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F-1819/2025

F-1819/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 24. Januar 2025 nicht korrekt im Aktenverzeichnis aufgeführt, weswegen sie ein tauglich erscheinendes Beweismittel nicht abgenommen habe, wodurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliegen würde (siehe act. 1, S. 4 und S. 5). Dabei verkennt er, dass die Vorinstanz die erwähnte Eingabe im Aktenverzeichnis aufführte (siehe SEM-act, Aktenverzeichnis), diese in der angefochtenen Verfügung explizit erwähnte (siehe SEM-act, Nr. 28/19) und sich auf den folgenden Seiten ausdrücklich damit auseinandersetzte. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auch die formelle Rüge, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht (Art. 106 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, die Situation in Kroatien sowie den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung verletzt habe, erweist sich als unbegründet (vgl. act. 1, S. 4). So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Somit erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Erstellung eines Foltergutachtens gemäss Istanbul-Protokoll (vgl. Urteil des BVGer F-7114/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.3), zumal die Forderung nach dessen Erstellung nicht Teil des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens sein kann, sondern erst Gegenstand im Rahmen der Prüfung von Asylgründen wäre (vgl. Urteil des BVGer D-2274/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Kroatien hat dem Wiederaufnahmegesuch (engl.: take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt (vgl. SEM-act. 20/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen (vgl. Urteil des BVGer F-3455/2024 vom 10. Juni 2024 E. 6.2). Laut dem Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take charge" (Aufnahme)- als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig.

E. 4.2 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schilderungen, er sei in Kroatien aufgrund seiner Homosexualität von Polizisten geschlagen, gefesselt und in einen geschlossenen Raum ohne Essen und Wasser nackt eingesperrt worden (vgl. act. 1, S. 3), konnten nicht belegt werden. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, enthalten die vorliegenden medizinischen Berichte auch keine Hinweise auf allfällig erlittene Verletzungen (vgl. SEM-act. 26/9). Die vom Beschwerdeführer in Kroatien geltend gemachten Vorfälle können somit seiner Rückführung dorthin nicht entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht überdies davon aus, dass er sich nach der geregelten Dublin-Rücküberstellung in einer günstigeren - völkerrechtskonformen - Situation als bei seiner ersten irregulären Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4; Urteil BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Kroatien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er hat auch die Möglichkeit, sich nach einem allfälligen ungerechtfertigten negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Kroatien zu wehren (vgl. Urteil des BVGer D-5707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 8.3). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewaltanwendung seitens der Polizisten (vgl. Urteil BVGer E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat deshalb korrekt erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5).

E. 5 Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichten würden. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, dass aufgrund seiner Angstzustände und Erlebnisse eine rechtskonforme Überstellung nach Kroatien nicht erfolgen könne (act. 1, S. 5). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark, Grosse Kammer, vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili gegen Belgien, Grosse Kammer, vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H; vgl. auch zum Ganzen das Urteil des BVGer F-7150/2024 vom 29. November 2024 E. 4.2.1). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Augenprobleme und Platzangst) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Folglich sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Weiter hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

E. 6 Hinsichtlich des Subeventualantrags geht das BVGer in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Urteile des BVGer D-928/2024 vom 15. Februar 2024 E. 7.6; E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Diese Praxis gilt auch für die menschenrechtlichen Garantien, die aus dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105; FoK) fliessen (vgl. hierzu die detaillierte Auseinandersetzung u.a. mit Art. 14 FoK und der Praxis des UN-Ausschusses im Urteil des BVGer F-4551/2023 vom 11. März 2024 E. 7.5 m.w.H.). Die vollziehenden Behörden werden die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig bezüglich des Gesundheitszustandes und der allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers informieren (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.3). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 18. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 8 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsvertretung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen sind.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1819/2025 Urteil vom 24. März 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, vertreten durch Smera Rehman, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,(...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 10. März 2025. Sachverhalt: A. Der marokkanische Beschwerdeführer stellte am 3. Januar 2025 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 21. Dezember 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 10. Januar 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage kommt. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 13. Januar 2025 um Übernahme des Beschwerdeführers am 27. Januar 2025 gut, gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 10. März 2025 (eröffnet am 11. März 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 17. März 2025 (Poststempel gleichentags) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der kroatischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung des Beschwerdeführers, den Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen sowie den Zugang zu einer adäquaten Unterbringung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 18. März 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 24. Januar 2025 nicht korrekt im Aktenverzeichnis aufgeführt, weswegen sie ein tauglich erscheinendes Beweismittel nicht abgenommen habe, wodurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliegen würde (siehe act. 1, S. 4 und S. 5). Dabei verkennt er, dass die Vorinstanz die erwähnte Eingabe im Aktenverzeichnis aufführte (siehe SEM-act, Aktenverzeichnis), diese in der angefochtenen Verfügung explizit erwähnte (siehe SEM-act, Nr. 28/19) und sich auf den folgenden Seiten ausdrücklich damit auseinandersetzte. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auch die formelle Rüge, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht (Art. 106 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, die Situation in Kroatien sowie den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung verletzt habe, erweist sich als unbegründet (vgl. act. 1, S. 4). So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Somit erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Erstellung eines Foltergutachtens gemäss Istanbul-Protokoll (vgl. Urteil des BVGer F-7114/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.3), zumal die Forderung nach dessen Erstellung nicht Teil des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens sein kann, sondern erst Gegenstand im Rahmen der Prüfung von Asylgründen wäre (vgl. Urteil des BVGer D-2274/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Kroatien hat dem Wiederaufnahmegesuch (engl.: take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt (vgl. SEM-act. 20/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen (vgl. Urteil des BVGer F-3455/2024 vom 10. Juni 2024 E. 6.2). Laut dem Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take charge" (Aufnahme)- als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. 4.2 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schilderungen, er sei in Kroatien aufgrund seiner Homosexualität von Polizisten geschlagen, gefesselt und in einen geschlossenen Raum ohne Essen und Wasser nackt eingesperrt worden (vgl. act. 1, S. 3), konnten nicht belegt werden. Anders als vom Beschwerdeführer behauptet, enthalten die vorliegenden medizinischen Berichte auch keine Hinweise auf allfällig erlittene Verletzungen (vgl. SEM-act. 26/9). Die vom Beschwerdeführer in Kroatien geltend gemachten Vorfälle können somit seiner Rückführung dorthin nicht entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht überdies davon aus, dass er sich nach der geregelten Dublin-Rücküberstellung in einer günstigeren - völkerrechtskonformen - Situation als bei seiner ersten irregulären Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4; Urteil BVGer D-3332/2023 vom 22. Juni 2023 E. 7.2 m.w.H.). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Kroatien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er hat auch die Möglichkeit, sich nach einem allfälligen ungerechtfertigten negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Kroatien zu wehren (vgl. Urteil des BVGer D-5707/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 8.3). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewaltanwendung seitens der Polizisten (vgl. Urteil BVGer E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1). 4.3 Die Vorinstanz hat deshalb korrekt erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). 5. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegend völkerrechtliche Vollzugshindernisse bestehen, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichten würden. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, dass aufgrund seiner Angstzustände und Erlebnisse eine rechtskonforme Überstellung nach Kroatien nicht erfolgen könne (act. 1, S. 5). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark, Grosse Kammer, vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili gegen Belgien, Grosse Kammer, vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H; vgl. auch zum Ganzen das Urteil des BVGer F-7150/2024 vom 29. November 2024 E. 4.2.1). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Augenprobleme und Platzangst) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Folglich sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Weiter hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

6. Hinsichtlich des Subeventualantrags geht das BVGer in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Urteile des BVGer D-928/2024 vom 15. Februar 2024 E. 7.6; E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Diese Praxis gilt auch für die menschenrechtlichen Garantien, die aus dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105; FoK) fliessen (vgl. hierzu die detaillierte Auseinandersetzung u.a. mit Art. 14 FoK und der Praxis des UN-Ausschusses im Urteil des BVGer F-4551/2023 vom 11. März 2024 E. 7.5 m.w.H.). Die vollziehenden Behörden werden die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig bezüglich des Gesundheitszustandes und der allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers informieren (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.3). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 18. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

8. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsvertretung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) abzuweisen sind.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar