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F-6012/2023

F-6012/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen ist als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist nach der Wiedervereinigung der Familie in der Schweiz vorliegend gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO und Art. 23 Dublin-III-VO). Soweit die Beschwerdeführenden monieren, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 Eurodac-Verordnung stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5). Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4 Die Beschwerdeführenden machen systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren geltend. Unbesehen des in Kroatien noch pendenten Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung fordern sie deshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz.

E. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.

E. 4.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt werde. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Push-backs an den kroatischen Schengen-Aussengrenzen einerseits und der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4).

E. 4.1.2 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen (Archipel, Zeitung des Europäischen BürgerInnenforums, Schweiz/Kroatien: Menschenrechtspreis auf der Balkanroute, Juli/August 2023, < https://forumcivique.org/publikationen/archipel/327/archipel-327-de.pdf >; Solidarité sans frontières, Eine Spirale der Gewalt, Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz, 28. Juni 2023, < https://www.sosf.ch/sites/default/files/2023-08/230628_Sosf_ DublinKroatien_Spirale_der_Gewalt_DE_WEB.pdf >; Amnesty International Schweiz, Amnesty kritisiert Praxis der Dublin-Rückführungen nach Kroatien, 16. März 2023, < https://www.amnesty.ch/de/laender/europa-zentralasien/schweiz/dok/2023/amnesty-kritisiert-praxis-der-dublin-rueckfuehrungen-nach-kroatien >; alle abgerufen am 06.11.2023) keine Veranlassung (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-5171/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 4.2 und E. 5.2; D-4315/2023 vom 15. August 2023 E. 5.2; F-4218/2023 vom 9. August 2023 E. 5.3; D-3897/2023 vom 14. Juli 2023).

E. 4.1.3 Unsubstantiiert sind die Behauptungen der Beschwerdeführenden, ihnen sei in Kroatien das Recht auf Wasser vorenthalten worden, sie seien systematisch «entrechtet» worden, die Beschwerdeführenden 3-5 seien in Kroatien schlecht behandelt worden, den Beschwerdeführenden 1 und 2 sei das Wechseln von Windeln verweigert und der Beschwerdeführer 1 sei von Polizeibeamten geschlagen und beschimpft worden. Die vertretenen Beschwerdeführenden haben die konkreten Umstände und Begebenheiten hinsichtlich der vorgebrachten Nachteile durch die kroatischen Behörden zwar übereinstimmend, aber nur sehr knapp geschildert. Auch die Beschwerde enthält in diesem Punkt keine weiteren substanziierenden Ausführungen, um die Situation der Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Kroatien näher darzulegen. Die pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer damaligen Situation in Kroatien - sie hielten sich dort eigenen Angaben zufolge lediglich fünf Tage auf - sind deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5).

E. 4.1.4 Aus der tiefen Gutheissungs- beziehungsweise Schutzquote (vgl. WorldData.info, Asylum applications and refugees in Croatia, < https://www.worlddata.info/europe/croatia/asylum.php#:~:text= 2%2C588%20asylum%20applications%20by%20refugees,been% 20made%20on%20initial%20applications. >; Asylum Information Database, Statistics Croatia, < https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/statistics/ >; alle abgerufen am 06.11.2023) lassen sich keine Rückschlüsse auf die Qualität des kroatischen Asylsystems ziehen. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, Asylverfahren würden in Kroatien nicht korrekt durchgeführt oder die kroatischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (vgl. Urteile des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.2.2; D-324/2021 vom 18. April 2023 E. 8.2; D-988/2023 vom 17. April 2023 E. 9.2; D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 8.1.4). Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführenden für sich ableiten wollen, wenn sie anführen, die Vorinstanz habe im Jahr 2022 lediglich acht Überstellungen nach Kroatien vorgenommen, obwohl die kroatischen Behörden 114 Übernahmegesuchen zugestimmt hätten.

E. 4.1.5 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt.

E. 4.2 Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, Kroatien könnte sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) prüfen. Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid werden die Beschwerdeführenden in Kroatien ein wirksames Rechtsmittel einlegen können. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche von den Beschwerdeführenden geltend gemacht. Eine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angewandt hat. Das ihr hierbei zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 5 Kroatien bleibt folglich für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zuständig und hat das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Zu Recht ist die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf das nicht weiter begründete Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts ist nicht einzugehen (vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H. zur antizipierten Beweiswürdigung). Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6012/2023 Urteil vom 15. November 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien

1. A._______, geb. (...), sowie die Ehefrau

2. B._______, geb. (...), und die Kinder

3. C._______, geb. (...),

4. D._______, geb. (...),

5. E._______, geb. (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 4 reiste in Begleitung einer Tante sowie zwei Cousins am 1. Juli 2023 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Juni 2023 hatte er bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. B. Die Vorinstanz führte am 24. Juli 2023 mit dem Beschwerdeführer 4 eine Erstbefragung nach den Vorgaben für unbegleitete Minderjährige durch und gewährte ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einer eventuellen Überstellung nach Kroatien. Mit Schreiben vom 28. August 2023 nahm er alsdann zur Beziehung zu seiner Tante und den beiden Cousins sowie zu einer allfälligen gemeinsamen Überstellung nach Kroatien Stellung. C. Die Beschwerdeführenden 1-3 sowie der Beschwerdeführer 5 (Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers 4) ersuchten am 27. August 2023 in Kroatien und am 4. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. D. Ein erstes Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer 4 lehnten die kroatischen Behörden am 12. September 2023 ab, weil dieser sowohl in Kroatien als auch in der Schweiz als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden sei (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). E. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 2. Oktober 2023 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und den Beschwerdeführer 5 das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin 3 nahm hierzu am 4. Oktober 2023 einzeln und schriftlich Stellung. F. Den Wiederaufnahmegesuchen für die Beschwerdeführenden 1-3 und 5 vom 2. Oktober 2023 stimmten die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 16. Oktober 2023 zu. Ebenso hiessen sie nach der Vereinigung des Beschwerdeführers 4 mit seiner Familie ein Remonstrationsgesuch des SEM gut und stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 4 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 16. Oktober 2023 zu, unter der Voraussetzung, dass er zusammen mit seiner Familie nach Kroatien überstellt werde. G. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 - eröffnet am 24. Oktober 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der vereinten Familie nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführen-den 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführenden 3-5 am 31. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Aufenthaltsgesuche (recte: Asylgesuche) einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 2. November 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich wie im Folgenden zu zeigen ist als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist nach der Wiedervereinigung der Familie in der Schweiz vorliegend gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO und Art. 23 Dublin-III-VO). Soweit die Beschwerdeführenden monieren, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 Eurodac-Verordnung stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5). Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

4. Die Beschwerdeführenden machen systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren geltend. Unbesehen des in Kroatien noch pendenten Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung fordern sie deshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. 4.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 4.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt werde. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Push-backs an den kroatischen Schengen-Aussengrenzen einerseits und der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4). 4.1.2. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen (Archipel, Zeitung des Europäischen BürgerInnenforums, Schweiz/Kroatien: Menschenrechtspreis auf der Balkanroute, Juli/August 2023, ; Solidarité sans frontières, Eine Spirale der Gewalt, Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz, 28. Juni 2023, ; Amnesty International Schweiz, Amnesty kritisiert Praxis der Dublin-Rückführungen nach Kroatien, 16. März 2023, ; alle abgerufen am 06.11.2023) keine Veranlassung (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-5171/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 4.2 und E. 5.2; D-4315/2023 vom 15. August 2023 E. 5.2; F-4218/2023 vom 9. August 2023 E. 5.3; D-3897/2023 vom 14. Juli 2023). 4.1.3. Unsubstantiiert sind die Behauptungen der Beschwerdeführenden, ihnen sei in Kroatien das Recht auf Wasser vorenthalten worden, sie seien systematisch «entrechtet» worden, die Beschwerdeführenden 3-5 seien in Kroatien schlecht behandelt worden, den Beschwerdeführenden 1 und 2 sei das Wechseln von Windeln verweigert und der Beschwerdeführer 1 sei von Polizeibeamten geschlagen und beschimpft worden. Die vertretenen Beschwerdeführenden haben die konkreten Umstände und Begebenheiten hinsichtlich der vorgebrachten Nachteile durch die kroatischen Behörden zwar übereinstimmend, aber nur sehr knapp geschildert. Auch die Beschwerde enthält in diesem Punkt keine weiteren substanziierenden Ausführungen, um die Situation der Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in Kroatien näher darzulegen. Die pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer damaligen Situation in Kroatien - sie hielten sich dort eigenen Angaben zufolge lediglich fünf Tage auf - sind deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). 4.1.4. Aus der tiefen Gutheissungs- beziehungsweise Schutzquote (vgl. WorldData.info, Asylum applications and refugees in Croatia, ; Asylum Information Database, Statistics Croatia, ; alle abgerufen am 06.11.2023) lassen sich keine Rückschlüsse auf die Qualität des kroatischen Asylsystems ziehen. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, Asylverfahren würden in Kroatien nicht korrekt durchgeführt oder die kroatischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (vgl. Urteile des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.2.2; D-324/2021 vom 18. April 2023 E. 8.2; D-988/2023 vom 17. April 2023 E. 9.2; D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 8.1.4). Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführenden für sich ableiten wollen, wenn sie anführen, die Vorinstanz habe im Jahr 2022 lediglich acht Überstellungen nach Kroatien vorgenommen, obwohl die kroatischen Behörden 114 Übernahmegesuchen zugestimmt hätten. 4.1.5. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist demnach nicht gerechtfertigt. 4.2. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zu. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, Kroatien könnte sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) prüfen. Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid werden die Beschwerdeführenden in Kroatien ein wirksames Rechtsmittel einlegen können. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche von den Beschwerdeführenden geltend gemacht. Eine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angewandt hat. Das ihr hierbei zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

5. Kroatien bleibt folglich für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zuständig und hat das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Zu Recht ist die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf das nicht weiter begründete Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts ist nicht einzugehen (vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H. zur antizipierten Beweiswürdigung). Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: