Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2 Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.
E. 3 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rückweisungsbegehren damit, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt, namentlich seine psychischen Probleme, unzureichend abgeklärt habe. Es habe darauf verzichtet, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und sich mit der aktuellen Berichterstattung zur Situation in Kroatien genügend auseinanderzusetzen. Die überwiegend aus Textbausteinen bestehende angefochtene Verfügung genüge den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht.
E. 4.2 Ein Blick in die Akten zeigt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sich dann ausführlich und detailliert mit ihnen befasst hat. Sowohl die geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien als auch die gesundheitlichen Probleme gehen umfassend aus dem Sachverhalt der Verfügung hervor und sind in die Entscheidfindung eingeflossen. Das SEM hat sich sodann mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt und die in vielen Berichten aufgegriffene Problematik in diesem Land erkannt. Es hat die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen im konkreten Einzelfall und vor dem Hintergrund der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abstützt. Auch hat das SEM die Erkenntnisse aus Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ausreichend gewahrt und es bedurfte keiner zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben, zumal zahlreiche der Berichte öffentlich zugänglich sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-324/2021 vom 18. April 2023 E. 4.3 m.H.). Ferner ist die angefochtene Verfügung auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte, denn es war ihm offensichtlich ohne weiteres möglich, diese sachgerecht anzufechten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war zur vollständigen Sachverhaltsabklärung nicht notwendig, den Arzttermin vom 29. August 2023 «einzusehen». Aus dem Arztbericht vom 9. August 2023 geht hervor, dass primär die Ein- und Durchschlafstörungen belastend seien, gleichzeitig erklärt er ausdrücklich, dass es ihm (mental) von Tag zu Tag besser gehe und er vermehrt in Kontakt mit anderen Leuten getreten sei. Dass es ihm körperlich, namentlich hinsichtlich der Knieverletzung, besser gehe, ergibt sich auch daraus, dass er täglich bis 22.00 Uhr Fussball spiele (A31). Folglich durfte das SEM in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgehen, es seien keine Diagnosen zu erwarten, welche der Überstellung nach Kroatien im Weg stehen könnten. Dies vor dem Hintergrund, dass Kroatien seinen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt und der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dass es auch diesbezüglich alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in seine Entscheidfindung einbezogen und hinreichend begründet hat. Dass sich das SEM nicht mit all den in der Beschwerde genannten Berichten zur Situation in Kroatien befasst hat, ändert daran nichts. Kommt hinzu, dass der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen stützt, respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör betrifft, sondern die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Beschwerdeführer hat am 8. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht und die kroatischen Behörden haben am 22. Mai 2023 innert der massgeblichen Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO seiner Wiederaufnahme zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Auf Beschwerdestufe wird die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers denn auch ausdrücklich anerkannt.
E. 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer D-6160/2023 vom 20. November 2023 E. 9, F-5409/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 5; E-4734/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 7.2, je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte (u.a. Solidarité sans frontières und Droit de rester, Eine Spirale der Gewalt, Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz, 28. Juni 2023; Human Rights Watch, «Like We Were Just Animals» - Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegovina, Mai 2023) oder einzelner innerstaatlicher Gerichtsinstanzen vermögen nichts daran zu ändern. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ausland gefällte Verwaltungsgerichtsurteile zwar berücksichtigen kann, diese indes für das Gericht in keiner Art und Weise verbindlich sind. Eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.
E. 5.4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und ist verpflichtet, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.4.2 Was die vom Beschwerdeführer bei der illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Gewaltanwendung durch die Polizei, zu wenig Nahrung, Aufenthalt in einem überfüllten Raum ohne Fenster und genügend Sauerstoff) betrifft, anerkennt das Gericht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Demgegenüber vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Für den Fall, dass er dennoch von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt würde, hätte er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden werden. Der Beschwerdeeinwand, wonach dies möglicherweise mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, ändert daran nichts und weist im Übrigen auch nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-3745/2023 vom 10. Juli 2023 E. 7.2). Es bestehen sodann keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm - nach Einreichung des Asylgesuchs - zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Schliesslich steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden.
E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer hat schliesslich keine Erkrankung geltend gemacht, die aufgrund ihrer Schwere einer Wegweisung nach Kroatien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermögen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Was die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS beziehungsweise Anpassungsstörung betrifft, erreicht diese die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung offensichtlich nicht. Zutreffend hat das SEM festgestellt, dies sei unabhängig von anstehenden ärztlichen Terminen, wie etwa dem Folgetermin vom 29. August 2023, der Fall. Kein Überstellungshindernis liegt offenkundig auch in den auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachten Knieproblemen, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, er spiele täglich Fussball (vgl. vorstehend E. 4.2). Entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass - sollte er darauf angewiesen sein - die erforderliche medizinische Betreuung mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien in Kroatien nicht verfügbar respektive zugänglich wären. Vielmehr ist bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3). Auch müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Zutreffend hat das SEM festgestellt, Kroatien halte sich an seine diesbezüglichen Verpflichtungen. Schliesslich bieten in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an. Dass Médecins du Monde als eine von mehreren karitativen Einrichtungen zur medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien ihre Tätigkeit eingestellt habe, ändert daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sofern er nach Kroatien zurückkehren müsse, würden sich die suizidalen Tendenzen (wieder) verstärken), kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Vollzug der Wegweisung verstösst nämlich nicht gegen Art. 3 EMRK, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie allfälligen suizidalen Tendenzen bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie haben die kroatischen Behörden demnach rechtzeitig vor der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten überstellt werden. Die dazu notwendige Zustimmung hat der Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 erteilt (A16). Allfällige Medikamente sind mitzugeben.
E. 5.4.4 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfügt, kann er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn verständlich ist, dass er aufgrund dieser Beziehungen gerne in der Schweiz sein Asylverfahren durchlaufen möchte. Seine (...) sowie seine entfernteren Verwandten gelten nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sind weder dargetan noch ersichtlich.
E. 5.4.5 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor.
E. 5.5 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). Die angefochtene Verfügung ist auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen (vgl. auch oben E. 4).
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5207/2023 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 8. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 3. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien gewährt, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da er dort misshandelt worden sei und seine Fingerabdrücke unter Zwang habe abgegeben müssen. Sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, wo seine (...) und entferntere Verwandte leben würden. Er sei aber aufgegriffen und sieben Tage lang in einem Raum ohne Fenster und genügend Sauerstoff festgehalten worden; der Raum sei überfüllt und wie ein Gefängnis gewesen. Von Schlägen mit einem Taktstock habe er immer noch Spuren, insbesondere die Verletzungen am Bein seien schlimm, zumal er berufsmässig Fussball spiele. Die Erlebnisse in Kroatien seien schlimmer gewesen als jene in Afghanistan und hätten bereits erhebliche Folgen auf seinen psychischen Zustand gezeigt. Er würde es vorziehen, nach Afghanistan zurückzukehren statt nach Kroatien weggewiesen zu werden. Zum medizinischen Sachverhalt erklärte der Beschwerdeführer, nach seiner Beinverletzung in Kroatien könne er nicht mehr gut gehen, was für ihn als ehemaliger Nationalspieler erhebliche Folgen habe; er träume sogar davon. Weitere körperliche Beschwerden habe er nicht, aber psychisch gehe es ihm sehr schlecht. Seit er an der kroatischen Grenze auf den Kopf geschlagen worden sei, sei er auch vergesslich geworden. C. Am 8. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 22. Mai 2023 entsprochen. D. Während seines Aufenthalts im BAZ galt der Beschwerdeführer wiederholt als verschwunden, kehrte aber jeweils nach einiger Zeit wieder zurück (A17 und A20, A22 und A23, A25 und A26, A29, A30 und A34). E. E.a Am 4. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer wegen einer Prellung seines Knies sowie am 10. Mai 2023 wegen Schlafproblemen und aufgrund von negativen Gedanken und Ängsten ärztliche Hilfe in Anspruch. Es wurden ihm eine Salbe sowie Psychopharmaka (Trittico 50 mg) verschrieben (SEM-Akte ID-002/8, S. 4; ors, Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ). E.b Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 beantragte die Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer psychologisch-psychiatrische Abklärungen, nachdem es ihm aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien in psychischer Hinsicht schlecht gehe. E.c Am 22. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer den Universitären Psychiatrischen Kliniken B._______, Akutambulanz C._______ zu medizinischen Abklärungen zugewiesen (vgl. ID-002/8, S. 2). Nachdem er den ersten Termin verpasste, nahm er am 5. Juli 2023 den nächsten Termin wahr (vgl. ID-002/8, S. 5 f.). Laut dem entsprechenden Eintrittsbericht vom 5. Juli 2023 sowie dem Verlaufsbericht vom 9. August 2023 wurden beim Beschwerdeführer rezidivierende Albträume, eine Differenzialdiagnose (DD) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; intrusives Erleben) sowie eine DD bei Anpassungsstörung diagnostiziert. Die Medikation wurde ausgebaut (Quetiapin 25 mg bis 50 mg bei Bedarf) und ein Folgetermin auf den 29. August 2023 vereinbart. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter Schlafstörungen leide (A31). F. Mit Verfügung vom 11. September 2023 (eröffnet am 19. September 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien sowie den entsprechenden Vollzug, mit dem es den zuständigen Kanton beauftragte. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde vom 26. September 2023 ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 11. September 2023 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei sie aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. H. Am 27. September 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gemäss Art. 56 VwVG superprovisorisch einstweilen aus. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer gelte aktenkundig seit dem 4. September 2023 als verschwunden und forderte dessen Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine individuelle, von ihm unterzeichnete Erklärung zu den Akten zu reichen, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. I.b Nach einer einmalig gewährten Fristverlängerung teilte die Rechtsvertreterin innert Frist am 12. Oktober 2023 den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mit und bekräftigte sein telefonisch bestätigtes, fortbestehendes Rechtsschutzinteresse. Am 17. Oktober 2023 reichte sie die schriftliche Bestätigung des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers sowie von dessen Aufenthaltsort nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2. Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. 3. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Rückweisungsbegehren damit, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt, namentlich seine psychischen Probleme, unzureichend abgeklärt habe. Es habe darauf verzichtet, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und sich mit der aktuellen Berichterstattung zur Situation in Kroatien genügend auseinanderzusetzen. Die überwiegend aus Textbausteinen bestehende angefochtene Verfügung genüge den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht. 4.2 Ein Blick in die Akten zeigt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sich dann ausführlich und detailliert mit ihnen befasst hat. Sowohl die geltend gemachten Erlebnisse in Kroatien als auch die gesundheitlichen Probleme gehen umfassend aus dem Sachverhalt der Verfügung hervor und sind in die Entscheidfindung eingeflossen. Das SEM hat sich sodann mit der Situation in Kroatien auseinandergesetzt und die in vielen Berichten aufgegriffene Problematik in diesem Land erkannt. Es hat die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen im konkreten Einzelfall und vor dem Hintergrund der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abstützt. Auch hat das SEM die Erkenntnisse aus Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit hat das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ausreichend gewahrt und es bedurfte keiner zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben, zumal zahlreiche der Berichte öffentlich zugänglich sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-324/2021 vom 18. April 2023 E. 4.3 m.H.). Ferner ist die angefochtene Verfügung auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte, denn es war ihm offensichtlich ohne weiteres möglich, diese sachgerecht anzufechten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war zur vollständigen Sachverhaltsabklärung nicht notwendig, den Arzttermin vom 29. August 2023 «einzusehen». Aus dem Arztbericht vom 9. August 2023 geht hervor, dass primär die Ein- und Durchschlafstörungen belastend seien, gleichzeitig erklärt er ausdrücklich, dass es ihm (mental) von Tag zu Tag besser gehe und er vermehrt in Kontakt mit anderen Leuten getreten sei. Dass es ihm körperlich, namentlich hinsichtlich der Knieverletzung, besser gehe, ergibt sich auch daraus, dass er täglich bis 22.00 Uhr Fussball spiele (A31). Folglich durfte das SEM in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgehen, es seien keine Diagnosen zu erwarten, welche der Überstellung nach Kroatien im Weg stehen könnten. Dies vor dem Hintergrund, dass Kroatien seinen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt und der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, dass es auch diesbezüglich alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in seine Entscheidfindung einbezogen und hinreichend begründet hat. Dass sich das SEM nicht mit all den in der Beschwerde genannten Berichten zur Situation in Kroatien befasst hat, ändert daran nichts. Kommt hinzu, dass der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen stützt, respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör betrifft, sondern die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Beschwerdeführer hat am 8. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht und die kroatischen Behörden haben am 22. Mai 2023 innert der massgeblichen Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO seiner Wiederaufnahme zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Auf Beschwerdestufe wird die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers denn auch ausdrücklich anerkannt. 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer D-6160/2023 vom 20. November 2023 E. 9, F-5409/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 5; E-4734/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 7.2, je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte (u.a. Solidarité sans frontières und Droit de rester, Eine Spirale der Gewalt, Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz, 28. Juni 2023; Human Rights Watch, «Like We Were Just Animals» - Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegovina, Mai 2023) oder einzelner innerstaatlicher Gerichtsinstanzen vermögen nichts daran zu ändern. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ausland gefällte Verwaltungsgerichtsurteile zwar berücksichtigen kann, diese indes für das Gericht in keiner Art und Weise verbindlich sind. Eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht. 5.4 5.4.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und ist verpflichtet, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.4.2 Was die vom Beschwerdeführer bei der illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Gewaltanwendung durch die Polizei, zu wenig Nahrung, Aufenthalt in einem überfüllten Raum ohne Fenster und genügend Sauerstoff) betrifft, anerkennt das Gericht, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Demgegenüber vermag er kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Für den Fall, dass er dennoch von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt würde, hätte er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden werden. Der Beschwerdeeinwand, wonach dies möglicherweise mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, ändert daran nichts und weist im Übrigen auch nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-3745/2023 vom 10. Juli 2023 E. 7.2). Es bestehen sodann keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm - nach Einreichung des Asylgesuchs - zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Schliesslich steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden. 5.4.3 Der Beschwerdeführer hat schliesslich keine Erkrankung geltend gemacht, die aufgrund ihrer Schwere einer Wegweisung nach Kroatien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermögen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Was die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS beziehungsweise Anpassungsstörung betrifft, erreicht diese die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung offensichtlich nicht. Zutreffend hat das SEM festgestellt, dies sei unabhängig von anstehenden ärztlichen Terminen, wie etwa dem Folgetermin vom 29. August 2023, der Fall. Kein Überstellungshindernis liegt offenkundig auch in den auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachten Knieproblemen, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, er spiele täglich Fussball (vgl. vorstehend E. 4.2). Entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass - sollte er darauf angewiesen sein - die erforderliche medizinische Betreuung mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien in Kroatien nicht verfügbar respektive zugänglich wären. Vielmehr ist bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3). Auch müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Zutreffend hat das SEM festgestellt, Kroatien halte sich an seine diesbezüglichen Verpflichtungen. Schliesslich bieten in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an. Dass Médecins du Monde als eine von mehreren karitativen Einrichtungen zur medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien ihre Tätigkeit eingestellt habe, ändert daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sofern er nach Kroatien zurückkehren müsse, würden sich die suizidalen Tendenzen (wieder) verstärken), kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Vollzug der Wegweisung verstösst nämlich nicht gegen Art. 3 EMRK, solange der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie allfälligen suizidalen Tendenzen bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie haben die kroatischen Behörden demnach rechtzeitig vor der Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren und sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten überstellt werden. Die dazu notwendige Zustimmung hat der Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 erteilt (A16). Allfällige Medikamente sind mitzugeben. 5.4.4 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfügt, kann er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn verständlich ist, dass er aufgrund dieser Beziehungen gerne in der Schweiz sein Asylverfahren durchlaufen möchte. Seine (...) sowie seine entfernteren Verwandten gelten nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sind weder dargetan noch ersichtlich. 5.4.5 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. 5.5 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). Die angefochtene Verfügung ist auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen (vgl. auch oben E. 4).
6. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: