Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie habe im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung und den Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende sowie Push-Backs, Kettenabschiebungen und Polizeigewalt wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen.
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Insbesondere hat es unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen dessen individuelle Situation, die von ihm angeführte Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie die allgemeine Situation in Kroatien inklusive der Push-Back-Problematik, den Unterbringungsmöglichkeiten und der medizinischen Versorgung - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - abgeklärt. An den daraus gewonnenen Erkenntnissen vermag auch die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit von Médecins du Monde als eine von mehreren karitativen Einrichtungen zur medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien nichts zu ändern. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz auf seinen Gesundheitszustand untersucht. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Demnach ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
E. 3.4 Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Sofern keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 In einem jüngst ergangenen Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge-" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 5.3 Sodann lassen die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Gewaltanwendung durch die Polizei sowie rassistische Beleidigungen) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 5.4 Gemäss aktueller Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen.
E. 6.2.1 Es steht ihm nach der Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den kroatischen Behörden geltend zu machen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm - nach Einreichung des Asylgesuchs - zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 6.2.2 Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich im Januar 2023 wegen Juckreiz beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten hat. Entgegen den Vorbringen der Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer nach bestätigtem Verdacht auf Krätze am 9. Februar 2023 ein Arzttermin bei der Medbase in B._______ organisiert, wo ihm das Medikament Ivermectin verschrieben wurde (SEM act. 19/2). Am 7. März 2023 wendete sich der Beschwerdeführer auf Grund von Herzschmerzen erneut an Medic-Help und wurde am 10. März 2023 bei der Medbase in B._______ von einem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin auf Herzprobleme untersucht. Dieser konnte keinen Anhalt für eine wesentliche Herzerkrankung feststellen (SEM act. 20/2). Hinweise, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Schlafprobleme, erlittenen Verletzungen oder allfälliger psychischer Beschwerden bei der Pflege vorstellig geworden wäre, finden sich in den Akten nicht.
E. 6.3 Von zusätzlichen (medizinischen) Abklärungen wären somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden kann, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der entsprechende Verfahrensantrag, es sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren, wäre ohnehin abzuweisen, da die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind.
E. 6.4 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind gesamthaft nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. bspw. Urteile D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2; F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3).
E. 6.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 6.6 Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen, abzuweisen.
E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. Juni 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3238/2023 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch RA Lea Hungerbühler und Anne Mazzoni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Januar 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Januar 2023 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in Kroatien lediglich einen Tag verbracht habe, wobei die Polizei und die Bevölkerung sehr unfreundlich gewesen seien. Man habe ihn nicht wie einen Menschen behandelt; er habe sich sehr unsicher und unwohl gefühlt und habe nur weiterreisen wollen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, psychisch belastet zu sein und an Schlafproblemen zu leiden. Ferner würden ihn Herzschmerzen plagen. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 1. Februar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 31. März 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 (eröffnet am 30. Mai 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 6. Juni 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen (kroatischen) Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 7. Juni 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie habe im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung und den Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende sowie Push-Backs, Kettenabschiebungen und Polizeigewalt wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. 3.2. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Insbesondere hat es unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen dessen individuelle Situation, die von ihm angeführte Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie die allgemeine Situation in Kroatien inklusive der Push-Back-Problematik, den Unterbringungsmöglichkeiten und der medizinischen Versorgung - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien - abgeklärt. An den daraus gewonnenen Erkenntnissen vermag auch die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit von Médecins du Monde als eine von mehreren karitativen Einrichtungen zur medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien nichts zu ändern. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz auf seinen Gesundheitszustand untersucht. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Demnach ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.4. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Nachdem die kroatischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Sofern keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. In einem jüngst ergangenen Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge-" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Angesichts der verfügbaren Informationen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.3. Sodann lassen die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Gewaltanwendung durch die Polizei sowie rassistische Beleidigungen) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 5.4. Gemäss aktueller Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung als unbehelflich. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. 6.2.1. Es steht ihm nach der Ankunft in Kroatien die Möglichkeit offen, ein Asylgesuch einzureichen und seine Fluchtgründe sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den kroatischen Behörden geltend zu machen. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm - nach Einreichung des Asylgesuchs - zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.2.2. Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich im Januar 2023 wegen Juckreiz beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten hat. Entgegen den Vorbringen der Rechtsvertreterin wurde dem Beschwerdeführer nach bestätigtem Verdacht auf Krätze am 9. Februar 2023 ein Arzttermin bei der Medbase in B._______ organisiert, wo ihm das Medikament Ivermectin verschrieben wurde (SEM act. 19/2). Am 7. März 2023 wendete sich der Beschwerdeführer auf Grund von Herzschmerzen erneut an Medic-Help und wurde am 10. März 2023 bei der Medbase in B._______ von einem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin auf Herzprobleme untersucht. Dieser konnte keinen Anhalt für eine wesentliche Herzerkrankung feststellen (SEM act. 20/2). Hinweise, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Schlafprobleme, erlittenen Verletzungen oder allfälliger psychischer Beschwerden bei der Pflege vorstellig geworden wäre, finden sich in den Akten nicht. 6.3. Von zusätzlichen (medizinischen) Abklärungen wären somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden kann, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der entsprechende Verfahrensantrag, es sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren, wäre ohnehin abzuweisen, da die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. 6.4. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind gesamthaft nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. bspw. Urteile D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2; F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3). 6.5. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.6. Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen, abzuweisen.
7. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
8. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. Juni 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: