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D-928/2024

D-928/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Januar 2024 im Bundesasylzent- rum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, dass er am Tag zuvor über Kroatien in den europäischen Raum eingereist sei und einen in der Schweiz lebenden Bruder habe. Am 17. Januar 2024 ergab ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eu- rodac-Datenbank, dass er per 9. Januar 2024 von Kroatien als Asylantrag- steller registriert worden war. Gestützt darauf ersuchte das SEM noch am gleichen Tag die Dublin-Behörde von Kroatien um eine Wiederaufnahme seiner Person gemäss der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das Verfahren wurde im BAZ C._______ geführt, wo der Beschwerdefüh- rer am 19. Januar 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung manda- tierte. B. Das SEM führte am 24. Januar 2024 mit dem Beschwerdeführer das per- sönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer gab in diesem Rahmen an, er habe am (…) auf dem Luftweg Bosnien und Herzegowina erreicht, von wo er in einem geschlossenen Fahrzeug nach Kroatien weitergereist sei. In Kroatien sei er von der Polizei erwischt, ein- gesperrt und einvernommen worden. Er habe sich insgesamt eine Nacht in Kroatien aufgehalten, dann sei er über Slowenien nach Italien weiterge- reist, von wo er die Schweiz erreich habe. In Kroatien seien ihm seine Fin- gerabdrücke abgenommen worden, ein Asylgesuch habe er aber nicht ein- gereicht. Die Polizei habe ihn ein Papier unterschreiben lassen, von dem er nicht gewusst habe, um was es sich handle. Er sprach sich gegen eine Rückkehr nach Kroatien aus, da er befürchte, dort medizinisch nicht be- handelt und zudem in seine Heimat abgeschoben zu werden. Dazu führte er aus, er habe in der Türkei Folter erlitten und darum eine Niere verloren. Die Verhältnisse in Kroatien seien schlecht, zumal er dort eine schlimme Nacht in einem Camp verbracht habe, wo es Ungeziefer gegeben habe und keine hygienische Standards beachtet worden seien. Darüber hinaus sei er sich sicher, dass er von Kroatien in seine Heimat abgeschoben

D-928/2024 Seite 3 werde, da das Land eine gute Zusammenarbeit mit der Türkei pflege. Auf die Frage nach seiner gesundheitlichen Verfassung respektive nach allfäl- ligen gesundheitlichen Problemen brachte er schliesslich vor, er habe Mühe beim Atmen, ihm fehle eine Niere und er habe starke Schmerzen wegen der Operation, bei der ihm die Niere entnommen worden sei. Er könne nachts auch nicht schlafen. Er sei bereits beim BAZ-Gesundheits- dienst gewesen, welcher eine Blut- und Urinprobe veranlasst habe. Er habe zwei Sprays erhalten, einen für den Mund und einen für die Nase, und Pflaster gegen seine Schmerzen bekommen. Es stehe auch noch eine Untersuchung bei einem Spezialisten an, der eine Ultraschalluntersuchung machen werde. C. Am 31. Januar 2024 stimmte die Dublin-Behörde von Kroatien einer Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers gemäss der Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Aus den Akten geht hervor, dass dem SEM am gleichen Tag vom BAZ- Gesundheitsdienst die zum Beschwerdeführer vorliegenden medizinischen Unterlagen und Berichte zugestellt wurden, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Februar 2024 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Kroatien an. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdefüh- rer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauf- tragt. Das SEM hielt sodann fest, dass mit der Verfügung die gemäss Ver- zeichnis zur Einsicht freien Akten ausgehändigt würden und einer allfälli- gen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zu- komme. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird – soweit we- sentlich – nachfolgend eingegangen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2024 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet. E. Gegen diesen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid hat der Be- schwerdeführer am 13. Februar 2024 – handelnd durch seine am 8.

D-928/2024 Seite 4 Februar 2024 neu mandatierte Rechtsvertreterin respektive durch deren Substitutin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In sei- ner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylge- such einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rin-stanz zurückzuweisen (vgl. dazu die materiellen Rechtsbegehren [RB] 1–3), subeventualiter sei diese anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. dazu Rz. 29 der Beschwer- debegründung). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (vgl. dazu die prozessualen RB 1–3). Er ersucht ferner darum, ihm sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen, damit er nach einem Ge- spräch mit seiner Rechtsvertreterin allenfalls noch ergänzende Angaben machen und gegebenenfalls noch zusätzliche Beweismittel hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts einreichen könne (vgl. dazu Rz. 30 der Be- schwerdebegründung). F. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem

13. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

D-928/2024 Seite 5

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichter- licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesver- waltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil es zumindest noch weiterer Abklärungen hinsichtlich der mannigfachen Mängel des kro- atischen Asylsystems bedürfe. Aktuell ist jedoch kein weiterer Abklärungs- bedarf betreffend Kroatien ersichtlich, nachdem sich das Bundesverwal- tungsgericht erst im letzten Frühjahr sehr umfassend zur Quellenlage be- treffend diesen Staat geäussert hat (vgl. dazu Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023) und vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was nicht bereits in diesem Urteil umfassend geprüft worden wäre.

E. 3.2 Auch zur Frage der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdefüh- rers erachtet das Gericht den Sachverhalt als genügend erstellt, zumal die bereits bei den Akten liegenden Berichte als Grundlage für einen Entscheid in der Sache – wie nachfolgend aufgezeigt – sehr wohl genügen. Da sich der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren umfassend zu seinen Beschwerden geäussert hat, sodann die Mandatierung seiner neuen Rechtsvertretung innert nur zwei Tagen nach Eröffnung der ange- fochtenen Verfügung erfolgt ist und in der Beschwerdeschrift auch nichts ersichtlich gemacht wird, was für eine wesentliche Veränderung seines Ge- sundheitszustandes seit der am 31. Januar 2024 erfolgten Aktenübermitt- lung des BAZ-Gesundheitsdienstes sprechen würde, ist der Antrag um Ein- räumung einer Frist zur Nachreichung einer allfälligen

D-928/2024 Seite 6 Beschwerdeergänzung und von allenfalls neu entstandenen Beweismitteln zum medizinischen Sachverhalt im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi- gung (Art. 31 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Auf den Inhalt der bereits bei den Akten liegenden Berichte wird im Übrigen nachfolgend eingegangen (vgl. E. 7.4).

E. 3.3 Die beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsab- klärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grund- sätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III- VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederauf- nahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d Dublin-III-VO. Eine Pflicht zur Wiederaufnahme ergibt sich aber im Weiteren auch aus der Be- stimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, welche zur Anwendung gelangt, wenn ein Antragsteller in einen anderen Staat weiterreist und dort ebenfalls einen Antrag stellt, während im Erstantragstaat noch das Verfahren zur Be- stimmung der Zuständigkeit läuft (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts- hofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Vei- ligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl. auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20).

E. 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zu- ständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat syste- mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen

D-928/2024 Seite 7 oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich brin- gen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Ge- mäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitä- ren Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen in- dividuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbstein- tritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Aufgrund seiner Verzeichnung in Eurodac-Datenbank als Antragsteller hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwer- deführers an Kroatien gesandt. Kroatien hat sich am 31. Januar 2024 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, dabei aber nicht auf die vom SEM angerufenen Bestimmung abgestellt, sondern auf jene von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Damit hat Kroatien seine Zuständigkeit für seine Person nicht vorbehaltlos akzeptiert, sondern sich ausdrücklich eine noch weitergehende Prüfung der Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III-VO) vorbehalten (vgl. auch oben, E. 4.2 am Ende). In entscheid- relevanter Hinsicht ändert dies aber nichts, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgende (abschliessende) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin-III-VO als Grundlage für eine Überstellung genügt (vgl. etwa das BVGer-Urteil F-4276/2023 vom 11. Au- gust 2023 E. 5.3 f.).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung ins- besondere ein, im Falle von Kroatien sei auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch den vom Beschwer- deführer vertretenen Ansatz im Rahmen des Referenzurteils E-1488/2020 vom 22. März 2023 im vorliegend relevanten Kontext der Rückkehr im

D-928/2024 Seite 8 Rahmen eines Dublin-Verfahrens klar verworfen (vgl. a.a.O., E. 9.5), was Geltung auch für das vorliegenden Verfahren hat, da dieser Schluss Ge- genstand eines Koordinationsverfahrens der vereinigten Richterschaft der Abteilungen IV–VI war (vgl. a.a.O., E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer un- ter Verweis auf verschiedenste Berichte überwiegend bereits älteren Da- tums eingebrachten Einwände hinsichtlich der sogenannten Push-Backs und der Gefahr von Kettenabschiebung, Polizeigewalt, mangelndem Rechtsschutz und ungenügender Versorgung vermögen daran nichts zu ändern.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Das SEM machte sodann auch von seinem Recht auf Selbsteintritt im Sinne von Art. 17. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dabei hält es im Rahmen seiner sehr ausführli- chen Erwägungen zur Sache im Wesentlichen dafür, es bestehe insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden dem Beschwer- deführer nach seiner Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asylver- fahren verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Zwar würden besorgniserregende Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers erfolge je- doch ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Vor diesem Hinter- grund sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass ihm in Kro- atien der Zugang zum ordentlichen Verfahren offenstehe, und gleichzeitig auszuschliessen, dass ihm dort eine völkerrechtswidrige Behandlung dro- hen würde. Gegen eine Rückführung nach Kroatien spräche auch nicht seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden. Diese könnten auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendi- ger medizinischer Versorgung gewährleistet sei, zumal auch das bisherige Projekt von Médecins du Monde (MdM) zur medizinischen Versorgung si- chergestellt sei, indem die Schweiz eine Brückenfinanzierung übernom- men habe.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf seine im Rahmen des Dublin-Gesprächs gemachten Angaben und Ausführungen zu den Umständen seines Aufenthalts in Kroatien. Ergänzend dazu macht er neu geltend, er habe während seines Aufenthalts auf einer Polizeiwache auch kein Essen und kein Wasser bekommen, obschon er aufgrund des- sen, dass er nur eine Niere habe, viel trinken müsse. Vor diesem

D-928/2024 Seite 9 Hintergrund hält er im Wesentlichen dafür, aufgrund der bekannten Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Kro- atien erweise sich ein Selbsteintritt auf sein Gesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als zwingend, ansonsten in sei- nem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Ein Selbsteintritt gebiete sich in seinem Fall aber auch aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zumal er nicht nur an Atembeschwerden und einer behinderten Nasenatmung leide, sondern aufgrund einer vor 18 Jahren er- folgten Nephrektomie links auch unter starken Schmerzen. Vor 7 Jahren habe er zudem infolge von Folter auch noch einen Nierenschaden erlitten. Es seien daher zumindest weitere medizinische Abklärungen dringend in- diziert.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im schon erwähnten Referenz- urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 umfassend mit den Vorhalten aus- einandergesetzt, die schon seit einigen Jahren und auch von verschiede- ner Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden. Diese Vorhalte – auf welche im Wesentlichen auch in der Beschwerde Be- zug genommen wird – betreffen vornehmlich das Verhalten von Angehöri- gen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden. Dabei wurde anerkannt, dass es vor Ort zu Abweisungen direkt an der Grenze und unzulässigen Push-Backs kommt, wie auch zu exzessiver Gewaltanwendungen gegenüber Asylsuchenden, für welche sich oftmals der Zugang zum kroatischen Asylverfahren auch als unverhältnismässig schwierig erweist (vgl. a.a.O., E. 9.1–9.3 und E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage aber ebenso ausgewiesen, dass sich die Sachlage doch massgeblich anders darstellt, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, zumal sich keine be- stätigten Hinweise dafür finden lassen, dass im Rahmen von Dublin-Ver- fahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; es gibt keine Berichte beziehungsweise dokumentierte Fälle, aus welchen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. a.a.O., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die – wie der Beschwerdeführer – gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dorti- gen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen

D-928/2024 Seite 10 eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. Vom Beschwerdeführer wird nichts Substanzielles eingebracht, was diesen Schluss erschüttern könnte.

E. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellen- den durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O., E. 9.5 [letzter Absatz]). Vom Beschwerdeführer wird indes nichts ersichtlich gemacht, was ernsthaft ge- gen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würden. Sein Bericht über seine maximal einen Tag andauernde Festhaltung durch die Polizei und seinen anschliessenden Aufenthalt in einem Camp, wo er unter völlig un- hygienischen Bedingungen eine Nacht habe verbringen müssen, lässt eine Rückkehr nicht als unzulässig erscheinen, zumal nach dem bereits Gesag- ten auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgten Überstellung erneut ei- ner Behandlung wie vorgebracht ausgesetzt werden könnte.

E. 7.3 Es ist in der Folge mit dem SEM insbesondere auch darin einig zu ge- hen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offen steht und dass er dort auch hinreichend ver- sorgt wird, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) er- geben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle des Beschwerdeführers nicht anders verhält und seine Bedürfnisse in Kro- atien abgedeckt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behörden ausweist und er sich diesen insbesondere auch zur Verfügung hält.

E. 7.4 Diesen Schluss vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Be- rufung auf seine gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern. Aus den bei den Akten liegenden Berichten geht zwar hervor, dass er aufgrund einer soweit ersichtlich schon vor 7 bis 10 Jahren erfolgten Entfernung seiner linken Niere bis heute an Schmerzen leidet (zum Zeitpunkt des Eingriffs hat er unterschiedliche Angaben gemacht), dass aber seine rechte Niere die Funktion der ausgefallenen Niere wohl kompensiert hat, was durch eine Fachärztin abgeklärt worden ist (vgl. dazu den Bericht vom 29. Januar

D-928/2024 Seite 11 2024). Daneben leidet er an einer eingeschränkten Nasenatmung wegen einer chronischen Rhinopathie (eine andauernde Entzündung der Nasen- schleimhaut), wie auch noch an zusätzlichen Atembeschwerden. Nachdem es sich beim ihm um einen Raucher handelt, wurde in diesem Zusammen- hang von ärztlicher Seite der Verdacht auf eine mögliche beginnende COPD-Erkrankung geäussert (vgl. dazu den Bericht vom 23. Januar 2024). Vor diesem Hintergrund ist jedoch – wie vom SEM zu Recht erkannt – ins- gesamt nichts ersichtlich gemacht, was als ernsthafte und damit potentiell rechtserhebliche Erkrankung zu qualifizieren wäre, zumal die derzeit lau- fende medikamentöse Therapie in dieser Form mit Sicherheit auch in Kro- atien fortgesetzt werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer mit Sicher- heit auch zukünftig benötigten Kontrolluntersuchungen wegen seiner Nie- ren-Schädigung und namentlich wegen seiner derzeit erhöhten Protein- werte im Urin (vgl. dazu den Laborbericht vom 26. Januar 2024) können in Kroatien durchgeführt werden. Dass schliesslich in Kroatien ein genügen- des Behandlungsangebot verfügbar ist, hat das SEM mit überzeugender Begründung ausgewiesen; die anders lautenden Behauptungen des Be- schwerdeführers überzeugen nicht.

E. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermes- sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat das SEM die vorliegende Sache un- ter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9).

E. 7.6 Den Akten sind schliesslich auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsicht- lich der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen (vgl. auch E-1488/2020 E. 12). Der Beschwerdeführer bleibt aber in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den in Kroatien zuständigen Behörden auszuweisen hat, und insbesondere, dass er sich diesen auch zur Verfügung zu halten hat, an- sonsten ihm diese die von ihm benötigte Unterstützung nicht gewähren können.

E. 7.7 Der ersichtlichen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aber immerhin insofern Rechnung zu tragen, als dass das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, den Beschwer- deführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von

D-928/2024 Seite 12 Kroatien als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit im Regelfall si- chergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Über- stellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 7.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-928/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewie- sen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als Medizinalfall anzumelden.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-928/2024 Urteil vom 15. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Clara Böttinger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Januar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, dass er am Tag zuvor über Kroatien in den europäischen Raum eingereist sei und einen in der Schweiz lebenden Bruder habe. Am 17. Januar 2024 ergab ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank, dass er per 9. Januar 2024 von Kroatien als Asylantragsteller registriert worden war. Gestützt darauf ersuchte das SEM noch am gleichen Tag die Dublin-Behörde von Kroatien um eine Wiederaufnahme seiner Person gemäss der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das Verfahren wurde im BAZ C._______ geführt, wo der Beschwerdeführer am 19. Januar 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. B. Das SEM führte am 24. Januar 2024 mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Der Beschwerdeführer gab in diesem Rahmen an, er habe am (...) auf dem Luftweg Bosnien und Herzegowina erreicht, von wo er in einem geschlossenen Fahrzeug nach Kroatien weitergereist sei. In Kroatien sei er von der Polizei erwischt, eingesperrt und einvernommen worden. Er habe sich insgesamt eine Nacht in Kroatien aufgehalten, dann sei er über Slowenien nach Italien weitergereist, von wo er die Schweiz erreich habe. In Kroatien seien ihm seine Fingerabdrücke abgenommen worden, ein Asylgesuch habe er aber nicht eingereicht. Die Polizei habe ihn ein Papier unterschreiben lassen, von dem er nicht gewusst habe, um was es sich handle. Er sprach sich gegen eine Rückkehr nach Kroatien aus, da er befürchte, dort medizinisch nicht behandelt und zudem in seine Heimat abgeschoben zu werden. Dazu führte er aus, er habe in der Türkei Folter erlitten und darum eine Niere verloren. Die Verhältnisse in Kroatien seien schlecht, zumal er dort eine schlimme Nacht in einem Camp verbracht habe, wo es Ungeziefer gegeben habe und keine hygienische Standards beachtet worden seien. Darüber hinaus sei er sich sicher, dass er von Kroatien in seine Heimat abgeschoben werde, da das Land eine gute Zusammenarbeit mit der Türkei pflege. Auf die Frage nach seiner gesundheitlichen Verfassung respektive nach allfälligen gesundheitlichen Problemen brachte er schliesslich vor, er habe Mühe beim Atmen, ihm fehle eine Niere und er habe starke Schmerzen wegen der Operation, bei der ihm die Niere entnommen worden sei. Er könne nachts auch nicht schlafen. Er sei bereits beim BAZ-Gesundheitsdienst gewesen, welcher eine Blut- und Urinprobe veranlasst habe. Er habe zwei Sprays erhalten, einen für den Mund und einen für die Nase, und Pflaster gegen seine Schmerzen bekommen. Es stehe auch noch eine Untersuchung bei einem Spezialisten an, der eine Ultraschalluntersuchung machen werde. C. Am 31. Januar 2024 stimmte die Dublin-Behörde von Kroatien einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss der Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Aus den Akten geht hervor, dass dem SEM am gleichen Tag vom BAZ-Gesundheitsdienst die zum Beschwerdeführer vorliegenden medizinischen Unterlagen und Berichte zugestellt wurden, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird. D. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Februar 2024 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Kroatien an. Diese Anordnung erging verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Vom SEM wurde der Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Das SEM hielt sodann fest, dass mit der Verfügung die gemäss Verzeichnis zur Einsicht freien Akten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2024 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet. E. Gegen diesen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid hat der Beschwerdeführer am 13. Februar 2024 - handelnd durch seine am 8. Februar 2024 neu mandatierte Rechtsvertreterin respektive durch deren Substitutin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. In seiner Eingabe beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen (vgl. dazu die materiellen Rechtsbegehren [RB] 1-3), subeventualiter sei diese anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. dazu Rz. 29 der Beschwerdebegründung). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (vgl. dazu die prozessualen RB 1-3). Er ersucht ferner darum, ihm sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen, damit er nach einem Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin allenfalls noch ergänzende Angaben machen und gegebenenfalls noch zusätzliche Beweismittel hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts einreichen könne (vgl. dazu Rz. 30 der Beschwerdebegründung). F. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die vorinstanzlichen Akten seit dem 13. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 und 2011/9 E. 5; BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.). 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil es zumindest noch weiterer Abklärungen hinsichtlich der mannigfachen Mängel des kroatischen Asylsystems bedürfe. Aktuell ist jedoch kein weiterer Abklärungsbedarf betreffend Kroatien ersichtlich, nachdem sich das Bundesverwaltungsgericht erst im letzten Frühjahr sehr umfassend zur Quellenlage betreffend diesen Staat geäussert hat (vgl. dazu Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023) und vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was nicht bereits in diesem Urteil umfassend geprüft worden wäre. 3.2 Auch zur Frage der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers erachtet das Gericht den Sachverhalt als genügend erstellt, zumal die bereits bei den Akten liegenden Berichte als Grundlage für einen Entscheid in der Sache - wie nachfolgend aufgezeigt - sehr wohl genügen. Da sich der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren umfassend zu seinen Beschwerden geäussert hat, sodann die Mandatierung seiner neuen Rechtsvertretung innert nur zwei Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung erfolgt ist und in der Beschwerdeschrift auch nichts ersichtlich gemacht wird, was für eine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes seit der am 31. Januar 2024 erfolgten Aktenübermittlung des BAZ-Gesundheitsdienstes sprechen würde, ist der Antrag um Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung und von allenfalls neu entstandenen Beweismitteln zum medizinischen Sachverhalt im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 31 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Auf den Inhalt der bereits bei den Akten liegenden Berichte wird im Übrigen nachfolgend eingegangen (vgl. E. 7.4). 3.3 Die beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich hier direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO. Eine Pflicht zur Wiederaufnahme ergibt sich aber im Weiteren auch aus der Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, welche zur Anwendung gelangt, wenn ein Antragsteller in einen anderen Staat weiterreist und dort ebenfalls einen Antrag stellt, während im Erstantragstaat noch das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit läuft (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 46 ff.; vgl. auch Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 17 ff. zu Art. 20). 4.3 Eine von den genannten Regeln abweichende Bestimmung des zuständigen Staates kann sich ergeben, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im an sich zuständigen Staat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Aufgrund seiner Verzeichnung in Eurodac-Datenbank als Antragsteller hat das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Kroatien gesandt. Kroatien hat sich am 31. Januar 2024 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, dabei aber nicht auf die vom SEM angerufenen Bestimmung abgestellt, sondern auf jene von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Damit hat Kroatien seine Zuständigkeit für seine Person nicht vorbehaltlos akzeptiert, sondern sich ausdrücklich eine noch weitergehende Prüfung der Frage nach seiner Zuständigkeit (gemäss Dublin-III-VO) vorbehalten (vgl. auch oben, E. 4.2 am Ende). In entscheidrelevanter Hinsicht ändert dies aber nichts, da Kroatien jedenfalls als der für die noch zu erfolgende (abschliessende) Bestimmung der Zuständigkeit zuständige Staat gilt, was nach der Dublin-III-VO als Grundlage für eine Überstellung genügt (vgl. etwa das BVGer-Urteil F-4276/2023 vom 11. August 2023 E. 5.3 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung insbesondere ein, im Falle von Kroatien sei auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch den vom Beschwerdeführer vertretenen Ansatz im Rahmen des Referenzurteils E-1488/2020 vom 22. März 2023 im vorliegend relevanten Kontext der Rückkehr im Rahmen eines Dublin-Verfahrens klar verworfen (vgl. a.a.O., E. 9.5), was Geltung auch für das vorliegenden Verfahren hat, da dieser Schluss Gegenstand eines Koordinationsverfahrens der vereinigten Richterschaft der Abteilungen IV-VI war (vgl. a.a.O., E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedenste Berichte überwiegend bereits älteren Datums eingebrachten Einwände hinsichtlich der sogenannten Push-Backs und der Gefahr von Kettenabschiebung, Polizeigewalt, mangelndem Rechtsschutz und ungenügender Versorgung vermögen daran nichts zu ändern. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit von Kroatien grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Das SEM machte sodann auch von seinem Recht auf Selbsteintritt im Sinne von Art. 17. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht Gebrauch. Dabei hält es im Rahmen seiner sehr ausführlichen Erwägungen zur Sache im Wesentlichen dafür, es bestehe insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass die kroatischen Behörden dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung den Zugang zum ordentlichen Asylverfahren verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Zwar würden besorgniserregende Berichte aus dem kroatischen Grenzgebiet vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers erfolge jedoch ordentlich im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Vor diesem Hintergrund sei mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass ihm in Kroatien der Zugang zum ordentlichen Verfahren offenstehe, und gleichzeitig auszuschliessen, dass ihm dort eine völkerrechtswidrige Behandlung drohen würde. Gegen eine Rückführung nach Kroatien spräche auch nicht seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden. Diese könnten auch in Kroatien behandelt werden, wo der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei, zumal auch das bisherige Projekt von Médecins du Monde (MdM) zur medizinischen Versorgung sichergestellt sei, indem die Schweiz eine Brückenfinanzierung übernommen habe. 6.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf seine im Rahmen des Dublin-Gesprächs gemachten Angaben und Ausführungen zu den Umständen seines Aufenthalts in Kroatien. Ergänzend dazu macht er neu geltend, er habe während seines Aufenthalts auf einer Polizeiwache auch kein Essen und kein Wasser bekommen, obschon er aufgrund dessen, dass er nur eine Niere habe, viel trinken müsse. Vor diesem Hintergrund hält er im Wesentlichen dafür, aufgrund der bekannten Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Kroatien erweise sich ein Selbsteintritt auf sein Gesuch gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als zwingend, ansonsten in seinem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Ein Selbsteintritt gebiete sich in seinem Fall aber auch aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zumal er nicht nur an Atembeschwerden und einer behinderten Nasenatmung leide, sondern aufgrund einer vor 18 Jahren erfolgten Nephrektomie links auch unter starken Schmerzen. Vor 7 Jahren habe er zudem infolge von Folter auch noch einen Nierenschaden erlitten. Es seien daher zumindest weitere medizinische Abklärungen dringend indiziert. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im schon erwähnten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 umfassend mit den Vorhalten auseinandergesetzt, die schon seit einigen Jahren und auch von verschiedener Seite gegenüber dem Dublin-Vertragsstaat Kroatien erhoben werden. Diese Vorhalte - auf welche im Wesentlichen auch in der Beschwerde Bezug genommen wird - betreffen vornehmlich das Verhalten von Angehörigen der kroatischen Grenz- und Polizeibehörden gegenüber Migrantinnen und Migranten, die an den Grenzen und im Grenzgebiet zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien (Schengen-Aussengrenzen) angehalten werden. Dabei wurde anerkannt, dass es vor Ort zu Abweisungen direkt an der Grenze und unzulässigen Push-Backs kommt, wie auch zu exzessiver Gewaltanwendungen gegenüber Asylsuchenden, für welche sich oftmals der Zugang zum kroatischen Asylverfahren auch als unverhältnismässig schwierig erweist (vgl. a.a.O., E. 9.1-9.3 und E. 9.3.5). Im Referenzurteil wird aufgrund der Berichtslage aber ebenso ausgewiesen, dass sich die Sachlage doch massgeblich anders darstellt, wenn Asylsuchende gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, zumal sich keine bestätigten Hinweise dafür finden lassen, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren Rücküberstellte trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben würden; es gibt keine Berichte beziehungsweise dokumentierte Fälle, aus welchen sich etwas anderes ergeben würde (vgl. a.a.O., E. 9.4.1 und 9.4.4). Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Gesuchstellende, die - wie der Beschwerdeführer - gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, und zwar unbesehen davon, ob sie im Rahmen eines "Take-Charge" (Aufnahme-) oder "Take-Back" (Wiederaufnahme-) Verfahrens überstellt werden. Vom Beschwerdeführer wird nichts Substanzielles eingebracht, was diesen Schluss erschüttern könnte. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil ist daher von einer Überstellung nach Kroatien nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O., E. 9.5 [letzter Absatz]). Vom Beschwerdeführer wird indes nichts ersichtlich gemacht, was ernsthaft gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würden. Sein Bericht über seine maximal einen Tag andauernde Festhaltung durch die Polizei und seinen anschliessenden Aufenthalt in einem Camp, wo er unter völlig unhygienischen Bedingungen eine Nacht habe verbringen müssen, lässt eine Rückkehr nicht als unzulässig erscheinen, zumal nach dem bereits Gesagten auch nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgten Überstellung erneut einer Behandlung wie vorgebracht ausgesetzt werden könnte. 7.3 Es ist in der Folge mit dem SEM insbesondere auch darin einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offen steht und dass er dort auch hinreichend versorgt wird, da Kroatien nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das auch im Falle des Beschwerdeführers nicht anders verhält und seine Bedürfnisse in Kroatien abgedeckt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dort zuständigen Behörden ausweist und er sich diesen insbesondere auch zur Verfügung hält. 7.4 Diesen Schluss vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit der Berufung auf seine gesundheitlichen Beschwerden zu erschüttern. Aus den bei den Akten liegenden Berichten geht zwar hervor, dass er aufgrund einer soweit ersichtlich schon vor 7 bis 10 Jahren erfolgten Entfernung seiner linken Niere bis heute an Schmerzen leidet (zum Zeitpunkt des Eingriffs hat er unterschiedliche Angaben gemacht), dass aber seine rechte Niere die Funktion der ausgefallenen Niere wohl kompensiert hat, was durch eine Fachärztin abgeklärt worden ist (vgl. dazu den Bericht vom 29. Januar 2024). Daneben leidet er an einer eingeschränkten Nasenatmung wegen einer chronischen Rhinopathie (eine andauernde Entzündung der Nasenschleimhaut), wie auch noch an zusätzlichen Atembeschwerden. Nachdem es sich beim ihm um einen Raucher handelt, wurde in diesem Zusammenhang von ärztlicher Seite der Verdacht auf eine mögliche beginnende COPD-Erkrankung geäussert (vgl. dazu den Bericht vom 23. Januar 2024). Vor diesem Hintergrund ist jedoch - wie vom SEM zu Recht erkannt - insgesamt nichts ersichtlich gemacht, was als ernsthafte und damit potentiell rechtserhebliche Erkrankung zu qualifizieren wäre, zumal die derzeit laufende medikamentöse Therapie in dieser Form mit Sicherheit auch in Kroatien fortgesetzt werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer mit Sicherheit auch zukünftig benötigten Kontrolluntersuchungen wegen seiner Nieren-Schädigung und namentlich wegen seiner derzeit erhöhten Proteinwerte im Urin (vgl. dazu den Laborbericht vom 26. Januar 2024) können in Kroatien durchgeführt werden. Dass schliesslich in Kroatien ein genügendes Behandlungsangebot verfügbar ist, hat das SEM mit überzeugender Begründung ausgewiesen; die anders lautenden Behauptungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch hat das SEM die vorliegende Sache unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht hinreichend gewürdigt (vgl. dazu BVGE 2015/9). 7.6 Den Akten sind schliesslich auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung individuelle Zusicherungen hinsichtlich der Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen (vgl. auch E-1488/2020 E. 12). Der Beschwerdeführer bleibt aber in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den in Kroatien zuständigen Behörden auszuweisen hat, und insbesondere, dass er sich diesen auch zur Verfügung zu halten hat, ansonsten ihm diese die von ihm benötigte Unterstützung nicht gewähren können. 7.7 Der ersichtlichen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aber immerhin insofern Rechnung zu tragen, als dass das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen sind, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als sogenannten Medizinalfall anzumelden, womit im Regelfall sichergestellt wird, dass eine notwendige Behandlung auch nach der Überstellung gewährleistet ist (vgl. dazu Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Nach diesen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 10.2 Dem Beschwerdeführer sind demnach die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden angewiesen, den Beschwerdeführer vor seiner Überstellung bei den zuständigen Behörden von Kroatien als Medizinalfall anzumelden.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: