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F-836/2024

F-836/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 20. Dezember 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM act. 25-30). Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 5. Januar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM act. 37 und 39). Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen am 19. Januar 2024 je gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM act. 41 und 42). Damit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 4.4).

E. 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden 1-3 monierten, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als legitim erweist (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5 oder F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.).

E. 4.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Die Beschwerdeführenden verweisen hierzu auf allgemeine Missstände im Asylverfahren von Kroatien, welche sie selber teilweise ebenfalls durchlebt hätten.

E. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt; es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Aktuell bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung oder Weiterführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere berechtige diese Ausgangslage nicht zur Annahme, dass solches systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Take-Charge- oder - wie vorliegend - im Take-Back-Verfahrens überstellt würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Zu diesen Schlussfolgerungen gelangte das Gericht in Kenntnis des in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2022 (vgl. a.a.O. E. 9.4.2).

E. 5.4 Des Weiteren lassen die von den Beschwerdeführenden bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten, sie selber betreffenden Vorkommnisse (in der Kälte warten; keine Abgabe von Wasser und Verpflegung; der Beschwerdeführer 1 sei geschlagen worden) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Zum einen haben sich die Betroffenen nachweislich nur sehr kurze Zeit in diesem Land aufgehalten (die Asylgesuche in der Schweiz wurden zwei Tage nach ihrer Registrierung als Asylsuchende in Kroatien eingereicht), zum andern scheinen die geltend gemachten Erlebnisse, sofern sie auf tatsächlich Erlebtes hindeuten, im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise zu stehen. Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass die Äusserung der Beschwerdeführerin 2, wonach vor ihren Augen ein Kind «gelyncht» worden sei, von den übrigen Familienmitgliedern nicht bestätigt wurde. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Wohl erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern die Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kroatien im Rahmen eines Take-Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würden sie auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie sie sie angeblich an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 6.4 m.H.). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 5.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird (so ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. Februar 2023, mehrere Berichte von Human Rights Watch [HRW] sowie ein Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] und ein solcher des Centre for Peace Studies [CPS]) - nicht gerechtfertigt.

E. 6 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen, die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergeben würden.

E. 6.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für die Fortführung ihrer Asylverfahren zu übernehmen (siehe SEM act. 41 und 42). Ausserdem haben die Betroffenen nicht begründet dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 im Dublin-Gespräch darüber hinaus erwähnte, dass es in Kroatien Organhandel mit Kindern gebe, basiert besagte Anmerkung auf blossem Hörensagen ohne jeglichen Bezug zur konkreten Situation seiner Familie. Die Parteivertreterin äusserte sich hierzu auf Beschwerdeebene nicht. Abgesehen davon ist Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe die Beschwerdeführenden im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen können.

E. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor.

E. 6.5 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erklärten anlässlich des Dublin-Gesprächs, dass es ihnen psychisch sehr schlecht gehe und sie nicht schlafen könnten. Sie seien beim Arzt gewesen und hätten Medikamente verschrieben erhalten. Der Beschwerdeführer 3 gab an, dass es ihm gut gehe, er klagte allerdings über Schlafprobleme und Albträume. Auch er liess sich dagegen Medikamente verschreiben. Bezogen auf die bald zwölfjährige Tochter (Beschwerdeführerin 4) ergänzte die Beschwerdeführerin 2, dass jene von den Ereignissen in Kroatien psychisch belastet sei (SEM act. 34-36). Wie eben erwähnt, begaben sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz in ärztliche Behandlung, wobei die beschriebenen Leiden medikamentös behandelt wurden. Darüber hinausgehende aktuelle Behandlungsbedürfnisse ergeben sich auch aus den von der zugewiesenen Rechtsvertretung am 1. Februar 2024 eingereichten medizinischen Unterlagen nicht (vgl. SEM act. 45). Somit leiden die Betroffenen nicht an gesundheitlichen Beschwerden, die einer Überstellung entgegenstünden. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3). Nötigenfalls können die Beschwerdeführenden dort die erforderliche Behandlung in Anspruch nehmen. Im Übrigen trägt die Vorinstanz ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und allfällig notwendige medinische Behandlungen informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die erkennbaren Diagnosen (Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführerin 4: «psychische Probleme»; Beschwerdeführer 3: «Schlafprobleme») doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 44). Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt mithin genügend abgeklärt und ist seiner Untersuchungspflicht diesbezüglich nachgekommen.

E. 6.6 Individuelle Garantien betreffend Obdach, Nahrung und Zugang zu adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung sind von den kroatischen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende (Subeventual-)Begehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.

E. 6.7 Die Beschwerdeführenden rügen ausserdem, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt und die Interessen der Kinder hätten nicht in tauglicher Weise ins Verfahren Eingang gefunden. Konkret verweisen sie hierbei auf Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 12, Art. 20 Abs. 1 und Art. 24 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). Entgegen deren Auffassung trug das SEM dem Kindeswohl durchaus Rechnung. So wurde der Beschwerdeführer 3 (geb. 2007) am 5. Januar 2024 persönlich angehört (SEM act. 36). Was er damals aussagte, wird in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt. Ebenfalls aufgenommen wurden dort diejenigen Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs, welche ihre beiden jüngeren Kinder betrafen. Ferner setzte es sich mit der gesundheitlichen Situation der Kinder einzeln auseinander. Kroatien ist im Übrigen Vertragsstaat der KRK und es deutet nichts darauf hin, dass dieses Land die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht beachtet. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen denn explizit auch in Bezug auf die drei Kinder gut (SEM act. 42).

E. 6.8 Abgesehen davon kann aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Ebenso wenig kann angesichts der nur kurzen Anwesenheit hierzulande von einer rechtlich relevanten Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ausgegangen werden (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1924/2023 E. 7.6 oder F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 11.2). Was die Anhörung der Kinder gestützt auf Art. 12 KRK anbetrifft, so durfte die Vor-instanz angesichts der gleichlaufenden Interessen der Eltern im Falle der Beschwerdeführerin 4 und des Beschwerdeführers 5 davon absehen. Mit den Äusserungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Dublin-Gespräche flossen die Standpunkte dieser beiden Kinder hinreichend in das vorliegende Verfahren ein (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2 m.H.). Der Beschwerdeführer 3 wurde, wie eben dargetan, derweil persönlich befragt. Des Weiteren lebten alle Kinder bislang bei den Eltern und die Familie wird nach der Überstellung in Kroatien weiterhin zusammenbleiben können. Schliesslich bestehen gemäss Aktenlage keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder (siehe E. 6.5 hiervor), sodass ein Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht.

E. 6.9 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens als nicht stichhaltig, weshalb das Even-tualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ebenfalls abzuweisen ist.

E. 7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 8. Februar 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-836/2024 Urteil vom 13. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien

1. A._______, geb. (...), seine Ehefrau

2. B._______, geb. (...), und die Kinder

3. C._______, geb. (...),

4. D._______, geb. (...),

5. E._______, geb. (...), Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Clara Böttinger, AsyLex, 8002 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdeführerin 2 und ihre drei minderjährigen Kinder reichten am 22. Dezember 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 20. Dezember in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 25-30). B. Am 5. Januar 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden 1-3 im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung, das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer 1 erklärte hierzu im Wesentlichen, dass er mit seiner Familie an der Grenze zu Kroatien von einem Bus abgeholt worden sei. Während der Busfahrt seien sie von der Polizei verfolgt worden, worauf der Fahrer Gas gegeben und mit übersetzter Geschwindigkeit einen Unfall verursacht habe. Danach seien sie von der Polizei festgehalten worden und hätten vier Stunden lang auf der Autobahn in der Kälter ausharren müssen. Später seien sie mit einem Lastwagen auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo man sie 20 bis 30 Stunden habe warten lassen. Während dieser Zeit hätten sie alle weder zu essen noch zu trinken bekommen. In der Folge habe man ihm unter Zwang und Schlägen die Fingerabdrücke abgenommen. Die Kinder hätten dabei zuschauen müssen. Er selber sei hierbei am Hals verletzt worden. Danach habe man sie gehen lassen. In Kroatien sei er sehr schlecht behandelt worden und sein Leben sei dort nicht sicher. Auch seine Kinder könnten dort getötet werden. Er habe gehört, dass es in Kroatien Organhandel mit Kindern gebe. Dorthin zurückkehren könne er nicht. Lieber bringe er sich um oder bleibe im Gefängnis. Zum Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm psychisch sehr schlecht gehe. Er könne nicht schlafen und habe sich Tabletten verschreiben lassen (SEM act. 34). Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte, dass die Familie nach dem Unfall von der kroatischen Polizei aufgegriffen und mitgenommen worden sei. Sie selber habe unter Zwang ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Ihr Mann habe sich erst geweigert, dies zu tun, worauf man ihn am Hals gepackt habe. Nach Kroatien zurückkehren könne sie nicht. Es gebe dort schlechte und böse Menschen. Man habe sie in diesem Land in einen Container verfrachtet. Alle hätten sie während dieser Zeit kein Essen und nichts zu trinken erhalten. Die Kinder hätten zudem nasse Schuhe gehabt. Lieber bringe sie sich um, als zurückzugehen. Ein Kind sei dort vor ihren Augen gelyncht worden, da es sich geweigert habe, seine Fingerabdrücke abzugeben. Psychisch gehe es ihr sehr schlecht. Sie könne nicht schlafen und wache nachts ständig auf. Sie sei deswegen beim Arzt gewesen, der ihr Medikamente verschrieben habe (SEM act. 35). Anlässlich des Dublin-Gesprächs erhielt die Beschwerdeführerin 2 zudem Gelegenheit, sich zur Situation der beiden jüngeren Kinder zu äussern. Hierbei führte sie aus, dass diese nie im Leben nach Kroatien zurückkehren würden. Sie habe Fotos, worauf zu sehen sei, wie ihre Kinder im Stehen geschlafen hätten. Ausserdem habe man ihnen kein Essen, kein Wasser und keinen Ofen zum Aufwärmen gegeben. Die elfjährige Tochter sei von den Ereignissen in Kroatien psychisch belastet. Sie (die Beschwerdeführerin 2) mache sich Vorwürfe, dass sie ihre Kinder dies habe erleben lassen (SEM act. 35). Auch der Beschwerdeführer 3, der bald 17-jährige Sohn, führte aus, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, weil man ihn dort umbringen, verhungern und verdursten lassen würde. Dagegen spreche auch, dass er in der Kälte nicht nochmals das Gleiche erleben möchte. Ausserdem fügte er an, dass man ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen habe, sein Vater am Hals gepackt worden sei, als er sich geweigert habe, dies zu tun und dass ein anderes Kind auf den Boden geworfen und anschliessend verprügelt worden sei. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Allerdings könne er in der Nacht nicht schlafen und er habe Albträume. Er sei beim Arzt gewesen und habe sich Medikamente verschreiben lassen (SEM act. 36). C. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 5. Januar 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 37 und 39). Diese hiessen das Übernahmeersuchen am 19. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (SEM act. 41 und 42). D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (eröffnet am 1. Februar 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Überstellung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 43). Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 1. Februar 2024 das Mandatsverhältnis für beendet (SEM act. 46). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, handelnd durch AsyLex, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps mit entsprechender Anweisung an die zuständigen kantonalen Behörden (BVGer act. 1). F. Am 8. Februar 2024 setzt die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellungen gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 20. Dezember 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten (SEM act. 25-30). Das SEM ersuchte deshalb die dortigen Behörden am 5. Januar 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (SEM act. 37 und 39). Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen am 19. Januar 2024 je gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM act. 41 und 42). Damit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1/2024 vom 8. Januar 2024 E. 4.4). 4.5 Soweit die Beschwerdeführenden 1-3 monierten, zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als legitim erweist (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 5.5 oder F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.). 4.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Die Beschwerdeführenden verweisen hierzu auf allgemeine Missstände im Asylverfahren von Kroatien, welche sie selber teilweise ebenfalls durchlebt hätten. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt; es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Aktuell bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung oder Weiterführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere berechtige diese Ausgangslage nicht zur Annahme, dass solches systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Take-Charge- oder - wie vorliegend - im Take-Back-Verfahrens überstellt würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Zu diesen Schlussfolgerungen gelangte das Gericht in Kenntnis des in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2022 (vgl. a.a.O. E. 9.4.2). 5.4 Des Weiteren lassen die von den Beschwerdeführenden bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten, sie selber betreffenden Vorkommnisse (in der Kälte warten; keine Abgabe von Wasser und Verpflegung; der Beschwerdeführer 1 sei geschlagen worden) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Zum einen haben sich die Betroffenen nachweislich nur sehr kurze Zeit in diesem Land aufgehalten (die Asylgesuche in der Schweiz wurden zwei Tage nach ihrer Registrierung als Asylsuchende in Kroatien eingereicht), zum andern scheinen die geltend gemachten Erlebnisse, sofern sie auf tatsächlich Erlebtes hindeuten, im Zusammenhang mit ihrer illegalen Einreise zu stehen. Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass die Äusserung der Beschwerdeführerin 2, wonach vor ihren Augen ein Kind «gelyncht» worden sei, von den übrigen Familienmitgliedern nicht bestätigt wurde. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Wohl erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern die Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kroatien im Rahmen eines Take-Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würden sie auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Sie würden damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie sie sie angeblich an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 6.4 m.H.). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 5.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird (so ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. Februar 2023, mehrere Berichte von Human Rights Watch [HRW] sowie ein Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] und ein solcher des Centre for Peace Studies [CPS]) - nicht gerechtfertigt.

6. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen, die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergeben würden. 6.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für die Fortführung ihrer Asylverfahren zu übernehmen (siehe SEM act. 41 und 42). Ausserdem haben die Betroffenen nicht begründet dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer 1 im Dublin-Gespräch darüber hinaus erwähnte, dass es in Kroatien Organhandel mit Kindern gebe, basiert besagte Anmerkung auf blossem Hörensagen ohne jeglichen Bezug zur konkreten Situation seiner Familie. Die Parteivertreterin äusserte sich hierzu auf Beschwerdeebene nicht. Abgesehen davon ist Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe die Beschwerdeführenden im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen können. 6.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor. 6.5 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erklärten anlässlich des Dublin-Gesprächs, dass es ihnen psychisch sehr schlecht gehe und sie nicht schlafen könnten. Sie seien beim Arzt gewesen und hätten Medikamente verschrieben erhalten. Der Beschwerdeführer 3 gab an, dass es ihm gut gehe, er klagte allerdings über Schlafprobleme und Albträume. Auch er liess sich dagegen Medikamente verschreiben. Bezogen auf die bald zwölfjährige Tochter (Beschwerdeführerin 4) ergänzte die Beschwerdeführerin 2, dass jene von den Ereignissen in Kroatien psychisch belastet sei (SEM act. 34-36). Wie eben erwähnt, begaben sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz in ärztliche Behandlung, wobei die beschriebenen Leiden medikamentös behandelt wurden. Darüber hinausgehende aktuelle Behandlungsbedürfnisse ergeben sich auch aus den von der zugewiesenen Rechtsvertretung am 1. Februar 2024 eingereichten medizinischen Unterlagen nicht (vgl. SEM act. 45). Somit leiden die Betroffenen nicht an gesundheitlichen Beschwerden, die einer Überstellung entgegenstünden. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3). Nötigenfalls können die Beschwerdeführenden dort die erforderliche Behandlung in Anspruch nehmen. Im Übrigen trägt die Vorinstanz ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über ihren Zustand und allfällig notwendige medinische Behandlungen informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die erkennbaren Diagnosen (Beschwerdeführer 1, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführerin 4: «psychische Probleme»; Beschwerdeführer 3: «Schlafprobleme») doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 44). Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt mithin genügend abgeklärt und ist seiner Untersuchungspflicht diesbezüglich nachgekommen. 6.6 Individuelle Garantien betreffend Obdach, Nahrung und Zugang zu adäquater medizinischer und psychologischer Versorgung sind von den kroatischen Behörden nach dem Gesagten keine einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende (Subeventual-)Begehren der Beschwerdeführenden ist abzuweisen. 6.7 Die Beschwerdeführenden rügen ausserdem, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt und die Interessen der Kinder hätten nicht in tauglicher Weise ins Verfahren Eingang gefunden. Konkret verweisen sie hierbei auf Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 12, Art. 20 Abs. 1 und Art. 24 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). Entgegen deren Auffassung trug das SEM dem Kindeswohl durchaus Rechnung. So wurde der Beschwerdeführer 3 (geb. 2007) am 5. Januar 2024 persönlich angehört (SEM act. 36). Was er damals aussagte, wird in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt. Ebenfalls aufgenommen wurden dort diejenigen Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich des Dublin-Gesprächs, welche ihre beiden jüngeren Kinder betrafen. Ferner setzte es sich mit der gesundheitlichen Situation der Kinder einzeln auseinander. Kroatien ist im Übrigen Vertragsstaat der KRK und es deutet nichts darauf hin, dass dieses Land die sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht beachtet. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen denn explizit auch in Bezug auf die drei Kinder gut (SEM act. 42). 6.8 Abgesehen davon kann aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Ebenso wenig kann angesichts der nur kurzen Anwesenheit hierzulande von einer rechtlich relevanten Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ausgegangen werden (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-1924/2023 E. 7.6 oder F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 11.2). Was die Anhörung der Kinder gestützt auf Art. 12 KRK anbetrifft, so durfte die Vor-instanz angesichts der gleichlaufenden Interessen der Eltern im Falle der Beschwerdeführerin 4 und des Beschwerdeführers 5 davon absehen. Mit den Äusserungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Dublin-Gespräche flossen die Standpunkte dieser beiden Kinder hinreichend in das vorliegende Verfahren ein (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2 m.H.). Der Beschwerdeführer 3 wurde, wie eben dargetan, derweil persönlich befragt. Des Weiteren lebten alle Kinder bislang bei den Eltern und die Familie wird nach der Überstellung in Kroatien weiterhin zusammenbleiben können. Schliesslich bestehen gemäss Aktenlage keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder (siehe E. 6.5 hiervor), sodass ein Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich nicht gegen das Kindeswohl spricht. 6.9 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens als nicht stichhaltig, weshalb das Even-tualbegehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ebenfalls abzuweisen ist.

7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.

10. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 8. Februar 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beila-ge: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, zu den Akten (...)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)