Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, die Vorin-stanz sei ihrer Pflicht, ihre gesundheitliche Situation hinreichend abzuklären und in den Erwägungen zu berücksichtigen, nicht nachgekommen. Ebenso habe sie ausser Acht gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Folteropfer handle. Sodann habe sie sich nicht mit dem Kindeswohl, den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und den Interessen ihrer Kinder auseinandergesetzt. Dadurch liege eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Wie den Akten entnommen werden kann, hat das SEM vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführenden angeführten physischen und psychischen Problemen ärztliche Berichte eingeholt und bei der zuständigen Pflege um Auskünfte und weitere relevante Informationen zu ihrem Gesundheitszustand ersucht sowie deren Antworten abgewartet (vgl. SEM act. 1287880-39/3 [nachfolgend: act. 39]; SEM act. 1287880-40/4 [nachfolgend: act. 40]; SEM act. 1287880-47/2 [nachfolgend: act. 47]; SEM act. 1287880-48/3 [nachfolgend: act. 48]; SEM act. 1287880-49/1 [nachfolgend: act. 49]; SEM act. 1287880-50/2 [nachfolgend: act. 50]). Das SEM hat sich alsdann in seiner Verfügung mit ihrem Gesundheitszustand rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt gestützt auf ihre Angaben im Dublin-Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten zusammengefasst. In diesem Zusammenhang wies es darauf hin, dass ärztliche Termine aus administrativen Gründen (Nennung Gründe) teilweise nicht hätten stattfinden können, nun aber gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes im BAZ (Nennung Zeitpunkt) stattfinden würden respektive nach (Nennung Zeitpunkt) eingeplant seien (vgl. SEM act. 1287880-51/19 [nachfolgend: act. 51], S. 4 f. und S. 11). Weitere medizinische Abklärungen hielt das SEM hingegen zu Recht nicht für erforderlich. Diesbezüglich verwies es in zutreffender Weise auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Kroatien und die Möglichkeit, die aktuell vorgesehenen Behandlungen bis zur Überstellung zunächst in der Schweiz und anschliessend in Kroatien weiterzuführen. Das Gericht teilt die Auffassung des SEM, wonach im Rahmen der ausstehenden Untersuchungen keine derart schwerwiegenden Diagnosen zu erwarten sind, welche eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung bewirken könnten (vgl. SEM act. 51 S. 11 f.). Der von einer Fachperson verfasste Arztbericht vom (...), in welchem dem Beschwerdeführer - ohne irgendwelchen Bezug zu Folterungen zu äussern - eine (Nennung Diagnose) attestiert wird, stützt sich einzig auf seine eigenen Schilderungen und eignet sich deshalb nicht für den Nachweis, dass es sich bei ihm - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - um ein Folteropfer handelt. Das diagnostizierte (...) Leiden liesse sich daher grundsätzlich auf unterschiedlichste Ursachen zurückführen. Die Folterkonvention (SR 0.105) und der Antifolterausschuss (CAT) halten Folteropfer im Übrigen dazu an, dem Vertragsstaat beziehungsweise dem Folterausschuss alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die auf begangene Folterhandlungen hindeuten könnten, was vorliegend bislang nicht geschah. Die gesundheitliche Situation der übrigen Beschwerdeführenden wurde sodann ebenfalls von ärztlichem Fachpersonal beurteilt. Vor diesem Hintergrund bestand seitens des SEM kein Anlass, vor Erlass der angefochtenen Verfügung die verschobenen ärztlichen Nachfolgetermine respektive deren Resultat abzuwarten. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente.
E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 51 S. 6ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Grenzbehörden den Beschwerdeführenden gegenüber, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem, zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren oder die Behörden um Schutz zu ersuchen sowie zu ihrem Gesundheitszustand und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten (inkl. dem Hinweis auf Art. 19 der Aufnahmerichtlinie, die bei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen [mitgemeint sind insbesondere auch Folteropfer, vgl. Art. 21 Aufnahmerichtlinie] die erforderliche medizinische einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung umfasst) zu entnehmen. Sodann hat das SEM vorliegend das Kindeswohl implizit mitberücksichtigt, zumal es in seinen Erwägungen die Beschwerdeführenden stets als familiäre Einheit erkannte und entsprechend beurteilte und auch keine Hinweise erkennbar sind, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. So ist bei der Prüfung des Kindeswohls das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern respektive einem Elternteil aufwachsen zu können. Sodann kann aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage betreffend die Würdigung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6 Den Akten zufolge stellten die Beschwerdeführenden am (...) in Kroatien Asylgesuche und wurde dort gleichentags daktyloskopiert (EURODAC-Abgleiche vom 18. Oktober 2023; vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, es seien ihm die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden, nichts zu ändern (vgl. SEM act. 1287880-43/3 [nachfolgend: act. 43] S. 1 f.). Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 19. Oktober 2023 innert der massgeblichen Frist denn auch ausdrücklich zu. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. auch Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).
E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Im erwähnten Referenzurteil untersuchte das Gericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige Push-Backs (direkt an der kroati-schen Grenze oder vom Inland aus) und der dabei praktizierten exzessiven Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine umfassende Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, eine angemessene Unterkunft und bei Bedarf Zugang zu medizinischer Versorgung bekommen würden (E. 10.3 ebenda). Es besteht somit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenhinweise (vgl. S. 9 ff.) kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den schlechten Bedingungen und der ausgebliebenen medizinischen Betreuung während ihres kurzen Aufenthalts in Kroatien (vgl. SEM act. 43 S. 2; SEM act. 1287880-41/3 [nachfolgend: act. 41] S. 1 f.) sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkomme (vgl. dazu Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten oder Angestellten der Unterkunft könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl-system hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Behörden, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Auch ihre Befürchtung, allenfalls durch (Nennung Personen), welche mit kroatischen Personen zusammenarbeiten würden, Nachteile zu erleiden, vermag kein ernsthaftes und konkretes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es ihnen zugemutet werden kann, die zuständigen Behörden vor Ort um Schutz zu ersuchen.
E. 8.3.1 Betreffend den Gesundheitszustand lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben im persönlichen Gespräch zufolge infolge der in der Heimat erlittenen Erlebnisse an (Nennung Leiden, Diagnose und Therapie). Bei der Beschwerdeführerin wurden sodann (Nennung Leiden, Behandlung und vorgesehene Untersuchung) (vgl. SEM act. 40 und 50). Hinsichtlich der Kinder sind bezüglich der beiden Töchter keine gesundheitlichen Beschwerden mehr und hinsichtlich der Söhne lediglich geringfügige physische Beschwerden (Nennung Leiden) bekannt (vgl. SEM act. 50).
E. 8.3.2 Die erwähnten medizinischen Probleme physischer und psychischer Art sind aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnte nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Auch ist unter Berücksichtigung allfälliger Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Namentlich die "Médecins du Monde" sind nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten. Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind (vgl. Urteile des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 und D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.4.2, je m.w.H.)
E. 8.4 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
E. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 5. Dezember 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6711/2023 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
6. F._______, geboren (...), Russland alle vertreten durch MLaw Naomi Adotsang, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. November 2023. Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) ersuchten zusammen mit ihren vier Kindern am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (...) in Kroatien registriert worden waren und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. A.b Am 19. Oktober 2023 beauftragten die Beschwerdeführenden (Nennung Rechtsvertretung) mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. A.c Am 19. Oktober 2023 ersuchte das SEM betreffend den Beschwerdeführer und am 23. Oktober 2023 betreffend die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder die kroatischen Behörden um Rückübernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.d Mit separaten Schreiben vom 6. November 2023 stimmten die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO den beiden Wiederaufnahmegesuchen zu. A.e Am 9. November 2023 gingen beim SEM (Nennung Beweismittel) betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer ein. A.f Am 17. November 2023 fanden die persönlichen Gespräche statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer unter anderem jeweils das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurden sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe. Die Fingerabdrücke seien ihm unter Zwang abgenommen worden. Anschliessend seien sie in ein Lager verbracht worden, wo sie eine Nacht verbracht hätten und dann nach G._______ weitergereist seien. Er habe ausser in der Schweiz nirgendwo um Asyl ersucht. Die Zustände im Lager seien nicht gut gewesen. Die Kinder hätten auf dem Boden auf dünnen Matratzen schlafen müssen und - obwohl sie krank gewesen seien - auch auf sein Bitten hin keine Medikamente erhalten. Seine Frau habe (Nennung Leiden) erlitten, aber es habe ihr niemand geholfen. Zudem sei Kroatien näher an der Russischen Föderation, weshalb es dort kroatische und russische Leute gebe, welche zusammenarbeiten würden. Ferner habe er ein Aufgebot für den Krieg in der Ukraine erhalten. Falls er von Kroatien aus in seine Heimat deportiert würde, müsste er in den Krieg einrücken. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er sei in seiner Heimat im (Nennung Zeitpunkt) während (Nennung Dauer) von den Behörden gefoltert worden, unter anderem mit (...), weshalb er seither Probleme mit seinen (Nennung Körperteile) habe und psychisch angeschlagen sei. Insbesondere könne er kaum schlafen und seine Hände würden zittern; zudem habe er bis zu seiner Ankunft in der Schweiz immer das Gefühl gehabt, verfolgt zu werden. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie sei in Kroatien von der Polizei aufgegriffen und in ein Haus gebracht worden, wo ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Es sei dort sehr kalt gewesen und sie alle hätten auf etwas Dünnem auf dem Boden schlafen müssen. Die Tür sei abgeschlossen gewesen und sie hätten nicht einmal auf die Toilette gehen dürfen. Dort sei es allen sehr schlecht gegangen und sie habe einmal das Bewusstsein verloren. Weiter gehe es ihr sehr schlecht, seit ihr Ehemann in ihrer Heimat einmal in der Nacht abgeholt worden sei. Obwohl ihr Mann in Kroatien nach Medikamenten gefragt habe, als es ihr nicht gut gegangen sei, habe sie keine Hilfe erhalten. Sie seien dort nicht gut aufgenommen und nicht einmal den Kindern gegenüber sei Mitleid gezeigt worden. Weiter befürchte sie, von Kroatien in ihre Heimat zurückgeschickt zu werden, wo sie jedoch keinen Ort zum Leben hätten. Falls ihr Ehemann dann auch noch für den Krieg in der Ukraine eingezogen würde, müssten sie draussen leben. Da sie kleine Kinder habe, sei es ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, sie habe bei der Ankunft in der Schweiz (Nennung Leiden) gehabt, was wohl von der Erkältung stamme, die sie sich in Kroatien wegen der Kälte zugezogen habe. Das wichtigste für sie sei, dass wegen der (Nennung Leiden) geschaut werde. Zum Gesundheitszustand der Tochter C._______ gab sie an, es gehe ihr gut in den letzten Tagen. In Kroatien habe sie viel geweint und Angst gehabt. Hier habe sie kleine Beruhigungstabletten von der Ärztin bekommen, was helfe. Zum Gesundheitszustand ihrer Tochter D._______ führte sie aus, es gehe ihr genauso gut wie C._______. Sie huste noch, aber dies werde behandelt und werde besser. Zum Sohn E._______ gab sie an, auch er sei erkältet gewesen. Am (...) seien beim Kinderarzt (Nennung Untersuchung) gemacht und eine Nachfolgekontrolle vereinbart worden. Mit den Ohren habe er auch Probleme gehabt. Der Gesundheitszustand des Sohnes F._______ sei gut. Es seien bei ihm ebenfalls (Nennung Untersuchung) durchgeführt worden, deren Resultate sie noch nicht erhalten habe. A.g Am 8., 23. und 24. November 2023 gingen dem SEM medizinische Unterlagen zu kinderärztlichen Konsultationen, Vorsprachen beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) I._______ ein und das SEM tätigte Nachforschungen bei demselben betreffend die Beschwerdeführenden. B. Mit Verfügung vom 27. November 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom 4. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, die Vorin-stanz sei ihrer Pflicht, ihre gesundheitliche Situation hinreichend abzuklären und in den Erwägungen zu berücksichtigen, nicht nachgekommen. Ebenso habe sie ausser Acht gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Folteropfer handle. Sodann habe sie sich nicht mit dem Kindeswohl, den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und den Interessen ihrer Kinder auseinandergesetzt. Dadurch liege eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung sowie des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Wie den Akten entnommen werden kann, hat das SEM vor der Redaktion der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführenden angeführten physischen und psychischen Problemen ärztliche Berichte eingeholt und bei der zuständigen Pflege um Auskünfte und weitere relevante Informationen zu ihrem Gesundheitszustand ersucht sowie deren Antworten abgewartet (vgl. SEM act. 1287880-39/3 [nachfolgend: act. 39]; SEM act. 1287880-40/4 [nachfolgend: act. 40]; SEM act. 1287880-47/2 [nachfolgend: act. 47]; SEM act. 1287880-48/3 [nachfolgend: act. 48]; SEM act. 1287880-49/1 [nachfolgend: act. 49]; SEM act. 1287880-50/2 [nachfolgend: act. 50]). Das SEM hat sich alsdann in seiner Verfügung mit ihrem Gesundheitszustand rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt gestützt auf ihre Angaben im Dublin-Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten zusammengefasst. In diesem Zusammenhang wies es darauf hin, dass ärztliche Termine aus administrativen Gründen (Nennung Gründe) teilweise nicht hätten stattfinden können, nun aber gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes im BAZ (Nennung Zeitpunkt) stattfinden würden respektive nach (Nennung Zeitpunkt) eingeplant seien (vgl. SEM act. 1287880-51/19 [nachfolgend: act. 51], S. 4 f. und S. 11). Weitere medizinische Abklärungen hielt das SEM hingegen zu Recht nicht für erforderlich. Diesbezüglich verwies es in zutreffender Weise auf die ausreichende medizinische Infrastruktur in Kroatien und die Möglichkeit, die aktuell vorgesehenen Behandlungen bis zur Überstellung zunächst in der Schweiz und anschliessend in Kroatien weiterzuführen. Das Gericht teilt die Auffassung des SEM, wonach im Rahmen der ausstehenden Untersuchungen keine derart schwerwiegenden Diagnosen zu erwarten sind, welche eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung bewirken könnten (vgl. SEM act. 51 S. 11 f.). Der von einer Fachperson verfasste Arztbericht vom (...), in welchem dem Beschwerdeführer - ohne irgendwelchen Bezug zu Folterungen zu äussern - eine (Nennung Diagnose) attestiert wird, stützt sich einzig auf seine eigenen Schilderungen und eignet sich deshalb nicht für den Nachweis, dass es sich bei ihm - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - um ein Folteropfer handelt. Das diagnostizierte (...) Leiden liesse sich daher grundsätzlich auf unterschiedlichste Ursachen zurückführen. Die Folterkonvention (SR 0.105) und der Antifolterausschuss (CAT) halten Folteropfer im Übrigen dazu an, dem Vertragsstaat beziehungsweise dem Folterausschuss alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die auf begangene Folterhandlungen hindeuten könnten, was vorliegend bislang nicht geschah. Die gesundheitliche Situation der übrigen Beschwerdeführenden wurde sodann ebenfalls von ärztlichem Fachpersonal beurteilt. Vor diesem Hintergrund bestand seitens des SEM kein Anlass, vor Erlass der angefochtenen Verfügung die verschobenen ärztlichen Nachfolgetermine respektive deren Resultat abzuwarten. Ob die Beurteilung der medizinischen Umstände korrekt erfolgt ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die rechtliche Würdigung dieser Sachverhaltselemente. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. SEM act. 51 S. 6ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Grenzbehörden den Beschwerdeführenden gegenüber, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem, zu den Möglichkeiten der Beschwerdeführenden, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren oder die Behörden um Schutz zu ersuchen sowie zu ihrem Gesundheitszustand und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten (inkl. dem Hinweis auf Art. 19 der Aufnahmerichtlinie, die bei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen [mitgemeint sind insbesondere auch Folteropfer, vgl. Art. 21 Aufnahmerichtlinie] die erforderliche medizinische einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung umfasst) zu entnehmen. Sodann hat das SEM vorliegend das Kindeswohl implizit mitberücksichtigt, zumal es in seinen Erwägungen die Beschwerdeführenden stets als familiäre Einheit erkannte und entsprechend beurteilte und auch keine Hinweise erkennbar sind, dass in Kroatien die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. So ist bei der Prüfung des Kindeswohls das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern respektive einem Elternteil aufwachsen zu können. Sodann kann aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.4). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage betreffend die Würdigung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
6. Den Akten zufolge stellten die Beschwerdeführenden am (...) in Kroatien Asylgesuche und wurde dort gleichentags daktyloskopiert (EURODAC-Abgleiche vom 18. Oktober 2023; vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, es seien ihm die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden, nichts zu ändern (vgl. SEM act. 1287880-43/3 [nachfolgend: act. 43] S. 1 f.). Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 19. Oktober 2023 innert der massgeblichen Frist denn auch ausdrücklich zu. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach ihrer Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. auch Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).
7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Im erwähnten Referenzurteil untersuchte das Gericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige Push-Backs (direkt an der kroati-schen Grenze oder vom Inland aus) und der dabei praktizierten exzessiven Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine umfassende Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, eine angemessene Unterkunft und bei Bedarf Zugang zu medizinischer Versorgung bekommen würden (E. 10.3 ebenda). Es besteht somit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenhinweise (vgl. S. 9 ff.) kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. Die nicht weiter belegten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den schlechten Bedingungen und der ausgebliebenen medizinischen Betreuung während ihres kurzen Aufenthalts in Kroatien (vgl. SEM act. 43 S. 2; SEM act. 1287880-41/3 [nachfolgend: act. 41] S. 1 f.) sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkomme (vgl. dazu Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten oder Angestellten der Unterkunft könnten sie im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl-system hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären sie nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Behörden, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach ihrer illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. Auch ihre Befürchtung, allenfalls durch (Nennung Personen), welche mit kroatischen Personen zusammenarbeiten würden, Nachteile zu erleiden, vermag kein ernsthaftes und konkretes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es ihnen zugemutet werden kann, die zuständigen Behörden vor Ort um Schutz zu ersuchen. 8.3 8.3.1 Betreffend den Gesundheitszustand lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben im persönlichen Gespräch zufolge infolge der in der Heimat erlittenen Erlebnisse an (Nennung Leiden, Diagnose und Therapie). Bei der Beschwerdeführerin wurden sodann (Nennung Leiden, Behandlung und vorgesehene Untersuchung) (vgl. SEM act. 40 und 50). Hinsichtlich der Kinder sind bezüglich der beiden Töchter keine gesundheitlichen Beschwerden mehr und hinsichtlich der Söhne lediglich geringfügige physische Beschwerden (Nennung Leiden) bekannt (vgl. SEM act. 50). 8.3.2 Die erwähnten medizinischen Probleme physischer und psychischer Art sind aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnte nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind denn auch verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Auch ist unter Berücksichtigung allfälliger Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung nicht davon auszugehen, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Namentlich die "Médecins du Monde" sind nur eine von mehreren Stellen, welche die medizinische Betreuung von Asylsuchenden in Kroatien gewährleisten. Neben den staatlichen Stellen unterstützt insbesondere auch das Kroatische Rote Kreuz vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind (vgl. Urteile des BVGer E-3851/2023 vom 14. Juli 2023 E. 7.4.5 und D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.4.2, je m.w.H.) 8.4 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 9. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 5. Dezember 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: