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F-808/2024

F-808/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht - und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör - verletzt habe (Beschwerde II Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostizierte Verdachtsdiagnose Posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend PTBS) sei mit dem Sprechstundenbericht vom 23. Januar 2024 bekannt geworden. Das SEM habe es aber verpasst, auf diesen Bericht einzugehen und weitere Berichte einer professionellen psychologisch-psychiatrischen Begutachtung abzuwarten. Im Entscheid der Vorinstanz werde überdies darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin 2 zwei allfällige Medikamente zur überbrückenden Behandlung mitgegeben werden könnten. Da sie in ihrer Heimat zwei Suizidversuche durch Tabletteneinnahme begangen habe und von akuten suizidalen Gedanken berichte, sei eine Medikamentenabgabe absolut nicht geeignet bis gefährlich. Es seien weitere medizinischen Einschätzungen zur labilen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin notwendig. Auch der Beschwerdeführer 1 habe bereits am 21. November 2023 bei der Medic-Help geschildert, dass er in seiner Heimat massive Polizeigewalt erlitten habe. Im Dublin-Gespräch habe es die Vorinstanz verpasst, trotz der Schilderung der erlebten Gewalt den konkreten Hinweisen auf Folterung nachzugehen und nach den Standards des Istanbul-Protokolls sorgfältig abzuklären, ob es sich bei ihm um ein Folteropfer handle. Sodann habe es das SEM verpasst, die Lage für Folteropfer in Kroatien richtig zu beurteilen. Bis heute - und entgegen der EU-Menschenrechtskommission - sei keine Behandlung des Beschwerdeführers erfolgt. Damit habe es die Vorinstanz verpasst, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden korrekt und abschliessend abzuklären. Die im Entscheid aufgelistete Grundversorgung in Kroatien berücksichtige die individuellen Behandlungsbedürfnisse der Beschwerdeführenden nicht (Beschwerde II Ziff. 7 ff.).

E. 4.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.).

E. 4.3 Gemäss Art. Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sämtliche sich aus den Akten ergebenden medizinisch relevanten Sachverhalte und Berichte beider Beschwerdeführenden berücksichtigt und sich mit den einzelnen gesundheitlichen Beschwerden auseinandergesetzt, wobei es nebst den medizinischen Unterlagen auch ihre Vorbringen anlässlich der Dublin-Gespräche mitberücksichtigte (vgl. S. 7 ff. ebenda). Das SEM äusserte sich schliesslich in rechtsgenüglicher Weise zur medizinischen Versorgungslage in Kroatien, wobei es insbesondere auch auf die dortige psychosoziale Versorgung und Angebote von Nichtregierungsorganisationen einging. Sofern die fehlende psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers 1 moniert wird, so kann darauf hingewiesen werden, dass er zwar anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 30. November 2023 geltend machte, er habe sich auch wegen seiner psychischen Probleme bei Medic-Help gemeldet, man habe ihm allerdings erklärt, dass die Hilfestellung begrenzt sei, solange über den Sachverhalt nicht entschieden worden sei. Dem Protokoll ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass ihn das SEM ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass er sich bei medizinischen Problemen weiterhin an Medic-Help wenden könne, die Kontaktaufnahme liege in seiner eigenen Verantwortung (SEM act. 25). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass er sich in der Zwischenzeit wegen seiner psychischen Probleme beim Gesundheitsdienst gemeldet hat (SEM act. 42), obwohl mittlerweile mehr als zwei Monate vergangen sind. Dem SEM ist damit nicht vorzuwerfen, dass es im Hinblick auf die Schilderungen des Beschwerdeführers 1, er habe in (...) massive Polizeigewalt erlebt, keine weitere Abklärungen vornahm. Im Übrigen lässt sich auch aus dem Istanbul-Protokoll keine Pflicht zur Einholung eines nach dessen Standards verfassten Berichts ableiten, zumal das Protokoll lediglich Empfehlungen abgibt, welche keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung implizieren (vgl. ausführlich Urteil des BVGer D-3714/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.4.1). Zusammenfassend bestand für die Vorinstanz somit keinen Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vorzunehmen.

E. 4.5 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden sind damit unbegründet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 30. Oktober 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 4. Januar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen am 18. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-3122/2023 vom 6. Juni 2023 E. 4.3). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Die Beschwerdeführenden verweisen hierzu auf allgemeine Missstände im dortigen Asylverfahren (vgl. Beschwerde II Ziff. 12 ff.). In diesem Zusammenhang machen sie zudem geltend, dass sie am eigenen Leib erfahren hätten, dass die kroatischen Polizeibehörden zu ausserordentlicher Gewalt bereit seien, als diese sie bei den Push-Backs geschlagen, misshandelt und schlussendlich inhaftiert hätten (vgl. Beschwerde II Ziff. 17).

E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der - angesichts der in E. 9.4.2 f. des Urteils dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7037/2023 vom 9. Januar 2024 E. 6.4; F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 5.3; D-5113/2023 vom 6. November 2023 E. 7.2).

E. 6.4 Für ein Abweichen von dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch angesichts der Einwände der Beschwerdeführenden und der von ihnen zitierten kritischen Berichte kein Anlass.

E. 7 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Die Beschwerdeführenden monieren in diesem Zusammenhang insbesondere die medizinische Versorgung in Kroatien. Zusammenfassend wird - unter Verweis auf diverse Berichte - geltend gemacht, die blosse Existenz einer medizinischen Infrastruktur bedeute nicht zwangsläufig, dass dort eine adäquate Versorgung bestehe. Dies müsse angesichts der spezifischen gesundheitlichen Herausforderungen der Beschwerdeführenden bezweifelt werden. Insbesondere die zeitweilige Einstellung von Medecins du Monde verstärke die Sorge um kontinuierliche Versorgung und könne insbesondere der Betreuung eines Folteropfers nicht gerecht werden (vgl. Beschwerde II Ziff. 25 ff.).

E. 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Dies vermag jedoch die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. In objektiver Hinsicht ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen würde, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (zuerst illegalen) Einreise befinden. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gründe, die gegen eine allfällige Wegweisung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat sprechen würden, haben die Beschwerdeführenden gegebenenfalls bei den kroatischen Behörden vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - schliesslich davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der den Beschwerdeführenden zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geschilderte Gewalt seitens der Polizisten (vgl. Urteil des BVGer E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1).

E. 7.3 Weiter kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen in Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.), oder eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 7.3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sie am 23. Januar 2024 den Gesundheitsdienst wegen psychischer Probleme aufsuchte. Sie machte dort geltend, dass sie (...). Mit 14 Jahren sei sie gegen ihren Willen verheiratet worden. Sie habe sehr viel Schlimmes in ihrer Heimat erlebt. Die Misshandlungen seien schwerwiegend gewesen. (...). Sie habe eine (...)-jährige Tochter. Sie wünsche sich eine psychiatrische Behandlung (SEM pag. 43). Am 23. Januar 2024 erfolgte eine ambulante Untersuchung in der Klinik A._______. In dem am gleichen Tag verfassten Sprechstundenbericht wurden folgende Hauptdiagnosen aufgelistet: Verdacht auf PTBS, (...). Die Patientin leide, so der Bericht weiter, seit mehreren Jahren an (...). Es wurden zudem unauffällige äussere und innere Genitale beschrieben. Als weiteres Procedere wurde unter anderem die Anmeldung in der Psychiatrischen Klinik zur Mitbeurteilung und zum Therapievorschlag bei (...) vermerkt (SEM pag. 43). Aus dem mit Beschwerde nachgereichten Bericht der B._______ vom 31. Januar 2024 ergibt sich als Hauptdiagnose «PTBS». Es wurde (nebst weiterem) ausgeführt, die Beschwerdeführerin 2 habe letztmalig gestern suizidale Überlegungen gehabt; eigenanamnestisch bestehe ein Status nach zweimaligem Suizidversuch in (...) (medikamentös); aktuell könne sie sich von suizidalen Gedanken distanzieren. Es bestehe aktuell keine Fixmedikation, zwischenzeitlich habe sie Redormin/Relaxane (Anmerkung des Gerichts: Arzneimittel auf pflanzlicher Basis) als Bedarfsmedikation im BAZ erhalten. Am Kontrolltermin solle eine Reevaluation der schlafinduzierenden Medikation und Fortführung der Gesprächstherapie erfolgen (Beilage 5 der Beschwerde).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer 1 suchte am 21. November 2023 den Gesundheitsdienst auf. Dem medizinischen Datenblatt ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er wegen diverser Anliegen komme. So berichtete er, dass er von der Polizei in seiner Heimat wegen politischer Angelegenheiten geschlagen worden sei und dabei schwere Verletzungen am Kiefer erlitten habe. Gegenwärtig habe er Kopfschmerzen, Kieferschmerzen und Schmerzen im Bereich der Mandibula und einen enormen Leidensdruck, da er in seiner Heimat enorm viel Gewalt erlebt habe. Zudem habe er starke Beinschmerzen. Da er von der Polizei schwer misshandelt worden sei, sei die Mobilität eingeschränkt; weiter bestünden Einschränkungen der Beweglichkeit des rechten Knies. Erwähnt wurde eine Narbe am Knie und Unterschenkel rechts sowie Druckdolenz am Knie. Dieses sei schmerzhaft (SEM pag. 42). Am 16. Januar 2024 erfolgte eine Besprechung des Physiotherapieberichts, wobei auf dem medizinischen Datenblatt der Hinweis erfolgte, dass im Kontext der Gesamtsituation keine weiteren Abklärungen bezüglich des rechten Knies erfolgen würden (SEM act. 42).

E. 7.4 Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der beiden Beschwerdeführenden kann gesamthaft nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der an oben zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. E. 7.3; siehe Urteile des BVGer E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4; E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2 ff.; D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.3.2). Die Leiden sind überdies auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Zudem wird das Land durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In Kroatien bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3237/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.3, F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.3 oder E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4). Nicht relevant ist in dieser Hinsicht, ob dem Beschwerdeführer 1, der beim Gesundheitsdienst wie bereits erwähnt, zu keiner Zeit um einen psychiatrischen Termin nachsuchte, der Status «Folteropfer» zugestanden werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer F-6042/2023 vom 13. November 2023 E. 7.3). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden figurieren denn auch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 40). Auch diesbezüglich bedarf es keiner zusätzlichen individueller Garantien seitens der kroatischen Behörden.

E. 7.5 Im Übrigen stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.).

E. 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.7 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 8 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. Februar 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-808/2024 Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. X._______, geb. (...),

2. Y._______, geb. (...), (...), beide vertreten durch Manuela Kreiliger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 und seine Partnerin, die Beschwerdeführerin 2, reichten am 6. November 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass beide am 30. Oktober 2023 in Kroatien und der Beschwerdeführer 1 überdies am 5. Mai 2022 auch in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1,2, 13 und 14). B. Am 30. November 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 25). Gleichentags wurde auch der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dieses Gespräch musste aus zeitlichen Gründen abgebrochen werden. Eine Rechtsvertretung war aus Kapazitätsgründen bei beiden Gesprächen nicht anwesend. Am 3. Januar 2024 konnte das Gespräch mit der Beschwerdeführerin 2 - nunmehr im Beisein der Rechtsvertretung - fortgesetzt werden. Dabei konnte sie sich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie erneut zum medizinischen Sachverhalt äussern (SEM act. 24, 31). C. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 4. Januar 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 34 und 35). Diese hiessen die Übernahmeersuchen am 18. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (SEM act. 37 und 38). D. Mit Verfügung 26. Januar 2024 (eröffnet am 30. Januar 2024) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 44, 45). E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Februar 2024 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Am 7. Februar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht - und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör - verletzt habe (Beschwerde II Ziff. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bei der Beschwerdeführerin 2 diagnostizierte Verdachtsdiagnose Posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend PTBS) sei mit dem Sprechstundenbericht vom 23. Januar 2024 bekannt geworden. Das SEM habe es aber verpasst, auf diesen Bericht einzugehen und weitere Berichte einer professionellen psychologisch-psychiatrischen Begutachtung abzuwarten. Im Entscheid der Vorinstanz werde überdies darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin 2 zwei allfällige Medikamente zur überbrückenden Behandlung mitgegeben werden könnten. Da sie in ihrer Heimat zwei Suizidversuche durch Tabletteneinnahme begangen habe und von akuten suizidalen Gedanken berichte, sei eine Medikamentenabgabe absolut nicht geeignet bis gefährlich. Es seien weitere medizinischen Einschätzungen zur labilen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin notwendig. Auch der Beschwerdeführer 1 habe bereits am 21. November 2023 bei der Medic-Help geschildert, dass er in seiner Heimat massive Polizeigewalt erlitten habe. Im Dublin-Gespräch habe es die Vorinstanz verpasst, trotz der Schilderung der erlebten Gewalt den konkreten Hinweisen auf Folterung nachzugehen und nach den Standards des Istanbul-Protokolls sorgfältig abzuklären, ob es sich bei ihm um ein Folteropfer handle. Sodann habe es das SEM verpasst, die Lage für Folteropfer in Kroatien richtig zu beurteilen. Bis heute - und entgegen der EU-Menschenrechtskommission - sei keine Behandlung des Beschwerdeführers erfolgt. Damit habe es die Vorinstanz verpasst, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden korrekt und abschliessend abzuklären. Die im Entscheid aufgelistete Grundversorgung in Kroatien berücksichtige die individuellen Behandlungsbedürfnisse der Beschwerdeführenden nicht (Beschwerde II Ziff. 7 ff.). 4.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sämtliche sich aus den Akten ergebenden medizinisch relevanten Sachverhalte und Berichte beider Beschwerdeführenden berücksichtigt und sich mit den einzelnen gesundheitlichen Beschwerden auseinandergesetzt, wobei es nebst den medizinischen Unterlagen auch ihre Vorbringen anlässlich der Dublin-Gespräche mitberücksichtigte (vgl. S. 7 ff. ebenda). Das SEM äusserte sich schliesslich in rechtsgenüglicher Weise zur medizinischen Versorgungslage in Kroatien, wobei es insbesondere auch auf die dortige psychosoziale Versorgung und Angebote von Nichtregierungsorganisationen einging. Sofern die fehlende psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers 1 moniert wird, so kann darauf hingewiesen werden, dass er zwar anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 30. November 2023 geltend machte, er habe sich auch wegen seiner psychischen Probleme bei Medic-Help gemeldet, man habe ihm allerdings erklärt, dass die Hilfestellung begrenzt sei, solange über den Sachverhalt nicht entschieden worden sei. Dem Protokoll ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass ihn das SEM ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass er sich bei medizinischen Problemen weiterhin an Medic-Help wenden könne, die Kontaktaufnahme liege in seiner eigenen Verantwortung (SEM act. 25). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass er sich in der Zwischenzeit wegen seiner psychischen Probleme beim Gesundheitsdienst gemeldet hat (SEM act. 42), obwohl mittlerweile mehr als zwei Monate vergangen sind. Dem SEM ist damit nicht vorzuwerfen, dass es im Hinblick auf die Schilderungen des Beschwerdeführers 1, er habe in (...) massive Polizeigewalt erlebt, keine weitere Abklärungen vornahm. Im Übrigen lässt sich auch aus dem Istanbul-Protokoll keine Pflicht zur Einholung eines nach dessen Standards verfassten Berichts ableiten, zumal das Protokoll lediglich Empfehlungen abgibt, welche keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung implizieren (vgl. ausführlich Urteil des BVGer D-3714/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.4.1). Zusammenfassend bestand für die Vorinstanz somit keinen Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vorzunehmen. 4.5 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden sind damit unbegründet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 30. Oktober 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 4. Januar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen am 18. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-3122/2023 vom 6. Juni 2023 E. 4.3). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Die Beschwerdeführenden verweisen hierzu auf allgemeine Missstände im dortigen Asylverfahren (vgl. Beschwerde II Ziff. 12 ff.). In diesem Zusammenhang machen sie zudem geltend, dass sie am eigenen Leib erfahren hätten, dass die kroatischen Polizeibehörden zu ausserordentlicher Gewalt bereit seien, als diese sie bei den Push-Backs geschlagen, misshandelt und schlussendlich inhaftiert hätten (vgl. Beschwerde II Ziff. 17). 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der - angesichts der in E. 9.4.2 f. des Urteils dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7037/2023 vom 9. Januar 2024 E. 6.4; F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 5.3; D-5113/2023 vom 6. November 2023 E. 7.2). 6.4 Für ein Abweichen von dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch angesichts der Einwände der Beschwerdeführenden und der von ihnen zitierten kritischen Berichte kein Anlass.

7. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. Die Beschwerdeführenden monieren in diesem Zusammenhang insbesondere die medizinische Versorgung in Kroatien. Zusammenfassend wird - unter Verweis auf diverse Berichte - geltend gemacht, die blosse Existenz einer medizinischen Infrastruktur bedeute nicht zwangsläufig, dass dort eine adäquate Versorgung bestehe. Dies müsse angesichts der spezifischen gesundheitlichen Herausforderungen der Beschwerdeführenden bezweifelt werden. Insbesondere die zeitweilige Einstellung von Medecins du Monde verstärke die Sorge um kontinuierliche Versorgung und könne insbesondere der Betreuung eines Folteropfers nicht gerecht werden (vgl. Beschwerde II Ziff. 25 ff.). 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Dies vermag jedoch die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. In objektiver Hinsicht ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen würde, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (zuerst illegalen) Einreise befinden. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Gründe, die gegen eine allfällige Wegweisung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat sprechen würden, haben die Beschwerdeführenden gegebenenfalls bei den kroatischen Behörden vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - schliesslich davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der den Beschwerdeführenden zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geschilderte Gewalt seitens der Polizisten (vgl. Urteil des BVGer E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1). 7.3 Weiter kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen in Ausnahmefällen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.), oder eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H. und auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 7.3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sie am 23. Januar 2024 den Gesundheitsdienst wegen psychischer Probleme aufsuchte. Sie machte dort geltend, dass sie (...). Mit 14 Jahren sei sie gegen ihren Willen verheiratet worden. Sie habe sehr viel Schlimmes in ihrer Heimat erlebt. Die Misshandlungen seien schwerwiegend gewesen. (...). Sie habe eine (...)-jährige Tochter. Sie wünsche sich eine psychiatrische Behandlung (SEM pag. 43). Am 23. Januar 2024 erfolgte eine ambulante Untersuchung in der Klinik A._______. In dem am gleichen Tag verfassten Sprechstundenbericht wurden folgende Hauptdiagnosen aufgelistet: Verdacht auf PTBS, (...). Die Patientin leide, so der Bericht weiter, seit mehreren Jahren an (...). Es wurden zudem unauffällige äussere und innere Genitale beschrieben. Als weiteres Procedere wurde unter anderem die Anmeldung in der Psychiatrischen Klinik zur Mitbeurteilung und zum Therapievorschlag bei (...) vermerkt (SEM pag. 43). Aus dem mit Beschwerde nachgereichten Bericht der B._______ vom 31. Januar 2024 ergibt sich als Hauptdiagnose «PTBS». Es wurde (nebst weiterem) ausgeführt, die Beschwerdeführerin 2 habe letztmalig gestern suizidale Überlegungen gehabt; eigenanamnestisch bestehe ein Status nach zweimaligem Suizidversuch in (...) (medikamentös); aktuell könne sie sich von suizidalen Gedanken distanzieren. Es bestehe aktuell keine Fixmedikation, zwischenzeitlich habe sie Redormin/Relaxane (Anmerkung des Gerichts: Arzneimittel auf pflanzlicher Basis) als Bedarfsmedikation im BAZ erhalten. Am Kontrolltermin solle eine Reevaluation der schlafinduzierenden Medikation und Fortführung der Gesprächstherapie erfolgen (Beilage 5 der Beschwerde). 7.3.2 Der Beschwerdeführer 1 suchte am 21. November 2023 den Gesundheitsdienst auf. Dem medizinischen Datenblatt ist diesbezüglich zu entnehmen, dass er wegen diverser Anliegen komme. So berichtete er, dass er von der Polizei in seiner Heimat wegen politischer Angelegenheiten geschlagen worden sei und dabei schwere Verletzungen am Kiefer erlitten habe. Gegenwärtig habe er Kopfschmerzen, Kieferschmerzen und Schmerzen im Bereich der Mandibula und einen enormen Leidensdruck, da er in seiner Heimat enorm viel Gewalt erlebt habe. Zudem habe er starke Beinschmerzen. Da er von der Polizei schwer misshandelt worden sei, sei die Mobilität eingeschränkt; weiter bestünden Einschränkungen der Beweglichkeit des rechten Knies. Erwähnt wurde eine Narbe am Knie und Unterschenkel rechts sowie Druckdolenz am Knie. Dieses sei schmerzhaft (SEM pag. 42). Am 16. Januar 2024 erfolgte eine Besprechung des Physiotherapieberichts, wobei auf dem medizinischen Datenblatt der Hinweis erfolgte, dass im Kontext der Gesamtsituation keine weiteren Abklärungen bezüglich des rechten Knies erfolgen würden (SEM act. 42). 7.4 Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der beiden Beschwerdeführenden kann gesamthaft nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der an oben zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. E. 7.3; siehe Urteile des BVGer E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4; E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2 ff.; D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.3.2). Die Leiden sind überdies auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung steht. Zudem wird das Land durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In Kroatien bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3237/2023 vom 14. Juni 2023 E. 7.3, F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.3 oder E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4). Nicht relevant ist in dieser Hinsicht, ob dem Beschwerdeführer 1, der beim Gesundheitsdienst wie bereits erwähnt, zu keiner Zeit um einen psychiatrischen Termin nachsuchte, der Status «Folteropfer» zugestanden werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer F-6042/2023 vom 13. November 2023 E. 7.3). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Betroffenen bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden figurieren denn auch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 40). Auch diesbezüglich bedarf es keiner zusätzlichen individueller Garantien seitens der kroatischen Behörden. 7.5 Im Übrigen stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1718/2022 vom 9. Mai 2023 E. 8.1.3.4). Die schweizerischen Behörden sind in solchen Fällen jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.7 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO.

8. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. Februar 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: