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F-3455/2024

F-3455/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 2 der Rechtsbegehren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird nicht näher begründet. Insbesondere wird nicht dargelegt und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden würde. Das Rückweisungsbegehren ist daher als unbegründet einzustufen und abzuweisen. Das Verfahren erweist sich ohne Weiteres als spruchreif.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wenn eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (sog. "take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 20. Februar 2024 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war (Vorakten [SEM-act.] 6). Vor diesem Hintergrund ersuchte das SEM die kroatischen Behörden fristgerecht (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) und gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen ebenfalls fristgerecht (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) und gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 15; 22).

E. 3.3 Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. Diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er macht allerdings geltend, er sei von den kroatischen Behörden zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen und nicht ausreichend über die Rechtswirkung eines solchen Schrittes informiert worden (SEM-act. 14). Diese Vorbringen gehen fehl. Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind nämlich von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Das Vorgehen der kroatischen Behörden war demnach rechtmässig.

E. 4 Der Beschwerdeführer brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien vor, dass er dort nach erstmaligem Grenzübertritt zunächst für zehn Tage in Haft genommen und anschliessend gegen seinen Willen nach Bosnien gebracht worden sei. Im kroatischen Gefängnis sei er mit einem Stock auf den Kopf und die Rippen geschlagen worden. Bei seiner zweiten Einreise nach Kroatien sei er erneut geschlagen worden. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, da er dort sehr schlimm behandelt worden sei. Auch gehe es ihm gesundheitlich nicht gut. Er habe Nierensteine, Rheuma und psychische Probleme. In seiner Beschwerde machte er ferner sinngemäss geltend, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmeverfahren systematische Schwachstellen aufweise. Insbesondere halte sich Kroatien nicht an das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Darüber hinaus seien die Gesundheitsversorgung und die psychosoziale Hilfe für Asylsuchende in Kroatien ungenügend.

E. 5 Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in Aufnahme- ("take charge") als auch in Wiederaufnahmeverfahren ("take back") zulässig. Es wird demnach vermutet, dass Kroatien die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, die FoK, das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Beschwerde zitierten Quellenhinweise - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (Urteil des BVGer F-1695/2024 vom 25. März 2024 E. 4.2). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. E. 6 unten).

E. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über die erfahrene Gewalt in Kroatien der Wahrheit entsprechen, auch wenn diese nicht hinreichend belegt wurden. Dies vermag jedoch die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. In objektiver Hinsicht ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde. Auch aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gut-heissungsquote für asylsuchende Personen in Kroatien (vgl. Beschwerde S. 6 f) lässt nicht ableiten, dass sein Asylverfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt oder die kroatischen Behörden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.2.2 sowie D-988/2023 vom 17. April 2023 E. 9.2). Er vermag somit nicht darzutun, dass er ernsthaft Gefahr laufen würde, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seinen illegalen Einreisen befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der dem Beschwerdeführer zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der Polizisten (Urteil E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1).

E. 6.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.), oder eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheits-zustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit circa 3 Jahren an beidseitigen Nierensteinen leidet, wobei ein Stein im April 2024 als behandlungsbedürftig eingestuft wurde. Auch hat er Rheuma und wurde diesbezüglich bereits in seinem Heimatland behandelt. Ferner leidet er an persistierenden Kopfschmerzen und Schwindel sowie an einer posttraumatischen Belastungssituation (Alpträume, Angst, Schlaflosigkeit) durch Gewalterfahrung. Ihm wurde ein Schlafmedikament verschrieben sowie als Therapiemassnahme angeordnet, dass er tagsüber zu beschäftigen sei. Bezüglich der Nierensteine erhielt er Schmerzmittel, einen Blasen- und Nierentee und die Anweisung viel zu trinken. Es wird Rücksprache mit dem Urologen gehalten. Hinsichtlich seiner Kopfschmerzen wurde im März eine Computertomographie erstellt, welche negativ ausfiel (vgl. SEM-act. 18; 20; 21). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Die dokumentierten physischen und psychischen Leiden sind auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur für sämtliche Dublin-Rückkehrenden zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten - und so auch Kroatien - sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Mit dem SEM (vgl. SEM-act. 26/10) ist darauf hinzuweisen, dass «Médecins du Monde» die entsprechende Tätigkeit schon seit einiger Zeit wieder aufgenommen haben und das Angebot wieder im geforderten Umfang verfügbar ist. Für die psychosoziale Betreuung ist zudem das kroatische Rote Kreuz zuständig (vgl. Urteil des BVGer D-1255/2024 vom 1. März 2024 E. 5.3). Es darf somit - entgegen der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Auffassung - davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteilwird. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Kroatien eine rasche und unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätte. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 6.4 Aus den gleichen Gründen, welche in den Erwägungen 6.2 und 6.3 bereits dargelegt wurden, stellt die Überweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien auch keine Verletzung der FoK dar (vgl. Urteil des BVGer F-4551/2023 vom 11. März 2024 E. 7).

E. 6.5 Es sind somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3455/2024 Urteil 10. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Quartiergasse 12, 3013 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. März 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 (eröffnet am 24. Mai 2024) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 3. Juni 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 2 der Rechtsbegehren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird nicht näher begründet. Insbesondere wird nicht dargelegt und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass respektive inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden würde. Das Rückweisungsbegehren ist daher als unbegründet einzustufen und abzuweisen. Das Verfahren erweist sich ohne Weiteres als spruchreif. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wenn eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (sog. "take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 20. Februar 2024 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war (Vorakten [SEM-act.] 6). Vor diesem Hintergrund ersuchte das SEM die kroatischen Behörden fristgerecht (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) und gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen ebenfalls fristgerecht (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) und gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 15; 22). 3.3. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. Diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er macht allerdings geltend, er sei von den kroatischen Behörden zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen und nicht ausreichend über die Rechtswirkung eines solchen Schrittes informiert worden (SEM-act. 14). Diese Vorbringen gehen fehl. Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind nämlich von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Das Vorgehen der kroatischen Behörden war demnach rechtmässig.

4. Der Beschwerdeführer brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien vor, dass er dort nach erstmaligem Grenzübertritt zunächst für zehn Tage in Haft genommen und anschliessend gegen seinen Willen nach Bosnien gebracht worden sei. Im kroatischen Gefängnis sei er mit einem Stock auf den Kopf und die Rippen geschlagen worden. Bei seiner zweiten Einreise nach Kroatien sei er erneut geschlagen worden. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, da er dort sehr schlimm behandelt worden sei. Auch gehe es ihm gesundheitlich nicht gut. Er habe Nierensteine, Rheuma und psychische Probleme. In seiner Beschwerde machte er ferner sinngemäss geltend, dass das kroatische Asyl- und Aufnahmeverfahren systematische Schwachstellen aufweise. Insbesondere halte sich Kroatien nicht an das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Darüber hinaus seien die Gesundheitsversorgung und die psychosoziale Hilfe für Asylsuchende in Kroatien ungenügend.

5. Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in Aufnahme- ("take charge") als auch in Wiederaufnahmeverfahren ("take back") zulässig. Es wird demnach vermutet, dass Kroatien die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, die FoK, das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Beschwerde zitierten Quellenhinweise - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (Urteil des BVGer F-1695/2024 vom 25. März 2024 E. 4.2). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. E. 6 unten). 6. 6.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über die erfahrene Gewalt in Kroatien der Wahrheit entsprechen, auch wenn diese nicht hinreichend belegt wurden. Dies vermag jedoch die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. In objektiver Hinsicht ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde. Auch aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gut-heissungsquote für asylsuchende Personen in Kroatien (vgl. Beschwerde S. 6 f) lässt nicht ableiten, dass sein Asylverfahren in Kroatien nicht korrekt durchgeführt oder die kroatischen Behörden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3894/2023 vom 17. Juli 2023 E. 9.2.2 sowie D-988/2023 vom 17. April 2023 E. 9.2). Er vermag somit nicht darzutun, dass er ernsthaft Gefahr laufen würde, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seinen illegalen Einreisen befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der dem Beschwerdeführer zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der Polizisten (Urteil E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1). 6.3. Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.), oder eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheits-zustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit circa 3 Jahren an beidseitigen Nierensteinen leidet, wobei ein Stein im April 2024 als behandlungsbedürftig eingestuft wurde. Auch hat er Rheuma und wurde diesbezüglich bereits in seinem Heimatland behandelt. Ferner leidet er an persistierenden Kopfschmerzen und Schwindel sowie an einer posttraumatischen Belastungssituation (Alpträume, Angst, Schlaflosigkeit) durch Gewalterfahrung. Ihm wurde ein Schlafmedikament verschrieben sowie als Therapiemassnahme angeordnet, dass er tagsüber zu beschäftigen sei. Bezüglich der Nierensteine erhielt er Schmerzmittel, einen Blasen- und Nierentee und die Anweisung viel zu trinken. Es wird Rücksprache mit dem Urologen gehalten. Hinsichtlich seiner Kopfschmerzen wurde im März eine Computertomographie erstellt, welche negativ ausfiel (vgl. SEM-act. 18; 20; 21). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden. Die dokumentierten physischen und psychischen Leiden sind auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur für sämtliche Dublin-Rückkehrenden zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten - und so auch Kroatien - sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Mit dem SEM (vgl. SEM-act. 26/10) ist darauf hinzuweisen, dass «Médecins du Monde» die entsprechende Tätigkeit schon seit einiger Zeit wieder aufgenommen haben und das Angebot wieder im geforderten Umfang verfügbar ist. Für die psychosoziale Betreuung ist zudem das kroatische Rote Kreuz zuständig (vgl. Urteil des BVGer D-1255/2024 vom 1. März 2024 E. 5.3). Es darf somit - entgegen der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Auffassung - davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteilwird. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Kroatien eine rasche und unumkehrbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge hätte. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.4. Aus den gleichen Gründen, welche in den Erwägungen 6.2 und 6.3 bereits dargelegt wurden, stellt die Überweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien auch keine Verletzung der FoK dar (vgl. Urteil des BVGer F-4551/2023 vom 11. März 2024 E. 7). 6.5. Es sind somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8.2. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. 8.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: