opencaselaw.ch

E-8854/2025

E-8854/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht (in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG) entzogen hat, ist auf die Verfahrens-anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.

E. 1.5 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs hat die Vor-instanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus:

E. 5.1.1 Die Beschwerdeführenden seien in Zypern als Flüchtlinge anerkannt worden und die zypriotischen Behörden hätten sich bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Sie können in diesen Drittstaat zurückkehren, ohne eine Rückschiebung nach Afghanistan in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen.

E. 5.1.2 Es könne davon ausgegangen werden, dass der Vollzug von Wegweisungen anerkannter Flüchtlinge nach Zypern grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Den Beschwerdeführenden gelinge es nicht, die Legalvermutung, dass Zypern als sicherer Drittstaat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, umzustossen; sie hätten nicht dargetan, dass Zypern seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme.

E. 5.1.3 Personen mit Schutzstatus in Zypern könnten sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, gemäss welcher sie zypriotischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zusätzlich stehe die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden.

E. 5.1.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführenden könne entnommen werden, dass sie nach Erhalt ihres Schutzstatus von den staatlichen Behörden Unterstützungsleistungen bezogen hätten, welche sie jedoch als nicht ausreichend bezeichnet hätten. Ob die von ihnen erwähnten Beträge in Verletzung der zyprischen Gesetzesnormen zu gering gewesen seien und inwiefern sie - gegebenenfalls auf dem Rechtsweg - eine Korrektur eingefordert hätten, ergebe sich aus ihren Ausführungen nicht. Den Beschwerdeführenden stehe bei Bedarf der Weg an die nationalen Gerichte, aber auch jener an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Das Gleiche gelte mit Bezug auf die behaupteten Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu zumutbarem Wohnraum; Zypern habe sich als Signatarstaat der EMRK dem Diskriminierungsverbot verpflichtet, und allfällige Verletzungen dieses Grundsatzes seien - nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer rechtskundigen Person oder einer vor Ort ansässigen Hilfsorganisation auf dem Rechtsweg - in und von Zypern einzufordern.

E. 5.1.5 Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten medizinischen Probleme würden einer Wegweisung nach Zypern nicht entgegenstehen. Soweit die Beschwerdeführerin 2 - auch in der Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf - die Möglichkeit eines Suizids anspreche, wäre es stossend, wenn der Verweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr ein Mittel zur Beeinflussung von behördlichen Entscheiden wäre. Einer allfälligen Selbstgefährdung sei durch die Bestimmung geeigneter Modalitäten der Überstellung sowie durch das medizinische Fachpersonal Rechnung zu tragen, an welches sich die Beschwerdeführerin 2 jederzeit wenden könne.

E. 5.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift betonten die Beschwerdeführenden besonders ihre mehrjährigen Erfahrungen extremer materieller Not die sie als fünfköpfige Familie mit Kindern in Zypern hätten erleiden müssen. Der Beschwerdeführer 1, die einzige erwerbstätige Person, habe erhebliche Schwierigkeiten gehabt, eine angemessene Arbeitsbeschäftigung zu finden, was die Familie in eine ernsthafte wirtschaftliche Notsituation gebracht habe; sämtliche vorübergehenden beruflichen Tätigkeiten, die er gefunden habe, seien von extremer Prekarität geprägt gewesen. Immer wieder habe er erfahren, dass Stellen für ausländische Personen in Zypern nur an Angehörige von EU-Mitgliedstaaten vergeben worden seien, wie eine mit der Beschwerde eingereichte Foto-Dokumentation belege.

E. 5.2.2 Unter diesen Umständen hätten sie auch erhebliche Schwierigkeiten gehabt, eine angemessene Unterbringung zu finden, wobei sie bei der Wohnungssuche keinerlei staatliche Unterstützung erhalten hätten. Obwohl der Beschwerdeführer 1 wiederholt bei nicht-staatlichen Organisationen um Unterstützung gebeten habe, sei er nicht in der Lage gewesen, die Situation extremer materieller Not zu überwinden.

E. 5.2.3 Darüber hinaus hätten sie wegen ihres Aufenthaltsstatus in Zypern auch keinen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung erhalten. Im Krankenhaus seien sie nie angemessen behandelt worden und hätten die ihnen verschriebenen Medikamente - anders als andere Patientinnen und Patienten - privat kaufen müssen, was ihnen aufgrund der wirt-schaftlichen Situation nicht immer möglich gewesen sei. Die gesamte Familie sei gesundheitlich stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer 1 leide an einem Zervikolumbalen Schmerzsyndrom, für welches er eine physiotherapeutische Behandlung benötige, sowie an Spannungs- beziehungsweise Clusterkopfschmerzen; ausserdem sei bei ihm Nasen-atmungsbehinderung bei Septumquerstand mit subtotaler Obstruktion der linken Nasenhöhle und kompensatorischer Muschelhyperplasie diagnostiziert worden, die zurzeit mit Kortison behandelt werde (wobei die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs nicht ausgeschlossen werden könne). Darüber hinaus führe die gesamte Situation zu einer starken psychischen Belastung des Beschwerdeführers, die sich nicht nur in einer depressiven Phase ausdrücke, sondern auch bereits zu akuten Suizidgedanken geführt habe. Der Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung sei ausstehend. Die Beschwerdeführerin 2 leide an einer Vielzahl schwerer psychischer Erkrankungen, insbesondere einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und einer depressiven Episode. Diese Störungen seien durch die Erfahrungen in Afghanistan und Zypern ausgelöst worden; eine medikamentöse Behandlung sei bereits eingeleitet, eine psychotherapeutische Behandlung noch ausstehend. Die Beschwerdeführerin 4 leide bereits seit dem Aufenthalt in Zypern unter Schmerzen in der Brust. Aufgrund des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung sei sie erst in der Schweiz in der Lage gewesen, die notwendigen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen. Dabei sei eine Brustasymmetrie und ein Poland-Syndrom diagnostiziert und eine konstitutionelle Beschleunigung der biologischen Reifung bei isolierter frühzeitiger Thelarche sowie frühzeitiger Adrenarche festgestellt worden, die eine kontinuierliche kinderärztliche Verlaufskontrolle erfordern würden. Die Beschwerdeführerin 4 habe in Afghanistan Gewalt durch die Taliban erfahren, was sie traurig gemacht habe. Die drohende Rückführung der Familie nach Zypern habe zu einer beobachtbaren psychischen Destabilisierung der Beschwerdeführenden 3 und 4 geführt, und es sei davon auszugehen, dass eine tatsächliche Rückführung zu einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen würde.

E. 5.2.4 Nach einer ausführlichen Kommentierung der Situation von Personen mit Schutzstatus in Zypern vertreten die Beschwerdeführenden die Auffassung, dass die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche hätte eintreten müssen, zumal der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden habe, dass ein Asylgesuch nicht allein deswegen abgelehnt werden dürfe, weil bereits Schutz in einem anderen EU-Staat gewährt worden sei, wenn in diesem Staat eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise Art. 3 EMRK drohe.

E. 5.2.5 Dass Zypern gemäss den Ausführungen der Vorinstanz völkerrechtlich dazu verpflichtet sei, international Schutzberechtigten Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung zu gewähren, bedeute nicht, dass dieser auch de facto vorhanden sei. Im Gegenteil ergebe sich aus der konkreten allgemeinen Situation in Zypern und der bereits erlebten materiellen Not der Beschwerdeführenden deutlich, dass reale Hindernisse bereits in Bezug auf den Zugang zur Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse bestehen würden. Angesichts der systematischen Mängel im zypriotischen Asyl- und Sozialsystem, namentlich mit Bezug auf die Versorgung besonders schutzbedürftiger Personen, bestehe eine tatsächliche Gefahr, dass sie bei der Rückkehr nach Zypern in eine existentielle Notlage geraten würden, aus der sie sich nicht aus eigenen Anstrengungen befreien könnten. Die Schwelle der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sei damit überschritten. Ihre Rückführung nach Zypern hätte eine Verletzung von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention, FoK; SR 0.105) zur Folge. Sie wäre überdies mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und würde die einschlägigen Bestimmungen der KRK sowie - mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 - Art. 2 f. des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW; SR 0.108) verletzen.

E. 5.2.6 Gemäss Rechtsprechung des EuGH führe das Gesagte zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Nichteintretens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden.

E. 5.2.7 Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung unter den gegebenen Umständen als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren.

E. 5.2.8 Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu kassieren und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Zentrale Aspekte der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden - insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Situation in Zypern sowie die konkreten Verhältnisse der Beschwerde-führenden - sei vom SEM nicht angemessen abgeklärt worden. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die fehlenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zum Kindeswohl hinzuweisen.

E. 5.2.9 Schliesslich seien subsubeventualiter von den zypriotischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterkunft, zu Sozialleistungen und zu einer nahtlosen, adäquaten und regelmässigen medizinischen Behandlung einzuholen.

E. 6.1 Der in der Rechtsmitteleingabe subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag erweist sich nach Durchsicht der Akten als unbegründet:

E. 6.2 Die Vorinstanz hat nach einer ausführlichen Instruktion der vorliegenden Asylverfahren in ihrer 13-seitigen Verfügung den relevanten Sachverhalt hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch, insbesondere aber auch in Bezug auf die Situation in Zypern für dort anerkannte Flüchtlinge sowie die persönliche Situation der Beschwerdeführenden, rechtsgenüglich festgestellt und sich damit - und auch mit der Frage der Vereinbarkeit einer Rücküberstellung nach Zypern mit dem Kindeswohl (vgl. Verfügung S. 10) - in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt.

E. 6.3 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe es versäumt, die Gesuchsgründe individuell und geschlechtsspezifisch zu beurteilen und dadurch Art. 2 f. CEDAW verletzt, ist nicht begründet. Für die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 wurden im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens keine geschlechtsspezifischen Beanstandungen aktenkundig gemacht. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen.

E. 6.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, die weitergehende Abklärungen erfordert hätten respektive erfordern würden.

E. 6.5 Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK, welcher unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a), sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Aus Art. 12 Abs. 2 KRK fliesst die Pflicht, ein Kind in entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften anzuhören. Eine genauere Ausgestaltung, wann ein Kind selbst an-gehört werden muss, fehlt in der Konvention jedoch und ist grundsätzlich der Umsetzung durch die Vertragsstaaten überlassen. Die Frage, wie den vom Verfahren betroffenen Kindern das rechtliche Gehör zu gewähren ist, ist folglich aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu klären (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c).

E. 7.2 Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wurde in den sogenannten Persönlichen Gesprächen vom 5. Mai 2025 unter anderem eröffnet, dass ihre Kinder (Beschwerdeführende 3 - 5) nicht persönlich angehört würden. Gleichzeitig wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Gründe anzugeben, welche gegen die Wegweisung der Kinder sprechen würden, woraufhin sie sich zu den kindesspezifischen Gründen äusserten. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Kindern damit hinreichend Möglichkeit eingeräumt wurde, sich wirksam zu äussern. Den Akten sind überdies keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Interessenlage der Beschwerdeführenden 3 und 4 von der ihrer Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), in einer Weise abweichen würde, dass diese die Interessen ihrer Kinder nicht wahrnehmen könnten, weil insofern ein Konflikt vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt - kann unter diesen Voraussetzungen von einer gesonderten Anhörung der Kinder abgesehen werden, ohne dass dieser Verzicht eine Verletzung von Art. 12 KRK bewirken würde (vgl. Urteile BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 4.4, D-3338/2021 vom 29. Juli 2021 E 5.2, BVGE 2012/31 E. 5.2).

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist der Antrag, die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien durch das Bundesverwaltungsgericht zu ihren Erlebnissen in Zypern anzuhören, abzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 8.2 Gemäss Akten wurden die Beschwerdeführenden in Zypern als Flüchtling anerkannt und verfügen über zypriotische Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die zypriotischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie nach Zypern zurückkehren und sich dort legal aufhalten können.

E. 8.3 Zypern ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche ergeben sich nicht aus den Akten und werden auch in ihrer Beschwerdeeingabe nicht vorgetragen. Daran ändern die Verweise auf diverse Länderberichte nichts, zumal keine auf die Beschwerdeführenden bezogenen besonderen Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht verneint in seiner Rechtsprechung klar das behauptete Vorliegen systemischer Mängel des zypriotischen Asyl- respektive Aufnahmesystems (vgl. Urteile BVGer D-8427/2025 vom 12. November 2025 E. 4, F-7266/2025 vom 30. September 2025 E. 5, D-1715/2023 vom 12. April 2023 S. 7).

E. 8.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffen inhaltlich grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die nachfolgend materiell zu beurteilen sein werden (vgl. Urteil BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 6.3).

E. 8.5 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden somit ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug ihrer Wegweisung aus der Schweiz in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig: Bei Zypern handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der KRK und der CEDAW. Es kommt seinen dies-bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Zypern für dort anerkannte Schutzberechtigte in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens anspruchsvoll sein können und sich die Alltags-bewältigung mitunter beschwerlich gestalten kann. Es ist aber offensichtlich nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. insbesondere die Urteile BVGer D-8427/2025 a.a.O. E. 8 f., E-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.4 und E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4).

E. 11.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Lage Schutzberechtigter in Zypern vermögen an dieser Feststellung und an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Drittstaat Zypern nichts zu ändern.

E. 11.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben.

E. 11.5 Die Beschwerdeführenden können sich in Zypern - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), zu deren Einhaltung sich Zypern völkerrechtlich verpflichtet hat. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Lebensbedingungen in Zypern ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Zypern einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt der Beschwerdeführenden, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg und mithilfe einer der zahlreichen zypriotischen Hilfsorganisationen.

E. 11.6 Einer mit der Beschwerde eingereichten E-Mail des Beschwerdeführers 1 vom 4. Dezember 2024 (vgl. Beschwerdebeilage 6) ist zu entnehmen, dass er über eine 20-jährige Berufserfahrung als (...) verfügt (unter anderem als Mitarbeiter der früheren afghanischen Regierung und internationaler respektive nationaler Organisationen sowie als Angestellter europäischer Botschaften und von Organisationen der Vereinten Nationen). Den bei den Vorakten liegenden Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 früher als (...) gearbeitet hat (vgl. SEM-act. 52/3 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass dieser akademische und berufliche Hintergrund es ihnen erleichtern wird, die ihnen in Zypern zustehenden Rechte für sich und ihre Kinder einzufordern.

E. 11.7 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Zypern einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Berichte ohne konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden vermögen an dieser Einschätzung, wie erwähnt, nichts zu ändern.

E. 11.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist demnach zulässig.

E. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 12.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug von Wegweisungen in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legal-vermutung gilt demnach auch mit Bezug auf den EU-Mitgliedstaat Zypern. Sie kann durch die betroffene Person umgestossen werden; dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Zypern aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 12.3 Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie bei einer Rückkehr nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sie dürfte bei der Rückkehr in diesen Drittstaat mit gewissen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen jedoch bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar; dies auch mit Blick auf den beruflichen und sozialen Hintergrund der Beschwerdeführenden 1 und 2 (vgl. oben E. 10.6) sowie angesichts der Tatsache, dass sie mit den Verhältnissen in Zypern vertraut sind und gemäss ihren Angaben in diesem Staat bisher eine monatliche Fürsorgeunterstützung von bis Euro 1150.- erhältlich machen konnten (vgl. SEM-act. 38/3 S. 2). Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Qualifikationsrichtlinie berufen können (vgl. oben E. 10.5). Es obliegt ihnen, ihre Rechte vor Ort geltend zu machen und durchzusetzen.

E. 12.4.1 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung - demnach auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen - gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.).

E. 12.4.2 Den Akten sind - wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat, keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die vorliegend auf eine Gefährdung des Kindswohls schliessen lassen würden. Die Schilderung der angeblichen Gefährdung der Kinder durch Drogenabhängige, der angeblich vorsätzlichen Verletzung des jüngsten Kindes - und der Beschwerdeführerin 2 - durch einen zypriotischen Busfahrer oder die angebliche Beschränkung des Zugangs zu Schulbildung wirken übersteigert-plakativ und unsubstanziiert; sie sind überdies nicht mit aussagekräftigen Beweismitteln belegt worden (was bei Wahrunterstellung vermutungsweise möglich gewesen wäre, etwa durch Zeitungsberichte, Kopien der angeblichen Anzeige gegen den Busfahrer oder entsprechender Polizeiprotokolle, Korrespondenz mit Schulbehörden).

E. 12.4.3 Unter den gegebenen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Kinder mit dem Kindeswohl vereinbar.

E. 12.5.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei wird praxisgemäss diejenige medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 12.5.2 Zypern verfügt über eine hinreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil BVGer F-7266/2025 vom 30. September 2025 E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden (vgl. oben E. 5.2.3) in diesem Staat behandelt werden können, soweit sie nicht bereits in der Schweiz kuriert worden sind. Den Beschwerdeführenden steht es im Übrigen frei, Anträge auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfen zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 12.5.3 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben.

E. 12.6 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Zypern aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es ist ihnen nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.

E. 12.7.1 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, bei einer zwangsweisen Rückführung nach Zypern bestehe die Gefahr, dass sich bei der Beschwerdeführerin 2 - und nun auch beim Beschwerdeführer 1 - suizidale Tendenzen verstärken würden, ist zunächst festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.).

E. 12.7.2 Die mit dem Vollzug der Überstellung beauftragten Behörden werden auch einer allfälligen Suizidalität der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Zypern Rechnung tragen und die zypriotischen Behörden zuvor über die spezifischen persönlichen Umstände informieren.

E. 12.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 12.9 Nachdem die Beschwerdeführenden die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermögen, besteht auch kein Raum zur Einholung in-dividueller Garantien namentlich bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Zypern. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 13 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Zypern ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und es den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 14 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

E. 16.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 16.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Beschwerdebegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 16.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.- der Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8854/2025 Urteil vom 25. November 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), 5.E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler substituiert durch MLaw Michael Meyer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eine tadschikische Familie mit letztem Wohnsitz in F._______ - stellten am 20. April 2025 in der Schweiz Asylgesuche. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass die Beschwerdeführenden am 3. Februar 2023 bereits in Zypern um Asyl nachgesucht hatten und ihnen am 18. April 2024 von den zypriotischen Behörden flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 5. Mai 2025 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 Befragungen durch und gewährte ihnen dabei das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf die Asylgesuche und zur Wegweisung in einen sicheren Drittstaat. C.b Die Beschwerdeführenden gaben dabei an, sie seien in Zypern wegen ihrer ausländischen Herkunft benachteiligt und diskriminiert worden, beispielsweise sei das Recht ihrer Kinder auf Zugang zu Bildung ein-geschränkt worden und sie hätten keinen Zugang zu Sprachkursen gehabt. Sie seien von den zypriotischen Behörden bei der Suche nach einer Wohnung sowie einer Arbeitsstelle nicht genügend unterstützt worden und hätten mit den Kindern in sehr schwierigen Verhältnissen leben müssen. Auch bei Nichtregierungs- und karitativen Organisationen sowie beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hätten sie sich ohne Erfolg um Hilfe bemüht. Die medizinische Behandlung in Zypern sei schlecht gewesen und sie seien auch in dieser Hinsicht diskriminiert worden. C.c Die Beschwerdeführerin 2 gab zudem an, einmal seien sie und ihr jüngster Sohn von einem Busfahrer absichtlich in den Türen des Fahrzeugs eingeklemmt und verletzt worden; die zypriotische Polizei habe ihre Beschwerde gegen diesen Fahrer nicht bearbeitet. Sie würde sich eher das Leben nehmen als nach Zypern zurückzukehren. C.d Schliesslich äusserten sich die Beschwerdeführenden auf Frage hin zum Gesundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder. D. Am 1. September 2025 wurden die Beschwerdeführenden dem Aufenthaltskanton G._______ zugeteilt. E. Am 10. Oktober 2025 stimmten die zypriotischen Behörden einem vom SEM bereits am 24. April 2025 gestellten Rückübernahmeersuchen zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführenden am 18. April 2024 als Flüchtlinge anerkannt worden seien. F. F.a Am 7. November 2025 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme ausgehändigt. F.b Die Beschwerdeführenden liessen am selben Tag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigten sich mit diesem nicht einverstanden. Sie hielten im Wesentlichen fest, sie hätten zwei Jahre lang erfolglos versucht, in Zypern auf eigenen Beinen zu stehen. In dieser Zeit sei ihre Wohnsituation stets höchst unsicher gewesen. Am Ende sei die Situation so schwierig geworden, dass ihnen schon wegen der Sicherheit ihrer Kinder nichts anderes als die Ausreise übriggeblieben sei. Sie seien auf der Suche nach Unterstützung von der Polizei, von Integrations- und Sozialämtern sowie von Hilfsorganisationen abgewiesen worden, weil sie Ausländer seien. Insbesondere bei medizinischen Problemen seien sie komplett auf sich allein gestellt gewesen und nur sehr unzureichend versorgt worden, wobei für die wenigen Behandlungen, die stattgefunden hätten, noch sehr viel Geld von ihnen verlangt worden sei. Die Diskriminierung in Zypern habe ihnen ein Leben dort unmöglich gemacht. Sie hätten kein Vertrauen mehr in das zypriotische System. Die schwierige Zeit in Zypern habe sie in erheblichem Mass psychisch belastet. Sie müssten nun dringend in der Schweiz zur Ruhe kommen. G. Mit Verfügung vom 11. November 2025 - eröffnet am selben Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Weg-weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. H. Die amtliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden informierte das SEM mit Eingabe vom 11. November 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. I. Mit Eingabe vom 18. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subsubeventualiter seien spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung von den zypriotischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen; es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten; die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien vom Bundesverwaltungsgericht in einem kindsgerechten Rahmen zu den Erlebnissen in Zypern zu be-fragen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht (in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG) entzogen hat, ist auf die Verfahrens-anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.5 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs hat die Vor-instanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus: 5.1.1 Die Beschwerdeführenden seien in Zypern als Flüchtlinge anerkannt worden und die zypriotischen Behörden hätten sich bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Sie können in diesen Drittstaat zurückkehren, ohne eine Rückschiebung nach Afghanistan in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. 5.1.2 Es könne davon ausgegangen werden, dass der Vollzug von Wegweisungen anerkannter Flüchtlinge nach Zypern grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Den Beschwerdeführenden gelinge es nicht, die Legalvermutung, dass Zypern als sicherer Drittstaat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, umzustossen; sie hätten nicht dargetan, dass Zypern seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. 5.1.3 Personen mit Schutzstatus in Zypern könnten sich auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen, gemäss welcher sie zypriotischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht, respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Zusätzlich stehe die Möglichkeit offen, sich ergänzend um Hilfe an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. 5.1.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführenden könne entnommen werden, dass sie nach Erhalt ihres Schutzstatus von den staatlichen Behörden Unterstützungsleistungen bezogen hätten, welche sie jedoch als nicht ausreichend bezeichnet hätten. Ob die von ihnen erwähnten Beträge in Verletzung der zyprischen Gesetzesnormen zu gering gewesen seien und inwiefern sie - gegebenenfalls auf dem Rechtsweg - eine Korrektur eingefordert hätten, ergebe sich aus ihren Ausführungen nicht. Den Beschwerdeführenden stehe bei Bedarf der Weg an die nationalen Gerichte, aber auch jener an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Das Gleiche gelte mit Bezug auf die behaupteten Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu zumutbarem Wohnraum; Zypern habe sich als Signatarstaat der EMRK dem Diskriminierungsverbot verpflichtet, und allfällige Verletzungen dieses Grundsatzes seien - nötigenfalls unter Zuhilfenahme einer rechtskundigen Person oder einer vor Ort ansässigen Hilfsorganisation auf dem Rechtsweg - in und von Zypern einzufordern. 5.1.5 Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten medizinischen Probleme würden einer Wegweisung nach Zypern nicht entgegenstehen. Soweit die Beschwerdeführerin 2 - auch in der Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf - die Möglichkeit eines Suizids anspreche, wäre es stossend, wenn der Verweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr ein Mittel zur Beeinflussung von behördlichen Entscheiden wäre. Einer allfälligen Selbstgefährdung sei durch die Bestimmung geeigneter Modalitäten der Überstellung sowie durch das medizinische Fachpersonal Rechnung zu tragen, an welches sich die Beschwerdeführerin 2 jederzeit wenden könne. 5.2 5.2.1 In ihrer Beschwerdeschrift betonten die Beschwerdeführenden besonders ihre mehrjährigen Erfahrungen extremer materieller Not die sie als fünfköpfige Familie mit Kindern in Zypern hätten erleiden müssen. Der Beschwerdeführer 1, die einzige erwerbstätige Person, habe erhebliche Schwierigkeiten gehabt, eine angemessene Arbeitsbeschäftigung zu finden, was die Familie in eine ernsthafte wirtschaftliche Notsituation gebracht habe; sämtliche vorübergehenden beruflichen Tätigkeiten, die er gefunden habe, seien von extremer Prekarität geprägt gewesen. Immer wieder habe er erfahren, dass Stellen für ausländische Personen in Zypern nur an Angehörige von EU-Mitgliedstaaten vergeben worden seien, wie eine mit der Beschwerde eingereichte Foto-Dokumentation belege. 5.2.2 Unter diesen Umständen hätten sie auch erhebliche Schwierigkeiten gehabt, eine angemessene Unterbringung zu finden, wobei sie bei der Wohnungssuche keinerlei staatliche Unterstützung erhalten hätten. Obwohl der Beschwerdeführer 1 wiederholt bei nicht-staatlichen Organisationen um Unterstützung gebeten habe, sei er nicht in der Lage gewesen, die Situation extremer materieller Not zu überwinden. 5.2.3 Darüber hinaus hätten sie wegen ihres Aufenthaltsstatus in Zypern auch keinen Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung erhalten. Im Krankenhaus seien sie nie angemessen behandelt worden und hätten die ihnen verschriebenen Medikamente - anders als andere Patientinnen und Patienten - privat kaufen müssen, was ihnen aufgrund der wirt-schaftlichen Situation nicht immer möglich gewesen sei. Die gesamte Familie sei gesundheitlich stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer 1 leide an einem Zervikolumbalen Schmerzsyndrom, für welches er eine physiotherapeutische Behandlung benötige, sowie an Spannungs- beziehungsweise Clusterkopfschmerzen; ausserdem sei bei ihm Nasen-atmungsbehinderung bei Septumquerstand mit subtotaler Obstruktion der linken Nasenhöhle und kompensatorischer Muschelhyperplasie diagnostiziert worden, die zurzeit mit Kortison behandelt werde (wobei die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs nicht ausgeschlossen werden könne). Darüber hinaus führe die gesamte Situation zu einer starken psychischen Belastung des Beschwerdeführers, die sich nicht nur in einer depressiven Phase ausdrücke, sondern auch bereits zu akuten Suizidgedanken geführt habe. Der Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung sei ausstehend. Die Beschwerdeführerin 2 leide an einer Vielzahl schwerer psychischer Erkrankungen, insbesondere einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und einer depressiven Episode. Diese Störungen seien durch die Erfahrungen in Afghanistan und Zypern ausgelöst worden; eine medikamentöse Behandlung sei bereits eingeleitet, eine psychotherapeutische Behandlung noch ausstehend. Die Beschwerdeführerin 4 leide bereits seit dem Aufenthalt in Zypern unter Schmerzen in der Brust. Aufgrund des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung sei sie erst in der Schweiz in der Lage gewesen, die notwendigen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen. Dabei sei eine Brustasymmetrie und ein Poland-Syndrom diagnostiziert und eine konstitutionelle Beschleunigung der biologischen Reifung bei isolierter frühzeitiger Thelarche sowie frühzeitiger Adrenarche festgestellt worden, die eine kontinuierliche kinderärztliche Verlaufskontrolle erfordern würden. Die Beschwerdeführerin 4 habe in Afghanistan Gewalt durch die Taliban erfahren, was sie traurig gemacht habe. Die drohende Rückführung der Familie nach Zypern habe zu einer beobachtbaren psychischen Destabilisierung der Beschwerdeführenden 3 und 4 geführt, und es sei davon auszugehen, dass eine tatsächliche Rückführung zu einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen würde. 5.2.4 Nach einer ausführlichen Kommentierung der Situation von Personen mit Schutzstatus in Zypern vertreten die Beschwerdeführenden die Auffassung, dass die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche hätte eintreten müssen, zumal der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden habe, dass ein Asylgesuch nicht allein deswegen abgelehnt werden dürfe, weil bereits Schutz in einem anderen EU-Staat gewährt worden sei, wenn in diesem Staat eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise Art. 3 EMRK drohe. 5.2.5 Dass Zypern gemäss den Ausführungen der Vorinstanz völkerrechtlich dazu verpflichtet sei, international Schutzberechtigten Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung zu gewähren, bedeute nicht, dass dieser auch de facto vorhanden sei. Im Gegenteil ergebe sich aus der konkreten allgemeinen Situation in Zypern und der bereits erlebten materiellen Not der Beschwerdeführenden deutlich, dass reale Hindernisse bereits in Bezug auf den Zugang zur Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse bestehen würden. Angesichts der systematischen Mängel im zypriotischen Asyl- und Sozialsystem, namentlich mit Bezug auf die Versorgung besonders schutzbedürftiger Personen, bestehe eine tatsächliche Gefahr, dass sie bei der Rückkehr nach Zypern in eine existentielle Notlage geraten würden, aus der sie sich nicht aus eigenen Anstrengungen befreien könnten. Die Schwelle der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sei damit überschritten. Ihre Rückführung nach Zypern hätte eine Verletzung von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention, FoK; SR 0.105) zur Folge. Sie wäre überdies mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und würde die einschlägigen Bestimmungen der KRK sowie - mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 - Art. 2 f. des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of Discrimination against Women, CEDAW; SR 0.108) verletzen. 5.2.6 Gemäss Rechtsprechung des EuGH führe das Gesagte zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Nichteintretens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden. 5.2.7 Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung unter den gegebenen Umständen als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren. 5.2.8 Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu kassieren und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Zentrale Aspekte der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden - insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Situation in Zypern sowie die konkreten Verhältnisse der Beschwerde-führenden - sei vom SEM nicht angemessen abgeklärt worden. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die fehlenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zum Kindeswohl hinzuweisen. 5.2.9 Schliesslich seien subsubeventualiter von den zypriotischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterkunft, zu Sozialleistungen und zu einer nahtlosen, adäquaten und regelmässigen medizinischen Behandlung einzuholen. 6. 6.1 Der in der Rechtsmitteleingabe subeventualiter gestellte Rückweisungsantrag erweist sich nach Durchsicht der Akten als unbegründet: 6.2 Die Vorinstanz hat nach einer ausführlichen Instruktion der vorliegenden Asylverfahren in ihrer 13-seitigen Verfügung den relevanten Sachverhalt hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch, insbesondere aber auch in Bezug auf die Situation in Zypern für dort anerkannte Flüchtlinge sowie die persönliche Situation der Beschwerdeführenden, rechtsgenüglich festgestellt und sich damit - und auch mit der Frage der Vereinbarkeit einer Rücküberstellung nach Zypern mit dem Kindeswohl (vgl. Verfügung S. 10) - in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt. 6.3 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe es versäumt, die Gesuchsgründe individuell und geschlechtsspezifisch zu beurteilen und dadurch Art. 2 f. CEDAW verletzt, ist nicht begründet. Für die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 wurden im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens keine geschlechtsspezifischen Beanstandungen aktenkundig gemacht. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. 6.4 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme, die weitergehende Abklärungen erfordert hätten respektive erfordern würden. 6.5 Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK, welcher unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 124 III 90 E. 3a), sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Aus Art. 12 Abs. 2 KRK fliesst die Pflicht, ein Kind in entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften anzuhören. Eine genauere Ausgestaltung, wann ein Kind selbst an-gehört werden muss, fehlt in der Konvention jedoch und ist grundsätzlich der Umsetzung durch die Vertragsstaaten überlassen. Die Frage, wie den vom Verfahren betroffenen Kindern das rechtliche Gehör zu gewähren ist, ist folglich aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu klären (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c). 7.2 Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wurde in den sogenannten Persönlichen Gesprächen vom 5. Mai 2025 unter anderem eröffnet, dass ihre Kinder (Beschwerdeführende 3 - 5) nicht persönlich angehört würden. Gleichzeitig wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Gründe anzugeben, welche gegen die Wegweisung der Kinder sprechen würden, woraufhin sie sich zu den kindesspezifischen Gründen äusserten. Es kann davon ausgegangen werden, dass den Kindern damit hinreichend Möglichkeit eingeräumt wurde, sich wirksam zu äussern. Den Akten sind überdies keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Interessenlage der Beschwerdeführenden 3 und 4 von der ihrer Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2), in einer Weise abweichen würde, dass diese die Interessen ihrer Kinder nicht wahrnehmen könnten, weil insofern ein Konflikt vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt - kann unter diesen Voraussetzungen von einer gesonderten Anhörung der Kinder abgesehen werden, ohne dass dieser Verzicht eine Verletzung von Art. 12 KRK bewirken würde (vgl. Urteile BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 4.4, D-3338/2021 vom 29. Juli 2021 E 5.2, BVGE 2012/31 E. 5.2). 7.3 Nach dem Gesagten ist der Antrag, die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien durch das Bundesverwaltungsgericht zu ihren Erlebnissen in Zypern anzuhören, abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 8.2 Gemäss Akten wurden die Beschwerdeführenden in Zypern als Flüchtling anerkannt und verfügen über zypriotische Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die zypriotischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie nach Zypern zurückkehren und sich dort legal aufhalten können. 8.3 Zypern ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Diese Regelvermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden. Solche ergeben sich nicht aus den Akten und werden auch in ihrer Beschwerdeeingabe nicht vorgetragen. Daran ändern die Verweise auf diverse Länderberichte nichts, zumal keine auf die Beschwerdeführenden bezogenen besonderen Gründe vorliegen, die eine Abweichung von der Regelanwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtfertigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht verneint in seiner Rechtsprechung klar das behauptete Vorliegen systemischer Mängel des zypriotischen Asyl- respektive Aufnahmesystems (vgl. Urteile BVGer D-8427/2025 vom 12. November 2025 E. 4, F-7266/2025 vom 30. September 2025 E. 5, D-1715/2023 vom 12. April 2023 S. 7). 8.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffen inhaltlich grösstenteils die Fragen der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die nachfolgend materiell zu beurteilen sein werden (vgl. Urteil BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 6.3). 8.5 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden somit ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug ihrer Wegweisung aus der Schweiz in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig: Bei Zypern handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der KRK und der CEDAW. Es kommt seinen dies-bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Zypern für dort anerkannte Schutzberechtigte in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens anspruchsvoll sein können und sich die Alltags-bewältigung mitunter beschwerlich gestalten kann. Es ist aber offensichtlich nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. insbesondere die Urteile BVGer D-8427/2025 a.a.O. E. 8 f., E-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.4 und E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4). 11.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Lage Schutzberechtigter in Zypern vermögen an dieser Feststellung und an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Drittstaat Zypern nichts zu ändern. 11.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. 11.5 Die Beschwerdeführenden können sich in Zypern - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), zu deren Einhaltung sich Zypern völkerrechtlich verpflichtet hat. Auch unter Berücksichtigung der konkreten Lebensbedingungen in Zypern ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Zypern einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt der Beschwerdeführenden, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg und mithilfe einer der zahlreichen zypriotischen Hilfsorganisationen. 11.6 Einer mit der Beschwerde eingereichten E-Mail des Beschwerdeführers 1 vom 4. Dezember 2024 (vgl. Beschwerdebeilage 6) ist zu entnehmen, dass er über eine 20-jährige Berufserfahrung als (...) verfügt (unter anderem als Mitarbeiter der früheren afghanischen Regierung und internationaler respektive nationaler Organisationen sowie als Angestellter europäischer Botschaften und von Organisationen der Vereinten Nationen). Den bei den Vorakten liegenden Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 früher als (...) gearbeitet hat (vgl. SEM-act. 52/3 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass dieser akademische und berufliche Hintergrund es ihnen erleichtern wird, die ihnen in Zypern zustehenden Rechte für sich und ihre Kinder einzufordern. 11.7 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Zypern einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Berichte ohne konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden vermögen an dieser Einschätzung, wie erwähnt, nichts zu ändern. 11.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist demnach zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist der Vollzug von Wegweisungen in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legal-vermutung gilt demnach auch mit Bezug auf den EU-Mitgliedstaat Zypern. Sie kann durch die betroffene Person umgestossen werden; dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Zypern aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 12.3 Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie bei einer Rückkehr nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sie dürfte bei der Rückkehr in diesen Drittstaat mit gewissen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen jedoch bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar; dies auch mit Blick auf den beruflichen und sozialen Hintergrund der Beschwerdeführenden 1 und 2 (vgl. oben E. 10.6) sowie angesichts der Tatsache, dass sie mit den Verhältnissen in Zypern vertraut sind und gemäss ihren Angaben in diesem Staat bisher eine monatliche Fürsorgeunterstützung von bis Euro 1150.- erhältlich machen konnten (vgl. SEM-act. 38/3 S. 2). Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich als anerkannte Flüchtlinge auf die Qualifikationsrichtlinie berufen können (vgl. oben E. 10.5). Es obliegt ihnen, ihre Rechte vor Ort geltend zu machen und durchzusetzen. 12.4 12.4.1 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung - demnach auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen - gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.). 12.4.2 Den Akten sind - wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat, keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die vorliegend auf eine Gefährdung des Kindswohls schliessen lassen würden. Die Schilderung der angeblichen Gefährdung der Kinder durch Drogenabhängige, der angeblich vorsätzlichen Verletzung des jüngsten Kindes - und der Beschwerdeführerin 2 - durch einen zypriotischen Busfahrer oder die angebliche Beschränkung des Zugangs zu Schulbildung wirken übersteigert-plakativ und unsubstanziiert; sie sind überdies nicht mit aussagekräftigen Beweismitteln belegt worden (was bei Wahrunterstellung vermutungsweise möglich gewesen wäre, etwa durch Zeitungsberichte, Kopien der angeblichen Anzeige gegen den Busfahrer oder entsprechender Polizeiprotokolle, Korrespondenz mit Schulbehörden). 12.4.3 Unter den gegebenen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Kinder mit dem Kindeswohl vereinbar. 12.5 12.5.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei wird praxisgemäss diejenige medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 12.5.2 Zypern verfügt über eine hinreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil BVGer F-7266/2025 vom 30. September 2025 E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden (vgl. oben E. 5.2.3) in diesem Staat behandelt werden können, soweit sie nicht bereits in der Schweiz kuriert worden sind. Den Beschwerdeführenden steht es im Übrigen frei, Anträge auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfen zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 12.5.3 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. 12.6 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Zypern aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es ist ihnen nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 12.7 12.7.1 Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, bei einer zwangsweisen Rückführung nach Zypern bestehe die Gefahr, dass sich bei der Beschwerdeführerin 2 - und nun auch beim Beschwerdeführer 1 - suizidale Tendenzen verstärken würden, ist zunächst festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). 12.7.2 Die mit dem Vollzug der Überstellung beauftragten Behörden werden auch einer allfälligen Suizidalität der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Zypern Rechnung tragen und die zypriotischen Behörden zuvor über die spezifischen persönlichen Umstände informieren. 12.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.9 Nachdem die Beschwerdeführenden die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermögen, besteht auch kein Raum zur Einholung in-dividueller Garantien namentlich bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Zypern. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

13. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Zypern ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und es den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 16. 16.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 16.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Beschwerdebegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 16.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.- der Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: