Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates betreffend die Beschwerdeführenden 2-4, respektive zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, Art. 23 Dublin-III-VO und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Soweit die Beschwerdeführenden monieren, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5). Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf.
E. 4.1 Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt werde. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Push-backs an den kroatischen Schengen-Aussengrenzen einerseits und der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4).
E. 4.2 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen (Berichte der Croatian Journalists Association vom 20. Januar 2023, Lighthouse Reports vom 6. April 2023, Solidarité sans frontières vom 28. Juni 2023 sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Februar 2023) keine Veranlassung (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-6574/2023 vom 1. Dezember 2023; D-6355/2023 vom 23. November 2023; F-6012/2023 vom 15. November 2023 E. 4.1.2; F-5976/2023 vom 8. November 2023 E. 5.4; F-1978/2023 vom 18. April 2023 E. 7.4; je m.w.H.). Die pauschale und stereotyp vorgetragene Behauptung, die kroatische Polizei habe den Beschwerdeführer 1 brutal zusammengeschlagen, ist nicht glaubhaft und daher nicht geeignet, die grundsätzlich geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht angezeigt.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat sich mit den Begebenheiten im kroatischen Asylsystem und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien einlässlich auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden begründen nicht, welche zusätzlichen Abklärungen die Vorinstanz noch hätte vornehmen müssen. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende sowie das kroatische Asylsystem ist nicht stichhaltig. Der Eventualantrag auf Rückweisung zur Erfüllung der rechtsgenüglichen Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 5 Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführenden, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierende - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden. Im Wesentlichen bringen sie vor, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK.
E. 5.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 5.2 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich vorliegend wie folgt:
E. 5.2.1 Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz kam es bei der Beschwerdeführerin 2 zu mehreren dissoziativen Anfällen (d.h. insbesondere psychomotorische Unruhe, Bewusstseinsverlust, Eigenaggressivität mit Selbstwürgen), welche teilweise eine Einweisung in ein Spital oder in die Psychiatrie erforderten (vgl. hierzu die Arztberichte vom 14. Mai 2023 [...] und vom 8. Juni 2023 [...]). Gemäss dem Austrittsbericht (...) vom 4. Oktober 2023 leidet die Beschwerdeführerin 2 an rezidivierenden dissoziativen Anfällen, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung sowie rezidivierenden Panikattacken. Sie nimmt deshalb die Medikamente Truxal, Quetiapin und Temesta ein. Vom 25. September 2023 bis zum 5. Oktober 2023 befand sich die Beschwerdeführerin 2 in stationärer Behandlung. Dem diesbezüglichen ärztlichen Bericht (...) vom 9. Oktober 2023 zufolge wurde bei der Beschwerdeführerin 2 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10: F62.0), eine mindestens mittelschwere depressive Episode (ICD 10: F32.1) sowie ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD 10: F45.1) diagnostiziert. Aufgrund der starken Ausprägung des psychiatrischen Beschwerdebildes und des äusserst labilen psychischen Zustandsbildes sei die Beschwerdeführerin 2 dringend auf eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Zur Gewährleistung einer adäquaten psychosozialen Versorgung sei die Wahrnehmung von Therapiesitzungen mindestens einmal pro Woche indiziert. Habe die Beschwerdeführerin 2 nur beschränkt Zugang zu psychiatrischer und medikamentöser Behandlung, würde dies zu einer Verschlechterung der aktuell ambulant tragbaren Gesundheitssituation sowie zu einer Chronifizierung der psychiatrischen Diagnosen führen. Seit der Ankunft in der Schweiz sei bereits eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik eingetreten. Eine Rückkehr nach Kroatien sei mit dem hohen Risiko einer Retraumatisierung verbunden.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer 1 leidet vor allem an Diabetes Mellitus Typ 2 sowie an Schlafstörungen, Angstzuständen und psychischen Belastungen. Er befand sich ebenfalls mehrmals in ärztlicher Behandlung, unter anderem wegen Brustschmerzen unklarer Ursache (vgl. Austrittsbericht [...] vom 20. Mai 2023). Derzeit nimmt er die Medikamente Metfin sowie Trittico ein und absolviert eine Physiotherapie.
E. 5.2.3 Betreffend die Beschwerdeführerin 3 ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich in Behandlung einer Kinder- und Jugendpsychiatrie befindet. Eine eigentliche psychiatrische Diagnose ist jedoch nicht aktenkundig. Die von ihr angeführten gesundheitlichen Probleme, namentlich die chronische Bronchitis, die entzündliche Erkrankung der Atemwege mit Husten, Atemnot und Infektionsanfälligkeit sowie die Laktoseintoleranz mit Blähungen und Durchfall, Ängste, Albträume und Konzentrationsstörungen sind durch medizinische Unterlagen nicht belegt.
E. 5.2.4 Gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers 4 sind keine bekannt.
E. 5.3 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. E. 5.1 hiervor). Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 erheblich reduziert ist, doch ist diese mit dem aktuellen Behandlungssetting derzeit tragbar. Kroatien verfügt über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/06/AIDA-HR-2022-Update.pdf >, abgerufen am 06.12.23). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit vom Angebot einer engmaschigen, wöchentlichen Behandlung ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer D-2714/2021 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.; AIDA-Report, S. 96 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 wird daher in Kroatien ihre ambulante, medikamentöse psychiatrische Behandlung weiterführen können. Der Beschwerdeführer 1 wird in Kroatien ebenfalls eine adäquate medizinische Versorgung vorfinden, insbesondere für die Diabetes-Erkrankung (vgl. Urteil des BVGer F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 4.3.3). Medikamente können den Beschwerdeführenden auf Vorrat mitgegeben werden, wobei die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 5.4 Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5198/2023 vom 3. Oktober 2023; E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Der Rechtsschutz zur Durchsetzung der Kinderrechte ist in Kroatien gewährleistet. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; siehe ferner BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.).
E. 6 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch aus der KRK fliessende Rechte einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien entgegen und es bleibt bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie ersuchen jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen, da aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren (BGE 142 III 138 E. 5.1; 138 III 217 E. 2.2.4). Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6644/2023 Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______, geb. (...), und die Ehefrau
2. B._______, geb. (...), sowie die Kinder
3. C._______, geb. (...),
4. D._______, geb. (...), alle aus Afghanistan, alle vertreten durch Melanie Kotadia, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. November 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 12. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie hatten am 7. Mai 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. B. Mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nahm die Vorinstanz am 22. Mai 2023 die Personalien der Beschwerdeführenden auf. C. Die Vorinstanz gewährte am 30. Mai 2023 den Beschwerdeführenden 1-3 im Rahmen sogenannter Dublin-Gespräche für sich und den Beschwerdeführer 4 rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand. D. Der am 7. Juni 2023 unterbreiteten Anfrage der Vorinstanz zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 2-4 - basierend auf den Resultaten der Abfrage des Eurodac-Systems vom 16. Mai 2023 - stimmte Kroatien am 21. Juni 2023 zu, gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 7. Juni 2023 liessen die kroatischen Behörden hingegen unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 23. November 2023 - eröffnet am 24. November 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführen-den 1 und 2 für sich und die Beschwerdeführenden 3 und 4 am 30. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. November 2023 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 1. Dezember 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Fortführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates betreffend die Beschwerdeführenden 2-4, respektive zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, Art. 23 Dublin-III-VO und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Soweit die Beschwerdeführenden monieren, in Kroatien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, sind sie darauf hinzuweisen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung stützt und grundsätzlich rechtmässig erfolgt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5). Die Abnahme der Fingerabdrücke erweist sich dabei ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend beziehungsweise -relevant, zumal die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
4. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. 4.1. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewährleistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt werde. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen sogenannten Push-backs an den kroatischen Schengen-Aussengrenzen einerseits und der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens andererseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroatien ausgeschafft (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.4). 4.2. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden zitierten, kritischen Berichte nationaler und internationaler Organisationen (Berichte der Croatian Journalists Association vom 20. Januar 2023, Lighthouse Reports vom 6. April 2023, Solidarité sans frontières vom 28. Juni 2023 sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. Februar 2023) keine Veranlassung (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-6574/2023 vom 1. Dezember 2023; D-6355/2023 vom 23. November 2023; F-6012/2023 vom 15. November 2023 E. 4.1.2; F-5976/2023 vom 8. November 2023 E. 5.4; F-1978/2023 vom 18. April 2023 E. 7.4; je m.w.H.). Die pauschale und stereotyp vorgetragene Behauptung, die kroatische Polizei habe den Beschwerdeführer 1 brutal zusammengeschlagen, ist nicht glaubhaft und daher nicht geeignet, die grundsätzlich geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. 4.3. Die Vorinstanz hat sich mit den Begebenheiten im kroatischen Asylsystem und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien einlässlich auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden begründen nicht, welche zusätzlichen Abklärungen die Vorinstanz noch hätte vornehmen müssen. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung betreffend die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende sowie das kroatische Asylsystem ist nicht stichhaltig. Der Eventualantrag auf Rückweisung zur Erfüllung der rechtsgenüglichen Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5. Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführenden, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierende - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden. Im Wesentlichen bringen sie vor, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. 5.1. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 5.2. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich vorliegend wie folgt: 5.2.1. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz kam es bei der Beschwerdeführerin 2 zu mehreren dissoziativen Anfällen (d.h. insbesondere psychomotorische Unruhe, Bewusstseinsverlust, Eigenaggressivität mit Selbstwürgen), welche teilweise eine Einweisung in ein Spital oder in die Psychiatrie erforderten (vgl. hierzu die Arztberichte vom 14. Mai 2023 [...] und vom 8. Juni 2023 [...]). Gemäss dem Austrittsbericht (...) vom 4. Oktober 2023 leidet die Beschwerdeführerin 2 an rezidivierenden dissoziativen Anfällen, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung sowie rezidivierenden Panikattacken. Sie nimmt deshalb die Medikamente Truxal, Quetiapin und Temesta ein. Vom 25. September 2023 bis zum 5. Oktober 2023 befand sich die Beschwerdeführerin 2 in stationärer Behandlung. Dem diesbezüglichen ärztlichen Bericht (...) vom 9. Oktober 2023 zufolge wurde bei der Beschwerdeführerin 2 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10: F62.0), eine mindestens mittelschwere depressive Episode (ICD 10: F32.1) sowie ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD 10: F45.1) diagnostiziert. Aufgrund der starken Ausprägung des psychiatrischen Beschwerdebildes und des äusserst labilen psychischen Zustandsbildes sei die Beschwerdeführerin 2 dringend auf eine engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Zur Gewährleistung einer adäquaten psychosozialen Versorgung sei die Wahrnehmung von Therapiesitzungen mindestens einmal pro Woche indiziert. Habe die Beschwerdeführerin 2 nur beschränkt Zugang zu psychiatrischer und medikamentöser Behandlung, würde dies zu einer Verschlechterung der aktuell ambulant tragbaren Gesundheitssituation sowie zu einer Chronifizierung der psychiatrischen Diagnosen führen. Seit der Ankunft in der Schweiz sei bereits eine leichte Besserung der depressiven Symptomatik eingetreten. Eine Rückkehr nach Kroatien sei mit dem hohen Risiko einer Retraumatisierung verbunden. 5.2.2. Der Beschwerdeführer 1 leidet vor allem an Diabetes Mellitus Typ 2 sowie an Schlafstörungen, Angstzuständen und psychischen Belastungen. Er befand sich ebenfalls mehrmals in ärztlicher Behandlung, unter anderem wegen Brustschmerzen unklarer Ursache (vgl. Austrittsbericht [...] vom 20. Mai 2023). Derzeit nimmt er die Medikamente Metfin sowie Trittico ein und absolviert eine Physiotherapie. 5.2.3. Betreffend die Beschwerdeführerin 3 ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich in Behandlung einer Kinder- und Jugendpsychiatrie befindet. Eine eigentliche psychiatrische Diagnose ist jedoch nicht aktenkundig. Die von ihr angeführten gesundheitlichen Probleme, namentlich die chronische Bronchitis, die entzündliche Erkrankung der Atemwege mit Husten, Atemnot und Infektionsanfälligkeit sowie die Laktoseintoleranz mit Blähungen und Durchfall, Ängste, Albträume und Konzentrationsstörungen sind durch medizinische Unterlagen nicht belegt. 5.2.4. Gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers 4 sind keine bekannt. 5.3. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. E. 5.1 hiervor). Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin 2 erheblich reduziert ist, doch ist diese mit dem aktuellen Behandlungssetting derzeit tragbar. Kroatien verfügt über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., , abgerufen am 06.12.23). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit vom Angebot einer engmaschigen, wöchentlichen Behandlung ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer D-2714/2021 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.; AIDA-Report, S. 96 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 wird daher in Kroatien ihre ambulante, medikamentöse psychiatrische Behandlung weiterführen können. Der Beschwerdeführer 1 wird in Kroatien ebenfalls eine adäquate medizinische Versorgung vorfinden, insbesondere für die Diabetes-Erkrankung (vgl. Urteil des BVGer F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 4.3.3). Medikamente können den Beschwerdeführenden auf Vorrat mitgegeben werden, wobei die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.4. Kroatien ist Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5198/2023 vom 3. Oktober 2023; E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Der Rechtsschutz zur Durchsetzung der Kinderrechte ist in Kroatien gewährleistet. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; siehe ferner BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.).
6. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch aus der KRK fliessende Rechte einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien entgegen und es bleibt bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Folglich ist sie zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie ersuchen jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen, da aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren (BGE 142 III 138 E. 5.1; 138 III 217 E. 2.2.4). Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, den medizinischen Umständen bei der Be-stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: