Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Zur Begründung führt er an, er habe aufgrund der kurzen Beschwerdefrist und der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt. Folglich sei es der rubrizierten Rechtsvertreterin nicht möglich gewesen, ein ausführliches Gespräch mit ihm zu führen, insbesondere da hierzu zwingend ein Dolmetscher erforderlich gewesen wäre.
E. 4.2 Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen (Art. 53 VwVG). Auf dem Gebiet des Asyls ist die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit der Verfügungseröffnung einzureichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Diese Bestimmung geht als «lex specialis» der allgemeinen Regel gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG vor, wonach die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt. Es erscheint daher fraglich, ob Art. 53 VwVG, auf den der Beschwerdeführer seinen Antrag stützt, angerufen werden kann. Eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen lässt vielmehr darauf schliessen, dass entsprechende Verfahren nach Ansicht des Gesetzgebers a priori keinen aussergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit aufweisen. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.3 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unstrittig gegeben.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.1 Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lässt sich aufgrund der verfügbaren Informationen derzeit nicht erhärten (a.a.O. E. 9.4.4). Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (a.a.O. E. 9.5).
E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Gewaltanwendung durch die Polizei) lassen nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) zu gewärtigen. Seine Befürchtung einer Inhaftierung sind unbegründet, da er nicht illegal, sondern als Dublin-Rückkehrer und damit rechtmässig nach Kroatien einreisen würde. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, könnte er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden wenden. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. Urteil des BVGer F-3238/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.3 m.H.). Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet folglich keine Anwendung.
E. 8.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.
E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Risiko aufgezeigt, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Schliesslich hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerde-führers dessen individuelle Situation, die von ihm vorgebrachte Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie die allgemeine Situation in Kroatien abgeklärt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich als unbegründet, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H. zur antizipierten Beweiswürdigung). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 8.4 Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zu regelmässiger und adäquater medizinischer Behandlung sowie Unterbringung und Nahrung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10 Angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3745/2023 Urteil vom 10. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. Mai 2023 in Kroatien bereits um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, nach der Einreise in Kroatien hätten Polizeibeamte Gewalt gegen ihn ausgeübt und seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen. Im Gegensatz zu anderen Asylsuchenden sei er nicht in ein Camp gebracht, sondern aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihn die kroatischen Behörden in die Türkei ausschaffen würden. Gesundheitlich gehe es ihm gut. C. Am 24. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch am 6. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Gleichentags ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Zur Begründung führt er an, er habe aufgrund der kurzen Beschwerdefrist und der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt. Folglich sei es der rubrizierten Rechtsvertreterin nicht möglich gewesen, ein ausführliches Gespräch mit ihm zu führen, insbesondere da hierzu zwingend ein Dolmetscher erforderlich gewesen wäre. 4.2. Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen (Art. 53 VwVG). Auf dem Gebiet des Asyls ist die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit der Verfügungseröffnung einzureichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Diese Bestimmung geht als «lex specialis» der allgemeinen Regel gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG vor, wonach die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt. Es erscheint daher fraglich, ob Art. 53 VwVG, auf den der Beschwerdeführer seinen Antrag stützt, angerufen werden kann. Eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen lässt vielmehr darauf schliessen, dass entsprechende Verfahren nach Ansicht des Gesetzgebers a priori keinen aussergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit aufweisen. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3. Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unstrittig gegeben. 6. 6.1. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7. 7.1. Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen] E. 9.5). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lässt sich aufgrund der verfügbaren Informationen derzeit nicht erhärten (a.a.O. E. 9.4.4). Es ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (a.a.O. E. 9.5). 7.2. Die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Gewaltanwendung durch die Polizei) lassen nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) zu gewärtigen. Seine Befürchtung einer Inhaftierung sind unbegründet, da er nicht illegal, sondern als Dublin-Rückkehrer und damit rechtmässig nach Kroatien einreisen würde. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, könnte er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden wenden. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. Urteil des BVGer F-3238/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.3 m.H.). Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet folglich keine Anwendung. 8. 8.1. Schliesslich ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 8.2. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). 8.3. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Risiko aufgezeigt, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Schliesslich hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerde-führers dessen individuelle Situation, die von ihm vorgebrachte Behandlung durch die kroatischen Behörden sowie die allgemeine Situation in Kroatien abgeklärt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Die Rügen der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweisen sich als unbegründet, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H. zur antizipierten Beweiswürdigung). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8.4. Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zu regelmässiger und adäquater medizinischer Behandlung sowie Unterbringung und Nahrung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
9. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
10. Angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: