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F-7266/2025

F-7266/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.1 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 3.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni beziehungsweise am 10. Oktober 2019 in Zypern Asylgesuche eingereicht hatten. Die dortigen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Zyperns ist grundsätzlich gegeben.

E. 4 Auf Beschwerdeebene bringen die Beschwerdeführenden vor, gemäss deutscher und niederländischer Rechtsprechung würden in Zypern systemische Mängel vorliegen, weshalb eine Überstellung unzulässig sei. Für Dublin-Rückkehrende sei in Zypern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von längerer Obdachlosigkeit, erheblichen materiellen Versorgungslücken sowie praktischen Zugangsbarrieren zu Sozial- und Gesundheitsleistungen auszugehen. Bei Familien mit Kindern, Schwangeren und kranken Personen würden die Risiken besonders schwer wiegen, da bereits kurzfristige Obdachlosigkeit und fehlende medizinische Betreuung mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta unvereinbar seien. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, aktuelle medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin 2 einzuholen oder die gesundheitlichen Risiken einer Rückführung für die Mutter und das Kind sachgerecht abzuklären. Die bekannten Defizite der Gesundheitsversorgung in Zypern für Asylsuchende seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Damit habe die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre Untersuchungspflicht verletzt.

E. 5.1 Zypern ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Zypern keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Urteile des BVGer F-52/2023 vom 12. April 2023 m.w.H.; D-1715/2023 vom 12. April 2023; F-3449/2021 vom 4. August 2021). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass. Entscheidungen ausländischer Gerichte sind für das Bundesverwaltungs-gericht nicht verbindlich. Unter diesen Umständen erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Situation genügend gewürdigt und ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen.

E. 5.3 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Zypern mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Sie konnten gegen die ablehnenden Asylentscheide sodann Beschwerde bei einem Gericht einlegen. Dieses prüfte die Beschwerden und wies sie schlussendlich ab. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Zypern gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Zypern würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die zyprischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien, 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark, 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 im sechsten Monat schwanger ist und die Schwangerschaft gemäss Ultraschalluntersuchung vom 3. September 2025 ohne Probleme verläuft (SEM-Akten act. 42). Die medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin 3 vom 8. September 2025 ergab einen Verdacht auf leichte (gesundheitliche Beschwerden). Zur Behandlung wurden ihr eine Hautcreme und die Einnahme eines Eisenpräparats verschrieben (SEM-Akten act. 43). Die Vorinstanz war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen verfügt Zypern über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Zypern den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die zyprischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.5 Das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Zypern als Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Auf die Einholung einer individuellen Garantieerklärung bei den zyprischen Behörden konnte sie verzichten. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Zypern angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 23. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7266/2025 Urteil vom 30. September 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle aus Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...]; alle Staatsangehörige von der Demokratischen Republik Kongo) suchten am 2. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergaben, dass sie bereits am 17. Juni beziehungsweise am 10. Oktober 2019 in Zypern um Asyl ersucht hatten. B. Anlässlich der Befragung vom 11. September 2025 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Zypern gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Sie machten jedoch geltend, in Zypern seien ihre Asylgesuche abgelehnt worden und sie seien danach illegal ausgereist. Sie hätten sich sieben Jahre in Zypern aufgehalten, in einer privaten Unterkunft gelebt und der Beschwerdeführer habe legal gearbeitet. Nachdem ihre Asylgesuche abgelehnt worden seien, seien sie gedrängt worden, ein Formular für eine freiwillige Rückkehr zu unterzeichnen. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und die Tochter habe gesundheitliche Probleme. In Zypern würden sie keine medizinische Versorgung mehr erhalten. C. Am 3. September 2025 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die zyprischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dieses Gesuch lehnten die zyprischen Behörden zuerst mit der Begründung ab, Beschwerden gegen die ablehnenden Entscheide über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien vom «International Protection Administrative Court» abgewiesen worden, weshalb Zypern nicht mehr zuständig sei. Nach einem Remonstrationsverfahren und dem Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO hiessen die zyprischen Behörden das Ersuchen am 12. September 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 12. September 2025 (eröffnet am 15. September 2025) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Zypern und forderte sie auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton D._______ mit dem Vollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. September 2025 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zyprischen Behörden individuelle Garantien betreffend eine adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sei bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. September 2025 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 2.2. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3. 3.1. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni beziehungsweise am 10. Oktober 2019 in Zypern Asylgesuche eingereicht hatten. Die dortigen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die Zuständigkeit Zyperns ist grundsätzlich gegeben. 4. Auf Beschwerdeebene bringen die Beschwerdeführenden vor, gemäss deutscher und niederländischer Rechtsprechung würden in Zypern systemische Mängel vorliegen, weshalb eine Überstellung unzulässig sei. Für Dublin-Rückkehrende sei in Zypern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von längerer Obdachlosigkeit, erheblichen materiellen Versorgungslücken sowie praktischen Zugangsbarrieren zu Sozial- und Gesundheitsleistungen auszugehen. Bei Familien mit Kindern, Schwangeren und kranken Personen würden die Risiken besonders schwer wiegen, da bereits kurzfristige Obdachlosigkeit und fehlende medizinische Betreuung mit Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta unvereinbar seien. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, aktuelle medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin 2 einzuholen oder die gesundheitlichen Risiken einer Rückführung für die Mutter und das Kind sachgerecht abzuklären. Die bekannten Defizite der Gesundheitsversorgung in Zypern für Asylsuchende seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Damit habe die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre Untersuchungspflicht verletzt. 5. 5.1. Zypern ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Zypern keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Urteile des BVGer F-52/2023 vom 12. April 2023 m.w.H.; D-1715/2023 vom 12. April 2023; F-3449/2021 vom 4. August 2021). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht kein Anlass. Entscheidungen ausländischer Gerichte sind für das Bundesverwaltungs-gericht nicht verbindlich. Unter diesen Umständen erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat die diesbezügliche Situation genügend gewürdigt und ist ihrer Begründungspflicht nachgekommen. 5.3. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Zypern mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Sie konnten gegen die ablehnenden Asylentscheide sodann Beschwerde bei einem Gericht einlegen. Dieses prüfte die Beschwerden und wies sie schlussendlich ab. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Zypern gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Zypern würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die zyprischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.4. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt sodann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien, 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark, 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 im sechsten Monat schwanger ist und die Schwangerschaft gemäss Ultraschalluntersuchung vom 3. September 2025 ohne Probleme verläuft (SEM-Akten act. 42). Die medizinische Untersuchung der Beschwerdeführerin 3 vom 8. September 2025 ergab einen Verdacht auf leichte (gesundheitliche Beschwerden). Zur Behandlung wurden ihr eine Hautcreme und die Einnahme eines Eisenpräparats verschrieben (SEM-Akten act. 43). Die Vorinstanz war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen verfügt Zypern über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Zypern den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die zyprischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.5. Das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Zypern als Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.).

6. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Auf die Einholung einer individuellen Garantieerklärung bei den zyprischen Behörden konnte sie verzichten. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Zypern angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 23. September 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die zyprischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand: