Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 3) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) darf der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG).
E. 4 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 5 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 1 f.). Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen der bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf geltend gemachten allgemeinen Probleme und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist auch nicht ersichtlich. So ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Spanien subsidiären Schutz geniesst. Spanien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]). Folgerichtig hat die Vorinstanz die spanischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht; diesem Ersuchen stimmten die spanischen Behörden am 2. September 2025 explizit zu (vgl. SEM-act. 17/1). Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist lediglich der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf Spanien zu prüfen.
E. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Spanien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat (Spanien) reisen kann, in welchem keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rücküberstellung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemachte Beziehung zu seiner in der Schweiz anwesenden Schwester nichts, nachdem die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, weshalb diese nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK fällt. Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien ist demzufolge zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es sind auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, dass er im Falle einer Rücküberführung nach Spanien in eine existenzielle oder gesundheitliche Notlage geraten würde. Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und bietet bei Bedarf adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung. Es ist ferner festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Begünstigter subsidiären Schutzes in Spanien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Spanien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Es kann dem Beschwerdeführer - sofern überhaupt notwendig - im Falle einer Rückkehr nach Spanien zugemutet werden, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen und Behörden zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien erweist sich demgemäss als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die spanischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7389/2025 Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 17. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. September 2025 fand die summarische Anhörung statt. B. Abklärungen des SEM ergaben, dass dem Beschwerdeführer in Spanien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Einem entsprechenden Rückübernahmeersuchen stimmten die spanischen Behörden am 2. September 2025 zu. C. Mit Schreiben vom 15. September 2025 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Spanien ein. Mit Schreiben vom 17. September 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf Stellung. Er machte geltend, dass er mit dem in Aussicht gestellten Entscheid nicht einverstanden sei, zumal es ihm in Spanien nicht möglich sei, einen angemessenen Lebensstandard zu verdienen, da die Löhne zu tief seien und er darüber hinaus keine Möglichkeit habe, sich beruflich weiterzuentwickeln. Zudem befinde sich seine Schwester in der Schweiz und er wünsche sich, gemeinsam mit dieser in der Schweiz leben zu können. D. Mit Verfügung vom 17. September 2025 (zugestellt am 18. September 2025) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Schreiben vom 18. September 2025 teilte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. F. Mit undatierter Eingabe (Datum Postaufgabe: 25. September 2025) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. September 2025 aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht. G. Mit Schreiben vom 26. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 3) - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) darf der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG).
4. Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
5. Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 1 f.). Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen der bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf geltend gemachten allgemeinen Probleme und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist auch nicht ersichtlich. So ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Spanien subsidiären Schutz geniesst. Spanien ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]). Folgerichtig hat die Vorinstanz die spanischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht; diesem Ersuchen stimmten die spanischen Behörden am 2. September 2025 explizit zu (vgl. SEM-act. 17/1). Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist lediglich der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf Spanien zu prüfen. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Spanien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat (Spanien) reisen kann, in welchem keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG zu befürchten ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es ist auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rücküberstellung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer hauptsächlich geltend gemachte Beziehung zu seiner in der Schweiz anwesenden Schwester nichts, nachdem die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, weshalb diese nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK fällt. Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien ist demzufolge zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es sind auch sonst keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, dass er im Falle einer Rücküberführung nach Spanien in eine existenzielle oder gesundheitliche Notlage geraten würde. Spanien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und bietet bei Bedarf adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung. Es ist ferner festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Begünstigter subsidiären Schutzes in Spanien die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Spanien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Es kann dem Beschwerdeführer - sofern überhaupt notwendig - im Falle einer Rückkehr nach Spanien zugemutet werden, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen und Behörden zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien erweist sich demgemäss als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die spanischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer