Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 3. November 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Be- schwerdeführer am 23. Oktober 2020 bereits in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 5. November 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zu- gewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 13. November 2020 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvoll- zug nach Kroatien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Proto- koll, nicht nach Kroatien zurückkehren zu können, da er dort unmenschli- che Behandlung erfahren habe. Zunächst einmal sei er mehrfach am Grenzübertritt gehindert und jeweils gewaltsam nach B._______ zurückge- drängt worden. Als ihm die illegale Einreise nach Kroatien schliesslich ge- lungen sei, sei er von kroatischen Polizeibeamten sogleich für drei bis vier Stunden inhaftiert worden, wobei er sich bis auf die Unterhose habe aus- ziehen müssen und ihm seine Wertsachen abgenommen worden seien. Darüber hinaus habe man ihn tätlich angegangen und nach der zwangs- weisen Abnahme seiner Fingerabdrücke wiederum nach B._______ zu- rückgeschafft. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte er geltend, dass er eine durch die kroatischen Polizeibeamten verursachte (…)verletzung mit fünf Stichen habe nähen lassen müssen. Mittlerweile gehe es ihm wieder gut.
D-324/2021 Seite 3 E. Ebenfalls am 13. November 2020 ersuchte das SEM die kroatischen Be- hörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt). Diesem Gesuch wurde am 12. Ja- nuar 2021 entsprochen. F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 (eröffnet am 14. Januar 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf- schiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der gemäss Ak- tenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 21. Januar 2021 (Da- tum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichtein- tretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte (teils im Fliesstext der Beschwerde), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre- ten. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Behör- den individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zur Unterbringungssituation einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ausdrücklich um Verzicht auf die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht bei. H. Am 22. Januar 2021 setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2021 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde (entgegen anderslautendem Antrag) von Amtes wegen
D-324/2021 Seite 4 die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte das SEM zur Ein- reichung einer Vernehmlassung auf. J. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 liess sich das SEM zur Beschwerde- eingabe vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe sei- nes Rechtsvertreters vom 18. Februar 2021 Stellung.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Kroatien sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmun- gen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän- dig, was die kroatischen Behörden mit ihrer Übernahmezustimmung aus- drücklich bestätigt hätten. Der Einwand des Beschwerdeführers, seitens
D-324/2021 Seite 5 der kroatischen Behörden gegen seinen Willen registriert worden zu sein, führe zu keinem Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz, zumal die Ab- nahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Des Weiteren gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroa- tien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Zwar würden die kroatischen Behörden von zahlreichen Organisationen dahingehend kritisiert, Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs zu bieten und sie ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt unter an- derem nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen (sog. Pushbacks). Die Schweizer Botschaft in Kroatien habe aber abgeklärt, ob und inwiefern Personen, welche aufgrund der Dublin-III-VO in dieses Land zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrer), von der geschilderten Problematik be- troffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministe- riums, mit internationalen Organisationen und anderen Vertretern vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Die Ab- klärungen hätten keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstel- len im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Ferner gebe es auch für einen Selbsteintritt der Schweiz aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen keine Anhaltspunkte. So lägen keine konkreten Hin- weise dafür vor, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Be- schwerdeführers nicht korrekt durchführen würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kro- atien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- res- pektive Herkunftsstaat überstellt würde. Im Übrigen sei der Zugang zu wirk- samen Rechtsmitteln gewährleistet. Sollte der Beschwerdeführer der An- sicht sein, dass sein Asyl- und Wegweisungsverfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt werde oder sollte er sich durch die kroatischen Behör- den oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich auf dem Rechtsweg an die zuständigen Stellen wenden.
E. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe – nebst der Wiederholung des Sachverhalts – im Wesentlichen entgegen, mangels Offenlegung der in der angefochtenen Verfügung angeführten Abklärungen
D-324/2021 Seite 6 der Schweizer Botschaft in Kroatien hinsichtlich Pushbacks und Dublin- Rückkehrer sei eine Quellenkritik sowie eine Widerlegung der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht möglich, weshalb eine Verletzung des Aktenein- sichtsrechts und der Begründungspflicht vorliege. Ferner habe die Vorin- stanz keine Einzelfallprüfung im Sinne des Referenzurteils des Bundesver- waltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen und damit nicht nur die Begründungspflicht, sondern insbesondere die Pflicht zur voll- ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver- letzt. In diesem Zusammenhang werde auf das jüngste Kassationsurteil des angerufenen Gerichts (F-48/2021 vom 8. Januar 2021) in einem ver- gleichbaren Fall verwiesen. Sollte die angefochtene Verfügung trotz der obgenannten formellen Män- gel wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass das kroatische Asylsystem schwerwiegende Mängel aufweise und vorliegend ein Selbsteintritt der Schweiz gerechtfertigt sei. Die Mängel des kroati- schen Asylsystems und die polizeiliche Gewaltanwendung gegen Asylsu- chende ergebe sich nicht nur aus seinen Schilderungen, sondern auch aus der anhaltenden Berichterstattung. Folglich sei keineswegs garantiert, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einem fairen Asyl- verfahren und angemessener Unterbringung erhalte, zumal ihm die Stel- lung eines Asylantrags in Kroatien bislang verwehrt worden sei.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz – nebst einer sinngemäs- sen Wiederholung der bisherigen Erwägungen – an der angefochtenen Verfügung fest, zumal die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Der Vollständigkeit halber würden aber die entsprechenden Abklärungser- gebnisse der Schweizer Botschaft in Kroatien in anonymisierter Form of- fengelegt.
E. 3.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, beim inzwischen offengelegten Bericht der Schweizer Botschaft in Kroatien fehlten konkrete Quellenangaben, weshalb nach wie vor eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht vorliege. Sodann sei demselben Bericht zu entnehmen, dass im Jahr 2020 gerade einmal zwei Prozent der in Kroatien gestellten Asylgesuche gutgeheissen worden seien. Dementsprechend sei nochmals darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Überstellung nach Kroatien der Zugang zu einem fairen Asylverfah- ren keineswegs garantiert sei. Ebenso wenig garantiert sei laut Bericht der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln.
D-324/2021 Seite 7
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Akten- einsichtsrecht und der Begründungspflicht [respektive allgemein des An- spruchs auf rechtliches Gehör] sowie der Pflicht zur vollständigen und rich- tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push- backs und zu Dublin-Rückkehrern in zusammengefasster Form wiederge- geben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Darüber hinaus hat sie den betreffenden Bericht im Rah- men der Vernehmlassung in geeigneter Weise offengelegt. Damit liegt – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – keine Verlet- zung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht vor; zusätzli- cher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 5.3.1). Eine
D-324/2021 Seite 8 sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Be- schwerde zeigt.
E. 4.4 Sodann hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung im Sinne des obge- nannten Referenzurteils vorgenommen, indem sie die im Dublin-Gespräch und die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände in zusammengefass- ter Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erlebnisse des Beschwerdeführers respektive der Lage in Kroatien unrichtig oder un- vollständig abgeklärt. Der Umstand, dass sie die Lage in Kroatien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Auch der angebliche Umstand, dass ein Fall mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedlich entschieden wurde, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
D-324/2021 Seite 9 Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintritts- recht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Be- stimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer- deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte (vgl. SEM-Akte […]-6/1) und die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12. Januar 2021 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten […]-15/7 und […]-17/1).
E. 6.2 Hinsichtlich des auch auf Beschwerdeebene erhobenen Einwands des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien gegen seinen Willen registriert wor- den, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Abnahme der Finger- abdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsu- chenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Auf- nahmesystem Kroatiens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das
D-324/2021 Seite 10 Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroa- tien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es seinen entspre- chenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausser- dem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 7.3 Gemäss den aktuellen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weist das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem denn auch keine systemi- schen Schwachstellen auf (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2 ff.; kürzlich bestätigt in E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 m.w.H. [zur Publikation als Refe- renzurteil vorgesehen]).
E. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 8.2 Die kroatischen Behörden haben der Übernahme des Beschwerdefüh- rers ausdrücklich zugestimmt, weshalb der Vorinstanz beizupflichten ist, dass kein Grund zur Annahme besteht, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
D-324/2021 Seite 11 Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfah- rensrichtlinie zu prüfen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht lässt sich auch aus der tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen in Kroatien nicht ableiten, sein Asylgesuch werde in Kroatien nicht korrekt durchgeführt oder die kroatischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ge- gen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht ihm entgegen der Beschwerde in Kroatien ein wirksames Rechtsmittel zur Ver- fügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylge- such und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 8.3 Sodann kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs und auf Beschwerdeebene geschilderten Vor- kommnisse im Zusammenhang mit der kroatischen Polizei glaubhaft sind. Aus diesen Einzelfällen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie per se zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei Kroatien von einem Rechtsstaat mit einem funktio- nierenden Justizsystem und von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen ist. Sollte er sich durch Vertreter der kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, ist er – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – gehalten, sich an die dort zuständi- gen Justizbehörden zu wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Auch wenn es schwierig ist, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Vertreter die geltend gemachten Misshandlungen verur- sacht haben, so ist dies nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Falle von unhalt- baren Zuständen bei der Unterbringung an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte ein- zufordern. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Feb- ruar 2023 E. 7.2). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht ge-
D-324/2021 Seite 12 halten, bei den kroatischen Behörden konkrete Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zur Unterbringungssituation einzuholen.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beach- tung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 9 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wobei den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorin- stanz zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen enthält sich das Bun- desverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbstein- tritts.
E. 10 Zusammenfassend bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu- ständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 11 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 12 Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die am
29. Januar 2021 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
D-324/2021 Seite 13 Zwischenverfügung vom 29. Januar 2021 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-324/2021 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-324/2021 Urteil vom 18. April 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Marc Arnold, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 3. November 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 bereits in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 5. November 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 13. November 2020 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Kroatien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, nicht nach Kroatien zurückkehren zu können, da er dort unmenschliche Behandlung erfahren habe. Zunächst einmal sei er mehrfach am Grenzübertritt gehindert und jeweils gewaltsam nach B._______ zurückgedrängt worden. Als ihm die illegale Einreise nach Kroatien schliesslich gelungen sei, sei er von kroatischen Polizeibeamten sogleich für drei bis vier Stunden inhaftiert worden, wobei er sich bis auf die Unterhose habe ausziehen müssen und ihm seine Wertsachen abgenommen worden seien. Darüber hinaus habe man ihn tätlich angegangen und nach der zwangsweisen Abnahme seiner Fingerabdrücke wiederum nach B._______ zurückgeschafft. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte er geltend, dass er eine durch die kroatischen Polizeibeamten verursachte (...)verletzung mit fünf Stichen habe nähen lassen müssen. Mittlerweile gehe es ihm wieder gut. E. Ebenfalls am 13. November 2020 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt). Diesem Gesuch wurde am 12. Januar 2021 entsprochen. F. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 (eröffnet am 14. Januar 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 21. Januar 2021 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte (teils im Fliesstext der Beschwerde), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zur Unterbringungssituation einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ausdrücklich um Verzicht auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht bei. H. Am 22. Januar 2021 setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2021 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde (entgegen anderslautendem Antrag) von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. J. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 liess sich das SEM zur Beschwerde-eingabe vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Februar 2021 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Kroatien sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, was die kroatischen Behörden mit ihrer Übernahmezustimmung ausdrücklich bestätigt hätten. Der Einwand des Beschwerdeführers, seitens der kroatischen Behörden gegen seinen Willen registriert worden zu sein, führe zu keinem Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz, zumal die Abnahme der Fingerabdrücke von Personen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, auf einer rechtlichen Grundlage beruhe. Des Weiteren gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. Zwar würden die kroatischen Behörden von zahlreichen Organisationen dahingehend kritisiert, Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs zu bieten und sie ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen (sog. Pushbacks). Die Schweizer Botschaft in Kroatien habe aber abgeklärt, ob und inwiefern Personen, welche aufgrund der Dublin-III-VO in dieses Land zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrer), von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen und anderen Vertretern vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Die Abklärungen hätten keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Ferner gebe es auch für einen Selbsteintritt der Schweiz aus völkerrechtlichen oder aus humanitären Gründen keine Anhaltspunkte. So lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers nicht korrekt durchführen würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würde. Im Übrigen sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass sein Asyl- und Wegweisungsverfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt werde oder sollte er sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich auf dem Rechtsweg an die zuständigen Stellen wenden. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - nebst der Wiederholung des Sachverhalts - im Wesentlichen entgegen, mangels Offenlegung der in der angefochtenen Verfügung angeführten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien hinsichtlich Pushbacks und Dublin-Rückkehrer sei eine Quellenkritik sowie eine Widerlegung der Beurteilung durch die Vorinstanz nicht möglich, weshalb eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht vorliege. Ferner habe die Vorin-stanz keine Einzelfallprüfung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen und damit nicht nur die Begründungspflicht, sondern insbesondere die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. In diesem Zusammenhang werde auf das jüngste Kassationsurteil des angerufenen Gerichts (F-48/2021 vom 8. Januar 2021) in einem vergleichbaren Fall verwiesen. Sollte die angefochtene Verfügung trotz der obgenannten formellen Mängel wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass das kroatische Asylsystem schwerwiegende Mängel aufweise und vorliegend ein Selbsteintritt der Schweiz gerechtfertigt sei. Die Mängel des kroatischen Asylsystems und die polizeiliche Gewaltanwendung gegen Asylsuchende ergebe sich nicht nur aus seinen Schilderungen, sondern auch aus der anhaltenden Berichterstattung. Folglich sei keineswegs garantiert, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien Zugang zu einem fairen Asylverfahren und angemessener Unterbringung erhalte, zumal ihm die Stellung eines Asylantrags in Kroatien bislang verwehrt worden sei. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz - nebst einer sinngemässen Wiederholung der bisherigen Erwägungen - an der angefochtenen Verfügung fest, zumal die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Der Vollständigkeit halber würden aber die entsprechenden Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Kroatien in anonymisierter Form offengelegt. 3.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, beim inzwischen offengelegten Bericht der Schweizer Botschaft in Kroatien fehlten konkrete Quellenangaben, weshalb nach wie vor eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht vorliege. Sodann sei demselben Bericht zu entnehmen, dass im Jahr 2020 gerade einmal zwei Prozent der in Kroatien gestellten Asylgesuche gutgeheissen worden seien. Dementsprechend sei nochmals darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Überstellung nach Kroatien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren keineswegs garantiert sei. Ebenso wenig garantiert sei laut Bericht der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Akteneinsichtsrecht und der Begründungspflicht [respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör] sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Pushbacks und zu Dublin-Rückkehrern in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Darüber hinaus hat sie den betreffenden Bericht im Rahmen der Vernehmlassung in geeigneter Weise offengelegt. Damit liegt - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht vor; zusätzlicher Informationen oder Quellenangaben bedurfte es nicht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 5.3.1). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. 4.4 Sodann hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung im Sinne des obgenannten Referenzurteils vorgenommen, indem sie die im Dublin-Gespräch und die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erlebnisse des Beschwerdeführers respektive der Lage in Kroatien unrichtig oder unvollständig abgeklärt. Der Umstand, dass sie die Lage in Kroatien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Auch der angebliche Umstand, dass ein Fall mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedlich entschieden wurde, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das Hauptbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer-deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte (vgl. SEM-Akte [...]-6/1) und die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12. Januar 2021 ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten [...]-15/7 und [...]-17/1). 6.2 Hinsichtlich des auch auf Beschwerdeebene erhobenen Einwands des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien gegen seinen Willen registriert worden, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. 6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.3 Gemäss den aktuellen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts weist das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem denn auch keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2 ff.; kürzlich bestätigt in E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 m.w.H. [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Die kroatischen Behörden haben der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt, weshalb der Vorinstanz beizupflichten ist, dass kein Grund zur Annahme besteht, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht lässt sich auch aus der tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen in Kroatien nicht ableiten, sein Asylgesuch werde in Kroatien nicht korrekt durchgeführt oder die kroatischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht ihm entgegen der Beschwerde in Kroatien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 8.3 Sodann kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs und auf Beschwerdeebene geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der kroatischen Polizei glaubhaft sind. Aus diesen Einzelfällen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie per se zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei Kroatien von einem Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen ist. Sollte er sich durch Vertreter der kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, ist er - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - gehalten, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Auch wenn es schwierig ist, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Vertreter die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Falle von unhaltbaren Zuständen bei der Unterbringung an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte einzufordern. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht ge-halten, bei den kroatischen Behörden konkrete Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zur Unterbringungssituation einzuholen. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
9. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), wobei den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorin-stanz zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
10. Zusammenfassend bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
11. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
12. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die am 29. Januar 2021 erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: