Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die angeordnete Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Die Dispositivziffer des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ist demgegenüber weder mittels Rechtsbegehren angefochten worden noch ergibt sich ein diesbezüglicher Beschwerdewille aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.4 Im Falle einer UMA ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.).
E. 6.1 Vorliegend bestünde deshalb bei Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).
E. 6.2 Die Minderjährigkeit ist von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b).
E. 6.3.1 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit als unglaubhaft. Er habe keine Identitätspapiere eingereicht und habe nicht nachvollziehbar angeben können, weshalb er keine (Kopie seiner) Tazkira, welche sich in Afghanistan befinde, habe einreichen können. In Kroatien habe er unter dem Geburtsdatum (...) ein Asylgesuch eingereicht. Seine Angabe, er könne sich zu diesem Geburtsdatum nicht äussern, da er in Kroatien kein Geburtsdatum angegeben habe und nicht nach seinem Alter gefragt worden sei, sei unplausibel. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien die Personalien korrekt aufnehme. In der Schweiz wiederum habe der Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung das Geburtsdatum (...) und bei der Erstbefragung das Geburtsdatum (...) angegeben. Zu letzterem Datum habe er erklärt, vor etwa sechs bis sieben Monaten habe seine Mutter ihn angerufen und ihm zum Geburtstag gratuliert, seither kenne er sein Alter. In diesem Falle wäre jedoch davon auszugehen, dass ihm sein Geburtsdatum bereits früher bekannt gewesen wäre. Zum Geburtsdatum auf dem Personalienblatt habe er angegeben, es habe jemand anders für ihn ausgefüllt und er wisse nicht, weshalb dort das Datum (...) stehe. Dies sei indes kaum plausibel, zumal auf dem Personalienblatt notiert worden sei, er habe es selber ausgefüllt. Seine Angaben zu seiner Schulbildung hätten zwar keine grösseren Widersprüche ergeben, sie seien aber vage geblieben und er habe auf mehrere Fragen ausweichend und unpräzise geantwortet. Sodann seien auf seinen Antrag hin die Akten seines in der Schweiz wohnhaften Bruders (N [...]) beigezogen worden. Gemäss den dessen Angaben sei er heute ungefähr (...) Jahre alt. Auch gemäss der medizinischen Altersabklärung sei von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Schliesslich sei auch sein Aussehen - er sehe deutlich älter als angegeben aus - ein weiteres (schwaches) Indiz für seine Volljährigkeit. Für die detaillierte Begründung der angefochtenen Verfügung wird auf die Akten verwiesen.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, er sei minderjährig und der Ansicht, er habe sein Alter schlüssig dargelegt. Sein Bruder habe damals sein genaues Alter nicht gekannt und irgendeines genannt. In Afghanistan werde das genaue Geburtsdatum als weniger wichtig angesehen, als dies in westlichen Gesellschaften der Fall sei. Es sei in Afghanistan üblich, das genaue Alter nicht zu kennen und sich stattdessen auf Schätzungen und andere Anhaltspunkte zu stützen. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass Personen, welche schwierige Erfahrungen durch Krieg, Vertreibung oder Flucht gemacht hätten, eine verzerrte Zeitwahrnehmung haben könnten. Im Zweifel sei von seiner Minderjährigkeit auszugehen (Beschwerde E.II, Ziff. 1.5).
E. 6.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind und es kann vorab darauf verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diesen zutreffenden Ausführungen stichhaltige Argumente, welche für eine Minderjährigkeit sprechen, entgegenzubringen. Auch wenn sein in der Schweiz wohnhafte Bruder das Geburtsdatum des Beschwerdeführers möglicherweise nicht genau gekannt hat, ist erstaunlich, dass er sich um vier Jahre verschätzt haben soll. Er gab anlässlich seiner Befragung nämlich an, sein Bruder (der Beschwerdeführer) sei (...) Jahre alt, obwohl er damals gemäss dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum erst (...) Jahre alt gewesen wäre. Das Gericht anerkennt auch, dass das Alter und Geburtsdatum für den Beschwerdeführer in Afghanistan allenfalls nicht von gleicher Bedeutung gewesen sei, wie es in der Regel in der Schweiz der Fall ist. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest kohärente Angaben hätte machen können. Er hat sich hingegen mehrfach zu seinem Alter widersprochen und kaum nachvollziehbare Angaben gemacht. Schliesslich ist das Altersgutachten als gewichtiges Argument, welches für seine Volljährigkeit spricht, zu werten. Gestützt auf die Untersuchung von Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenken und Weisheitszähnen wird im Gutachten von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 29 Jahren und einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen. In einer Gesamtwürdigung konnte der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen und es ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Entsprechend ist die Kinderrechtskonvention vorliegend nicht massgeblich.
E. 7 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Kroatiens aus, nachdem dieses dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 30. Juni 2023 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zugestimmt hat. Daran ändert nichts, dass die Zustimmung gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, "in order to continue to determine responsibility" erfolgte (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.). Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Sodann gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kroatien eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kroatische System weise Mängel auf, was durch aktuelle Berichte dokumentiert sei (Beschwerde E.II, Ziff. 2). Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestätigt. Angesichts der im Urteil E-1488/2020 in Erwägung 9.4.2 f. dargelegten Situation war ein Gefährdungszusammenhang zwischen der Push-Back-Problematik und einer Dublin-Rückkehr zwar prima vista nicht unbegründet. Allerdings lässt er sich gemäss dem inzwischen ergangenen Koordinationsurteil nicht erhärten. Demnach bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass für Dublin-Rückkehrende eine Gefahr von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder aber eines Aufnahmeverfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden.
E. 8.3 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird. Gestützt auf das Urteil E-1488/2020 ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 9.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere auch nach dem unter E. 7.3 Erwogenen darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 9.2.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Allein aus der vom Beschwerdeführer aufgeführten tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan (Beschwerde E. II, Ziff. 2.1) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden, zumal sich aus seinen Akten keine konkreten Hinweise hierfür ergeben und er sich seinen Angaben zufolge nur einen Tag in Kroatien aufgehalten hat. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Kroatien zu einer Kettenabschiebung in Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht anerkannt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können und es hat keinen Anlass, grundsätzlich an der vom Beschwerdeführer umschriebenen schlechten Behandlung durch die Polizisten während und nach dem Grenzübertritt nach Kroatien zu zweifeln. Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, ist aber nicht gegeben. Weder mit den vorgetragenen Erlebnissen in Kroatien noch mit den Hinweisen auf diverse Berichte vermag der Beschwerdeführer darzutun, dass er dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen wird, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie erwähnt, davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Allein aus dem allgemeinen Hinweis in der Beschwerde, es sei mit Schwierigkeiten verbunden, sich gegen Polizeigewalt in Kroatien zu wehren (Beschwerde E.II, Ziff. 2.3), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er diesbezüglich noch keine Bemühungen unternommen hat. Auch der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3).
E. 9.2.3 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Aus den ärztlichen Berichten des Ambulatoriums E._______ vom 21. April 2023, 22. April 2023 und 27. April 2023 geht hervor, dass er an Atemprobleme aufgrund eines Nasenpolyps, Vitamin-D-Mangel und Varizen der unteren Extremitäten leide (A30, A31, A32). Die medizinischen Beschwerden stellen offensichtlich keine gravierenden Erkrankungen dar und sind nötigenfalls einer Behandlung in Kroatien zugänglich. Daneben macht der Beschwerdeführer geltend, er leide insbesondere aufgrund der Erlebnisse in Kroatien an psychischen Problemen, habe aber diesbezüglich in der Schweiz noch keinen Arzttermin erhalten (A23, Beschwerde E. II, Ziff. 1.2). Auch wenn seine psychischen Leiden noch nicht abgeklärt worden sind, ergeben sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde E.II, Ziff. 1.4) - aus den Akten keine Hinweise dafür, dass diese sich bei einer Überstellung nach Kroatien erheblich und in einem lebensgefährdenden Ausmass verschlechtern oder eine unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands bewirken würden und sie somit einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten. Insbesondere verweist das SEM zu Recht darauf, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass er sich beim Gesundheitspersonal des BAZ aufgrund psychischer Probleme gemeldet habe, und es sind auch keine Termine ausstehend. Von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen, entscheidwesentlichen Kenntnisse zu erwarten (BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H). Weitere Abklärungen können unter diesen Umständen auch in Kroatien erfolgen, wo dem Beschwerdeführer eine medizinische Versorgung betreffend psychische Beeinträchtigungen zur Verfügung steht. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist.
E. 9.2.4 Zusammenfassend liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt vor. Für das Einholen individueller Zusicherungen bleibt von vornherein kein Raum.
E. 9.3.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Bruder geltend und leitet daraus eine Zuständigkeit der Schweiz ab.
E. 9.3.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5).
E. 9.3.3 Auch wenn verständlich ist, dass der Beschwerdeführer bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder bleiben möchte und er ihm allenfalls bezüglich seiner psychischen Probleme eine Stütze sein könnte, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass er in massgeblicher Weise auf die persönliche Hilfe seines Bruders angewiesen ist beziehungsweise zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, von ihm abhängt. Auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens des Bruders ist kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erkennbar. Im Übrigen kann ihn der Bruder auch nach einer Rückkehr nach Kroatien unterstützen.
E. 9.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Den Akten sind auch keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens in Bezug auf humanitäre Gründe zu entnehmen.
E. 10 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 12.2 Zwar wird auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Begründet wird der Antrag allerdings nicht. Unabhängig davon und der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Die Begehren erweisen sich nämlich als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3894/2023 Urteil vom 17. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. April 2023 in die Schweiz ein und reichte gleichentags beim SEM ein Asylgesuch unter Angabe des Geburtsdatums (...) ein (Verfahrensnummer der SEM Akten (...) [nachfolgend A]). B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 4. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Gemäss den kroatischen Asylunterlagen, welche der Beschwerdeführer bei Eintritt auf sich trug, wurde er in Kroatien unter dem Geburtsdatum (...) erfasst (A18). C. Am 20. April 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. D. Am 19. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen über den Stand des Asylverfahrens in Kroatien und die dort registrierten Personalien des Beschwerdeführers. Das Informationsersuchen blieb unbeantwortet. E. Am 8. Mai 2023 fand eine Erstbefragung UMA (Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende) statt (A15). Dabei gab er das Geburtsdatum (gemäss afghanischem Kalender) (...) ([...]) an. Er führte aus, sein Bruder B._______ (N [...]) lebe in der Schweiz; dessen Akten seien bei Zweifeln an seiner Minderjährigkeit herbeizuziehen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, dessen Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe in Kroatien viele Schwierigkeiten gehabt, er sei geschlagen und schikaniert worden. Er sei auf einem Schlauchboot gewesen, welches zerstört worden sei, und er sei ins Wasser geworfen worden. Seither leide er an Atemnot und Angstzuständen. Die Fingerabdrücke seien ihm sodann zwangsweise abgenommen worden. F. Am 19. Mai 2023 wurde zur Feststellung seines Alters eine forensisch-medizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin im Kantonsspital C._______ durchgeführt. In seinem Gutachten vom 24. Mai 2023 kam das Institut zum Ergebnis, dass die Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren und ein Mindestalter von 21.6 Jahren ergeben habe. Das vom SEM in seinem Auftragsschreiben genannte Alter des Beschwerdeführers von (...) könne nicht zutreffen. G. Am 8. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und hielt fest, es gehe gestützt auf die Aktenlage von seiner Volljährigkeit aus und beabsichtige, das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registrierte Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. H. In der Stellungnahme vom 13. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer festhalten, dass er mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden sei. Das Altersgutachten sei zwar ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, die Registrierung in Kroatien sei aber in vielen Fällen unzuverlässig. Auch die Aussagen seines in der Schweiz wohnhaften Bruders seien kein zuverlässiges Indiz, da dieser bereits an seiner Befragung gesagt habe, er könne das Alter seines Bruders (des Beschwerdeführers) nicht genau angeben. Es müsse eine Gesamtwürdigung alles Indizien vorgenommen werden. I. Am 16. Juni 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers und führte aus, es gehe von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Am 30. Juni 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. J. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 (eröffnet am 5. Juli 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne, wobei es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig stellte es fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). K. Am 5. Juli 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. L. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2023 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 4. Juli 2023 sei aufzuheben, und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, ausserdem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Der Beschwerde legte er ein Schreiben seines in der Schweiz wohnhaften Bruders bei. M. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie die angeordnete Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien. Die Dispositivziffer des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ist demgegenüber weder mittels Rechtsbegehren angefochten worden noch ergibt sich ein diesbezüglicher Beschwerdewille aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Im Falle einer UMA ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). 6. 6.1 Vorliegend bestünde deshalb bei Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 6.2 Die Minderjährigkeit ist von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 6.3 6.3.1 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit als unglaubhaft. Er habe keine Identitätspapiere eingereicht und habe nicht nachvollziehbar angeben können, weshalb er keine (Kopie seiner) Tazkira, welche sich in Afghanistan befinde, habe einreichen können. In Kroatien habe er unter dem Geburtsdatum (...) ein Asylgesuch eingereicht. Seine Angabe, er könne sich zu diesem Geburtsdatum nicht äussern, da er in Kroatien kein Geburtsdatum angegeben habe und nicht nach seinem Alter gefragt worden sei, sei unplausibel. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien die Personalien korrekt aufnehme. In der Schweiz wiederum habe der Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung das Geburtsdatum (...) und bei der Erstbefragung das Geburtsdatum (...) angegeben. Zu letzterem Datum habe er erklärt, vor etwa sechs bis sieben Monaten habe seine Mutter ihn angerufen und ihm zum Geburtstag gratuliert, seither kenne er sein Alter. In diesem Falle wäre jedoch davon auszugehen, dass ihm sein Geburtsdatum bereits früher bekannt gewesen wäre. Zum Geburtsdatum auf dem Personalienblatt habe er angegeben, es habe jemand anders für ihn ausgefüllt und er wisse nicht, weshalb dort das Datum (...) stehe. Dies sei indes kaum plausibel, zumal auf dem Personalienblatt notiert worden sei, er habe es selber ausgefüllt. Seine Angaben zu seiner Schulbildung hätten zwar keine grösseren Widersprüche ergeben, sie seien aber vage geblieben und er habe auf mehrere Fragen ausweichend und unpräzise geantwortet. Sodann seien auf seinen Antrag hin die Akten seines in der Schweiz wohnhaften Bruders (N [...]) beigezogen worden. Gemäss den dessen Angaben sei er heute ungefähr (...) Jahre alt. Auch gemäss der medizinischen Altersabklärung sei von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Schliesslich sei auch sein Aussehen - er sehe deutlich älter als angegeben aus - ein weiteres (schwaches) Indiz für seine Volljährigkeit. Für die detaillierte Begründung der angefochtenen Verfügung wird auf die Akten verwiesen. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, er sei minderjährig und der Ansicht, er habe sein Alter schlüssig dargelegt. Sein Bruder habe damals sein genaues Alter nicht gekannt und irgendeines genannt. In Afghanistan werde das genaue Geburtsdatum als weniger wichtig angesehen, als dies in westlichen Gesellschaften der Fall sei. Es sei in Afghanistan üblich, das genaue Alter nicht zu kennen und sich stattdessen auf Schätzungen und andere Anhaltspunkte zu stützen. Ausserdem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass Personen, welche schwierige Erfahrungen durch Krieg, Vertreibung oder Flucht gemacht hätten, eine verzerrte Zeitwahrnehmung haben könnten. Im Zweifel sei von seiner Minderjährigkeit auszugehen (Beschwerde E.II, Ziff. 1.5). 6.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind und es kann vorab darauf verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diesen zutreffenden Ausführungen stichhaltige Argumente, welche für eine Minderjährigkeit sprechen, entgegenzubringen. Auch wenn sein in der Schweiz wohnhafte Bruder das Geburtsdatum des Beschwerdeführers möglicherweise nicht genau gekannt hat, ist erstaunlich, dass er sich um vier Jahre verschätzt haben soll. Er gab anlässlich seiner Befragung nämlich an, sein Bruder (der Beschwerdeführer) sei (...) Jahre alt, obwohl er damals gemäss dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum erst (...) Jahre alt gewesen wäre. Das Gericht anerkennt auch, dass das Alter und Geburtsdatum für den Beschwerdeführer in Afghanistan allenfalls nicht von gleicher Bedeutung gewesen sei, wie es in der Regel in der Schweiz der Fall ist. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest kohärente Angaben hätte machen können. Er hat sich hingegen mehrfach zu seinem Alter widersprochen und kaum nachvollziehbare Angaben gemacht. Schliesslich ist das Altersgutachten als gewichtiges Argument, welches für seine Volljährigkeit spricht, zu werten. Gestützt auf die Untersuchung von Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenken und Weisheitszähnen wird im Gutachten von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 29 Jahren und einem Mindestalter von 21.6 Jahren ausgegangen. In einer Gesamtwürdigung konnte der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen und es ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Entsprechend ist die Kinderrechtskonvention vorliegend nicht massgeblich. 7. Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Kroatiens aus, nachdem dieses dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 30. Juni 2023 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zugestimmt hat. Daran ändert nichts, dass die Zustimmung gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, "in order to continue to determine responsibility" erfolgte (vgl. Urteil des BVGer F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.). Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Sodann gab der Beschwerdeführer an, er habe in Kroatien eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. 8.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kroatische System weise Mängel auf, was durch aktuelle Berichte dokumentiert sei (Beschwerde E.II, Ziff. 2). Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestätigt. Angesichts der im Urteil E-1488/2020 in Erwägung 9.4.2 f. dargelegten Situation war ein Gefährdungszusammenhang zwischen der Push-Back-Problematik und einer Dublin-Rückkehr zwar prima vista nicht unbegründet. Allerdings lässt er sich gemäss dem inzwischen ergangenen Koordinationsurteil nicht erhärten. Demnach bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass für Dublin-Rückkehrende eine Gefahr von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder aber eines Aufnahmeverfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. 8.3 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird. Gestützt auf das Urteil E-1488/2020 ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2 9.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere auch nach dem unter E. 7.3 Erwogenen darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 9.2.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen. Es besteht kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Allein aus der vom Beschwerdeführer aufgeführten tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan (Beschwerde E. II, Ziff. 2.1) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden, zumal sich aus seinen Akten keine konkreten Hinweise hierfür ergeben und er sich seinen Angaben zufolge nur einen Tag in Kroatien aufgehalten hat. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Kroatien zu einer Kettenabschiebung in Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht anerkannt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können und es hat keinen Anlass, grundsätzlich an der vom Beschwerdeführer umschriebenen schlechten Behandlung durch die Polizisten während und nach dem Grenzübertritt nach Kroatien zu zweifeln. Die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich dies auch bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, ist aber nicht gegeben. Weder mit den vorgetragenen Erlebnissen in Kroatien noch mit den Hinweisen auf diverse Berichte vermag der Beschwerdeführer darzutun, dass er dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen wird, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie erwähnt, davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Allein aus dem allgemeinen Hinweis in der Beschwerde, es sei mit Schwierigkeiten verbunden, sich gegen Polizeigewalt in Kroatien zu wehren (Beschwerde E.II, Ziff. 2.3), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er diesbezüglich noch keine Bemühungen unternommen hat. Auch der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). 9.2.3 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Aus den ärztlichen Berichten des Ambulatoriums E._______ vom 21. April 2023, 22. April 2023 und 27. April 2023 geht hervor, dass er an Atemprobleme aufgrund eines Nasenpolyps, Vitamin-D-Mangel und Varizen der unteren Extremitäten leide (A30, A31, A32). Die medizinischen Beschwerden stellen offensichtlich keine gravierenden Erkrankungen dar und sind nötigenfalls einer Behandlung in Kroatien zugänglich. Daneben macht der Beschwerdeführer geltend, er leide insbesondere aufgrund der Erlebnisse in Kroatien an psychischen Problemen, habe aber diesbezüglich in der Schweiz noch keinen Arzttermin erhalten (A23, Beschwerde E. II, Ziff. 1.2). Auch wenn seine psychischen Leiden noch nicht abgeklärt worden sind, ergeben sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde E.II, Ziff. 1.4) - aus den Akten keine Hinweise dafür, dass diese sich bei einer Überstellung nach Kroatien erheblich und in einem lebensgefährdenden Ausmass verschlechtern oder eine unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands bewirken würden und sie somit einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten. Insbesondere verweist das SEM zu Recht darauf, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass er sich beim Gesundheitspersonal des BAZ aufgrund psychischer Probleme gemeldet habe, und es sind auch keine Termine ausstehend. Von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen, entscheidwesentlichen Kenntnisse zu erwarten (BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H). Weitere Abklärungen können unter diesen Umständen auch in Kroatien erfolgen, wo dem Beschwerdeführer eine medizinische Versorgung betreffend psychische Beeinträchtigungen zur Verfügung steht. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist. 9.2.4 Zusammenfassend liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt vor. Für das Einholen individueller Zusicherungen bleibt von vornherein kein Raum. 9.3 9.3.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Bruder geltend und leitet daraus eine Zuständigkeit der Schweiz ab. 9.3.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5). 9.3.3 Auch wenn verständlich ist, dass der Beschwerdeführer bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder bleiben möchte und er ihm allenfalls bezüglich seiner psychischen Probleme eine Stütze sein könnte, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass er in massgeblicher Weise auf die persönliche Hilfe seines Bruders angewiesen ist beziehungsweise zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, von ihm abhängt. Auch unter Berücksichtigung des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens des Bruders ist kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erkennbar. Im Übrigen kann ihn der Bruder auch nach einer Rückkehr nach Kroatien unterstützen. 9.4 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Den Akten sind auch keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens in Bezug auf humanitäre Gründe zu entnehmen.
10. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 12. 12.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 12.2 Zwar wird auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Begründet wird der Antrag allerdings nicht. Unabhängig davon und der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Die Begehren erweisen sich nämlich als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: