Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-904/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichts- kasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-904/2024 Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Grenzkontrolle am 9. Oktober 2023 daktyloskopisch erfasst und im Nachweisesystem des Bundes (IPAS-GWK) das Geburtsdatum (...) vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und unter anderem angab, er sei am (...) beziehungsweise - gemäss afghanischem Kalender - am (...) geboren und somit minderjährig, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, dass er mit Vollmacht vom 22. November 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 18. Dezember 2023 durchgeführten Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) im Wesentlichen geltend machte, seine Tazkera sei von den kroatischen Behörden verbrannt worden und er wisse nicht, wann er genau geboren sei; er sei sich aber sicher, dass er im Jahre (...) zur Welt gekommen sei, dass er sich inzwischen mit seiner Familie in Kontakt gesetzt und diese ihm ausgerichtet habe, er sei (...) Jahre alt, dass er weiter ausführt, die Grenzbeamten hätten anlässlich der Kontrolle Papiere konsultiert, welche er aus Kroatien und Slowenien mit sich geführt habe, was erkläre, weshalb sie das Geburtsdatum (...) erfasst hätten, dass er ferner erklärte, er könne sich nicht erinnern, in welchem Jahr er die Schule begonnen beziehungsweise abgeschlossen habe, dass er schliesslich geltend macht, er habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht, sondern es seien ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen und Wegweisungspapiere ausgehändigt worden, wobei er erst später gemerkt habe, dass er dort als volljährige Person erfasst worden sei, obwohl er angegeben habe, (...) Jahre alt zu sein, dass der Beschwerdeführer zu einer möglichen Überstellung nach Kroatien geltend machte, die Lage dort sei nicht gut, er habe nicht dortbleiben wollen und es sei immer sein Ziel gewesen, in die Schweiz zu kommen, dass dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2024 zur Absicht des SEM, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen, das rechtliche Gehör gewährt wurde und dieser mit Schreiben vom 19. Januar 2024 dazu Stellung nahm sowie eine Kopie seines Impfausweises zu den Akten gab, dass das SEM am 19. Januar 2024 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) mit Bestreitungsvermerk festsetzte, dass die Vorinstanz am 19. Januar 2024 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die kroatischen Behörden am 2. Februar 2024 sich gestützt auf Art. 25 Abs. 5 Dublin-III-VO mit der Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2024 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass sie sodann festhielt, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...), unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks, dass sie schliesslich feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz am 5. Februar 2024 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein Altersgutachten zu erstellen, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass die Instruktionsrichterin am 14. Februar 2024 einen vorübergehenden Vollzugsstopp angeordnet hat, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren E-961/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Februar 2024 zusätzlich die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS beantragt (S. 11 unten), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei unbegleiteten Minderjährigen das Asylverfahren jedoch praxisgemäss im Staat durchzuführen ist, in welchem diese letztmals ein Asylgesuch gestellt haben (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, der Beschwerdeführer habe während des Verfahrens unvereinbare Angaben zu seinem Alter sowie zu seiner Biographie gemacht und auch keine verlässlichen Dokumente zur Untermauerung seines Geburtsdatums beigebracht, dass das Vorbringen, die kroatischen Behörden hätten seine Tazkera verbrannt, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, zumal er nach wie vor im Besitze der Tazkeras seiner Angehörigen sei und auch seiner Behauptung, er könne keine entsprechende Kopie einreichen, da er diese bei der Schule habe abgeben müssen, nicht zu überzeugen vermöge, dass sodann nicht ersichtlich sei, die Schweizer Grenzbehörden hätten bei der Erfassung des Geburtsdatums auf vom Beschwerdeführer mitgeführte Dokumente abgestellt, welche er in Kroatien erhalten habe beziehungsweise davon auszugehen sei, die erfassten Daten würden den von ihm selber gemachten Angaben entsprechen, dass insbesondere auch nicht glaubhaft dargelegt sei, die in anderen Dublin-Staaten erfassten Altersangaben würden sich nicht auf die Erklärungen des Beschwerdeführers stützen, dass dem nachgereichten Impfausweis bereits vor dem einschlägigen Länderkontext nur ein verminderter Beweiswert zu attestieren sei und in casu hinzukomme, dass dieser auch nicht im Original vorliege, dass der Zustimmung der kroatischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass er dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert sei, dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die kroatischen Behörden hätten die Tazkera des Beschwerdeführers verbrannt, sein Alter anschliessend willkürlich und ohne Möglichkeit zur Stellungnahme oder unter zur Verfügungstellung eines Übersetzers festgelegt, weshalb er sich auch nicht dagegen habe zur Wehr setzen können, dass ihm seine Eltern mitgeteilt hätten, er sei im Jahre 20(...) geboren, was auch der eingereichte Impfausweis bestätige, wobei die Vorinstanz zu Unrecht dessen Echtheit anzweifle und ihm zu Unrecht widersprüchliche Aussagen vorhalte, dass die Vorinstanz dazu angehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu tätigen, insbesondere mittels Erstellung eines Altersgutachtens, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und es ihm nicht zur Last gelegt werden könne, dass keine weiteren Beweise zur Untermauerung seines Alters existieren würden, wobei im Zweifel von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei, dass er weiter geltend macht, die Erlebnisse in Kroatien hätten ihn psychisch sehr belastet, er nun aufgrund von Angstzuständen nicht schlafen könne und auch an Panikattacken leide, wobei die Vorinstanz seine gesundheitliche Situation nicht hinreichend abgeklärt habe, dass - auch angesichts von Berichten diverser Flüchtlings- sowie Menschenrechtsorganisationen - von systemischen Mängeln im Asylsystem Kroatiens auszugehen sei, was einen Selbsteintritt durch die Schweizer Behörden zwingend erforderlich mache, dass festzuhalten ist, dass anlässlich der Personenkontrolle in Basel und im Rahmen des später eingereichten Asylgesuchs den Akten jeweils verschiedene Altersangaben zu entnehmen sind (...) gemäss Grenzkontrolle und (...) [Umrechnung] beziehungsweise (...) gemäss Personalienblatt für Asylsuchende), dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Geburtsdatum sei in Kroatien willkürlich festgesetzt worden und die Schweizer Grenzschutzbehörden hätten dieses unbesehen übernommen, diverse Indizien gegen diese Behauptungen sprechen, dass - wie die Vorinstanz bereits festhält - der Beschwerdeführer gemäss Übernahmeerklärung in Kroatien dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert wurde und somit nicht erhellt, weshalb die Grenzschutzbehörden das Geburtsdatum (...) übernommen haben sollen, wobei die Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme einzuräumen scheint, dass unklar sei, ob die Angaben auf ausländischen Dokumenten oder den Angaben des Beschwerdeführers beruhen würden (vgl. SEM-Akten A 18/4), dass der Beschwerdeführer sodann - wie bereits von der Vorinstanz festgehalten - nicht überzeugend darlegen kann, weshalb er nicht im Besitze einer Tazkera ist, dass diese tatsächlich verbrannt worden sein soll und die kroatischen Behörden sein Geburtsdatum willkürlich festgesetzt haben sollen, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auch insofern inkonsistent wirkt, als er einerseits Geburtsdaten mit Monat und Tag angibt, dann wiederum erklärt, er kenne eigentlich nur sein Geburtsjahr (vgl. SEM-Akten A12/10, Ziff. 1.06), dass das auf dem (nachgereichten) Impfausweis ausgewiesene Geburtsdatum (umgerechnet [...]) mit keiner der früheren Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt und die Vorinstanz diesem Dokument bereits - mit zutreffender Begründung - einen relevanten Beweiswert abgesprochen hat, dass ergänzend festzuhalten ist, dass soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelangabe bekräftigt, er sei nach europäischem Kalender am (...) geboren, er selber den Angaben des Impfausweises widerspricht, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, kohärente Angaben zu seinem Geburtsdatum zu machen oder die augenfälligen Ungereimtheiten nachvollziehbar auszuräumen, insbesondere auch nicht durch die im Ergebnis nicht überzeugend dargelegte angebliche Behördenwillkür anderer Dublin-Staaten, dass es diesbezüglich nicht der Vorinstanz oblag, die bestehenden Inkohärenzen mittels weiterer Untersuchungshandlungen auszuräumen, zumal die Beweislast bezüglich des Nachweises der Minderjährigkeit beim Beschwerdeführer liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3 m.w.H.), weshalb er im Übrigen aus den Folgen der Beweislosigkeit - wie er geltend macht - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und sich insbesondere auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz «im Zweifel für die Minderjährigkeit» zu berufen vermag, dass der Antrag auf Durchführung einer Altersabklärung demgemäss abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgeführten im Ergebnis nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen, weshalb Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend nicht einschlägig ist, dass die kroatischen Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass im Zusammenhang mit der Überstellung nach Kroatien die Vorinstanz bereits auf die völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens hingewiesen hat, dass, soweit der Beschwerdeführer auf die angespannte Unterbringungssituation sowie Gesundheitsversorgung in Kroatien verweist, festzuhalten ist, dass dies einer Überstellung nicht in genereller Weise entgegensteht, dies auch unter Würdigung der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Quellen (vgl. bereits das Urteil des BVGer F-836/2024 vom 13. Februar 2024 E. 5.5) und er im Übrigen auch keine gesundheitlichen Probleme geltend macht oder entsprechende Arztberichte zu den Akten gelegt hat, welche darlegen würden, dass er auf intensive medizinischen Pflege angewiesen wäre, deren Nichtgewährung zu einer akuten und bedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde, dass, soweit der Beschwerdeführer - unter anderem mit Verweis auf die Schutzquote in Kroatien - sinngemäss geltend macht, er werde in Kroatien kein faires Asylverfahren erhalten und es drohe ihm eine Verletzung des Refoulement-Verbotes, festzuhalten ist, dass sämtliche EU/EFTA-Staaten als Staaten gelten, in welchen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs.1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und der Umstand, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten Signatarstaaten der FK sowie der EMRK sind und mithin der Grundsatz des gegenseitigen und berechtigten Vertrauens herrscht, gerade Voraussetzung für den Abschluss eines europäischen Asylzuständigkeitsübereinkommens bildet (vgl. Erwägung 3 der DubIin-III-VO; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin, 2018, Einführung N 9), dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund mit dem Verweis auf die generelle Schutz- beziehungsweise Anerkennungsquote diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal diesbezüglich weder etwas Konkretes über die kroatische Rechtspraxis im Zusammenhang mit Afghanistan noch über die Korrektheit der dort beurteilten Einzelfälle gesagt werden kann und der Beschwerdeführer sich diesbezüglich letztendlich auf Vermutungen stützt, dass aufgrund des Vorstehenden keine weiteren Zusicherungen beim Zielstaat einzuholen sind, der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist und auch kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass der angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und das Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden ist, dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: