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F-1695/2024

F-1695/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Januar 2024 in Kroatien und am 30. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 6. Februar 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nahm die Vorinstanz am 12. Februar 2024 die Personalien der Beschwerdeführerin auf. D. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 15. Februar 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel ein. F. Die kroatischen Behörden stimmten am 19. Februar 2024 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu, gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. G. Mit Verfügung vom 11. März 2024 - eröffnet am 11. März 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Dublin-Überstellung angemessen untergebracht und angemessen medizinisch (psychiatrisch) behandelt werde sowie einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhalte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 19. März 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, Art. 23 Dublin-III-VO). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5). Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen massive und schwerwiegende systemische Schwachstellen auf. Unbesehen des in Kroatien noch pendenten Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung fordert sie deshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 3 EMRK die Durchführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz.

E. 4.1 Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt werde. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Push-backs an den kroatischen Schengen-Aussengrenzen einerseits und der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4).

E. 4.2 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen (vgl. Bericht der Delegation netzwerk migrationscharta.ch vom 9. August 2023, Kroatien: Gewalt an den Grenzen - Überforderung im Asylwesen, https://www.migrationscharta.ch/kroatien-gewalt-an-den-grenzen-ueberforderung-im-asylwesen/ >; Katholische Kirche, Stopp von Ausschaffungen nach Kroatien, 20. September 2023, < https://www.kathluzern.ch/meine-kirche/news/artikel/stopp-von-ausschaffungen-nach-kroatien >; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022 vom 21. Februar 2023, und Kroatien: Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten vom 21. Dezember 2021, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/dublin-laenderberichte >; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/06/AIDA-HR-2022-Update.pdf >; alle abgerufen am 22.03.2024) keine Veranlassung (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer D-6555/2023 vom 5. Dezember 2023; F-682/2024 vom 8. Februar 2024 E. 4.3; F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2; je m.w.H.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin fordert sodann die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8). Im Wesentlichen bringt sie vor, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK.

E. 5.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 5.3 Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 20. Februar 2024 leidet die Beschwerdeführerin an Panikattacken und Angst. Seit sieben Jahren nehme sie ein Medikament zur Behandlung von Angststörungen (Atarax) ein. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. E. 5.2 hiervor). Kroatien verfügt über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; AIDA-Report, S. 94 ff.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Kroatien eine angemessene medizinische Versorgung und insbesondere eine psychiatrische und/oder psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Insoweit kann auch einer potenziellen Retraumatisierung im Rahmen der von ihr vorgebrachten traumatischen Fluchterfahrung (vgl. hierzu nachfolgend E. 5.4) hinreichend entgegengetreten werden. Medikamente können der Beschwerdeführerin auf Vorrat mitgegeben werden.

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin angibt, seitens der Schlepper in Kroatien und Italien Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein und sich bei einer Rückkehr nach Kroatien vor den Schleppern zu fürchten, fehlen detailliertere Informationen. Allerdings ist dem SEM zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat und gehalten ist, die geltend gemachten Übergriffe seitens der Schlepper nach ihrer Rückkehr umgehend den kroatischen Behörden, die darüber ihrer eigenen Darstellung zufolge bislang nicht orientiert wurden, zu melden und allenfalls nachträglich zur Anzeige zu bringen. Zudem steht es der Beschwerdeführerin auch offen, sich im Falle einer fortbestehenden Bedrohung durch die genannten Privatpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen kroatischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.3). Pauschal ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, von der kroatischen Polizei in ein Minenfeld geworfen worden zu sein. Jedenfalls wird in Kroatien ein hinreichend sicheres und auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin ausgerichtetes Umfeld mit adäquater Betreuung und Unterbringung vorhanden sein. Eine individuelle und konkrete Garantieerklärung, wonach sie angemessen untergebracht und angemessen medizinisch (psychiatrisch) behandelt sowie einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhalte werde, ist von den kroatischen Behörden nicht einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12; Urteil des BVGer F-4700/2023 vom 13. September 2023 E. 4.6; siehe auch E. 4.1 hiervor).

E. 5.5 Von weiteren medizinischen Untersuchungen oder von der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur psychischen Gesundheit und den Auswirkungen einer Überstellung auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu Tage gefördert würde, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten und einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnte (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.).

E. 5.6 Mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, welche zusätzlichen Abklärungen die Vorinstanz in diesem Zusammenhang noch hätte vornehmen müssen. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung ist nicht stichhaltig.

E. 5.7 Eine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten nicht. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO im Übrigen zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Gesundheit der Beschwerdeführerin sowie den von ihr dargestellten Erlebnissen in Kroatien im Lichte eines möglichen humanitären Selbsteintritts hinreichend Rechnung getragen. Unbehelflich ist alsdann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den nicht weiter belegten Aufenthalt eines Cousins in der Schweiz, mit welchem sie «noch nicht» in Kontakt stehe. Schliesslich ist festzuhalten, dass die dem Urteil F-531/2021 vom 4. Januar 2024 zugrunde liegenden Verhältnisse entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hier nicht gleichgelagert sind. Nicht nur war die Intensität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwerer und es bestand eine Schwangerschaft, sondern es fiel für die Ausübung der Souveränitätsklausel vor allem die lange Verfahrensdauer ins Gewicht. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 6 Im Ergebnis bleibt Kroatien für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zuständig und hat das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Zu Recht ist die Vorin-stanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1695/2024 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Smera Rehman, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Januar 2024 in Kroatien und am 30. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 6. Februar 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nahm die Vorinstanz am 12. Februar 2024 die Personalien der Beschwerdeführerin auf. D. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 15. Februar 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel ein. F. Die kroatischen Behörden stimmten am 19. Februar 2024 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu, gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. G. Mit Verfügung vom 11. März 2024 - eröffnet am 11. März 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollständig aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Dublin-Überstellung angemessen untergebracht und angemessen medizinisch (psychiatrisch) behandelt werde sowie einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhalte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 19. März 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, Art. 23 Dublin-III-VO). Soweit die Beschwerdeführerin moniert, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5). Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

4. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen massive und schwerwiegende systemische Schwachstellen auf. Unbesehen des in Kroatien noch pendenten Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung fordert sie deshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 3 EMRK die Durchführung ihres Asylverfahrens in der Schweiz. 4.1. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt werde. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Push-backs an den kroatischen Schengen-Aussengrenzen einerseits und der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4). 4.2. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen (vgl. Bericht der Delegation netzwerk migrationscharta.ch vom 9. August 2023, Kroatien: Gewalt an den Grenzen - Überforderung im Asylwesen, https://www.migrationscharta.ch/kroatien-gewalt-an-den-grenzen-ueberforderung-im-asylwesen/ >; Katholische Kirche, Stopp von Ausschaffungen nach Kroatien, 20. September 2023, ; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022 vom 21. Februar 2023, und Kroatien: Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzberechtigten vom 21. Dezember 2021, ; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], ; alle abgerufen am 22.03.2024) keine Veranlassung (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer D-6555/2023 vom 5. Dezember 2023; F-682/2024 vom 8. Februar 2024 E. 4.3; F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 4.2; je m.w.H.). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin fordert sodann die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8). Im Wesentlichen bringt sie vor, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. 5.2. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 5.3. Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 20. Februar 2024 leidet die Beschwerdeführerin an Panikattacken und Angst. Seit sieben Jahren nehme sie ein Medikament zur Behandlung von Angststörungen (Atarax) ein. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. E. 5.2 hiervor). Kroatien verfügt über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; AIDA-Report, S. 94 ff.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Kroatien eine angemessene medizinische Versorgung und insbesondere eine psychiatrische und/oder psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Insoweit kann auch einer potenziellen Retraumatisierung im Rahmen der von ihr vorgebrachten traumatischen Fluchterfahrung (vgl. hierzu nachfolgend E. 5.4) hinreichend entgegengetreten werden. Medikamente können der Beschwerdeführerin auf Vorrat mitgegeben werden. 5.4. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, seitens der Schlepper in Kroatien und Italien Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein und sich bei einer Rückkehr nach Kroatien vor den Schleppern zu fürchten, fehlen detailliertere Informationen. Allerdings ist dem SEM zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat und gehalten ist, die geltend gemachten Übergriffe seitens der Schlepper nach ihrer Rückkehr umgehend den kroatischen Behörden, die darüber ihrer eigenen Darstellung zufolge bislang nicht orientiert wurden, zu melden und allenfalls nachträglich zur Anzeige zu bringen. Zudem steht es der Beschwerdeführerin auch offen, sich im Falle einer fortbestehenden Bedrohung durch die genannten Privatpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen kroatischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.3). Pauschal ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, von der kroatischen Polizei in ein Minenfeld geworfen worden zu sein. Jedenfalls wird in Kroatien ein hinreichend sicheres und auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin ausgerichtetes Umfeld mit adäquater Betreuung und Unterbringung vorhanden sein. Eine individuelle und konkrete Garantieerklärung, wonach sie angemessen untergebracht und angemessen medizinisch (psychiatrisch) behandelt sowie einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhalte werde, ist von den kroatischen Behörden nicht einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12; Urteil des BVGer F-4700/2023 vom 13. September 2023 E. 4.6; siehe auch E. 4.1 hiervor). 5.5. Von weiteren medizinischen Untersuchungen oder von der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur psychischen Gesundheit und den Auswirkungen einer Überstellung auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu Tage gefördert würde, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten und einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnte (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). 5.6. Mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, welche zusätzlichen Abklärungen die Vorinstanz in diesem Zusammenhang noch hätte vornehmen müssen. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung ist nicht stichhaltig. 5.7. Eine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten nicht. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO im Übrigen zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat den wesentlichen Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Gesundheit der Beschwerdeführerin sowie den von ihr dargestellten Erlebnissen in Kroatien im Lichte eines möglichen humanitären Selbsteintritts hinreichend Rechnung getragen. Unbehelflich ist alsdann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den nicht weiter belegten Aufenthalt eines Cousins in der Schweiz, mit welchem sie «noch nicht» in Kontakt stehe. Schliesslich ist festzuhalten, dass die dem Urteil F-531/2021 vom 4. Januar 2024 zugrunde liegenden Verhältnisse entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hier nicht gleichgelagert sind. Nicht nur war die Intensität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen schwerer und es bestand eine Schwangerschaft, sondern es fiel für die Ausübung der Souveränitätsklausel vor allem die lange Verfahrensdauer ins Gewicht. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen.

6. Im Ergebnis bleibt Kroatien für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zuständig und hat das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Zu Recht ist die Vorin-stanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: