opencaselaw.ch

E-15/2026

E-15/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, dass das spanische Asylsystem Mängel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Vo aufweise, weshalb eine Wegweisung nach Spanien unzulässig sei. Er beantragt, das nationale Asylverfahren aus «humanitären Gründen» in der Schweiz durchzuführen. Auf diesen Antrag ist mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen der Dublin-III-Vo nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-8427/2025 vom 12. November 2025 E. 11).

E. 1.3.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den prozessualen Antrag, es sei [der Beschwerde] aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und die Voll-zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden wurde, ist damit nicht einzutreten.

E. 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich Spanien, wo der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei, bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Spanien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat anerkannt. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz sei nur bei nachgewiesenem schutzwürdigem Interesse zu entsprechen. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt hat. Er könne nach Spanien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Unter Berücksichtigung der Hauptdiagnosen im kardiologischen Bereich (nach Herzoperation im Jahr 2023), den behördlichen Unterlagen aus Deutschland sowie seiner am 4. Dezember 2025 eingereichten Stellungnahme werde bei einer Wegweisung nach Spanien die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht erreicht. Das Bayerische Verwaltungsgericht sei vor wenigen Monaten rechtskräftig zum Schluss gelangt, dass seine gesundheitliche Situation einer Wegweisung nach Spanien nicht entgegenstehe. Mangels entsprechender Hinweise habe sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten nicht gravierend verändert. Spanien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Durch seinen Schutzstatus sei er spanischen Bürgerinnen und Bürgern beim Zugang zur Gesundheitsversorgung gleichgestellt. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Spanien ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Seinem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Spanien Rechnung getragen, indem die spanischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter ausführlicher Darlegung seiner Erlebnisse in Spanien im Wesentlichen vor, der Aufenthalt in Spanien habe seine psychische und physische Gesundheit klar beeinträchtigt. Ein Verbleib oder eine Rückkehr dorthin würde ihn in dieselbe prekäre Situation bringen und eine unwürdige und unmenschliche Behandlung durch die spanischen Behörden darstellen. Er sei stark geschwächt und sein Allgemeinzustand habe sich verschlechtert. Er könne nur kurze Wege zu Fuss zurücklegen, habe Schwächegefühle in den Extremitäten. In Deutschland sei ihm gesagt worden, dass mit Komplikationen zu rechnen sei, da die wichtige Rehabilitationsphase nach der Herzoperation aufgrund der Überstellung nach Spanien nicht praxisgemäss habe durchgeführt werden können. Leider habe auch nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz die Organisation eines Arzttermines vieI Zeit in Anspruch genommen. Er könne sich deshalb erst am 26. Januar 2026 in der kardiologischen Sprechstunde des Spitals B._______ vorstellen. Das SEM habe es versäumt, seine Gesundheitsversorgung in Spanien sicherzustellen. Es genüge nicht, die spanischen Behörden über seinen Gesundheitszustand nur zu informieren. Er erwarte zumindest eine medizinische Abklärung durch Fachpersonen und die Einholung einer Garantie, dass er auch die benötigte Gesundheitsversorgung erhalte. Seit dem vom SEM zitierten Deutschen Urteil habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb das SEM seine Abklärungspflicht verletzt habe.

E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl-suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Spanien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Spanien einen Schutzstatus («Schutzmarkierung») erhalten hat (SEM-Akte [...]-[A]13/2) und die spanischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (A19/1).

E. 6.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Spanien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteil des BVGer D-7389/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.7.2).

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Spanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Weder die allgemeine Lage in Spanien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist.

E. 8.3.2 Zunächst hält das SEM richtigerweise fest, dass der Beschwerdeführer nicht als Dublin-Rückkehrer, sondern als Schutzberechtigter nach Spanien zurückkehren wird. Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Spaniens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Spaniens möglicherweise mit Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich und betreffend Schutzfähigkeit der spanischen Behörden bei allfälliger Gefahr von Dritten kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Daran vermögen die auf Beschwerdeebene nachgereichten, unstrukturierten und in unklarem Zusammenhang erfolgten Mailverläufe mit Hilfsorganisationen (Beschwerdebeilage 3), die belegen sollen, der Beschwerdeführer erhalte in Spanien keine Unterstützung, nichts zu ändern.

E. 8.3.3 Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen (A8/47) vom November 2023, die anlässlich der Überstellungsankündigung an die spanischen Behörden übermittelt wurden, gehen folgende Diagnosen hervor: Akute Endokarditis, chronische Herzinsuffizienz, rechts- und linksseitig mit akuter Dekompensation sowie essenzielle (primäre) Hypertonie. Am (...) unterzog sich der Beschwerdeführer einer PuImonalklappenrekonstruktion. Anschliessend erfolgte ein Rehabilitations-aufenthalt im Zeitraum vom (...) bis zum (...). Er wurde ferner mit verschiedenen Medikamenten behandelt. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten abweisenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts D._______ vom 9. Mai 2025 (A10/22) ist zu entnehmen, dass gemäss Entlassungsbrief vom (...) 2025 des E._______ Krankenhauses die thorakalen Schmerzen und das Herzrasen wohl von muskuloskelettaler Genese gewesen seien und er am (...) 2025 in einem stabilen Allgemeinzustand mit einer Medikation aus dem Krankenhaus entlassen worden sei.

E. 8.3.4 Die kardiologischen Probleme des Beschwerdeführers sind in keiner Weise zu verharmlosen. Jedoch vermögen sie derzeit weder eine medizinische Notlage zu begründen noch ist davon auszugehen, dass sich deswegen sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Spanien in lebensbedrohlicher Weise verschlechtern wird. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, der Beschwerdeführer durch seinen Schutzstatus spanischen Bürgerinnen und Bürgern beim Zugang zur Gesundheitsversorgung gleichgestellt ist und keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern wird.

E. 8.3.5 Die Aktenlage weist auch keine in den letzten Monaten eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus. Das vom 8. Dezember 2025 datierte Aufgebot für die kardiologische Untersuchung im Kantonsspital F._______ am 26. Januar 2026 (Beschwerdebeilage 4) spricht nicht für medizinische Dringlichkeit, sondern für eine reguläre Verlaufskontrolle. Folglich ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten, die Ergebnisse der am 26. Januar 2026 geplanten kardiologischen Untersuchung abzuwarten und den entsprechenden Bericht zu den Akten zu nehmen. Der rechtsrelevante medizinische Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund ebenso wie die Einholung individueller Garantien von den spanischen Behörden.

E. 8.3.6 Somit lässt die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der konstanten und restriktiven Rechtsprechung schliessen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die spanischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-15/2026 Urteil vom 9. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2023 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 15. August 2023 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Spanien an. A.b Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4646/2023 vom 6. September 2023 ab. A.c Am 20. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt. B. B.a Am 5. November 2025 informierte das Migrationsamt des Kantons B._______ das SEM darüber, dass er sich am selben Tag am Schalter eingefunden habe. Aufgrund der Missachtung des bis zum 19. Dezember 2026 bestehenden Einreiseverbots wurde er durch die Kantonspolizei B._______ abgeholt und zwecks Vollzugs der Ausschaffungshaft dem Kantonalgefängnis C._______ zugeführt. B.b Am 5. November 2025 gewährte ihm das Migrationsamt des Kantons B._______ das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-Verordnung sowie zur Wegweisung nach Spanien gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20). B.c Anlässlich seiner Vorsprache beim Migrationsamt B._______ führte er diverse Unterlagen aus dem Asylverfahren in Deutschland mit sich. C. Mit als «Mehrfachgesuch» betitelter Eingabe vom 5. November 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Schweiz um Asyl. D. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er nach seiner Überstellung aus der Schweiz nach Spanien am 5. Februar 2024 eine spanische Schutzmarkierung erhalten und am 7. August 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. E. Am 21. November 2025 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG und zur Wegweisung nach Spanien. F. Gestützt auf die mitgeführten Unterlagen aus Deutschland sowie den Eurodac-Abgleich ersuchte das SEM am 24. November 2025 die spanischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG, das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Spanien und der Schweiz sowie das Europäische Abkommen über die Übernahme von Verantwortung für Flüchtlinge. G. Am 24. November 2025 stimmten die spanischen Behörden dem Ersuchen zu. H. Die mandatierte Rechtsvertretung reichte nach gewährter Akteneinsicht innert erstreckter Frist am 4. Dezember 2025 beim SEM eine Stellungnahme zum vorgesehenen NEE ein. I. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 - eröffnet am 23. Dezember 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden wurde. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, dass das spanische Asylsystem Mängel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Vo aufweise, weshalb eine Wegweisung nach Spanien unzulässig sei. Er beantragt, das nationale Asylverfahren aus «humanitären Gründen» in der Schweiz durchzuführen. Auf diesen Antrag ist mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen der Dublin-III-Vo nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer D-8427/2025 vom 12. November 2025 E. 11). 1.3.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den prozessualen Antrag, es sei [der Beschwerde] aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und die Voll-zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden wurde, ist damit nicht einzutreten. 1.3.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich Spanien, wo der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei, bereit erklärt habe, ihn zurückzunehmen. Spanien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat anerkannt. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz sei nur bei nachgewiesenem schutzwürdigem Interesse zu entsprechen. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt hat. Er könne nach Spanien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Unter Berücksichtigung der Hauptdiagnosen im kardiologischen Bereich (nach Herzoperation im Jahr 2023), den behördlichen Unterlagen aus Deutschland sowie seiner am 4. Dezember 2025 eingereichten Stellungnahme werde bei einer Wegweisung nach Spanien die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht erreicht. Das Bayerische Verwaltungsgericht sei vor wenigen Monaten rechtskräftig zum Schluss gelangt, dass seine gesundheitliche Situation einer Wegweisung nach Spanien nicht entgegenstehe. Mangels entsprechender Hinweise habe sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten nicht gravierend verändert. Spanien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Durch seinen Schutzstatus sei er spanischen Bürgerinnen und Bürgern beim Zugang zur Gesundheitsversorgung gleichgestellt. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Spanien ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde. Seinem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der Organisation der Überstellung nach Spanien Rechnung getragen, indem die spanischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter ausführlicher Darlegung seiner Erlebnisse in Spanien im Wesentlichen vor, der Aufenthalt in Spanien habe seine psychische und physische Gesundheit klar beeinträchtigt. Ein Verbleib oder eine Rückkehr dorthin würde ihn in dieselbe prekäre Situation bringen und eine unwürdige und unmenschliche Behandlung durch die spanischen Behörden darstellen. Er sei stark geschwächt und sein Allgemeinzustand habe sich verschlechtert. Er könne nur kurze Wege zu Fuss zurücklegen, habe Schwächegefühle in den Extremitäten. In Deutschland sei ihm gesagt worden, dass mit Komplikationen zu rechnen sei, da die wichtige Rehabilitationsphase nach der Herzoperation aufgrund der Überstellung nach Spanien nicht praxisgemäss habe durchgeführt werden können. Leider habe auch nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz die Organisation eines Arzttermines vieI Zeit in Anspruch genommen. Er könne sich deshalb erst am 26. Januar 2026 in der kardiologischen Sprechstunde des Spitals B._______ vorstellen. Das SEM habe es versäumt, seine Gesundheitsversorgung in Spanien sicherzustellen. Es genüge nicht, die spanischen Behörden über seinen Gesundheitszustand nur zu informieren. Er erwarte zumindest eine medizinische Abklärung durch Fachpersonen und die Einholung einer Garantie, dass er auch die benötigte Gesundheitsversorgung erhalte. Seit dem vom SEM zitierten Deutschen Urteil habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb das SEM seine Abklärungspflicht verletzt habe. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asyl-suchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Spanien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Spanien einen Schutzstatus («Schutzmarkierung») erhalten hat (SEM-Akte [...]-[A]13/2) und die spanischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten (A19/1). 6.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Spanien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteil des BVGer D-7389/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.7.2). 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Spanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Weder die allgemeine Lage in Spanien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist. 8.3.2 Zunächst hält das SEM richtigerweise fest, dass der Beschwerdeführer nicht als Dublin-Rückkehrer, sondern als Schutzberechtigter nach Spanien zurückkehren wird. Das SEM hat zutreffend auf die Verpflichtungen Spaniens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Spaniens möglicherweise mit Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Diesbezüglich und betreffend Schutzfähigkeit der spanischen Behörden bei allfälliger Gefahr von Dritten kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Daran vermögen die auf Beschwerdeebene nachgereichten, unstrukturierten und in unklarem Zusammenhang erfolgten Mailverläufe mit Hilfsorganisationen (Beschwerdebeilage 3), die belegen sollen, der Beschwerdeführer erhalte in Spanien keine Unterstützung, nichts zu ändern. 8.3.3 Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen (A8/47) vom November 2023, die anlässlich der Überstellungsankündigung an die spanischen Behörden übermittelt wurden, gehen folgende Diagnosen hervor: Akute Endokarditis, chronische Herzinsuffizienz, rechts- und linksseitig mit akuter Dekompensation sowie essenzielle (primäre) Hypertonie. Am (...) unterzog sich der Beschwerdeführer einer PuImonalklappenrekonstruktion. Anschliessend erfolgte ein Rehabilitations-aufenthalt im Zeitraum vom (...) bis zum (...). Er wurde ferner mit verschiedenen Medikamenten behandelt. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten abweisenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts D._______ vom 9. Mai 2025 (A10/22) ist zu entnehmen, dass gemäss Entlassungsbrief vom (...) 2025 des E._______ Krankenhauses die thorakalen Schmerzen und das Herzrasen wohl von muskuloskelettaler Genese gewesen seien und er am (...) 2025 in einem stabilen Allgemeinzustand mit einer Medikation aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. 8.3.4 Die kardiologischen Probleme des Beschwerdeführers sind in keiner Weise zu verharmlosen. Jedoch vermögen sie derzeit weder eine medizinische Notlage zu begründen noch ist davon auszugehen, dass sich deswegen sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Spanien in lebensbedrohlicher Weise verschlechtern wird. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, der Beschwerdeführer durch seinen Schutzstatus spanischen Bürgerinnen und Bürgern beim Zugang zur Gesundheitsversorgung gleichgestellt ist und keine Hinweise vorliegen, wonach Spanien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern wird. 8.3.5 Die Aktenlage weist auch keine in den letzten Monaten eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus. Das vom 8. Dezember 2025 datierte Aufgebot für die kardiologische Untersuchung im Kantonsspital F._______ am 26. Januar 2026 (Beschwerdebeilage 4) spricht nicht für medizinische Dringlichkeit, sondern für eine reguläre Verlaufskontrolle. Folglich ist in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten, die Ergebnisse der am 26. Januar 2026 geplanten kardiologischen Untersuchung abzuwarten und den entsprechenden Bericht zu den Akten zu nehmen. Der rechtsrelevante medizinische Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund ebenso wie die Einholung individueller Garantien von den spanischen Behörden. 8.3.6 Somit lässt die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der konstanten und restriktiven Rechtsprechung schliessen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die spanischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: