatien wären. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gab er zu Protokoll, er würde nie vergessen, wie seine Mutter (...). Dies habe ihn psychisch sehr mitgenommen. Aufgrund der durch seinen Vater und die kroatischen Behörden erlittenen Schläge habe er ständig (...) und womöglich (...). Ausserdem habe er (...). E. E.a Am 11. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden - sowie der Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführenden (E-478/2023) - im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. E.b Gleichentags stimmten die kroatischen Behörden dem Aufnahmegesuch gestützt auf die im Gesuch genannte Bestimmung zu. F. Den vorinstanzlichen Akten können folgende medizinischen Berichte entnommen werden: betreffend die Beschwerdeführerin: o Konsultationsbericht vom 30. November 2022 von E._______ o Ambulanter Bericht vom 6. Januar 2023 von F._______ betreffend den Sohn: o Ambulanter Bericht vom 4. November 2022 von G._______ und H._______ o Ambulanter Bericht vom 15. Dezember 2022 von I._______ und J._______ o Arztbericht vom 16. Januar 2023 von K._______ betreffend die minderjährige Tochter: o Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 1. November 2022 von L._______ o Bericht vom 11. Dezember 2022 zum Erstgespräch vom 9. Dezember 2022 von M._______ und N._______ betreffend alle: Bericht vom 19. Januar 2023 bzgl. Abklärung zu allfälligen anstehenden medizinischen Untersuchungen durch das SEM G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 - tags darauf eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton (O._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 26. Januar 2023 beantragten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des effektiven Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zu einer kindgerechten Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Koordination des Verfahrens mit dem Verfahren E-478/2023 (Tochter bzw. Schwester), um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde der (bereits vorinstanzlich eingereichte) Arztbericht vom 11. Dezember 2022 betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin beigelegt. I. Am 27. Januar 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. J. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2023 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, sicherte den Beschwerdeführenden die koordinierte Behandlung der Verfahren E-474/2023 und E-478/2023 zu, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 13. Februar 2023 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen, woraufhin den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2023 die Möglichkeit gewährt wurde, zu dieser Vernehmlassung Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahmen sie mit Eingabe vom 7. März 2023 innert erstreckter Frist wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe über die Schweizer Botschaft abklären lassen, ob und inwiefern Dublin-Rückkehrende von der Push-Back-Problematik betroffen seien. Die Problematik im kroatischen Grenzgebiet könne nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Dublin-Rückkehrer würden ausnahmslos nach Zagreb überstellt, wo sie Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren mit wirksamen Beschwerdemöglichkeiten hätten. Es gebe auch keine Hinweise, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Behörden drohe. Das SEM bezweifle nicht, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreise in Kroatien mit schwierigen Umständen konfrontiert worden seien. Es sei jedoch festzustellen, dass die Vorkommnisse in Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise nach Kroatien stünden und nicht mit einem Aufenthalt in dortigen Asylstrukturen. Kroatien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. An diese könnten sich die Beschwerdeführenden wenden, sollten sie sich in Kroatien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden. Mit Einreichung eines Asylgesuchs erhielten sie in Kroatien Zugang zu den Leistungen gemäss Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), weshalb ihnen insbesondere auch in Bezug auf die schwierige familiäre Vorgeschichte ihre Rechte, entsprechende Behandlung und Unterstützung gewahrt würden. Vulnerable Dublin-Rückkehrende wie beispielsweise Familien würden von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhalten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sei sodann nicht derart problematisch, als dass darin ein Überstellungshindernis zu erkennen sei. Es sei für keinen der drei Beschwerdeführenden ein dringlicher ärztlicher Behandlungsbedarf auszumachen. Einer allfälligen Verschlechterung des (...) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Mutter) im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Kroatien könne mit einer adäquaten (...) Betreuung im Vorfeld und bei Bedarf während der Überstellung Rechnung getragen werden. Die Diagnosestellung eine Verdachts auf (...) bei der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin spreche ebenfalls nicht gegen die Wegweisung nach Kroatien. Zudem verfüge Kroatien über ein funktionierendes Gesundheitssystem, weshalb die Beschwerdeführenden allfällig erforderliche medizinische Behandlungen auch in Kroatien in Anspruch nehmen könnten. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, bei der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin sei eine (...) diagnostiziert worden. Die Ärzte gingen klar davon aus, dass eine Rückkehr in das Heimatland oder ein anderes Land die Entwicklung des Mädchens gefährden würde. Ausserdem bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung. Das SEM habe die für die Schweiz verbindlichen Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) völlig ausser Acht gelassen. Das Kindeswohl werde durch das (...) der Mutter beeinträchtigt. Abzulehnen sei ferner die pauschale Feststellung des SEM, dass Dublin-Rückkehrende, unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, dort Zugang zum Asylverfahren hätten. Auch das Bundesverwaltungsgericht unterscheide zwischen Konstel-lationen, in welchen in Kroatien bereits um Asyl ersucht wurde und solchen, in denen die Asylsuchenden lediglich registriert worden seien. Entsprechend gebe es Berichte, wonach es nicht nur an der kroatischen Aussengrenze, sondern auch im Landesinneren zu Anhaltungen und anschliessenden Abschiebungen komme. Das SEM hätte hier weitere Abklärungen vornehmen müssen. Für den Fall, dass sie in Kroatien um Asyl ersuchen müssten, sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des tatsächlichen Zugangs der Beschwerdeführenden zum Asylverfahren und der gemeinsamen Unterbringung mit der mittlerweile volljährigen Tochter/Schwester einzuholen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte Push-Back-Problematik fest, den Akten könne nicht entnommen werden, dass es den Beschwerdeführenden verwehrt worden wäre, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen. Sie selbst hätten sich dagegen entschieden. Auch Push-Backs an sich hätten sie nicht geltend gemacht. Das SEM wiederholt, dass keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen. Die Beschwerdeführenden hätten ausserdem kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die kroatischen Behörden sich in ihrem konkreten Fall weigern könnten, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die kroatischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen vielmehr ausdrücklich zugestimmt, womit sie ihre Bereitschaft erklärten, ihre Asylverfahren aufzunehmen. Folglich könne auf die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich eines tatsächlichen Zugangs zum Asylverfahren bei den kroatischen Behörden verzichtet werden. In Bezug auf das Kindeswohl präzisierte das SEM die bereits erwähnten Behandlungsmöglichkeiten von (...) Beschwerden in Kroatien. Die Beschwerdeführenden hätten nicht dargetan, dass das Wohl beider beschwerdeführenden Kinder beziehungsweise die Entwicklung der jüngeren Tochter der Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung nach Kroatien massiv gefährdet wäre. Die Kinder, insbesondere die jüngere Tochter, seien aufgrund ihres Alters und der familiären Vorgeschichte beziehungsmässig stark an ihre Mutter gebunden und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spreche. Gemäss Aktenlage bestünden auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem jüngst festgehalten, dass Kroatien als Signatarstaat der KRK seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkomme, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeute. Auf die Einholung individueller Garantien könne daher verzichtet werden. Betreffend den Subeventualantrag sei festzuhalten, dass das SEM die kroatischen Behörden bereits im Rahmen des Aufnahmeersuchens darüber informiert habe, dass es sich bei den Beschwerdeführenden und der Beschwerdeführerin im Verfahren E-478/2023 um nahe Verwandte handle. Das SEM werde ausserdem die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden darum ersuchen, ihre Überstellung nach Möglichkeit zu koordinieren. Im Rahmen der Überstellungsankündigung werde es die kroatischen Behörden erneut über die vorliegende verwandtschaftliche Beziehung informieren. Nach der Überstellung nach Kroatien sei die konkrete Unterbringung der Beschwerdeführenden und der Tochter/Schwester indes Sache der kroatischen Behörden. Nötigenfalls seien sie gehalten, sich selbständig an diese zu wenden. Eine Zusicherung der kroatischen Behörden zur gemeinsamen Unterbringung müsse nicht eingeholt werden, zumal diese auch in der Schweiz nicht gewährleistet sei und kein entsprechender Rechtsanspruch bestehe. 3.4 In ihrer Replik monieren die Beschwerdeführenden, dass das SEM die Anforderungen an Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK vermenge. Dass das Wohl der jüngeren Tochter an ihre Mutter gebunden sei, sei unbestritten. Daraus ergäben sich jedoch keine Gründe für den Wegweisungsvollzug, sondern vielmehr für den Selbsteintritt. Eine Wegweisung nach Kroatien würde im Falle der jüngeren Tochter eine Verletzung von Art. 3 KRK bedeuten. Es fehle weiterhin eine seriöse Auseinandersetzung mit den Umständen, unter welchen eine Wegweisung mit Art. 3 KRK vereinbar wäre. Die Vorinstanz stelle pauschal in Abrede, dass die Kinder rund um die Abgabe der Fingerabdrücke Opfer von Gewalt durch die kroatischen Behörden geworden sein könnten. Ausserdem verkenne das SEM, dass in der Beschwerde nicht von systematischer Abschiebung von Dublin-Rückkehrenden aus dem Landesinneren die Rede sei. Auch einzelne Abschiebungen könnten auf systemische Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens hinweisen, wenn diese mit Gewalttätigkeiten durch Beamte, fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung oder rechtlicher Beratung zusammenfielen. Mit einer Ermittlung gegen die fehlbaren Polizeibeamten könne ausserdem nicht gerechnet werden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführenden bei erneuter Polizeigewalt rechtlich tatsächlich wehren könnten. Der Zugang zu rechtlicher Unterstützung sei nicht gewährleistet. Hinsichtlich des Zugangs zu (...) Behandlung habe die Vorinstanz Berichte aus dem Jahr 2021 zitiert, welche insbesondere seit Ausbruch des Ukrainekriegs nicht mehr aktuell seien. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unvollständige Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Wegweisung der traumatisierten jüngeren Tochter stelle eine klare Kindeswohlgefährdung dar. Die Vorinstanz hätte vertieft abklären müssen, binnen welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen die Tochter im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang zur indizierten (...) Behandlung hätte. Die Sache müsse daher zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Hierzu ist festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Eine Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführenden nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder von Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-35/2023 vom 3. April 2023 E. 7.7 m.H.). Konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls der minderjährigen Beschwerdeführenden, die gemeinsam mit ihrer Mutter nach Kroatien überstellt werden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand der minderjährigen Tochter berücksichtigt und unter Hinweis auf die Aufnahmerichtlinie ausgeführt, dass eine (...) Versorgung auch in Kroatien gewährleistet sei (angefochtene Verfügung S. 10 f.). Hinsichtlich des (...)-jährigen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde eine Gefährdung des Kindeswohls nicht substantiiert vorgebracht. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, die allfälligen Folgen einer Überstellung nach Kroatien für die minderjährigen Beschwerdeführenden näher abzuklären. 4.4 Die Beschwerdeführenden bemängeln ferner, die Vorinstanz hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche dort kein Asylgesuch gestellt hätten. Das SEM hat sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung drohe. Ausserdem hat sich die Vorinstanz eingehend mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden befasst. 4.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfest-stellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein. Nachdem die kroatischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - ungeachtet des Einwandes der Beschwerdeführenden, sie seien zur Abgabe ihrer Fingerabrücke gezwungen worden - gegeben. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. 6.1.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.1.3 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht. Eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen ausserdem die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, dass die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK, Art. 3 KRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.2.3 Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, sich vor Angriffen durch in Kroatien wohnhafte Bekannte des Ehemannes beziehungsweise Vaters zu fürchten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist. Sollten sich die Beschwerdeführenden in Kroatien vor Übergriffen durch Drittpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, können sie sich - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. 6.2.4 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Gemäss Arztbericht vom 30. November 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin (...) festgestellt; zudem sei eine (...) denkbar. Ferner wurde bei ihr eine (...) diagnostiziert, weshalb eine (...) durchgeführt wurde (vgl. Arztbericht vom 6. Januar 2023). Beim Sohn der Beschwerde-führerin wurde eine (...) diagnostiziert. Zur Behandlung wurden ihm diverse Medikamente beziehungsweise Salben mitgegeben. Ansonsten sei er in gutem Allgemeinzustand (vgl. Arztberichte vom 4. November und 15. Dezember 2022). Im Rahmen einer HNO-ärztlichen Abklärung (vgl. Arztbericht vom 16. Januar 2023) wurde im (...) festgestellt und entfernt. Weiter wurde eine (...) festgestellt, welche mit einer sechstägigen Antibiotikatherapie behandelt wurde. Schliesslich waren in den beiden (...) erkennbar. Bei der Tochter der Beschwerdeführerin wurde ein Verdacht auf (...) diagnostiziert. Ausserdem bestünden aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt sowie traumatischer Erlebnisse auf der Flucht Anzeichen einer (...). Mit der Rückkehr ins Heimatland oder einer Umplatzierung in ein anderes Land sei eine klare Gefährdung der Entwicklung des Mädchens sowie eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung gegeben; der begonnene Integrations- sowie der notwendige Stabilisierungsprozess für jegliche weitere Trauma-Behandlungen würde abgebrochen (vgl. Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 1. November 2022 von L._______ und Bericht zum Erstgespräch vom 9. Dezember 2022). Des Weiteren war die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz in zahnmedizinischer Behandlung. Gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes des BAZ P._______ stehen neben einer (...) für die Beschwerdeführerin gegenwärtig keine weiteren medizinische Untersuchungen oder Behandlungen an (vgl. Bericht vom 19. Januar 2023 betr. Abklärung zu allfälligen anstehenden medizinischen Untersuchungen durch das SEM). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführenden gesamthaft gesehen in einer schwierigen Lage befinden. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Insbesondere die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sind bei Bedarf ohne Weiteres auch in Kroatien behandelbar, was auch in der Rechtsschrift nicht in Frage gestellt wird. Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Die hinsichtlich der minderjährigen Tochter in den ärztlichen Berichten dokumentierten (...) Beschwerden sind zwar ernst zu nehmen, stellen aber keine gravierende Erkrankung dar, die in Kroatien nicht behandelt werden könnte. Sollten sich weitere medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen oder Personen mit psychischen Störungen im einzelstaatlichen Recht zu berücksichtigen (Art. 21). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2). Überdies ist im Jahr 2020 in Kroatien eine Verordnung betreffend die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie Personen mit vorübergehender Schutzgewährung in Kraft getreten, welche insbesondere Personen mit physischen sowie psychischen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen definiert. Solche Personen haben in Kroatien ein Recht auf psychosoziale Unterstützung in geeigneten Einrichtungen (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2019, Aktualisierung 2021, S. 92). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Tochter der Beschwerdeführerin eine adäquate (...) Behandlung verweigern würde. Selbst wenn sich der Standard der benötigten Unterstützungsstrukturen in Kroatien als niedriger erweisen würde als in der Schweiz, führt eine Überstellung in dieses Land nicht zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK. 6.2.5 Auch das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Aus der Kinderrechtskonvention kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin werden zusammen mit ihrer Mutter nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort von ihrer Mutter getrennt werden könnten. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie nicht als hier verwurzelt gelten. Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder liegen nicht vor, so dass ein Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht. Den kroatischen Behörden ist indessen vor der Überstellung mitzuteilen, dass eine kindsgerechte Unterbringung benötigt wird. 6.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Es bestehen keine Hinweise, welche im konkreten Fall der Überstellung der Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern nach Kroatien entgegenstehen würden. In dieser Hinsicht sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen, namentlich auch Familien, halten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4560/2022 vom 23. Februar 2023 E. 6.5.4; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.5). Da bei den Beschwerdeführenden keine akuten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden ersichtlich sind, bestand für die Vorinstanz auch keine Veranlassung, Garantien für den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5). 6.2.7 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden sowie das verwandtschaftliche Verhältnis zu der Beschwerdeführerin in E-478/2023 informieren. 7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Ermessenklausel geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Inwiefern der vorinstanzlichen Verfügung ein Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. 8.1 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, die Antragsstellenden gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 8.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: