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D-8427/2025

D-8427/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der Erwägung 11 einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Zypern, als EU-Mitglied, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die zypriotischen Behörden der Beschwerdeführerin am 29. August 2022 internationalen Schutz gewährten und ihrer Rückübernahme am 13. Oktober 2025 ausdrücklich zugestimmt haben (A21/1). Zypern ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Zypern noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung werden in der Beschwerde bestritten.

E. 4.3 Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Rechtsvertretung in der angefochtenen Verfügung fest, Zypern habe die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt, ihr internationalen Schutz gewährt und sei bereit, sie zurückzunehmen. Sie wies darauf hin, Zypern sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sie sich hinsichtlich der vorgebrachten Ereignisse (Drohungen und Belästigungen) an die dortigen schutzwilligen und auch schutzfähigen Polizeibehörden wenden könne. Ihr Ehemann wohne ebenfalls in Zypern und könne sie in ihren Belangen beraten und unterstützen. Sie habe sich über dreieinhalb Jahre in Zypern aufgehalten und dort den Führerschein gemacht. Es sei davon auszugehen, sie sei mit den zypriotischen Verhältnissen vertraut. Betreffend ihren Gesundheitszustand könne gemäss den von ihr eingereichten Dokumenten eine medizinische Notlage ausgeschlossen werden. Es sei bei einer Rückkehr nach Zypern keine drastische Verschlechterung zu erwarten. Gemäss Art. 30 der von Zypern umgesetzten Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) habe die Beschwerdeführerin als Person,der internationaler Schutz gewährt worden sei, unter denselben Voraussetzungen wie die zypriotischen Staatsangehörigen Anspruch auf eine angemessene medizinische Versorgung. Auch wenn sich angesichts der Wegweisung aus der Schweiz suizidale Tendenzen bemerkbar machen könnten, sei es stossend, wenn durch eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken gezwungen werden könnten. Die Beschwerdeführerin könne allenfalls nötige medizinische Hilfe in Anspruch nehmen und eine entsprechende Infrastruktur stehe auch in Zypern zur Verfügung. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich.

E. 7.2 In der Beschwerde wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt und neu vorgebracht, in den Tagen nach der Ankunft in Zypern (2021) hätten zwei pakistanische Männer im Flüchtlingslager versucht, die Beschwerdeführerin zu missbrauchen, und sie sei von einem afghanischen Mann belästigt worden. Ein Jahr später beziehungsweise nach ihrer Heirat hätten die bereits dargelegten Belästigungen durch ihren Exfreund begonnen, der ihr über die sozialen Medien bedrohliche und beleidigende Nachrichten geschickt habe. Sie sei heute in psychologischer Behandlung und eine Rückkehr in eine Umgebung voller Stress und Gefahr würde ihre seelische Gesundheit zerstören. Zudem lebe ihr Ehemann seit vier Jahren ohne Rechte, ohne Zukunft und ohne Hoffnung in Zypern. Er fürchte um sein Leben. In der Schweiz fühle sich die Beschwerdeführerin erstmals in Sicherheit. Angesichts ihrer Erlebnisse in Zypern sei eine Rückführung aus humanitären und psychologischen Gründen zu stoppen.

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführerin in Zypern internationaler Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Zypern ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Aus der blossen Behauptung, die Beschwerdeführerin könne in Zypern aufgrund der dortigen Situation keiner Arbeit nachgehen (A15/3; Beschwerde, S.3), ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie gemäss ihren Angaben in Zypern bereits gearbeitet hat (Beschwerde, S. 2: «[...] begann ich zu arbeiten, um wenigstens überleben zu können.»). Die Beschwerdeführerin kann sich - und konnte sich auch bereits während des mehrjährigen dortigen Aufenthalts sowie entgegen ihrer blossen Behauptung - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Die Beschwerdeführerin weist kein derart gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. nachstehend E. 9.3). Es besteht kein «real risk», dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Zypern einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183) oder ihr die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigert würden (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztlich der Rechtsweg an den EGMR offen. Die insgesamt geschilderten Belästigungen und der mutmassliche Missbrauchsversuch von Drittpersonen vermögen den zypriotischen Sicherheitsbehörden die - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - grundsätzlich gegebene Schutzfähigkeit und den Schutzwillen nicht abzusprechen (vgl. auch Urteile des BVGerE-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.4.2 und E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4.2). Die Inanspruchnahme des Schutzes der dortigen Behörden ist der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall auch nach ihrer Rückkehr möglich und auch zuzumuten, zumal sie in Zypern bereits dreimal Anzeige erstattet hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihr sei die Hilfe von der zypriotischen Polizei verwehrt worden. Vielmehr habe ihr die Polizei erklärt, die Drohungen des Exfreundes seien nicht strafbar (A26/2; Beschwerde, S. 2), woraus nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Schutzwillen der zypriotischen Behörden geschlossen werden kann.

E. 8.3 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Zypern einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung - auch in Bezug auf ihre Gesundheitssituation - im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Zypern erweist sich somit als zulässig.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit ausführlicher und zutreffender Begründung bejaht. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II/III) beziehungsweise auf vorstehend E. 7.1 zu verweisen.

E. 9.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin lässt nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne des Gesagten schliessen. Gemäss dem Notfallbericht der universitären psychiatrischen Dienste Bern vom 17. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2025 wegen einer depressiven Episode mit schwer psychotischen Symptomen (Einschlaf- und Aufstehprobleme, Traurigkeit, Stimmen hören) und geringem Suizidrisiko behandelt und sie hielt sich freiwillig bis am 12. August 2025 stationär in der psychiatrischen Klinik auf. Im Austrittsbericht vom 4. September 2025 wurden ihr eine ambulante Weiterführung der Psychotherapie und die weitere Einnahme eines Antidepressivums (Sertralin) empfohlen. Gleichzeitig wurde wegen Kopfschmerzen und Ohrenausflusses ein Termin beim Hals-Nasen-Ohren-Arzt für sie vereinbart (A20/3 und A24/26). Zypern verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie auch über ausreichend Unterstützungsangebote, sollte Hilfe nötig sein (vgl. etwa Urteile E-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.5.1 und E-5259/2024 E. 9.5.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, und damit auch allfälligen suizidalen Tendenzen, bei der Überstellung nach Zypern Rechnung getragen und die Reisefähigkeit zuvor beurteilt wird (vgl. Urteil des BVGer E-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.4.4). Es ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten, hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.4 Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine 28-jährige verheiratete Frau, welche bereits über dreieinhalb Jahre in Zypern verbracht, dort gearbeitet und den Führerausweis erworben hat (Beweismittel [BM] 3/3, Beschwerde S. 2), weshalb sie - in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz - mit den dortigen Verhältnissen vertraut sein dürfte. Sie hat keine ernsthaften, substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus der behaupteten Situation ihres in Zypern lebenden Ehemannes (keine legale Arbeit, bestehendes Reiseverbot, Ängste) ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist ihr zuzumuten, alles Nötige für den Erhalt der ihr - entgegen ihrer Behauptung - aus der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Ansprüche in Zypern zu unternehmen. Zudem kann sie zu ihrem Ehemann zurückkehren, wobei von dessen weiteren Beistand ausgegangen werden kann (BM 4 und 5).

E. 9.5 Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Zypern in eine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

E. 10 Nachdem die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2025 ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11 Soweit in der Beschwerdebegründung eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen beantragt wird und davon ausgehend, dieser Antrag werde im Sinne eines Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Vo gestellt, ist mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen der Dublin-III-Vo nicht darauf einzutreten.

E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr.1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8427/2025 Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Am 6. Juli 2025 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie bereits am 13. September 2021 in Zypern um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 29. August 2022 internationaler Schutz gewährt wurde. B. Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 14. Juli 2025 gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Reiseweges an, sie habe Afghanistan am 21. März 2021 verlassen und sei nach Nordzypern gereist. Im August 2021 sei sie nach Zypern gegangen, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei, eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und sich bis Juni/Juli 2025 dort aufgehalten habe. Alsdann sei sie mit dem Flugzeug nach Italien geflogen und von dort in die Schweiz eingereist. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie an, nicht nach Zypern zurückkehren zu können, weil sie während zweieinhalb bis drei Jahre von einem Unbekannten, mutmasslich von ihrem Exfreund, schikaniert beziehungsweise belästigt worden sei, nachdem sie dort geheiratet habe. Sie sei dreimal bei der Polizei gewesen, die ihr jedoch nicht habe helfen können, habe unter psychischem Druck gestanden und zwei Selbstmordversuche begangen. Ihr Ehemann habe zu ihr gesagt, sie solle in ein Land gehen, wo die Menschenrechte geachtet würden. Er könne als Mann in Zypern selber für sich sorgen, sie hingegen könne dort weder arbeiten noch weiterleben. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Verfassung gab sie an, es gehe ihr psychisch nicht gut. C. Am 17. Juli 2025 ersuchte das SEM die zypriotischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, woraufhin diese am 13. Oktober 2025 dem Ersuchen zustimmten. D. Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM am 23. Juli 2025, 24. Juli 2025, 18. September 2025 und 22. Oktober 2025 diverse Dokumente zu ihrer Identität und zu ihrem Gesundheitszustand ein. E. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 äusserte sich die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur erwogenen Wegweisung nach Zypern. Sie machte im Wesentlichen geltend, nicht nach Zypern zurückkehren zu können, da ihr Stalker dort lebe und sie bedrohe. Die Polizei habe ihr nicht helfen können, weil die Drohungen nicht strafbar seien. Ihr gesundheitlicher Zustand sei in Zypern schlecht gewesen (Selbstmordversuch) und sie könne dort weder ihre momentane medikamentöse Behandlung fortführen noch sich eine Versicherung leisten. F. Mit am 28. Oktober 2025 eröffneten Entscheid vom 27. Oktober 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten werde sie in Haft genommen und unter Zwang nach Zypern zurückgeführt. G. Die Beschwerdeführerin erhob am 3. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 27. Oktober 2025. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. H. Mit Schreiben vom 8. September 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist vorbehältlich der Erwägung 11 einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Zypern, als EU-Mitglied, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die zypriotischen Behörden der Beschwerdeführerin am 29. August 2022 internationalen Schutz gewährten und ihrer Rückübernahme am 13. Oktober 2025 ausdrücklich zugestimmt haben (A21/1). Zypern ist unter anderem Signatarstaat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Weder der vorherige Aufenthalt in Zypern noch die erhaltene Aufenthaltsbewilligung werden in der Beschwerde bestritten. 4.3 Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, abzuweisen. Festzustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Rechtsvertretung in der angefochtenen Verfügung fest, Zypern habe die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt, ihr internationalen Schutz gewährt und sei bereit, sie zurückzunehmen. Sie wies darauf hin, Zypern sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sie sich hinsichtlich der vorgebrachten Ereignisse (Drohungen und Belästigungen) an die dortigen schutzwilligen und auch schutzfähigen Polizeibehörden wenden könne. Ihr Ehemann wohne ebenfalls in Zypern und könne sie in ihren Belangen beraten und unterstützen. Sie habe sich über dreieinhalb Jahre in Zypern aufgehalten und dort den Führerschein gemacht. Es sei davon auszugehen, sie sei mit den zypriotischen Verhältnissen vertraut. Betreffend ihren Gesundheitszustand könne gemäss den von ihr eingereichten Dokumenten eine medizinische Notlage ausgeschlossen werden. Es sei bei einer Rückkehr nach Zypern keine drastische Verschlechterung zu erwarten. Gemäss Art. 30 der von Zypern umgesetzten Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) habe die Beschwerdeführerin als Person,der internationaler Schutz gewährt worden sei, unter denselben Voraussetzungen wie die zypriotischen Staatsangehörigen Anspruch auf eine angemessene medizinische Versorgung. Auch wenn sich angesichts der Wegweisung aus der Schweiz suizidale Tendenzen bemerkbar machen könnten, sei es stossend, wenn durch eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken gezwungen werden könnten. Die Beschwerdeführerin könne allenfalls nötige medizinische Hilfe in Anspruch nehmen und eine entsprechende Infrastruktur stehe auch in Zypern zur Verfügung. Der Wegweisungsvollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich. 7.2 In der Beschwerde wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt und neu vorgebracht, in den Tagen nach der Ankunft in Zypern (2021) hätten zwei pakistanische Männer im Flüchtlingslager versucht, die Beschwerdeführerin zu missbrauchen, und sie sei von einem afghanischen Mann belästigt worden. Ein Jahr später beziehungsweise nach ihrer Heirat hätten die bereits dargelegten Belästigungen durch ihren Exfreund begonnen, der ihr über die sozialen Medien bedrohliche und beleidigende Nachrichten geschickt habe. Sie sei heute in psychologischer Behandlung und eine Rückkehr in eine Umgebung voller Stress und Gefahr würde ihre seelische Gesundheit zerstören. Zudem lebe ihr Ehemann seit vier Jahren ohne Rechte, ohne Zukunft und ohne Hoffnung in Zypern. Er fürchte um sein Leben. In der Schweiz fühle sich die Beschwerdeführerin erstmals in Sicherheit. Angesichts ihrer Erlebnisse in Zypern sei eine Rückführung aus humanitären und psychologischen Gründen zu stoppen. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Nachdem der Beschwerdeführerin in Zypern internationaler Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Zypern ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Aus der blossen Behauptung, die Beschwerdeführerin könne in Zypern aufgrund der dortigen Situation keiner Arbeit nachgehen (A15/3; Beschwerde, S.3), ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie gemäss ihren Angaben in Zypern bereits gearbeitet hat (Beschwerde, S. 2: «[...] begann ich zu arbeiten, um wenigstens überleben zu können.»). Die Beschwerdeführerin kann sich - und konnte sich auch bereits während des mehrjährigen dortigen Aufenthalts sowie entgegen ihrer blossen Behauptung - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere auf die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Die Beschwerdeführerin weist kein derart gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. nachstehend E. 9.3). Es besteht kein «real risk», dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Zypern einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183) oder ihr die Minimalgarantien der genannten EU-Richtlinie verweigert würden (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztlich der Rechtsweg an den EGMR offen. Die insgesamt geschilderten Belästigungen und der mutmassliche Missbrauchsversuch von Drittpersonen vermögen den zypriotischen Sicherheitsbehörden die - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - grundsätzlich gegebene Schutzfähigkeit und den Schutzwillen nicht abzusprechen (vgl. auch Urteile des BVGerE-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.4.2 und E-5259/2024 vom 30. September 2024 E. 9.4.2). Die Inanspruchnahme des Schutzes der dortigen Behörden ist der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall auch nach ihrer Rückkehr möglich und auch zuzumuten, zumal sie in Zypern bereits dreimal Anzeige erstattet hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihr sei die Hilfe von der zypriotischen Polizei verwehrt worden. Vielmehr habe ihr die Polizei erklärt, die Drohungen des Exfreundes seien nicht strafbar (A26/2; Beschwerde, S. 2), woraus nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Schutzwillen der zypriotischen Behörden geschlossen werden kann. 8.3 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Zypern einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung - auch in Bezug auf ihre Gesundheitssituation - im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung nach Zypern erweist sich somit als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit ausführlicher und zutreffender Begründung bejaht. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II/III) beziehungsweise auf vorstehend E. 7.1 zu verweisen. 9.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin lässt nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne des Gesagten schliessen. Gemäss dem Notfallbericht der universitären psychiatrischen Dienste Bern vom 17. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2025 wegen einer depressiven Episode mit schwer psychotischen Symptomen (Einschlaf- und Aufstehprobleme, Traurigkeit, Stimmen hören) und geringem Suizidrisiko behandelt und sie hielt sich freiwillig bis am 12. August 2025 stationär in der psychiatrischen Klinik auf. Im Austrittsbericht vom 4. September 2025 wurden ihr eine ambulante Weiterführung der Psychotherapie und die weitere Einnahme eines Antidepressivums (Sertralin) empfohlen. Gleichzeitig wurde wegen Kopfschmerzen und Ohrenausflusses ein Termin beim Hals-Nasen-Ohren-Arzt für sie vereinbart (A20/3 und A24/26). Zypern verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie auch über ausreichend Unterstützungsangebote, sollte Hilfe nötig sein (vgl. etwa Urteile E-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.5.1 und E-5259/2024 E. 9.5.1 m.w.H.). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, und damit auch allfälligen suizidalen Tendenzen, bei der Überstellung nach Zypern Rechnung getragen und die Reisefähigkeit zuvor beurteilt wird (vgl. Urteil des BVGer E-4175/2025 vom 30. Juli 2025 E. 6.4.4). Es ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten, hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.4 Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine 28-jährige verheiratete Frau, welche bereits über dreieinhalb Jahre in Zypern verbracht, dort gearbeitet und den Führerausweis erworben hat (Beweismittel [BM] 3/3, Beschwerde S. 2), weshalb sie - in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz - mit den dortigen Verhältnissen vertraut sein dürfte. Sie hat keine ernsthaften, substantiierten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Zypern in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aus der behaupteten Situation ihres in Zypern lebenden Ehemannes (keine legale Arbeit, bestehendes Reiseverbot, Ängste) ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist ihr zuzumuten, alles Nötige für den Erhalt der ihr - entgegen ihrer Behauptung - aus der Qualifikationsrichtlinie zustehenden Ansprüche in Zypern zu unternehmen. Zudem kann sie zu ihrem Ehemann zurückkehren, wobei von dessen weiteren Beistand ausgegangen werden kann (BM 4 und 5). 9.5 Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Zypern in eine Existenz gefährdende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.

10. Nachdem die zypriotischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2025 ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

11. Soweit in der Beschwerdebegründung eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen beantragt wird und davon ausgehend, dieser Antrag werde im Sinne eines Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Vo gestellt, ist mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen der Dublin-III-Vo nicht darauf einzutreten.

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr.1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: