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D-516/2023

D-516/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich im Urteilszeitpunkt - aufgrund des in der hier relevanten Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Leitentscheids des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation vorgesehen) - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden wurden laut Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 28. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und dort daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme der Beschwerdeführenden am 16. Januar 2023 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, obwohl sie gar kein Asylgesuch gestellt hätten, vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Der von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Aufenthalt in Kroatien respektive ihre dortige illegale Einreise begründete die Zuständigkeit Kroatiens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.2 Der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.3 Im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 5.4 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigt, in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und kurzen Aufenthalt in dem Land sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt.

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführenden trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien beim Grenzübertritt von kroatischen Polizisten geschlagen und getreten und anschliessend während des kurzen Aufenthalts in Kroatien unzulänglich versorgt worden. Zudem hätten sie gesundheitliche Probleme.

E. 6.3 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführenden am 16. Januar 2023 zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz explizit anerkannt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die kroatischen Behörden würden den Beschwerdeführenden nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Solches vermögen die Beschwerdeführenden mit der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2023, es sei ihnen in Kroatien nach der illegalen Einreise im Oktober 2022 nicht die Möglichkeit zur Stellung eines Asylgesuchs eingeräumt worden, nicht darzulegen. Im Übrigen steht dieses Vorbringen in klarem Widerspruch zu ihrer Aussage beim Dublin-Gespräch vom 30. November 2022, damals gar nicht die Absicht zur Einreichung eines Asylgesuchs in Kroatien gehabt zu haben. Eine Garantie bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführenden zum Asylverfahren in Kroatien nach ihrer Überstellung dorthin ist von den kroatischen Behörden nicht einzuholen. Der diesbezügliche (Rückweisungs-)Antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Asylverfahren in Kroatien würde nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise Kroatien würde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde den Beschwerdeführenden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls können sie sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch mit der Behauptung, seitens kroatischer Grenzwächter Gewalt erfahren zu haben, was nicht auszuschliessen und keinesfalls gutzuheissen wäre, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzutun, sie würden ernsthafte Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden werden als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollten sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihnen zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden.

E. 6.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.5.1 Die Beschwerdeführenden äusserten anlässlich der Dublin-Gespräche vom 30. November 2022 (...), (...) (Beschwerdeführerin), (...) (Beschwerdeführer) und Schmerzen von den Schlägen beim Grenzübertritt nach Kroatien. Laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 Medikamente gegen (...) und (...) abgegeben. Die Beschwerdeführerin nahm am 9. Januar 2023 wegen eines leichten (...) und (...) einen Sprechstundentermin wahr; die betreffenden Beschwerden wurden medikamentös behandelt (vgl. SEM-Akte [...]). Zudem fand bei ihr am 3. Februar 2023 eine (...) Untersuchung wegen (...) statt, in deren Rahmen sie angab, auch (...) belastet zu sein (vgl. Arztbericht vom 6. Februar 2023).

E. 6.5.2 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem steht in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden dort nach einer Überstellung erforderliche medizinische Behandlungen verweigert würden, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen in Kroatien Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit auch in dieser Hinsicht von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1737/2023 vom 6. April 2023 E. 7.5.2, D-272/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.3, D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.2, D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2 und D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.).

E. 6.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der entsprechende Subeventualantrag der Beschwerdeführenden um Rückweisung der Sache zwecks Einholung von Garantien ist abzuweisen. Die Beschwerdeführenden können sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.6 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 7.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Eventualantrag um Rückweisung zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

E. 7.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen.

E. 7.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-516/2023 Urteil vom 11. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Burundi, beide vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 12. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und mandatierten am 23. November 2022 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch registriert worden waren. C. Am 16. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden mit zwei separaten Schreiben um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 30. November 2022 konfrontierte das SEM die Beschwerdeführenden im Rahmen der persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (sog. Dublin-Gespräche) mit den Eurodac-Treffern und es gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei über C._______, Ruanda, Katar, Serbien und Bosnien-Herzegowina nach Kroatien gelangt. Er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und auch nicht vorgehabt, dies zu tun, da dies nicht sein anvisiertes Reiseziel gewesen sei. Über Slowenien und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gereist. An der Grenze zu Kroatien sei er geschlagen und getreten worden. Es sei auch Pfefferspray eingesetzt und in die Luft geschossen worden. Er habe zwei Tage an der Grenze verbracht, ohne von den kroatischen Polizisten etwas zu essen zu bekommen. Nachdem eine Frau aus der wartenden Gruppe ohnmächtig geworden sei, hätten die Polizisten wohl Angst bekommen. Die Frau sei wahrscheinlich ins Spital gebracht und ein Teil der Gruppe mitgenommen worden. Er sei zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort habe er sich ausziehen und dann die Fingerabdrücke abgeben müssen. Die Polizisten hätten gesagt, dass diejenigen, welche die Fingerabdrücke nicht abgeben würden, nach Bosnien-Herzegowina zurückgehen müssten. Danach habe er Dokumente bekommen, laut denen er das Land innert sieben Tagen habe verlassen müssen. Er habe in Kroatien nicht um medizinische Hilfe gebeten, nehme aber auch nicht an, dass er solche erhalten hätte. Er habe starke (...), die wohl stressbedingt seien. Zudem habe er Schmerzen von den Schlägen und sei vergesslich geworden. Er sei hierzulande noch nicht beim Arzt gewesen, nur geimpft worden. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe als Flüchtling in C._______ gelebt. Über Ruanda, Serbien und Bosnien-Herzegowina sei sie nach Kroatien gelangt, von wo aus sie über Slowenien und Italien in die Schweiz weitergereist sei. Sie habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Sie sei dort unfreundlich empfangen worden und wisse nicht, ob ihr überhaupt Asyl gewährt worden wäre. Sie habe zwei Nächte an der Grenze ausgeharrt. Die kroatische Polizei habe gesagt, dass der Grenzübertritt ohne Dokumente nicht möglich sei, und in die Luft geschossen. Als sie um Essen gebeten habe, sei sie ausgelacht worden. Die Polizisten hätten einen Hustenreiz auslösenden Spray versprüht und angefangen, die Männer und dann auch die Frauen zu schlagen. Auch sie sei geschlagen worden. Als eine schwangere Frau zu Boden gefallen sei, seien alle mit einem Auto mitgenommen und zu einem Ort gebracht worden, wo man sich zwecks Durchsuchung vor Polizisten habe ausziehen müssen. Anschliessend seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe dies eigentlich nicht gewollt, aber ihr sei gesagt worden, dass sie sonst nach Bosnien-Herzegowina zurückgehen müsse. Danach habe sie einen Zettel erhalten mit der Aufforderung, das Land innert sieben Tagen zu verlassen, und sei zu einem Bahnhof gebracht worden. Während der ganzen Zeit habe sie nichts zu essen oder zu trinken bekommen. Sie habe in Kroatien nicht um medizinische Hilfe ersucht. Wegen der Schläge habe sie Schmerzen in der (...). Zudem habe sie oft (...) und (...). E. Am 16. Januar 2023 stimmten die kroatischen Behörden den Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 - eröffnet am 20. Januar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an, forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf die Asylgesuche einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, subeventualiter um Anweisung an das SEM, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren und adäquater Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragten sie die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Am 30. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. I. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht vom 6. Februar 2023 zu den Akten gereicht. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich im Urteilszeitpunkt - aufgrund des in der hier relevanten Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Leitentscheids des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation vorgesehen) - um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden wurden laut Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 28. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und dort daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme der Beschwerdeführenden am 16. Januar 2023 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. Der Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien dort zur Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtet worden, obwohl sie gar kein Asylgesuch gestellt hätten, vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Der von den Beschwerdeführenden nicht bestrittene Aufenthalt in Kroatien respektive ihre dortige illegale Einreise begründete die Zuständigkeit Kroatiens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.2 Der Wunsch der Beschwerdeführenden um Verbleib in der Schweiz vermag nicht gegen die Zuständigkeit Kroatiens zu sprechen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.4 Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen gesuchstellende Personen durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgezeigt, in ihrem Fall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren Schilderungen der Erlebnisse beim Grenzübertritt nach Kroatien und kurzen Aufenthalt in dem Land sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im kroatischen Asylsystem nicht. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht angezeigt. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführenden trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien beim Grenzübertritt von kroatischen Polizisten geschlagen und getreten und anschliessend während des kurzen Aufenthalts in Kroatien unzulänglich versorgt worden. Zudem hätten sie gesundheitliche Probleme. 6.3 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführenden am 16. Januar 2023 zugestimmt und damit ihre Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz explizit anerkannt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die kroatischen Behörden würden den Beschwerdeführenden nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Solches vermögen die Beschwerdeführenden mit der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2023, es sei ihnen in Kroatien nach der illegalen Einreise im Oktober 2022 nicht die Möglichkeit zur Stellung eines Asylgesuchs eingeräumt worden, nicht darzulegen. Im Übrigen steht dieses Vorbringen in klarem Widerspruch zu ihrer Aussage beim Dublin-Gespräch vom 30. November 2022, damals gar nicht die Absicht zur Einreichung eines Asylgesuchs in Kroatien gehabt zu haben. Eine Garantie bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführenden zum Asylverfahren in Kroatien nach ihrer Überstellung dorthin ist von den kroatischen Behörden nicht einzuholen. Der diesbezügliche (Rückweisungs-)Antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, das Asylverfahren in Kroatien würde nicht korrekt durchgeführt beziehungsweise Kroatien würde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Kroatien würde den Beschwerdeführenden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung nach Kroatien gewährleistet ist. Nötigenfalls können sie sich an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch mit der Behauptung, seitens kroatischer Grenzwächter Gewalt erfahren zu haben, was nicht auszuschliessen und keinesfalls gutzuheissen wäre, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzutun, sie würden ernsthafte Gefahr laufen, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden werden als bei ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Sollten sie sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihnen zuzumuten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an das Justizwesen Kroatiens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. 6.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.5.1 Die Beschwerdeführenden äusserten anlässlich der Dublin-Gespräche vom 30. November 2022 (...), (...) (Beschwerdeführerin), (...) (Beschwerdeführer) und Schmerzen von den Schlägen beim Grenzübertritt nach Kroatien. Laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 Medikamente gegen (...) und (...) abgegeben. Die Beschwerdeführerin nahm am 9. Januar 2023 wegen eines leichten (...) und (...) einen Sprechstundentermin wahr; die betreffenden Beschwerden wurden medikamentös behandelt (vgl. SEM-Akte [...]). Zudem fand bei ihr am 3. Februar 2023 eine (...) Untersuchung wegen (...) statt, in deren Rahmen sie angab, auch (...) belastet zu sein (vgl. Arztbericht vom 6. Februar 2023). 6.5.2 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sind nicht von einer Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Zudem steht in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden dort nach einer Überstellung erforderliche medizinische Behandlungen verweigert würden, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen in Kroatien Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit auch in dieser Hinsicht von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1737/2023 vom 6. April 2023 E. 7.5.2, D-272/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.3, D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.2, D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2 und D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 7.2 m.v.H.). 6.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der entsprechende Subeventualantrag der Beschwerdeführenden um Rückweisung der Sache zwecks Einholung von Garantien ist abzuweisen. Die Beschwerdeführenden können sich an die zuständigen kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Überdies werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.6 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7. 7.1 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Entgegen der von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung respektive ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Eventualantrag um Rückweisung zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz ist abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 7.2 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden aufzunehmen. 7.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: