Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz. Eine adäquate Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei zudem nicht möglich gewesen, weil für ihn kein Zugang zur psychiatrischen Gesundheitsversorgung bestanden habe.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er habe psychische Beschwerden und leide unter Albträumen, habe sich aber noch nicht beim Gesundheitsdienst gemeldet (SEM-Akt. 1296581[nachfolgend: A]-14/3 S. 2). Am 6. Dezember 2023 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ C._______ nach dem Gesundheitszustand und allfälligen Behandlungen des Beschwerdeführers. Gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes hatte sich der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 aufgrund von Schlafstörungen und Albträumen dort gemeldet. Er habe die Medikamente (...) und (...) erhalten. Arzttermine seien keine ausstehend und weitere Arztberichte lägen nicht vor (A17/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (6. Dezember 2023) nicht von einem schwerwiegenden medizinischen Problem ausging, welches allenfalls weiterer Abklärungen bedurft hätte. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs ausdrücklich aufgefordert worden, alle gesundheitlichen Beschwerden umfassend beim Gesundheitsdienst in seiner Unterkunft geltend zu machen (A14/3 S. 2). Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre oder er versucht hätte, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen, diese ihm aber verweigert worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Dezember 2023 in der E._______ hospitalisiert sei. Gemäss provisorischem Austrittsbericht vom 20. Februar 2024 wird ihm eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode, differentialdiagnostisch schwere Episode) attestiert. Suizidgedanken habe er verneint und sich von akuter Suizidalität glaubhaft und bündnisfähig distanziert. Es wurden ihm verschiedene Medikamente verordnet (vgl. hiernach E. 6.2.2). Auch wenn die dargestellten Befunde nicht zu verharmlosen sind, stellen sie keine gravierenden Erkrankungen dar, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden (vgl. hiernach E. 6.2.2). Im heutigen Zeitpunkt sind auch von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Der medizinische Sachverhalt ist somit als erstellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank hatte der Beschwerdeführer am (...) November 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu erachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Seinem Einwand, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens gegeben.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind).
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.
E. 6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er leide unter einer Langzeittraumatisierung, die auf Erlebnisse in der Türkei zurückzuführen sei, aber auch einen Zusammenhang mit dem Erlebten in Kroatien aufweise. Angesichts seines Zustandes könne ihm nicht zugemutet werden, nach Kroatien zurückzukehren. Eine Überstellung würde zu einer raschen, wesentlichen und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen und verstosse gegen Art. 3 EMRK. Der Selbsteintritt sei somit zwingend.
E. 6.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keine soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.2.2 Gemäss provisorischem Austrittsbericht der E._______ vom 20. Februar 2024 war der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2023 bis zum 22. Februar 2024 in stationärer Behandlung, wobei der Eintritt freiwillig auf Zuweisung durch eine SOS-Ärztin bei akuter Belastungsreaktion nach Ablehnung seines Asylantrags erfolgt sei. Offenbar wurde der Beschwerdeführer weniger als 24 Stunden nach dem Austritt erneut hospitalisiert (vgl. Eingabe vom 11. März 2024 mit Beilagen). Beim Beschwerdeführer wurden eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode, differentialdiagnostisch schwere Episode) diagnostiziert. Im stationären Setting habe er sich klar und glaubhaft von suizidalen Handlungsabsichten distanziert und sei diesbezüglich absprachefähig gewesen. Verordnet wurden ihm die Neuroleptika (...) und (...), das Antidepressivum (...) sowie ein Magnesiumpräparat. Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers werden nicht in Frage gestellt. Gesamthaft liegt jedoch kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind auch in Kroatien behandelbar, wo für sämtliche Dublin-Rückkehrende eine hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer F-836/2024 vom 13. Februar 2024 E. 6.5, D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022, S. 94 ff., < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/06/AIDA-HR-2022-Update.pdf >, abgerufen am 26. März 2024). Das Land wird durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In Kroatien bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-808/2024 vom 12. Februar 2024 E. 7.4, F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Kroatien dem Beschwerdeführer medizinische Behandlungen verweigern wird. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass er in Kroatien nicht die nötigen Psychopharmaka erhalten wird. Auch die in der Beschwerde geltend gemachte «Langzeittraumatisierung», welche gemäss den Akten in erster Linie auf Erlebnisse in B._______ im Jahr 2011 zurückgeht, steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Seine negativen Erfahrungen mit den kroatischen Behörden - so belastend sie auch gewesen sein mögen - können hinsichtlich ihrer Intensität nicht als «schwerwiegende Verfolgungen» im Sinne der Rechtsprechung (vgl. das zitierte Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 mit Hinweis auf das Urteil D-1344/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5.1) qualifiziert werden, die eine Rückkehr nach Kroatien unzumutbar erscheinen liessen. Soweit der Beschwerdeführer erneute Gewalterfahrungen in Kroatien befürchtet, ist darauf hinzuweisen, dass er gestützt auf die Dublin-III-VO nach Zagreb überstellt wird und sich nicht in der gleichen Situation befinden wird, wie beim illegalen Grenzübertritt im November 2023.
E. 6.2.3 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Vernehmlassung einlässlich zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert und kam in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass weiterhin keine ausreichenden Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorlägen. Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens sind nicht ersichtlich. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
E. 6.2.4 Für das weitere Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Dabei sind die mit dem Vollzug beauftragten schweizerischen Behörden gehalten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dem Gesundheitszustand ist sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen, allenfalls in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach Kroatien, Rechnung zu tragen.
E. 7 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Der am 15. Dezember 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdevorbringen aber nicht aussichtslos waren und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6951/2023 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) November 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) November 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 21. November 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Das Ersuchen wurde am 5. Dezember 2023 gutgeheissen. C. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), welches am 1. Dezember 2023 stattfand, gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Er sei im Wald in Kroatien aufgegriffen und geschlagen worden. Auch habe man Hunde auf ihn losgelassen. Er sei in ein geschlossenes Fahrzeug gesetzt und auf einen Posten gebracht worden. Auf dem Posten sei er erneut geschlagen und zur Abnahme der Fingerabdrücke gezwungen worden. Er sei noch einen halben Tag (beziehungsweise auf Nachfrage der Rechtsvertretung: zwei Tage) auf dem Posten geblieben, bevor er zum Bahnhof gebracht worden und ausgereist sei. Zum medizinischen Sachverhalt befragt gab er an, aufgrund des erlebten Massakers in B._______ und seiner schlechten Erfahrungen in Kroatien Albträume zu haben. Er wache verschwitzt auf und habe Angst. Abgesehen von seinen psychischen Beschwerden habe er keine anderen Krankheiten. D. Am 6. Dezember 2023 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst BAZ C._______ nach dem aktuellen Stand des medizinischen Sachverhalts. E. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (eröffnet tags darauf) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, diese sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 7. Dezember 2023 in der E._______. Beigelegt war eine E-Mail einer SEM-Mitarbeiterin an Mitarbeitende der F._______ vom 25. September 2023. G. Am 15. Dezember 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Bestätigung der E._______ und einen Arztbericht sowie eine ärztliche Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. I. Mit Eingaben vom 3. Januar und 12. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu den Akten. J. Die Vorinstanz liess sich am 1. Februar 2024 vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. K. In seiner Replik vom 12. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. L. Am 1. März 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes auf. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 11. März 2024 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz. Eine adäquate Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei zudem nicht möglich gewesen, weil für ihn kein Zugang zur psychiatrischen Gesundheitsversorgung bestanden habe. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er habe psychische Beschwerden und leide unter Albträumen, habe sich aber noch nicht beim Gesundheitsdienst gemeldet (SEM-Akt. 1296581[nachfolgend: A]-14/3 S. 2). Am 6. Dezember 2023 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ C._______ nach dem Gesundheitszustand und allfälligen Behandlungen des Beschwerdeführers. Gemäss Auskunft des Gesundheitsdienstes hatte sich der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 aufgrund von Schlafstörungen und Albträumen dort gemeldet. Er habe die Medikamente (...) und (...) erhalten. Arzttermine seien keine ausstehend und weitere Arztberichte lägen nicht vor (A17/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SEM zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (6. Dezember 2023) nicht von einem schwerwiegenden medizinischen Problem ausging, welches allenfalls weiterer Abklärungen bedurft hätte. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs ausdrücklich aufgefordert worden, alle gesundheitlichen Beschwerden umfassend beim Gesundheitsdienst in seiner Unterkunft geltend zu machen (A14/3 S. 2). Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre oder er versucht hätte, psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen, diese ihm aber verweigert worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Dezember 2023 in der E._______ hospitalisiert sei. Gemäss provisorischem Austrittsbericht vom 20. Februar 2024 wird ihm eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode, differentialdiagnostisch schwere Episode) attestiert. Suizidgedanken habe er verneint und sich von akuter Suizidalität glaubhaft und bündnisfähig distanziert. Es wurden ihm verschiedene Medikamente verordnet (vgl. hiernach E. 6.2.2). Auch wenn die dargestellten Befunde nicht zu verharmlosen sind, stellen sie keine gravierenden Erkrankungen dar, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden (vgl. hiernach E. 6.2.2). Im heutigen Zeitpunkt sind auch von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Der medizinische Sachverhalt ist somit als erstellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank hatte der Beschwerdeführer am (...) November 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu erachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Seinem Einwand, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens gegeben. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt - keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). 5.3 Nach dem Gesagten ist eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er leide unter einer Langzeittraumatisierung, die auf Erlebnisse in der Türkei zurückzuführen sei, aber auch einen Zusammenhang mit dem Erlebten in Kroatien aufweise. Angesichts seines Zustandes könne ihm nicht zugemutet werden, nach Kroatien zurückzukehren. Eine Überstellung würde zu einer raschen, wesentlichen und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen und verstosse gegen Art. 3 EMRK. Der Selbsteintritt sei somit zwingend. 6.2 6.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keine soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.2.2 Gemäss provisorischem Austrittsbericht der E._______ vom 20. Februar 2024 war der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2023 bis zum 22. Februar 2024 in stationärer Behandlung, wobei der Eintritt freiwillig auf Zuweisung durch eine SOS-Ärztin bei akuter Belastungsreaktion nach Ablehnung seines Asylantrags erfolgt sei. Offenbar wurde der Beschwerdeführer weniger als 24 Stunden nach dem Austritt erneut hospitalisiert (vgl. Eingabe vom 11. März 2024 mit Beilagen). Beim Beschwerdeführer wurden eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode, differentialdiagnostisch schwere Episode) diagnostiziert. Im stationären Setting habe er sich klar und glaubhaft von suizidalen Handlungsabsichten distanziert und sei diesbezüglich absprachefähig gewesen. Verordnet wurden ihm die Neuroleptika (...) und (...), das Antidepressivum (...) sowie ein Magnesiumpräparat. Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers werden nicht in Frage gestellt. Gesamthaft liegt jedoch kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung des EGMR rechtfertigen würde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind auch in Kroatien behandelbar, wo für sämtliche Dublin-Rückkehrende eine hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer F-836/2024 vom 13. Februar 2024 E. 6.5, D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022, S. 94 ff., , abgerufen am 26. März 2024). Das Land wird durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In Kroatien bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-808/2024 vom 12. Februar 2024 E. 7.4, F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Kroatien dem Beschwerdeführer medizinische Behandlungen verweigern wird. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass er in Kroatien nicht die nötigen Psychopharmaka erhalten wird. Auch die in der Beschwerde geltend gemachte «Langzeittraumatisierung», welche gemäss den Akten in erster Linie auf Erlebnisse in B._______ im Jahr 2011 zurückgeht, steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Seine negativen Erfahrungen mit den kroatischen Behörden - so belastend sie auch gewesen sein mögen - können hinsichtlich ihrer Intensität nicht als «schwerwiegende Verfolgungen» im Sinne der Rechtsprechung (vgl. das zitierte Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 mit Hinweis auf das Urteil D-1344/2021 vom 25. November 2021 E. 5.5.1) qualifiziert werden, die eine Rückkehr nach Kroatien unzumutbar erscheinen liessen. Soweit der Beschwerdeführer erneute Gewalterfahrungen in Kroatien befürchtet, ist darauf hinzuweisen, dass er gestützt auf die Dublin-III-VO nach Zagreb überstellt wird und sich nicht in der gleichen Situation befinden wird, wie beim illegalen Grenzübertritt im November 2023. 6.2.3 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Vernehmlassung einlässlich zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert und kam in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass weiterhin keine ausreichenden Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorlägen. Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens sind nicht ersichtlich. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 6.2.4 Für das weitere Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Dabei sind die mit dem Vollzug beauftragten schweizerischen Behörden gehalten, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dem Gesundheitszustand ist sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen, allenfalls in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach Kroatien, Rechnung zu tragen.
7. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Der am 15. Dezember 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdevorbringen aber nicht aussichtslos waren und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, medizinische Begleitmassnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien notwendig erscheinen, sicherzustellen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: