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D-1101/2024

D-1101/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2023 für sich und seinen minderjährigen Sohn B._______ in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 12. Oktober 2023 in Kroatien einreisten und dort am gleichen Tag um Asyl ersucht hatten. C. Am 10. November 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer und seinem Sohn je separat und in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Hin- sichtlich des Inhalts dieser Gespräche ist auf das Protokoll in den Akten des SEM zu verweisen (vgl. SEM-act. […]-20/4 und […]-22/3). D. Am 20. November 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub- lin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch am 2. Dezember 2023 gut. E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 – eröffnet am 15. Februar 2024 – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl- gesuche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 15. Februar 2024 das Man- datsverhältnis für beendet (vgl. SEM-act. […]-49/1).

D-1101/2024 Seite 3 G. Mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 20. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer für sich und seinen Sohn gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben. Gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung fest- zustellen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahme-ver- fahrens (engl.: take back) – um ein solches handelt es sich vorliegend – findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragstel- ler, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitglied- staat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder sei- nen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin- III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü- fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig

D-1101/2024 Seite 5 bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts- recht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestim- mung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu- ständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspiel- raum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer mit der Eurodac-Datenbank, dass diese am 12. Oktober 2023 in Kroatien Asyl beantragt hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behör- den um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer. Nachdem diese dem Er- suchen um Wiederaufnahme des SEM am 2. Dezember 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Asylverfahren grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Asylverfahren in Kroatien keine systemischen Schwachstellen aufweise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die Ausführungen im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 und die darauf basierende konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-928/2024 vom 15. Februar 2024 E. 5.2, F-836/2024 vom 13. Februar 2024 E. 5.3-5.5, F-773/2024 vom

13. Februar 2024 E. 7.3 und F-808/2024 vom 12. Februar 2024 E. 6.3) er- übrigen sich dazu weitere Ausführungen. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich (auch vorliegend) als nicht gerechtfertigt.

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E. 7.1.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Zusatzprotokoll zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) und den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom

29. Juni 2013) nachkommt und insbesondere die sich aus diesen fliessen- den Rechte respektiert und schützt. Diese Vermutung kann zwar im Ein- zelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 7.1.2 Dies gelingt den Beschwerdeführern nicht. Das Bundesverwaltungs- gericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwer- deführer und sein Sohn haben diesbezüglich anlässlich der Dublin-Gesprä- che denn auch dargelegt, dass sie nach ihrer Einreise in Kroatien von den Behörden schlecht behandelt und geschlagen worden seien, sie kein Es- sen und kein Trinken erhalten hätten und man sie gezwungen habe, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Auch in der Beschwerde wird erneut auf die entsprechenden Erlebnisse der Beschwerdeführer hingewiesen. Sie wer- den jedoch auf legalem Weg nach Kroatien in die Hauptstadt Zagreb über- stellt und dort nicht mit einer Situation konfrontiert sein wie dies bei ihrer illegalen Einreise in Kroatien der Fall gewesen ist. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refou- lement missachten, zumal die kroatischen Behörden der Aufnahme ge- stützt auf Art. 20 Abs. 5 beziehungsweise Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ausdrücklich zugestimmt haben. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre

D-1101/2024 Seite 7 Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zu- dem steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Orga- nisationen zu kontaktieren.

E. 7.2.1 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Schilderungen des Be- schwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. November 2024 geltend gemacht, aufgrund dessen, was die Beschwerdeführer in Kroatien erlebt hätten, sei es ihnen nicht mehr möglich, dort zu leben. Sie hätten auch wegen der Ereignisse in Kroatien psychische Probleme be- kommen und würden sich zur Zeit im (…) (Vater) und im (…) (Sohn) in einer Psychotherapie befinden. Sie hätten das Vertrauen zu den Behörden und Beamten in Kroatien verloren und könnten deshalb eine Therapie in Kroa- tien nicht akzeptieren und sie könnten den dortigen Behörden auf keinen Fall ihre Asylgründe schildern. Es sei deshalb unzumutbar und unzulässig, die Beschwerdeführer nach Kroatien wegzuweisen.

E. 7.2.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180- 193 m.w.H.).

E. 7.2.3 Auch wenn ihre Erlebnisse in Kroatien für die Beschwerdeführer be- lastend gewesen sind, lässt sich – dies im Ergebnis übereinstimmend mit dem SEM – aus den zahlreichen ärztlichen Berichten und medizinischen Unterlagen in den Akten (vgl. SEM-act. […]-29/4, 30/4, 31/3, 32/3, 33/2, 34/2, 35/1, 36/2, 37/1, 38/3, 41/1, 42/1 und 43/1) nicht schliessen, ihre psy- chischen Probleme seien derart gravierend, dass auf eine Überstellung nach Kroatien im Lichte von Art. 3 EMRK verzichtet oder dass deswegen – wie das SEM festhält – aus humanitären Gründen, darin eingeschlossen das gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK vorrangig zu berücksichtigende Kindsinte- resse (recte: Kindeswohl) – von einer Überstellung nach Kroatien abge-

D-1101/2024 Seite 8 sehen werden müsste. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu- treffend darauf hingewiesen, dass Kroatien über eine ausreichende medi- zinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Beschwerdeführern die erforderliche medizinische Ver- sorgung zu gewähren, welche nicht nur die Notversorgung und die unbe- dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi- schen Störungen umfasst, sondern – bei besonderen Bedürfnissen – auch die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich nötigen- falls einer geeigneten psychologischen Betreuung (Art. 19 Abs. 2 Aufnah- merichtlinie) beinhaltet. Für die weiteren in diesem Zusammenhang rele- vanten Einzelheiten ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Auch aus den beim SEM am 16. Februar 2024 erst nach der Eröffnung der angefochten Verfügung eingegangenen ärztlichen Berichten vom 5. Feb- ruar 2024 (vgl. SEM-act. […]-48/4) beziehungsweise 13. Februar 2024 (vgl. SEM-act. […]-47/3) ergibt sich nichts, was zu einer anderen Einschät- zung Anlass geben könnte. Im Übrigen werden die schweizerischen Be- hörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi- schen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Den Akten ist zu entnehmen (vgl. SEM-act. […]-46/1), dass das SEM die entsprechenden Vorkehrungen bereits in die Wege geleitet hat.

E. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund für eine zwingende An- wendung von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Den Akten ist auch nicht zu ent- nehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswid- rig ausgeübt hätte. Daran ändert auch der Hinweis in Beschwerde nichts, wonach der (…)-jährige B._______ seit 4 Monaten intensiv eine deutsche Sprachschule besuche, um sich in der Schweiz zu integrieren. Das Gericht enthält sich im Übrigen unter Hinweis auf die Beschränkung seiner Kogni- tion (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1) weiterer Äusserungen zum Ver- zicht des SEM auf die Anwendung dieser Bestimmung. Kroatien bleibt so- mit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 9 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf die Asyl- gesuche der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten und hat – weil

D-1101/2024 Seite 9 sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1) – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung beziehungsweise die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-1101/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1101/2024 law/gnb Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren (...), beide Türkei, beide vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2023 für sich und seinen minderjährigen Sohn B._______ in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 12. Oktober 2023 in Kroatien einreisten und dort am gleichen Tag um Asyl ersucht hatten. C. Am 10. November 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer und seinem Sohn je separat und in Anwesenheit der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Hinsichtlich des Inhalts dieser Gespräche ist auf das Protokoll in den Akten des SEM zu verweisen (vgl. SEM-act. [...]-20/4 und [...]-22/3). D. Am 20. November 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch am 2. Dezember 2023 gut. E. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 - eröffnet am 15. Februar 2024 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 15. Februar 2024 das Mandatsverhältnis für beendet (vgl. SEM-act. [...]-49/1). G. Mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 20. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer für sich und seinen Sohn gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid des SEM sei aufzuheben. Gegebenenfalls sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahme-verfahrens (engl.: take back) - um ein solches handelt es sich vorliegend - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

5. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer mit der Eurodac-Datenbank, dass diese am 12. Oktober 2023 in Kroatien Asyl beantragt hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM am 2. Dezember 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Asylverfahren grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Asylverfahren in Kroatien keine systemischen Schwachstellen aufweise (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die Ausführungen im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 und die darauf basierende konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-928/2024 vom 15. Februar 2024 E. 5.2, F-836/2024 vom 13. Februar 2024 E. 5.3-5.5, F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3 und F-808/2024 vom 12. Februar 2024 E. 6.3) erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich (auch vorliegend) als nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 7.1.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), dem Zusatzprotokoll zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) und den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) nachkommt und insbesondere die sich aus diesen fliessenden Rechte respektiert und schützt. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 7.1.2 Dies gelingt den Beschwerdeführern nicht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer und sein Sohn haben diesbezüglich anlässlich der Dublin-Gespräche denn auch dargelegt, dass sie nach ihrer Einreise in Kroatien von den Behörden schlecht behandelt und geschlagen worden seien, sie kein Essen und kein Trinken erhalten hätten und man sie gezwungen habe, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Auch in der Beschwerde wird erneut auf die entsprechenden Erlebnisse der Beschwerdeführer hingewiesen. Sie werden jedoch auf legalem Weg nach Kroatien in die Hauptstadt Zagreb überstellt und dort nicht mit einer Situation konfrontiert sein wie dies bei ihrer illegalen Einreise in Kroatien der Fall gewesen ist. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, zumal die kroatischen Behörden der Aufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 beziehungsweise Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.2 7.2.1 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 10. November 2024 geltend gemacht, aufgrund dessen, was die Beschwerdeführer in Kroatien erlebt hätten, sei es ihnen nicht mehr möglich, dort zu leben. Sie hätten auch wegen der Ereignisse in Kroatien psychische Probleme bekommen und würden sich zur Zeit im (...) (Vater) und im (...) (Sohn) in einer Psychotherapie befinden. Sie hätten das Vertrauen zu den Behörden und Beamten in Kroatien verloren und könnten deshalb eine Therapie in Kroatien nicht akzeptieren und sie könnten den dortigen Behörden auf keinen Fall ihre Asylgründe schildern. Es sei deshalb unzumutbar und unzulässig, die Beschwerdeführer nach Kroatien wegzuweisen. 7.2.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2.3 Auch wenn ihre Erlebnisse in Kroatien für die Beschwerdeführer belastend gewesen sind, lässt sich - dies im Ergebnis übereinstimmend mit dem SEM - aus den zahlreichen ärztlichen Berichten und medizinischen Unterlagen in den Akten (vgl. SEM-act. [...]-29/4, 30/4, 31/3, 32/3, 33/2, 34/2, 35/1, 36/2, 37/1, 38/3, 41/1, 42/1 und 43/1) nicht schliessen, ihre psychischen Probleme seien derart gravierend, dass auf eine Überstellung nach Kroatien im Lichte von Art. 3 EMRK verzichtet oder dass deswegen - wie das SEM festhält - aus humanitären Gründen, darin eingeschlossen das gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK vorrangig zu berücksichtigende Kindsinteresse (recte: Kindeswohl) - von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Beschwerdeführern die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche nicht nur die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, sondern - bei besonderen Bedürfnissen - auch die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) beinhaltet. Für die weiteren in diesem Zusammenhang relevanten Einzelheiten ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Auch aus den beim SEM am 16. Februar 2024 erst nach der Eröffnung der angefochten Verfügung eingegangenen ärztlichen Berichten vom 5. Februar 2024 (vgl. SEM-act. [...]-48/4) beziehungsweise 13. Februar 2024 (vgl. SEM-act. [...]-47/3) ergibt sich nichts, was zu einer anderen Einschätzung Anlass geben könnte. Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Den Akten ist zu entnehmen (vgl. SEM-act. [...]-46/1), dass das SEM die entsprechenden Vorkehrungen bereits in die Wege geleitet hat. 8. 8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Grund für eine zwingende Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswidrig ausgeübt hätte. Daran ändert auch der Hinweis in Beschwerde nichts, wonach der (...)-jährige B._______ seit 4 Monaten intensiv eine deutsche Sprachschule besuche, um sich in der Schweiz zu integrieren. Das Gericht enthält sich im Übrigen unter Hinweis auf die Beschränkung seiner Kognition (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1) weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung dieser Bestimmung. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten und hat - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1) - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung beziehungsweise die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch