Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung, indem die Vorinstanz die Dublin-Gespräche vom 22. Dezember 2022 trotz Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden führen dazu in ihrer Beschwerde aus, das Bundesverwaltungsgericht habe die Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung ohne ausführliche Information der Betroffenen und ohne deren ausdrücklichen Verzicht als gravierenden Verfahrensfehler bewertet. Sie zitieren insbesondere aus Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts: «Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). Unabdingbar ist denn auch, dass der Verzicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. ebd. sowie Urteil des BVGer E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5).». Einen solchen ausdrücklichen und «informierten» Verzicht hätten die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erklärt. Auch während des Gesprächs seien sie durch die Mitarbeiterin des SEM nicht über die Umstände der Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung informiert oder darüber belehrt worden, dass sie ein Recht auf ihre Anwesenheit hätten. Es sei lediglich festgestellt worden, dass die Rechtsvertretung «aus Kapazitätsgründen» nicht anwesend sei. Damit sei offensichtlich, dass kein ausdrücklicher Verzicht der rechtsunkundigen Beschwerdeführenden erfolgt sei, sondern die Abwesenheit der Rechtsvertretung auf Gründen beruhe, die von der damaligen Rechtsvertretung zu verantworten seien.
E. 4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden wurden am 19. Dezember 2022 über die drei Tage später stattfindende Anhörung informiert. Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht unter anderem für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes einen Mindestvorlauf von zwei Arbeitstagen für die Mitteilung des Termins vor. Der Anhörungstermin wurde den Beschwerdeführenden respektive dem Leistungserbringer somit rechtzeitig mitgeteilt. Aus den Protokollen über die Dublin-Gespräche ergibt sich weiter, dass die befragende Person vor Beginn der Anhörung von der kapazitätsbedingten Abwesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerenden erfahren hat.
E. 4.5 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt - a maiore ad minus -, dass es für Asylsuchende möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung respektive deren Teilnahme an Verfahrenshandlungen ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.5.3 m.w.H.).
E. 4.6 Im vorliegenden Fall informierte das SEM die Beschwerdeführenden eingangs der Anhörung über die Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen und wies sie darauf hin, dass mit ihrem Einverständnis die Anhörung trotzdem durchgeführt werden könne. Es führte weiter aus, dass eine Kopie des Gesprächsprotokolls der Rechtsvertretung direkt im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde. Zudem bleibe die Rechtsvertretung für das weitere Verfahren zuständig und die Beschwerdeführenden könnten sich mit rechtlichen Belangen jederzeit an sie wenden. Die Beschwerdeführenden bekräftigten, sie seien damit einverstanden, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-act. 27 und 30). Ferner besteht aufgrund der vorliegenden Ausgangslage kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden seien sich der Tragweite dieser Frage nicht bewusst gewesen beziehungsweise ihnen wäre in diesem Moment nicht gewahr gewesen, dass sie die entsprechende Frage auch hätten verneinen können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Tragweite dieser Frage und des ausgesprochenen Verzichts auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung für die Beschwerdeführenden erkennbar war, zumal sie bereits seit dem 10. November 2022 (vgl. SEM-act. 22 ff.) vertreten waren und somit davon auszugehen ist, dass sie über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren und die einzelnen Verfahrensschritte bereits unterrichtet wurden. Demnach war es ihnen möglich, rechtswirksam auf die Anwesenheit seines Rechtsvertreters an der Anhörung zu verzichten.
E. 4.7 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt demnach korrekt und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Hauptbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG)
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerenden mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass diese am 18. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Nachdem diese dem Gesuch um Rückübernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5 oder F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 3.4).
E. 7.1 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den folgenden Gründen:
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu die oben zitierten Urteile BVGer E-4341/2022 E. 6.3, D-5623/2022 E. 6.1 und F-5543/2022 E. 4).
E. 7.3 Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche vom 22. Dezember 2022 und in der Beschwerdeschrift geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die von den Beschwerdeführenden für die Zeit ihres Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter könnten sie sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten.
E. 7.4 In der Beschwerde werden des Weiteren die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 5 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würden die Beschwerdeführenden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt (vgl. SEM-act. 38 f.). Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4 m.w.H.).
E. 8.1 Vorliegend gebietet sich auch kein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden.
E. 8.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW, SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie (mit gewissen Ausnahmen) aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern primär die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer F-650/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.3, D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall demnach aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darüber hinaus hat sie nicht ausreichend dargetan, inwiefern ihre Überstellung nach Kroatien diese Konvention verletzen würde.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer leide gemäss den eingereichten medizinischen Berichten an (...). Im Befund des E._______ wird zudem festgehalten, er habe (...) ([...] vgl. Bst. A.h. supra). Die Beschwerdeführerin leide gemäss den eingereichten Berichten (...) (vgl. Bst. A.e. und A.i. supra). Die Tochter leide an (...) (vgl. Bst. A.d. supra). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine allenfalls erforderliche adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor.
E. 8.5 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass auch Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch von Art. 3 EMRK bedeutet. Die Tochter der Beschwerdeführenden ist denn auch erst knapp (...)-jährig und weist aufgrund ihres jungen Alters eine enge Beziehung zu ihren Eltern als Hauptbezugspersonen auf. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Vor der Überstellung nach Kroatien kann den kroatischen Behörden mitgeteilt werden, dass eine kindsgerechte Unterbringung nötig ist. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme des Kindes, sodass ein Vollzug der Überstellung nicht gegen das Kindeswohl spricht (vgl. E. 8.4).
E. 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden.
E. 8.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 8.8 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, auf superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos.
E. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1087/2023 Urteil vom 1. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, C._______, geboren am (...), Burundi, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, substituiert durch Anne Mazzoni, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 29. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1208805 [nachfolgend: SEM-act.] 1 ff.). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 18. Oktober 2022 in Kroatien illegal eingereist waren und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatten (vgl. SEM-act. 12 und 15). A.b Am 4. November 2022 fanden die Personalienaufnahmen (vgl. SEM-act. 20 f.) und am 22. Dezember 2022 die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch; vgl. SEM-act. 27 und 30) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Kroatien sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, er könne nicht nach Kroatien zurückkehren, da er dort von maskierten Polizisten mit Polizeistöcken geschlagen und getreten worden sei. Er habe mit seiner Familie hungrig in der Kälte übernachten müssen. Am nächsten Tag habe sich die Polizei nochmals gemeldet. Sie hätten zwei bis drei Kilometer laufen müssen und seien dann in ein Auto eingestiegen, das wie ein Container ausgesehen habe. Frauen und Kinder hätten zum Übernachten im Container bleiben können, Männer und Jungen hätten draussen übernachten müssen. Sie hätten - vor den Augen der Kinder - um Essen gebeten, sogar Geld angeboten, doch hätten sie nichts erhalten. Morgens hätten sie die Kinder geschickt, um nach Wasser zu fragen, doch seien auch diese nur weggejagt worden. Inmitten dieser Turbulenzen habe ihre Tochter ihre Zähne verloren. Er selber sei als gesunder Mann nach Kroatien gekommen und man habe ihn dort so verletzt, dass er jetzt handicapiert sei. In Kroatien gebe es keine Menschenrechte. Zur Tochter fügte er hinzu, diese sei offensichtlich traumatisiert. Sie habe Angst vor allen, die Uniform tragen würden, auch vor den Securitas im Camp. So kenne er seine Tochter nicht. Sie spreche auch nicht wie früher und habe sich stark verändert. Auch wolle sie oft alleine sein. In medizinischer Hinsicht führte er aus, er gehe ihm nicht gut. Er habe (...) und sei deswegen in Behandlung. Fast alle zwei Tage gehe er deshalb zur Physiotherapie. Da man ihn in Kroatien habe würgen wollen, habe er Schmerzen am Hals. Zudem leide er unter (...), was er der Pflege auch gemeldet habe. Seine Tochter habe in Kroatien auch Probleme gehabt. Es seien ihr ihre Zähne ausgefallen und sie habe das gemeldet. Seitdem habe sie Probleme mit dem Essen und sei deshalb sehr mager. Er sei mit ihr beim Arzt gewesen, doch bräuchten sie eine Gutheissung um eine Behandlung zu beginnen. Seither sei nichts mehr passiert. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem auch ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, sie sei zur Einreichung eines Asylgesuches von der kroatischen Polizei gezwungen worden. Sie habe ihr eigenes Land verlassen, da sie dort keine Sicherheit und keinen Frieden gehabt habe. Auch in Kroatien sei dies nicht der Fall gewesen, sie seien geschlagen und es sei über die Köpfe hinweg geschossen worden. Auch seien sie sehr schlecht behandelt worden, daher könnten sie nicht mehr zurück. Sie habe gesehen, wie ihr Mann geschlagen und gewürgt worden sei und ihre Tochter ihre Zähne verloren habe. Selbst Kinder würden in Kroatien schlecht behandelt werden. Menschenrechte gebe es dort keine. Zur Tochter führte sie aus, diese habe ein Trauma erlitten in Kroatien und stinke aus dem Mund. Sie seien beim Zahnarzt gewesen und eine Behandlung habe die Entfernung von vier Zähnen beinhaltet. Jetzt habe sie Infektionen im Mund und leide unter Mundgeruch. Zudem habe die Polizei die Kinder als Affen bezeichnet. Zum medizinischen Sachverhalt führte sie aus, es gehe ihr, der Beschwerdeführerin, nicht gut. Sie sei seit einiger Zeit in Behandlung wegen ihres (...). Die (...)schmerzen würden ihr Sorge bereiten. Entstanden sei dieses Leiden aufgrund der erlittenen Fusstritte in Kroatien. Ebenso leide sie an (...). Dies habe sie gemeldet. Ebenfalls habe sie der Pflege gemeldet, dass sie Probleme mit ihrer (...). Ein (...) würde sich dies anschauen müssen, aber es sei noch nichts passiert. Auch im Unterleib habe sie Schmerzen. Diese seien ebenfalls von den Tritten, die sie in Kroatien erlitten habe. Sie habe danach geblutet. Zur Tochter führte sie aus, diese habe (...) erhalten und habe dadurch Schwellungen und Infektionen im Mund. Auch die Wangen seien geschwollen. A.c Am 29. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 31 f.). A.d Am 5. Januar 2023 gaben die Beschwerdeführenden einen Arztbericht mit einem Bericht über die Laborwerte der D._______ vom 22. November 2022 die Tochter betreffend zu den Akten. Im Arztbericht wurde unter anderem festgehalten, sie schlafe und esse gut, leide an (...). Gleichentags reichten sie medizinische Akte den Beschwerdeführer (medizinisches Datenblatt vom 22. November 2022) und die Beschwerdeführerin (Endbefund Synlab vom 4. Januar 2023) betreffend ein (vgl. SEM-act. 35). A.e Die Beschwerdeführenden teilten dem SEM mit Eingabe vom 6. Januar 2023 mit, die Beschwerdeführerin habe am 3. Januar 2023 einen BAZ-internen Arztbesuch wegen (...) wahrgenommen (vgl. SEM-act. 36 f.). A.f Die kroatischen Behörden hiessen die Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter am 13. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (vgl. SEM-act. 38 f.). A.g Am 27. Januar 2023 wurde ein Physiotherapiebericht den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten gegeben. Diesem ist zu entnehmen, dass er Schmerzen im Oberkörper habe, eine Therapie durchgeführt worden sei und die Schmerzen seit Therapiebeginn besser geworden seien (vgl. SEM-act. 40). A.h Ebenfalls am 27. Januar 2023 gaben die Beschwerdeführenden medizinische Datenblätter betreffend BAZ-interne Arztbesuche vom 22. November 2022 sowie 10. und 17. Januar 2023 zu den Akten. Zudem reichten sie einen Befund des E._______ vom 23. Januar 2023 betreffend den Beschwerdeführer ein. In den genannten medizinischen Datenblättern wird festgehalten, dass er (...) leide. Im Befund des E._______ wird festgehalten, er habe (...) (vgl. SEM-act. 41 ff.). A.i Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 gaben die Beschwerdeführenden einen Arztbericht «Rückmeldung an Medic-Help» vom 7. Februar 2023 die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten. Auf diesem wird durch die Ärztin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin noch immer an «(...)» leide. Sie verschrieb entsprechende Medikamente (vgl. SEM-act. 44 f.). B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 (eröffnet am 17. Februar 2023) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM-act. 47 f.). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 24. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. Ferner sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. Der Beschwerde wurden folgende Akten beigelegt: Die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2023, Vollmachten vom 22. Februar 2023 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 8. September 2022, Protokolle der Dublin-Gespräche der Beschwerdeführenden vom 22. Dezember 2022 und die in Bst. A.d., A.i. und A.h. (vgl. supra) genannten Arztberichte. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung, indem die Vorinstanz die Dublin-Gespräche vom 22. Dezember 2022 trotz Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 4.2 Die Beschwerdeführenden führen dazu in ihrer Beschwerde aus, das Bundesverwaltungsgericht habe die Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung ohne ausführliche Information der Betroffenen und ohne deren ausdrücklichen Verzicht als gravierenden Verfahrensfehler bewertet. Sie zitieren insbesondere aus Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts: «Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). Unabdingbar ist denn auch, dass der Verzicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. ebd. sowie Urteil des BVGer E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5).». Einen solchen ausdrücklichen und «informierten» Verzicht hätten die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erklärt. Auch während des Gesprächs seien sie durch die Mitarbeiterin des SEM nicht über die Umstände der Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung informiert oder darüber belehrt worden, dass sie ein Recht auf ihre Anwesenheit hätten. Es sei lediglich festgestellt worden, dass die Rechtsvertretung «aus Kapazitätsgründen» nicht anwesend sei. Damit sei offensichtlich, dass kein ausdrücklicher Verzicht der rechtsunkundigen Beschwerdeführenden erfolgt sei, sondern die Abwesenheit der Rechtsvertretung auf Gründen beruhe, die von der damaligen Rechtsvertretung zu verantworten seien. 4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 4.4 Die Beschwerdeführenden wurden am 19. Dezember 2022 über die drei Tage später stattfindende Anhörung informiert. Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht unter anderem für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes einen Mindestvorlauf von zwei Arbeitstagen für die Mitteilung des Termins vor. Der Anhörungstermin wurde den Beschwerdeführenden respektive dem Leistungserbringer somit rechtzeitig mitgeteilt. Aus den Protokollen über die Dublin-Gespräche ergibt sich weiter, dass die befragende Person vor Beginn der Anhörung von der kapazitätsbedingten Abwesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerenden erfahren hat. 4.5 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt - a maiore ad minus -, dass es für Asylsuchende möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Rechtsvertretung respektive deren Teilnahme an Verfahrenshandlungen ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind. Mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.5.3 m.w.H.). 4.6 Im vorliegenden Fall informierte das SEM die Beschwerdeführenden eingangs der Anhörung über die Abwesenheit ihrer Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen und wies sie darauf hin, dass mit ihrem Einverständnis die Anhörung trotzdem durchgeführt werden könne. Es führte weiter aus, dass eine Kopie des Gesprächsprotokolls der Rechtsvertretung direkt im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde. Zudem bleibe die Rechtsvertretung für das weitere Verfahren zuständig und die Beschwerdeführenden könnten sich mit rechtlichen Belangen jederzeit an sie wenden. Die Beschwerdeführenden bekräftigten, sie seien damit einverstanden, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-act. 27 und 30). Ferner besteht aufgrund der vorliegenden Ausgangslage kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden seien sich der Tragweite dieser Frage nicht bewusst gewesen beziehungsweise ihnen wäre in diesem Moment nicht gewahr gewesen, dass sie die entsprechende Frage auch hätten verneinen können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Tragweite dieser Frage und des ausgesprochenen Verzichts auf die Anwesenheit der Rechtsvertretung für die Beschwerdeführenden erkennbar war, zumal sie bereits seit dem 10. November 2022 (vgl. SEM-act. 22 ff.) vertreten waren und somit davon auszugehen ist, dass sie über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren und die einzelnen Verfahrensschritte bereits unterrichtet wurden. Demnach war es ihnen möglich, rechtswirksam auf die Anwesenheit seines Rechtsvertreters an der Anhörung zu verzichten. 4.7 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt demnach korrekt und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Hauptbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG) 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerenden mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass diese am 18. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Nachdem diese dem Gesuch um Rückübernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 5 oder F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 3.4). 7. 7.1 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend nicht gerechtfertigt, da es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den folgenden Gründen: 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu die oben zitierten Urteile BVGer E-4341/2022 E. 6.3, D-5623/2022 E. 6.1 und F-5543/2022 E. 4). 7.3 Auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche vom 22. Dezember 2022 und in der Beschwerdeschrift geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Die von den Beschwerdeführenden für die Zeit ihres Aufenthaltes in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter könnten sie sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. 7.4 In der Beschwerde werden des Weiteren die sogenannten Push-backs thematisiert. Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 5 f.), stehen solche Ereignisse indessen offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würden die Beschwerdeführenden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt (vgl. SEM-act. 38 f.). Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4 m.w.H.). 8. 8.1 Vorliegend gebietet sich auch kein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 8.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. 8.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (CEDAW, SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Normen des Übereinkommens zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), sich in erster Linie (mit gewissen Ausnahmen) aber an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit diesem Vorbringen nicht das Gericht, sondern primär die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer F-650/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.3, D-4360/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2.3, F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 8.4 und E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall demnach aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darüber hinaus hat sie nicht ausreichend dargetan, inwiefern ihre Überstellung nach Kroatien diese Konvention verletzen würde. 8.4 Der Beschwerdeführer leide gemäss den eingereichten medizinischen Berichten an (...). Im Befund des E._______ wird zudem festgehalten, er habe (...) ([...] vgl. Bst. A.h. supra). Die Beschwerdeführerin leide gemäss den eingereichten Berichten (...) (vgl. Bst. A.e. und A.i. supra). Die Tochter leide an (...) (vgl. Bst. A.d. supra). Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind offensichtlich nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine allenfalls erforderliche adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. 8.5 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass auch Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107; nachfolgend: KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch von Art. 3 EMRK bedeutet. Die Tochter der Beschwerdeführenden ist denn auch erst knapp (...)-jährig und weist aufgrund ihres jungen Alters eine enge Beziehung zu ihren Eltern als Hauptbezugspersonen auf. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Vor der Überstellung nach Kroatien kann den kroatischen Behörden mitgeteilt werden, dass eine kindsgerechte Unterbringung nötig ist. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme des Kindes, sodass ein Vollzug der Überstellung nicht gegen das Kindeswohl spricht (vgl. E. 8.4). 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. 8.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.8 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, auf superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: