Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein iranischer Staatsangehöriger – suchte am 12. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 13. Januar 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (…) 2021 in Kroatien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopiert worden war. A.c Am 17. Januar 2022 mandatierte er die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______. A.d Tags darauf fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.e Am 20. Januar 2022 erfolgte das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei machte der Beschwerdeführer gel- tend, er habe den Iran am (…) 2021 verlassen und insgesamt fünf Mal versucht, die Grenze von Bosnien nach Kroatien zu überqueren, sei aber stets gewaltsam von der kroatischen Polizei abgewiesen worden. Schliess- lich sei er von Beamten gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzu- geben. Dabei habe er allerdings keinen Asylantrag gestellt. Er habe es in der Folge geschafft, in Kroatien einzureisen und sei daraufhin – ohne von den Behörden kontrolliert worden zu sein – durchgereist und via Italien in die Schweiz gelangt. Im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungs- weise zur Wegweisung dorthin brachte er vor, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da er dort geschlagen und misshandelt worden sei. Zu sei- nem Gesundheitszustand führte er aus, er leide an (…) und fühle sich (…) nicht wohl. A.f Gleichentags ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 18. März 2022 zu- gestimmt.
D-1718/2022 Seite 3 A.g Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens liess der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte (Melli-Karte), seiner Geburtsur- kunde (Shenasnahme) und seines Familienbüchleins, seine Identitätskarte aus einem Flüchtlingslager sowie Zugtickets ins Recht legen. Des Weiteren wurden diverse medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 29. März 2022 – eröffnet am 1. April 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte ihn un- ter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kan- ton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem ver- fügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt schliess- lich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Schreiben vom 30. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, die Souveranitätsklausel anzuwenden und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Am 31. März 2023 wurde ein Formular "Medic- Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" zu den vorinstanzlichen Ak- ten gereicht. D. D.a Mit Eingabe vom 8. April 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung inklusive Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvor- schusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung des SEM mitsamt Empfangsbestätigung sowie die Vollmacht vom 17. Januar 2022 bei.
D-1718/2022 Seite 4 D.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
11. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. E. E.a Mit Verfügung vom 13. April 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass der Vollzug der Wegweisung weiterhin ausgesetzt bleibe und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner räumte sie dem Beschwer- deführer die Gelegenheit ein, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt- bericht der (…) ([…]) D._______ vom 29. April 2022 zu den Akten. F. F.a Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 wurde das SEM eingeladen, eine Ver- nehmlassung einzureichen. F.b Das SEM nahm am 25. Mai 2022 Stellung zur Beschwerde und legte dabei die anonymisierten Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Kroatien vom 19. November 2019, 17. November 2020 sowie vom
28. März 2022 ins Recht. G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und nahm zur vorinstanzli- chen Vernehmlassung Stellung. Zudem reichte er das Formular "Medic- Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" vom 19. Mai 2022 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022, 16. September 2022, 27. September 2022, 26. Januar 2023 sowie vom 10. März 2023 liess der Beschwerdefüh- rer zusätzliche medizinische Dokumente als Beweismittel zu den Akten rei- chen.
D-1718/2022 Seite 5 I. I.a Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert allfällige weitere aktuelle und/oder künftige medizinische Unterla- gen laufend nachzureichen. I.b Mit Eingabe vom 29. März 2023 liess er weitere medizinische Unterla- gen ins Recht legen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1718/2022 Seite 6
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In den Rechtsmitteleingaben wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie sich weder mit der allgemeinen Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien noch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von kroatischen Polizisten (sexuell) misshandelt und wiederholt nach Bosnien zurückge- wiesen worden sei, auseinandergesetzt habe. Weiter habe sie die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden unzureichend abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie bei berechtigtem Vorbrin- gen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2.1 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der be- hördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in
D-1718/2022 Seite 7 der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG ha- ben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbe- sondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent- scheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin- gen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner PATRICK SUTTER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], a.a.O., Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt im angefochtenen Nichteintretensentscheid hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezug- nahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers mit seiner individu- ellen Situation, der von ihm angeführten schlechten Behandlung in Kroa- tien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzu- reichen, sowie der allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich von Dublin-Rückkehrenden, inklusive der Push-Back-Proble- matik – unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien sowie die Praxis von Partnerbehörden Deutschlands und Ös- terreichs – auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich ver- neint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszuge- hen sei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Polizeigewalt drohten. Dem- entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien – welches einer Übernahme ausdrück- lich zugestimmt habe – eine Verletzung von Art. 3 der EU-Grundrechte- charta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
D-1718/2022 Seite 8 Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Non- Refoulement-Gebots drohe (vgl. dort E. II, S. 4 f.). Weiter vermag der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten, zumal in dem angerufenen Verfahren insbesondere weitere Abklärungen notwendig waren und der (medizinische) Sachverhalt anders gelagert war (vgl. a.a.O. E. 4.4). Sodann hat das SEM eine Einzelfallprü- fung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivor- bringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich
– gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. angefochtene Ver- fügung, E. II, S. 2 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Be- schwerdeführers auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Dem Be- schwerdeführer war es dabei ohne Weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten. Allein der Umstand, dass er die Lageeinschätzung des SEM betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt, stellt jedenfalls weder eine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Pflicht zur vollstän- digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft vielmehr die materielle Beur- teilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 3.4 Die Vorinstanz war – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung – weder aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. SEM-Akte 18/3, S. 1 f.) noch den im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten ärztlichen Unterlagen (vgl. SEM-Akten 28/2, 29/3, 30/2, 31/2, 32/2, 33/2, 36/2 und 42/2) gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen, da keine Hin- weise auf vollzugsrelevante gesundheitliche Probleme vorlagen. Bei dieser Sachlage – insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Feststellung, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zu adäquater Behandlung gewährleistet sei (vgl. E. II, S. 6 der an- gefochtenen Verfügung) – konnte sie in antizipierter Beweiswürdigung da- rauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers zu tätigen. In diesem Punkt ist daher ebenfalls von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 8.1.3 hiernach).
D-1718/2022 Seite 9
E. 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah- ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, so- bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dub- lin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierar- chie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwen- den, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszuge- hen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationa- len Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen,
D-1718/2022 Seite 10 ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (…) 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die kroatischen Behörden hätten sein Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Nach seiner Rückkehr habe er die Möglichkeit, dort ein Asylgesuch einzureichen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroa- tien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschli- chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungs- verfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravie- renden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gera- ten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non- Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt wer- den würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl-
D-1718/2022 Seite 11 und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Sodann verfüge Kroatien über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versor- gung zu gewähren. Schliesslich gebe es keinen Grund, die Souveränitäts- klausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass in Kroatien systemische Mängel vorliegen würden. So hätten sich zahlreiche Quellen kritisch zur Lage in Kroatien geäussert. Sodann habe der Be- schwerdeführer substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass er fünf Mal ver- sucht habe, nach Kroatien einzureisen, wobei er immer wieder gewaltsam abgewiesen worden sei. Die zu den Akten gereichten Beweismittel würden die Push-Backs der kroatischen Behörden belegen. Die kroatischen Be- hörden hätten denn auch in ihrer Zustimmung zur Übernahme selbst zuge- geben, ihn aufgefordert zu haben, das Land zu verlassen. Dabei sei ihm weder vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden, noch habe er die Möglichkeit erhalten, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. In Anbetracht der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie der Ereignisse, wel- che er in Kroatien erlebt hatte, insbesondere die erlittene Polizeigewalt, sei davon auszugehen, dass er nach einer Überstellung nach Kroatien einer gegen Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) oder Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta verstossenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Überdies habe er aufgrund der erlebten Gewalt in Kroatien kein Vertrauen in die kro- atischen Behörden.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, sämtliche Dublin-Staaten seien aufgrund von Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung von Gesetzes wegen verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen würden, zu registrieren. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Kroatien nach seiner illegalen Einreise offensichtlich wieder verlassen habe, um später in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, vermöge daran nichts zu ändern. Des Weiteren könne die vom Beschwerdeführer geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Eine Überstellung nach Kroatien stelle eine legale Einreise dar und erfolge nach Zagreb, nicht
D-1718/2022 Seite 12 an die Aussengrenze Kroatiens. Im Rahmen mehrmaliger Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien sei festgehalten worden, dass Dublin- Rückkehrenden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb keine Kettenab- schiebung drohe. Sie hätten bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren keine Hürden zu befürchten, sofern sie denn auch Willens seien, ein Asyl- verfahren in Kroatien zu durchlaufen. Schliesslich seien die gesundheitli- chen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen in- ternationale Verpflichtungen der Schweiz darstelle.
E. 5.4 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, das SEM verkenne den starken Migrationsdruck innerhalb Kroatiens, der den Zugang zum Asylverfahren verhindere und die unverhältnismässige sowie ungerecht- fertigte Anwendung von Polizeigewalt fördere. Weiter habe er glaubhaft vorgebracht, fünf Mal versucht zu haben, nach Kroatien einzureisen, wobei er aber immer wieder nach Bosnien zurückgewiesen worden sei, sodass er – trotz der Abnahme der Fingerabdrücke – keinen Asylantrag habe stel- len können. Die zu den Akten gereichten Zugfahrkarten sowie die von den bosnischen Behörden ausgestellte Flüchtlingskarte würden seine Aussa- gen bestätigen. Damit sei erstellt, dass Kroatien die Möglichkeit der Bear- beitung seines Asylgesuchs verweigert habe und auch in Zukunft verwei- gern würde.
E. 6 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac- Datenbank ergab, dass dieser in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und am (…) 2021 daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. SEM-Akte 11/1). Die kroatischen Behörden stimmten dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 20. Januar 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 18. März 2023 ausdrücklich zu (vgl. SEM- Akte 34/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Der unbe- wiesene Einwand des Beschwerdeführers, er sei dort zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden (vgl. SEM-Akte 18/3, S. 2), vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betref- fende Person – ohne einen Asylantrag gestellt zu haben – illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fin- gerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsu- chenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-
D-1718/2022 Seite 13 Verordnung). Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Aufent- halt in Kroatien respektive seine dortige illegale Einreise begründete die Zuständigkeit Kroatiens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte- charta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Wei- teren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter- nationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.3 Im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Refe- renzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grund- sätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig er- scheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der – angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete – Ver- dacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verord- nung gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Be- hörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutz-
D-1718/2022 Seite 14 suchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, über- haupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von ei- ner gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzu- reisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt würden keine ge- nügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asyl- verfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche ge- stützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 7.4 An diesen aktuellen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 8.1.1 Die kroatischen Behörden haben der Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt, weshalb der Vorinstanz beizu- pflichten ist, dass kein Grund zur Annahme besteht, die kroatischen Behör- den würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf interna- tionalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grund- satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
D-1718/2022 Seite 15 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 8.1.2 Es kann sodann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer im Rah- men des persönlichen Gesprächs und der Rechtsmittelschriften geschil- derten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der kroatischen Polizei glaubhaft sind, zumal sich die angeblich erlebte Polizeigewalt, auf Vor- kommnisse bei seiner illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht (vgl. hierzu auch E. 7 hiervor). Aus diesen Einzelfällen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie per se zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszuge- hen. Sollte er sich durch Vertreter der kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, ist er gehalten, sich – allenfalls mit Un- terstützung karitativer Organisationen vor Ort – an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Des Weiteren vermochte er keine individuellen Umstände geltend zu ma- chen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi- nimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüberge- henden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dorti- gen Behörden wenden und die ihm zustehenden Rechte und Leistungen einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.1.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, sein Gesundheitszu- stand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen, ist festzuhalten, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen er- reicht sein kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung
– mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezem- ber 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
D-1718/2022 Seite 16
E. 8.1.3.2 Eine solche Situation ist angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sprach aufgrund diverser körperli- cher und psychischer Beschwerden wiederholt beim Gesundheitsdienst des BAZ vor, wobei bei ihm Polikontusionen, ein Prellungstrauma des Kie- fergelenks, eine depressive Episode mittleren Schweregrads (F32.1), eine nicht spezifizierte Persönlichkeitsstörung (F60.9) sowie chronische Rü- ckenschmerzen diagnostiziert und zur Behandlung verschiedene Medika- mente verschrieben wurden (vgl. SEM-Akten 25/2, 28/2, 29/3, 30/2, 31/2, 32/2, 33/2, 36/2 und 42/2 sowie BVGer-Akte 15, Beilage 1). Des Weiteren wurde er am 27. April 2022 sowie am 2. Mai 2022 wegen Zahnschmerzen erfolgreich medizinisch behandelt (vgl. SEM-Akten 47/3 und 48/3). Am
5. April 2022 wurde er wegen "umore deflesso con affettività congrua al tono dell’umore, ideazioni suicidali e rifiuto di alimentarsi a scopo appella- tivo" in der (…) in D._______ betreut (vgl. BVGer-Akte 6, Beilage 1). Am
29. August 2022 bis am 3. September 2022 befand er sich wegen akuter Suizidalität bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in der (…) und anschliessend vom 4. September 2022 bis am
6. September 2022 im (…). Dabei wurden bei ihm eine Anpassungsstö- rung, der Verdacht auf eine PTBS, eine chronische Lumbalgie, ein Kiefer- trauma sowie eine Sinusbradykardie diagnostiziert. Er wurde dabei zur Kri- senintervention auf der (…) aufgenommen und therapeutisch sowie medi- kamentös behandelt (vgl. BVGer-Akten 16, Beilagen 1 und 2 sowie 17, Beilagen 1 bis 5). Am 17. Januar 2023 wurde er im Rahmen einer psychi- atrischen Abklärung untersucht, wobei diagnostisch vom Verdacht einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastung am ehesten in Form einer post- traumatischen Verbitterungsstörung ausgegangen wurde. Es wurde in der Folge eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Form einer Krisenintervention und stützenden Gesprächen zur psychi- schen Stabilisierung sowie eine Weiterführung der vorhandenen Medika- tion empfohlen. Sollten sich die äusseren Umstände stabilisieren, wurde eine langfristige traumaspezifische Psychotherapie vorgeschlagen (vgl. BVGer-Akten 18, Beilage 1, 19, Beilage 1 und 21, Beilagen 1 und 2).
E. 8.1.3.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.3 und E-675/2023 vom 12. April 2023 E. 7.4.4). Die Mitgliedstaaten sind ver- pflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand- lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu- gänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen
D-1718/2022 Seite 17 ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nöti- genfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungs- organisationen für die psychische Betreuung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2 m.w.H.). In dieser Hinsicht vermö- gen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin- III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 7).
E. 8.1.3.4 Betreffend die Vorbringen in der Replik, wonach der Beschwerde- führer Suizidgedanken habe (vgl. dort S. 4; vgl. hierzu auch SEM-Akte 25/2 sowie BVGer-Akten 17, Beilagen 1 und 3 sowie 19, Beilage 1), ist festzu- halten, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität für sich alleine kein Voll- zugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 und D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5) In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Le- ben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht be- einträchtigt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Hierbei ist da- rauf hinzuweisen, dass sie zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmo- dalitäten Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund sind auch weitere ärztliche Abklärungen nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt wurde vorliegend ausrei- chend festgestellt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.
E. 8.1.3.5 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt so- mit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Aufgrund des derzeitigen Erkennt-
D-1718/2022 Seite 18 nisstandes ist es im Übrigen nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu ver- pflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür ein- zuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtli- chen Verpflichtungen inklusive medizinischer Versorgung halten (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.4 und D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5).
E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Voll- zugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung vorliegen. Es besteht folg- lich kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens ausge- gangen, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Kroatien angeord- net (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der am 11. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp sowie die mit
D-1718/2022 Seite 19 Verfügung vom 13. April 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin- fallen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfü- gung vom 13. April 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1718/2022 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1718/2022 Urteil vom 9. Mai 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Tindara Santoro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein iranischer Staatsangehöriger - suchte am 12. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 13. Januar 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2021 in Kroatien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopiert worden war. A.c Am 17. Januar 2022 mandatierte er die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______. A.d Tags darauf fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.e Am 20. Januar 2022 erfolgte das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe den Iran am (...) 2021 verlassen und insgesamt fünf Mal versucht, die Grenze von Bosnien nach Kroatien zu überqueren, sei aber stets gewaltsam von der kroatischen Polizei abgewiesen worden. Schliesslich sei er von Beamten gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Dabei habe er allerdings keinen Asylantrag gestellt. Er habe es in der Folge geschafft, in Kroatien einzureisen und sei daraufhin - ohne von den Behörden kontrolliert worden zu sein - durchgereist und via Italien in die Schweiz gelangt. Im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin brachte er vor, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da er dort geschlagen und misshandelt worden sei. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er leide an (...) und fühle sich (...) nicht wohl. A.f Gleichentags ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 18. März 2022 zugestimmt. A.g Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens liess der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte (Melli-Karte), seiner Geburtsurkunde (Shenasnahme) und seines Familienbüchleins, seine Identitätskarte aus einem Flüchtlingslager sowie Zugtickets ins Recht legen. Des Weiteren wurden diverse medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 29. März 2022 - eröffnet am 1. April 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Schreiben vom 30. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, die Souveranitätsklausel anzuwenden und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Am 31. März 2023 wurde ein Formular "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. D. D.a Mit Eingabe vom 8. April 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung des SEM mitsamt Empfangsbestätigung sowie die Vollmacht vom 17. Januar 2022 bei. D.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. E. E.a Mit Verfügung vom 13. April 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass der Vollzug der Wegweisung weiterhin ausgesetzt bleibe und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner räumte sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...) ([...]) D._______ vom 29. April 2022 zu den Akten. F. F.a Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F.b Das SEM nahm am 25. Mai 2022 Stellung zur Beschwerde und legte dabei die anonymisierten Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Kroatien vom 19. November 2019, 17. November 2020 sowie vom 28. März 2022 ins Recht. G. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und nahm zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Zudem reichte er das Formular "Medic-Help Zuweisungsschreiben Arzt (ehemals F2)" vom 19. Mai 2022 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022, 16. September 2022, 27. September 2022, 26. Januar 2023 sowie vom 10. März 2023 liess der Beschwerdeführer zusätzliche medizinische Dokumente als Beweismittel zu den Akten reichen. I. I.a Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert allfällige weitere aktuelle und/oder künftige medizinische Unterlagen laufend nachzureichen. I.b Mit Eingabe vom 29. März 2023 liess er weitere medizinische Unterlagen ins Recht legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In den Rechtsmitteleingaben wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem sie sich weder mit der allgemeinen Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien noch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von kroatischen Polizisten (sexuell) misshandelt und wiederholt nach Bosnien zurückgewiesen worden sei, auseinandergesetzt habe. Weiter habe sie die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden unzureichend abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt im angefochtenen Nichteintretensentscheid hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers mit seiner individuellen Situation, der von ihm angeführten schlechten Behandlung in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, sowie der allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich von Dublin-Rückkehrenden, inklusive der Push-Back-Problematik - unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien sowie die Praxis von Partnerbehörden Deutschlands und Österreichs - auseinandergesetzt und die Frage erörtert (und letztlich verneint), ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrenden eine Kettenabschiebung oder systematische Polizeigewalt drohten. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien - welches einer Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe - eine Verletzung von Art. 3 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Non-Refoulement-Gebots drohe (vgl. dort E. II, S. 4 f.). Weiter vermag der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal in dem angerufenen Verfahren insbesondere weitere Abklärungen notwendig waren und der (medizinische) Sachverhalt anders gelagert war (vgl. a.a.O. E. 4.4). Sodann hat das SEM eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, E. II, S. 2 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Dem Beschwerdeführer war es dabei ohne Weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten. Allein der Umstand, dass er die Lageeinschätzung des SEM betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt, stellt jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft vielmehr die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.4 Die Vorinstanz war - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - weder aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. SEM-Akte 18/3, S. 1 f.) noch den im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten ärztlichen Unterlagen (vgl. SEM-Akten 28/2, 29/3, 30/2, 31/2, 32/2, 33/2, 36/2 und 42/2) gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen, da keine Hinweise auf vollzugsrelevante gesundheitliche Probleme vorlagen. Bei dieser Sachlage - insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Feststellung, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zu adäquater Behandlung gewährleistet sei (vgl. E. II, S. 6 der angefochtenen Verfügung) - konnte sie in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen. In diesem Punkt ist daher ebenfalls von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 8.1.3 hiernach). 3.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Wird festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die kroatischen Behörden hätten sein Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Nach seiner Rückkehr habe er die Möglichkeit, dort ein Asylgesuch einzureichen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Schliesslich gebe es keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass in Kroatien systemische Mängel vorliegen würden. So hätten sich zahlreiche Quellen kritisch zur Lage in Kroatien geäussert. Sodann habe der Beschwerdeführer substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass er fünf Mal versucht habe, nach Kroatien einzureisen, wobei er immer wieder gewaltsam abgewiesen worden sei. Die zu den Akten gereichten Beweismittel würden die Push-Backs der kroatischen Behörden belegen. Die kroatischen Behörden hätten denn auch in ihrer Zustimmung zur Übernahme selbst zugegeben, ihn aufgefordert zu haben, das Land zu verlassen. Dabei sei ihm weder vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden, noch habe er die Möglichkeit erhalten, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. In Anbetracht der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie der Ereignisse, welche er in Kroatien erlebt hatte, insbesondere die erlittene Polizeigewalt, sei davon auszugehen, dass er nach einer Überstellung nach Kroatien einer gegen Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstossenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Überdies habe er aufgrund der erlebten Gewalt in Kroatien kein Vertrauen in die kroatischen Behörden. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, sämtliche Dublin-Staaten seien aufgrund von Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung von Gesetzes wegen verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen würden, zu registrieren. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Kroatien nach seiner illegalen Einreise offensichtlich wieder verlassen habe, um später in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, vermöge daran nichts zu ändern. Des Weiteren könne die vom Beschwerdeführer geschilderte Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Eine Überstellung nach Kroatien stelle eine legale Einreise dar und erfolge nach Zagreb, nicht an die Aussengrenze Kroatiens. Im Rahmen mehrmaliger Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien sei festgehalten worden, dass Dublin-Rückkehrenden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb keine Kettenabschiebung drohe. Sie hätten bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren keine Hürden zu befürchten, sofern sie denn auch Willens seien, ein Asylverfahren in Kroatien zu durchlaufen. Schliesslich seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz darstelle. 5.4 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, das SEM verkenne den starken Migrationsdruck innerhalb Kroatiens, der den Zugang zum Asylverfahren verhindere und die unverhältnismässige sowie ungerechtfertigte Anwendung von Polizeigewalt fördere. Weiter habe er glaubhaft vorgebracht, fünf Mal versucht zu haben, nach Kroatien einzureisen, wobei er aber immer wieder nach Bosnien zurückgewiesen worden sei, sodass er - trotz der Abnahme der Fingerabdrücke - keinen Asylantrag habe stellen können. Die zu den Akten gereichten Zugfahrkarten sowie die von den bosnischen Behörden ausgestellte Flüchtlingskarte würden seine Aussagen bestätigen. Damit sei erstellt, dass Kroatien die Möglichkeit der Bearbeitung seines Asylgesuchs verweigert habe und auch in Zukunft verweigern würde.
6. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und am (...) 2021 daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. SEM-Akte 11/1). Die kroatischen Behörden stimmten dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 20. Januar 2022 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 18. März 2023 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte 34/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Der unbewiesene Einwand des Beschwerdeführers, er sei dort zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden (vgl. SEM-Akte 18/3, S. 2), vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Aufenthalt in Kroatien respektive seine dortige illegale Einreise begründete die Zuständigkeit Kroatiens (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.4 An diesen aktuellen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermag der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.1.1 Die kroatischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt, weshalb der Vorinstanz beizupflichten ist, dass kein Grund zur Annahme besteht, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.1.2 Es kann sodann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs und der Rechtsmittelschriften geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit der kroatischen Polizei glaubhaft sind, zumal sich die angeblich erlebte Polizeigewalt, auf Vorkommnisse bei seiner illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht (vgl. hierzu auch E. 7 hiervor). Aus diesen Einzelfällen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie per se zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszugehen. Sollte er sich durch Vertreter der kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, ist er gehalten, sich - allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort - an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Des Weiteren vermochte er keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Rechte und Leistungen einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.1.3 8.1.3.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Kroatien entgegen, ist festzuhalten, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen erreicht sein kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.1.3.2 Eine solche Situation ist angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sprach aufgrund diverser körperlicher und psychischer Beschwerden wiederholt beim Gesundheitsdienst des BAZ vor, wobei bei ihm Polikontusionen, ein Prellungstrauma des Kiefergelenks, eine depressive Episode mittleren Schweregrads (F32.1), eine nicht spezifizierte Persönlichkeitsstörung (F60.9) sowie chronische Rückenschmerzen diagnostiziert und zur Behandlung verschiedene Medikamente verschrieben wurden (vgl. SEM-Akten 25/2, 28/2, 29/3, 30/2, 31/2, 32/2, 33/2, 36/2 und 42/2 sowie BVGer-Akte 15, Beilage 1). Des Weiteren wurde er am 27. April 2022 sowie am 2. Mai 2022 wegen Zahnschmerzen erfolgreich medizinisch behandelt (vgl. SEM-Akten 47/3 und 48/3). Am 5. April 2022 wurde er wegen "umore deflesso con affettività congrua al tono dell'umore, ideazioni suicidali e rifiuto di alimentarsi a scopo appellativo" in der (...) in D._______ betreut (vgl. BVGer-Akte 6, Beilage 1). Am 29. August 2022 bis am 3. September 2022 befand er sich wegen akuter Suizidalität bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in der (...) und anschliessend vom 4. September 2022 bis am 6. September 2022 im (...). Dabei wurden bei ihm eine Anpassungsstörung, der Verdacht auf eine PTBS, eine chronische Lumbalgie, ein Kiefertrauma sowie eine Sinusbradykardie diagnostiziert. Er wurde dabei zur Krisenintervention auf der (...) aufgenommen und therapeutisch sowie medikamentös behandelt (vgl. BVGer-Akten 16, Beilagen 1 und 2 sowie 17, Beilagen 1 bis 5). Am 17. Januar 2023 wurde er im Rahmen einer psychiatrischen Abklärung untersucht, wobei diagnostisch vom Verdacht einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastung am ehesten in Form einer posttraumatischen Verbitterungsstörung ausgegangen wurde. Es wurde in der Folge eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Form einer Krisenintervention und stützenden Gesprächen zur psychischen Stabilisierung sowie eine Weiterführung der vorhandenen Medikation empfohlen. Sollten sich die äusseren Umstände stabilisieren, wurde eine langfristige traumaspezifische Psychotherapie vorgeschlagen (vgl. BVGer-Akten 18, Beilage 1, 19, Beilage 1 und 21, Beilagen 1 und 2). 8.1.3.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.3 und E-675/2023 vom 12. April 2023 E. 7.4.4). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2 m.w.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 7). 8.1.3.4 Betreffend die Vorbringen in der Replik, wonach der Beschwerdeführer Suizidgedanken habe (vgl. dort S. 4; vgl. hierzu auch SEM-Akte 25/2 sowie BVGer-Akten 17, Beilagen 1 und 3 sowie 19, Beilage 1), ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 und D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5) In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sie zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund sind auch weitere ärztliche Abklärungen nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt wurde vorliegend ausreichend festgestellt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt. 8.1.3.5 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es im Übrigen nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive medizinischer Versorgung halten (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.4 und D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5). 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung vorliegen. Es besteht folglich kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist demnach zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Kroatien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der am 11. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp sowie die mit Verfügung vom 13. April 2022 angeordnete aufschiebende Wirkung dahinfallen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da indes mit Zwischenverfü-gung vom 13. April 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: