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D-1428/2023

D-1428/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, das SEM habe die Frage des Zugangs zu medizinischer Behandlung in Kroatien mit standardisierten Textpassagen abgehandelt. Insbesondere sei nicht gewürdigt worden, inwiefern der bereits prekäre Zugang zur Behandlung der psychischen Leiden und (...) für (...) erschwert sein könnte. Das SEM habe ferner die Begründungspflicht verletzt in den Ausführungen zur Anwendung der Souveränitätsklausel sowie im Hinweis auf Botschaftsabklärungen. Überdies wäre das SEM in Nachachtung seiner Untersuchungspflicht zu weiteren Abklärungen zum Zugang zu psychologischer Behandlung oder zur Einholung entsprechender Garantien bei den kroatischen Behörden gehalten gewesen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).

E. 3.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz - im Lichte des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens - in genügendem Umfang mit der Frage des Zugangs zu medizinischer Behandlung in Kroatien auseinandergesetzt. Dies nicht zuletzt auch angesichts der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine solche bereits in Anspruch hat nehmen können. Das SEM hat ferner auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere seine Geschlechtsidentität sowie seinen Gesundheitszustand, bei der Entscheidfindung berücksichtigt (S. 9-11 der angefochtenen Verfügung). Weitere Abklärungen waren nicht erforderlich, ebenso wenig liegt, wie nachfolgend aufgezeigt wird, eine derart spezielle Konstellation vor, dass Garantien einzuholen gewesen wären. Weiter hat sich das SEM - wenn auch zusammengefasst - zu den vorgenommenen Botschaftsabklärungen geäussert (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügung). Damit hat es, wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach festgestellt hat (vgl. etwa Urteil D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 7.2), dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan. Im Übrigen reichte es zusammen mit der Vernehmlassung die anonymisierte Version einer aktualisierten Botschaftsabklärung (Update 2023) zu den Akten, wozu der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung nehmen konnte. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Einschätzungen in materieller Hinsicht nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruches auf rechtliches Gehör dar.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen dafür bestehen, die befürchten lassen würden, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 5.4 Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systema-tisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 7.2.1 bis 7.2.4).

E. 5.5 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in der Replik zur Push-back-Problematik beziehungsweise der Situation in Kroatien als nicht stichhaltig.

E. 5.6 Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Eingabe die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Er macht geltend, von den kroatischen Grenzbehörden schlecht behandelt und unzulänglich versorgt worden zu sein. Zudem sei er aufgrund seiner Transsexualität und seiner gesundheitlichen Probleme besonders vulnerabel. Er sei (...). Momentan werde er mittels (...) behandelt. Die geäusserte (...) akzentuiere sodann die Dringlichkeit einer psychiatrischen Behandlung. Ferner habe er den Wunsch geäussert, eine (...) durch- beziehungsweise weiterzuführen. In der Schweiz müssten - sofern sämtliche für die Behandlung notwendigen Vorgaben erfüllt seien - die entsprechenden Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden. Hingegen wäre eine solche Behandlung in Kroatien nicht von der Krankenversicherung gedeckt, was als Ausprägung struktureller Probleme (...) Menschen beim Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien einzuordnen sei. Aufgrund der schlechten Behandlung, der fehlenden medizinischen Unterstützung und der drohenden Diskriminierung durch staatliche Behörden in Kroatien würden sehr wohl Gründe bestehen, dass das Verfahren und die Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweise, welche im Falle des Beschwerdeführers mit dessen menschenrechtlichen Garantien nicht vereinbar seien. Es sei absehbar, dass er in Kroatien keine hinreichende medizinische Unterstützung erhalten werde, was die Vorinstanz zu Unrecht als mit Art. 3 EMRK vereinbar erachtet habe.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer hat indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Mit der in der Beschwerde angesprochenen Problematik an der kroatischen Grenze ist im Weiteren nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3.3 f. m.w.H.;E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei seiner Einreise nach Kroatien. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Dies gilt auch in Bezug auf die behaupteten beziehungsweise allfällige künftige Übergriffe seitens Dritter.

E. 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnten gesundheit-lichen Probleme und insbesondere die aktenkundigen Diagnosen - beim Beschwerdeführer wurden eine (...) diagnostiziert - stehen einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Die dargestellten Befunde sind nicht zu verharmlosen, stellen allerdings keine derart gravierenden Erkrankungen in dem Sinne dar, als sie nicht in Kroatien (weiter) behandelt werden könnten. Das gilt sowohl bezüglich der physischen als auch der psychiatrischen Befunde. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Gemäss Art. 15 «Zakon o me unarodnoj i privremenoj zastiti» (ZMPZ; Gesetz über internationalen und vorübergehenden Schutz) sollen vulnerable Asylsuchende aufgrund ihrer individuellen Situation (Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Erkrankung, psychischer Gesundheitszustand, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderweitiger physischer, psychischer oder sexueller Gewalt) in geeigneter Weise unterstützt werden. Vulnerable Personen sollen von den kroatischen Behörden (Polizisten, Mitarbeiter/Sozialarbeiter der Empfangszentren, Vertreter von NGOs) möglichst früh erkannt und entsprechend betreut werden. Auch das Kroatische Rote Kreuz identifiziert und unterstützt vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2021 Update, S. 59). Im Empfangszentrum Zagreb können sich Asylsuchende an ein vom Innenministerium bezeichnetes Ambulatorium wenden, in dem hausärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Für vulnerable Personen haben das Gesundheitsministerium und lokale Gesundheitszentren spezialisierte Ambulatorien bezeichnet, unter denen sich das psychiatrische Krankenhaus von Zagreb befindet. In Zagreb wurde auch eine Apotheke bestimmt, an die sich Asylsuchende wenden können. Weitere Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen leisten Sozialarbeiter und Dolmetscher im Rahmen von Übersetzungen, Informationsweitergabe und beim Organisieren von Krankentransporten. Im Empfangszentrum von Zagreb stehen an Werktagen zwei Psychologen zur Verfügung, die bei Bedarf auch notfallmässig Hilfe leisten. Ein externer Psychiater besucht das Zentrum dreimal monatlich (vgl. AIDA, a.a.O., S. 92 f.). Somit bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H.). Bezüglich des Zugangs zum Gesundheitssystem ist sodann - entgegen der abweichenden Einschätzung auf Beschwerdeebene - nach wie vor nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben der Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien bereits möglich war. So gab der Beschwerdeführer an, aufgrund einer Panikattacke notfallmässig hospitalisiert und behandelt worden zu sein. Dass er eigenen Ausführungen gemäss in der Folge nicht alle ihm verschriebenen Medikamente erhalten habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. E. 3.3). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.

E. 6.4.3 Die im Zusammenhang mit der (...) des Beschwerdeführers geltend gemachte Befürchtung, die für eine (...) benötigte (...) nicht wieder aufnehmen beziehungsweise weiterführen zu können, wie auch die allgemeine Situation transsexueller Personen in Kroatien stehen einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen. Das Gericht geht mit der Vorinstanz nicht davon aus, dass die medizinische Versorgung sowie die allgemeine Situation für Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft derart schwierig wäre, dass sie eine Überstellung nach Kroatien verunmöglichte (vgl. etwa ILGA Europe, 2023 Annual Review of the human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and central Asia, Croatia [< https://www.ilga-europe.org/report/annual-review-2023/], abgerufen am 21. Juni 2023; <https://www.total-croatia-news.com/lifestyle/KolekTIRV, Meet KolekTIRV, NGO for Transgender, Intersex Rights in Croatia, Updated on: May 31, 2023, abgerufen am 21. Juni 2023; vgl. auch Urteil des BVGer D-1551/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4.3). Dass allenfalls höhere Hürden für den Zugang zu entsprechender Unterstützung zu überwinden sind als dies in der Schweiz der Fall sein könnte, ist zwar bedauerlich, führt aber zu keinem anderen Ergebnis.

E. 6.4.4 Anzumerken bleibt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO)

E. 6.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 20. März 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit vorgenannter Zwischenverfügung die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1428/2023 Urteil vom 7. Juli 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 11. November 2022 ergab, dass er am 8. Oktober 2019 in B._______, am 22. September 2022 in Kroatien und am 12. Oktober 2022 in C._______ um Asyl ersucht hatte. B. Am 15. November 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte. Diese ersuchte das SEM am 18. November 2022 angesichts der Erlebnisse des Beschwerdeführers während der Flucht um ein weibliches Team. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 21. November 2022 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung - unter anderem - nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Für eine Person, welche der LGBT-Gemeinschaft angehöre, sei es unmöglich, dort zu leben. Zudem sei er von der Polizei geschlagen und mehrfach nach D._______ zurückgewiesen worden. Ferner sei er dort nach der dritten Rückweisung von (...) Personen in einem Wald (...) worden. Da es ihm in der Folge schlecht gegangen sei, sei er einige Zeit in D._______ geblieben. Nach der Registrierung als asylsuchende Person durch die kroatischen Behörden habe er insofern noch Schwierigkeiten gehabt, als ihm im Spital (...) Medikamente verschrieben worden seien, ihm im Camp aber nur eines davon ausgehändigt worden sei. Angehörige der LGBT-Gemeinschaft hätten in Kroatien keine Rechte, seien dort nicht anerkannt. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, er leide unter psychischen Problemen und es bestehe eine (...), diesbezüglich stehe er in einer (...). Weiter leide er unter (...) und er spüre sein (...) nicht. D. Nach Ablehnung eines Übernahmeersuchens durch die C._______ Behörden ersuchte das SEM am 5. Januar 2023 die B._______ sowie die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Während die B._______ Behörden das Übernahmeersuchen am 13. Januar 2023 ablehnten, entsprachen die kroatischen Behörden dem Gesuch am 19. Januar 2023. E. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden verschiedene Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie eine Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 7. März 2023 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde vom 14. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 7. März 2023 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 16. März 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten. K. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2023 nahm das SEM zu den Beschwerdevorbringen Stellung. L. Am 31. März 2023 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zum Beleg seiner regimekritischen Haltung - einen USB-Stick sowie zwei Screen-shots - zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 11. April 2023 machte der Beschwerdeführer von seinem mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2023 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Gleichzeitig reichte er einen Arztbericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, das SEM habe die Frage des Zugangs zu medizinischer Behandlung in Kroatien mit standardisierten Textpassagen abgehandelt. Insbesondere sei nicht gewürdigt worden, inwiefern der bereits prekäre Zugang zur Behandlung der psychischen Leiden und (...) für (...) erschwert sein könnte. Das SEM habe ferner die Begründungspflicht verletzt in den Ausführungen zur Anwendung der Souveränitätsklausel sowie im Hinweis auf Botschaftsabklärungen. Überdies wäre das SEM in Nachachtung seiner Untersuchungspflicht zu weiteren Abklärungen zum Zugang zu psychologischer Behandlung oder zur Einholung entsprechender Garantien bei den kroatischen Behörden gehalten gewesen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz - im Lichte des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens - in genügendem Umfang mit der Frage des Zugangs zu medizinischer Behandlung in Kroatien auseinandergesetzt. Dies nicht zuletzt auch angesichts der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine solche bereits in Anspruch hat nehmen können. Das SEM hat ferner auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere seine Geschlechtsidentität sowie seinen Gesundheitszustand, bei der Entscheidfindung berücksichtigt (S. 9-11 der angefochtenen Verfügung). Weitere Abklärungen waren nicht erforderlich, ebenso wenig liegt, wie nachfolgend aufgezeigt wird, eine derart spezielle Konstellation vor, dass Garantien einzuholen gewesen wären. Weiter hat sich das SEM - wenn auch zusammengefasst - zu den vorgenommenen Botschaftsabklärungen geäussert (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügung). Damit hat es, wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach festgestellt hat (vgl. etwa Urteil D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 7.2), dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör Genüge getan. Im Übrigen reichte es zusammen mit der Vernehmlassung die anonymisierte Version einer aktualisierten Botschaftsabklärung (Update 2023) zu den Akten, wozu der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung nehmen konnte. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Einschätzungen in materieller Hinsicht nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruches auf rechtliches Gehör dar. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen dafür bestehen, die befürchten lassen würden, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.4 Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systema-tisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 7.2.1 bis 7.2.4). 5.5 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in der Replik zur Push-back-Problematik beziehungsweise der Situation in Kroatien als nicht stichhaltig. 5.6 Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Eingabe die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Er macht geltend, von den kroatischen Grenzbehörden schlecht behandelt und unzulänglich versorgt worden zu sein. Zudem sei er aufgrund seiner Transsexualität und seiner gesundheitlichen Probleme besonders vulnerabel. Er sei (...). Momentan werde er mittels (...) behandelt. Die geäusserte (...) akzentuiere sodann die Dringlichkeit einer psychiatrischen Behandlung. Ferner habe er den Wunsch geäussert, eine (...) durch- beziehungsweise weiterzuführen. In der Schweiz müssten - sofern sämtliche für die Behandlung notwendigen Vorgaben erfüllt seien - die entsprechenden Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden. Hingegen wäre eine solche Behandlung in Kroatien nicht von der Krankenversicherung gedeckt, was als Ausprägung struktureller Probleme (...) Menschen beim Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien einzuordnen sei. Aufgrund der schlechten Behandlung, der fehlenden medizinischen Unterstützung und der drohenden Diskriminierung durch staatliche Behörden in Kroatien würden sehr wohl Gründe bestehen, dass das Verfahren und die Bedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweise, welche im Falle des Beschwerdeführers mit dessen menschenrechtlichen Garantien nicht vereinbar seien. Es sei absehbar, dass er in Kroatien keine hinreichende medizinische Unterstützung erhalten werde, was die Vorinstanz zu Unrecht als mit Art. 3 EMRK vereinbar erachtet habe. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer hat indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Mit der in der Beschwerde angesprochenen Problematik an der kroatischen Grenze ist im Weiteren nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3.3 f. m.w.H.;E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei seiner Einreise nach Kroatien. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Dies gilt auch in Bezug auf die behaupteten beziehungsweise allfällige künftige Übergriffe seitens Dritter. 6.4 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnten gesundheit-lichen Probleme und insbesondere die aktenkundigen Diagnosen - beim Beschwerdeführer wurden eine (...) diagnostiziert - stehen einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Die dargestellten Befunde sind nicht zu verharmlosen, stellen allerdings keine derart gravierenden Erkrankungen in dem Sinne dar, als sie nicht in Kroatien (weiter) behandelt werden könnten. Das gilt sowohl bezüglich der physischen als auch der psychiatrischen Befunde. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Gemäss Art. 15 «Zakon o me unarodnoj i privremenoj zastiti» (ZMPZ; Gesetz über internationalen und vorübergehenden Schutz) sollen vulnerable Asylsuchende aufgrund ihrer individuellen Situation (Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Erkrankung, psychischer Gesundheitszustand, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderweitiger physischer, psychischer oder sexueller Gewalt) in geeigneter Weise unterstützt werden. Vulnerable Personen sollen von den kroatischen Behörden (Polizisten, Mitarbeiter/Sozialarbeiter der Empfangszentren, Vertreter von NGOs) möglichst früh erkannt und entsprechend betreut werden. Auch das Kroatische Rote Kreuz identifiziert und unterstützt vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2021 Update, S. 59). Im Empfangszentrum Zagreb können sich Asylsuchende an ein vom Innenministerium bezeichnetes Ambulatorium wenden, in dem hausärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Für vulnerable Personen haben das Gesundheitsministerium und lokale Gesundheitszentren spezialisierte Ambulatorien bezeichnet, unter denen sich das psychiatrische Krankenhaus von Zagreb befindet. In Zagreb wurde auch eine Apotheke bestimmt, an die sich Asylsuchende wenden können. Weitere Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitseinrichtungen leisten Sozialarbeiter und Dolmetscher im Rahmen von Übersetzungen, Informationsweitergabe und beim Organisieren von Krankentransporten. Im Empfangszentrum von Zagreb stehen an Werktagen zwei Psychologen zur Verfügung, die bei Bedarf auch notfallmässig Hilfe leisten. Ein externer Psychiater besucht das Zentrum dreimal monatlich (vgl. AIDA, a.a.O., S. 92 f.). Somit bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H.). Bezüglich des Zugangs zum Gesundheitssystem ist sodann - entgegen der abweichenden Einschätzung auf Beschwerdeebene - nach wie vor nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben der Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien bereits möglich war. So gab der Beschwerdeführer an, aufgrund einer Panikattacke notfallmässig hospitalisiert und behandelt worden zu sein. Dass er eigenen Ausführungen gemäss in der Folge nicht alle ihm verschriebenen Medikamente erhalten habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Behandlung einzuholen (vgl. E. 3.3). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. 6.4.3 Die im Zusammenhang mit der (...) des Beschwerdeführers geltend gemachte Befürchtung, die für eine (...) benötigte (...) nicht wieder aufnehmen beziehungsweise weiterführen zu können, wie auch die allgemeine Situation transsexueller Personen in Kroatien stehen einer Überstellung ebenfalls nicht entgegen. Das Gericht geht mit der Vorinstanz nicht davon aus, dass die medizinische Versorgung sowie die allgemeine Situation für Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft derart schwierig wäre, dass sie eine Überstellung nach Kroatien verunmöglichte (vgl. etwa ILGA Europe, 2023 Annual Review of the human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and central Asia, Croatia [< https://www.ilga-europe.org/report/annual-review-2023/], abgerufen am 21. Juni 2023; <https://www.total-croatia-news.com/lifestyle/KolekTIRV, Meet KolekTIRV, NGO for Transgender, Intersex Rights in Croatia, Updated on: May 31, 2023, abgerufen am 21. Juni 2023; vgl. auch Urteil des BVGer D-1551/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4.3). Dass allenfalls höhere Hürden für den Zugang zu entsprechender Unterstützung zu überwinden sind als dies in der Schweiz der Fall sein könnte, ist zwar bedauerlich, führt aber zu keinem anderen Ergebnis. 6.4.4 Anzumerken bleibt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO) 6.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 20. März 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit vorgenannter Zwischenverfügung die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey