Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Frage der Schutzgewährung in der Schweiz bildet indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird grundsätzlich nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wenn eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, die betroffene Person aufzunehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (sog. "take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 2.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung an einen aufgrund dieser Prüfung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in welchem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vollständige Referenz: Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]) kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 8. August 2024 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war (Vorakten [SEM-act.] 9). Vor diesem Hintergrund ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden fristgerecht und gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 11). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung, was gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO als Annahme gilt. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien trotz punktueller Schwachstellen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-5758/2024 vom 23. September 2024 E. 2.1, F-4949/2024 vom 12. August 2024 E. 2.1, F-1541/2024 vom 15. März 2024 E. 5, je m.w.H.).
E. 4.2 Seit Dezember 2022 haben die italienischen Behörden die (Wieder-)Aufnahme asylsuchender Personen aufgrund hoher Fallzahlen und ausgelasteter Kapazitäten einstweilen ausgesetzt (vgl. Webseite der Vorinstanz > aktuelle Themen > Italien: Dublin-Überstellungen und Rückübernahmeabkommen, abgerufen am 2. Dezember 2024). Beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind aktuell drei Vorabentscheidungsgesuche hängig, mit welchen insbesondere gefragt wird, ob Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO derart auszulegen ist, dass systemische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat anzunehmen sind, wenn dieser die (Wieder-)Aufnahme asylsuchender Personen für einen unbestimmten Zeitraum verweigert, respektive ob ein Mitgliedstaat die Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO fortsetzen muss und selbst zuständig wird, wenn der eigentlich zuständige Mitgliedstaat die (Wieder-)Aufnahme asylsuchender Personen verweigert, selbst wenn dort keine systemischen Schwachstellen vorliegen (EuGH, Vorabentscheidungsverfahren C-458/24, C-189/24 und C/185-24).
E. 4.3 Systemische Schwachstellen dürfen nicht leichtfertig angenommen werden, da hierdurch das gemeinsame europäische Asylsystem, welches auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und der Annahme beruht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht, insbesondere die Grundrechte, achten, infrage gestellt wird (vgl. Urteil des EuGH vom 29. Februar 2024, X. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-392/22, §§ 43 ff.; Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.3 ff., je m.w.H.). Mithin müssen erhebliche Mängel hinsichtlich des effektiven Zugangs zum Asylverfahren, welches eine ordnungsgemässe Prüfung des Asylgesuchs ermöglicht, und der minimalen Lebensbedingungen währenddessen vorliegen (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 E. 6.4 m.w.H.; E. 4.1). Angesichts dessen kann allein aus dem Umstand, dass Italien die (Wieder-)Aufnahme asylsuchender Personen einstweilen ausgesetzt hat, nicht geschlossen werden, das dortige Asyl- und Aufnahmesystem weise systemische Schwachstellen auf, unter denen betroffene Personen im Falle ihrer erfolgreichen Überstellung nach Italien leiden würden.
E. 4.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die italienischen Behörden die (Wieder-)Aufnahme asylsuchender Personen nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern nur einstweilen ausgesetzt haben. Auch wenn dieser Zustand seit mittlerweile zwei Jahren andauert, ist nicht auszuschliessen, dass die italienischen Behörden die Vorgaben des Dublin-Abkommens künftig wieder einhalten werden. Zu beachten ist, dass die Europäische Union im Mai 2024 einen Migrations- und Asylpakt beschlossen hat, der voraussichtlich ab Mitte 2026 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden soll. Dieses Regelwerk soll dazu beitragen, dass ankommende Personen ordnungsgemäss behandelt, einheitliche Verfahren etabliert und die Lasten von den Mitgliedstaaten gerechter getragen werden. Ein verbindlicher Solidaritätsmechanismus soll insbesondere die Länder an der EU-Aussengrenze wie etwa Italien entlasten (vgl. Webseite der Vorinstanz Zusammenarbeit EU / EFTA EU-Migrations- und Asylpakt, abgerufen am 2. Dezember 2024). Überdies scheint sich die Anzahl neuer Asylgesuche im Dublin-Raum auf hohem Niveau zu stabilisieren (European Union Agency for Asylum [EUAA], Latest Asylum Trends: Mid-Year Review 2024, S. 6 f.). All dies deutet darauf hin, dass sich die Situation in Italien künftig verbessern könnte.
E. 4.5 Sollten die italienischen Behörden die Vorgaben des Dublin-Abkommens nicht innert angemessener Frist wieder einhalten, wird dem Beschwerdeführer daraus kein schwerwiegender Rechtsnachteil erwachsen. Denn die Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs geht auf die Schweiz über, wenn er nicht innert sechs Monaten nach Fällung des vorliegenden Urteils nach Italien überstellt wird (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die aktuell herrschende Rechtsunsicherheit für den Beschwerdeführer nicht, erachtet diese jedoch, da sie durch die relativ kurze Überstellungsfrist relativiert wird, als mit dem Beschleunigungsgebot und dem Gebot zur Vermeidung sogenannter «refugees in orbit» vereinbar.
E. 4.6 Im Ergebnis besteht für das Bundesverwaltungsgericht aktuell kein Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung, wonach das Asyl- und Aufnahmesystem in Italien keine systemischen Schwachstellen aufweist, welche der Überstellung einer nicht besonders vulnerablen Person ohne gravierende gesundheitliche Probleme wie dem Beschwerdeführer (vgl. E. 5.3) entgegenstünden, abzuweichen.
E. 4.7 Mangels systemischer Schwachstellen ist anzunehmen, dass Italien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter respektive asylsuchender Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [SR 0.104], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es jedoch konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzulegen sind. Wie dies bei der Prüfung des Selbsteintrittsrechts dargelegt wird, gelingt dies dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht.
E. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätte Gebrauch machen müssen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt unsubstantiiert und ohne Beweismittel vor, er sei in Italien nicht sicher, da er dort direkt oder über Albanien zurück nach Tunesien geschickt werde, wo sein Leben bedroht sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 und 4, SEM-act. 19 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist. Mangels systemischer Schwachstellen des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach und einem Asylgesuch in Italien ohne Prüfung seines Gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Tunesien überstellt würde (vgl. E. 4.7). Zwar stufen die italienischen Behörden Tunesien als sicheren Herkunftsstaat ein; der asylsuchenden Person steht es dennoch frei, diese Vermutung durch den Beleg individueller und konkreter Verfolgung umzustossen (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report Italy: Safe country of origin, <https://asylumineurope.org>, Country Report: Italy > Asylum Procedure > The Safe Country Concepts, abgerufen am 2. Dezember 2024). Dies gilt auch hinsichtlich einer allfälligen Unterbringung und Prüfung seines Asylgesuchs in einem italienischen Zentrum in Albanien, wobei zu beachten ist, dass entsprechende Entscheide durch italienische Gerichte aufgehoben wurden, weshalb einstweilen keine asylsuchenden Personen mehr dorthin gebracht werden (Tagesanzeiger vom 11. November 2024, Neue Niederlage für Meloni: Flüchtlinge dürfen nach Italien, <https://www.tagesanzeiger.ch/neue-niederlage-fuer-meloni-fluechtlinge-duerfen-nach-italien-697050888202>; Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 24. November 2024, Rom zieht Personal aus Lagern in Albanien ab, <https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/modell-albanien-rom-zieht-personal-aus-migrantenlagern-ab-110131319.html>, je abgerufen am 2. Dezember 2024).
E. 5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer unsubstantiiert und ohne Beweismittel geltend, er dürfe als besonders vulnerables Folteropfer nicht nach Italien überstellt werden. Namentlich sei er in Tunesien unter dem Regime Ben Ali von ca. [...] bis [...] unschuldig inhaftiert und brutal gefoltert worden, wovon sein Körper und seine Seele immer noch Spuren tragen würden. Auch belaste ihn die drohende Überstellung physisch und psychisch in unerträglicher Art und Weise (BVGer-act.1, SEM-act. 19 S. 2). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die politischen Verhältnisse in Tunesien seit dem Jahr [...] massgeblich verändert haben, insbesondere wurde das Regime Ben Ali im Jahr 2011 entmachtet (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung [bpb], Tunesien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/182896/tunesien/ , abgerufen am 2. Dezember 2024). Auch lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie weitere 18 Jahre in Tunesien, bevor er nach Europa ausreiste (SEM-act. 19). Mit seinem pauschalen Vorbringen, er habe Vorladungen für das Gericht und die Polizei erhalten (SEM-act. 19 S. 2), vermag er eine allfällige Foltererfahrung nicht zu aktualisieren. Weiter belegen die medizinischen Akten keine spezifischen, folterbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers. Insbesondere sind seine psychischen Beschwerden bisher medikamentös behandelbar; eine auf die Bewältigung der Foltererfahrung gerichtete, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung ist nicht dokumentiert (SEM-act. 21-23 und 26-28). Unter Berücksichtigung der geschilderten Situation in Italien durfte die Vorinstanz daher auf die beantragte Einholung eines Foltergutachtens verzichten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass seine Vorbringen soweit sie eine allfällige politische Verfolgung in Tunesien betreffen im Rahmen des Asylverfahrens, nicht jedoch des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens zu behandeln sind. Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer keine besondere Vulnerabilität, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünde, glaubhaft machen.
E. 5.4 Hinsichtlich der aktenkundigen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er unter Nierenschmerzen, Grippesymptomen und Zahnschmerzen leidet, die medikamentös behandelt wurden. Auch wurde er wegen Flashbacks, Stress, Schlafstörungen und negativer Gedanken fachärztlich untersucht, wobei er sich glaubhaft von einem Suizid distanzierte und Antidepressiva erhielt, woraufhin er sich offenbar besser fühlte (SEM-act. 21-23 und 26-28). Im Ergebnis sind die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht derart gravierend, dass im Falle einer Überstellung nach Italien mit einer Verletzung des Verbots von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) gerechnet werden muss (zur strengen Rechtsprechung: vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff; BVGE 2011/9 E. 7, je m.w.H.) oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die allenfalls notwendige medizinische und psychotherapeutische Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (Art. 19 Aufnahmerichtlinie; Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Italy 2023 - Update July 2024, S. 160 ff.; vgl. E. 5.6). Schliesslich ist den medizinischen Umständen bei den konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen (Art. 31 f. Dublin-III-VO), was die Vorinstanz vorliegend tat, indem sie auf die Einnahme des Antidepressivums Mirtazapin und einen einzuholenden Arztbericht hinwies (SEM-act. 29).
E. 5.5 Im Ergebnis sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Es liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Daher bleibt Italien zuständiger Mitgliedstaat und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
E. 5.6 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Personen, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens («take charge») überstellt werden, in Italien der Zugang zu adäquater Unterbringung, Nahrung, Betreuung und medizinischer Versorgung gewährt wird. Die schweizerischen Behörden haben daher bei den italienischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen diesbezüglich einzuholen (Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3 ff., F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 11, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1, zudem etwa Urteile des BVGer D-5413/2024 vom 4. September 2024 E. 8.2, F-4502/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 7.3, je m.w.H.). Es bestehen vorliegend keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Italien angeordnet (Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7114/2024 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. November 2024 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 5. November 2024 (eröffnet am 6. November 2024) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin Abkommens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 12. November 2024 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Schutz in der Schweiz zu gewähren. Am 13. November 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Am 25. November 2024 ging eine Eingabe der Association des Victimes de Torture en Tunisie (A.V.T.T.) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Frage der Schutzgewährung in der Schweiz bildet indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird grundsätzlich nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wenn eine antragstellende Person aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, die betroffene Person aufzunehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (sog. "take charge"; Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 2.3. Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung an einen aufgrund dieser Prüfung bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in welchem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.4. Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vollständige Referenz: Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]) kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
3. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 8. August 2024 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war (Vorakten [SEM-act.] 9). Vor diesem Hintergrund ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden fristgerecht und gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 11). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung, was gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO als Annahme gilt. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien trotz punktueller Schwachstellen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1.2, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-5758/2024 vom 23. September 2024 E. 2.1, F-4949/2024 vom 12. August 2024 E. 2.1, F-1541/2024 vom 15. März 2024 E. 5, je m.w.H.). 4.2. Seit Dezember 2022 haben die italienischen Behörden die (Wieder-)Aufnahme asylsuchender Personen aufgrund hoher Fallzahlen und ausgelasteter Kapazitäten einstweilen ausgesetzt (vgl. Webseite der Vorinstanz > aktuelle Themen > Italien: Dublin-Überstellungen und Rückübernahmeabkommen, abgerufen am 2. Dezember 2024). Beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind aktuell drei Vorabentscheidungsgesuche hängig, mit welchen insbesondere gefragt wird, ob Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO derart auszulegen ist, dass systemische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat anzunehmen sind, wenn dieser die (Wieder-)Aufnahme asylsuchender Personen für einen unbestimmten Zeitraum verweigert, respektive ob ein Mitgliedstaat die Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO fortsetzen muss und selbst zuständig wird, wenn der eigentlich zuständige Mitgliedstaat die (Wieder-)Aufnahme asylsuchender Personen verweigert, selbst wenn dort keine systemischen Schwachstellen vorliegen (EuGH, Vorabentscheidungsverfahren C-458/24, C-189/24 und C/185-24). 4.3. Systemische Schwachstellen dürfen nicht leichtfertig angenommen werden, da hierdurch das gemeinsame europäische Asylsystem, welches auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und der Annahme beruht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht, insbesondere die Grundrechte, achten, infrage gestellt wird (vgl. Urteil des EuGH vom 29. Februar 2024, X. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-392/22, §§ 43 ff.; Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.3 ff., je m.w.H.). Mithin müssen erhebliche Mängel hinsichtlich des effektiven Zugangs zum Asylverfahren, welches eine ordnungsgemässe Prüfung des Asylgesuchs ermöglicht, und der minimalen Lebensbedingungen währenddessen vorliegen (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 E. 6.4 m.w.H.; E. 4.1). Angesichts dessen kann allein aus dem Umstand, dass Italien die (Wieder-)Aufnahme asylsuchender Personen einstweilen ausgesetzt hat, nicht geschlossen werden, das dortige Asyl- und Aufnahmesystem weise systemische Schwachstellen auf, unter denen betroffene Personen im Falle ihrer erfolgreichen Überstellung nach Italien leiden würden. 4.4. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die italienischen Behörden die (Wieder-)Aufnahme asylsuchender Personen nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern nur einstweilen ausgesetzt haben. Auch wenn dieser Zustand seit mittlerweile zwei Jahren andauert, ist nicht auszuschliessen, dass die italienischen Behörden die Vorgaben des Dublin-Abkommens künftig wieder einhalten werden. Zu beachten ist, dass die Europäische Union im Mai 2024 einen Migrations- und Asylpakt beschlossen hat, der voraussichtlich ab Mitte 2026 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden soll. Dieses Regelwerk soll dazu beitragen, dass ankommende Personen ordnungsgemäss behandelt, einheitliche Verfahren etabliert und die Lasten von den Mitgliedstaaten gerechter getragen werden. Ein verbindlicher Solidaritätsmechanismus soll insbesondere die Länder an der EU-Aussengrenze wie etwa Italien entlasten (vgl. Webseite der Vorinstanz Zusammenarbeit EU / EFTA EU-Migrations- und Asylpakt, abgerufen am 2. Dezember 2024). Überdies scheint sich die Anzahl neuer Asylgesuche im Dublin-Raum auf hohem Niveau zu stabilisieren (European Union Agency for Asylum [EUAA], Latest Asylum Trends: Mid-Year Review 2024, S. 6 f.). All dies deutet darauf hin, dass sich die Situation in Italien künftig verbessern könnte. 4.5. Sollten die italienischen Behörden die Vorgaben des Dublin-Abkommens nicht innert angemessener Frist wieder einhalten, wird dem Beschwerdeführer daraus kein schwerwiegender Rechtsnachteil erwachsen. Denn die Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs geht auf die Schweiz über, wenn er nicht innert sechs Monaten nach Fällung des vorliegenden Urteils nach Italien überstellt wird (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die aktuell herrschende Rechtsunsicherheit für den Beschwerdeführer nicht, erachtet diese jedoch, da sie durch die relativ kurze Überstellungsfrist relativiert wird, als mit dem Beschleunigungsgebot und dem Gebot zur Vermeidung sogenannter «refugees in orbit» vereinbar. 4.6. Im Ergebnis besteht für das Bundesverwaltungsgericht aktuell kein Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung, wonach das Asyl- und Aufnahmesystem in Italien keine systemischen Schwachstellen aufweist, welche der Überstellung einer nicht besonders vulnerablen Person ohne gravierende gesundheitliche Probleme wie dem Beschwerdeführer (vgl. E. 5.3) entgegenstünden, abzuweichen. 4.7. Mangels systemischer Schwachstellen ist anzunehmen, dass Italien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter respektive asylsuchender Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [SR 0.104], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es jedoch konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzulegen sind. Wie dies bei der Prüfung des Selbsteintrittsrechts dargelegt wird, gelingt dies dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht. 5. 5.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätte Gebrauch machen müssen. 5.2. Der Beschwerdeführer bringt unsubstantiiert und ohne Beweismittel vor, er sei in Italien nicht sicher, da er dort direkt oder über Albanien zurück nach Tunesien geschickt werde, wo sein Leben bedroht sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 und 4, SEM-act. 19 f.). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist. Mangels systemischer Schwachstellen des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach und einem Asylgesuch in Italien ohne Prüfung seines Gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Tunesien überstellt würde (vgl. E. 4.7). Zwar stufen die italienischen Behörden Tunesien als sicheren Herkunftsstaat ein; der asylsuchenden Person steht es dennoch frei, diese Vermutung durch den Beleg individueller und konkreter Verfolgung umzustossen (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report Italy: Safe country of origin, , Country Report: Italy > Asylum Procedure > The Safe Country Concepts, abgerufen am 2. Dezember 2024). Dies gilt auch hinsichtlich einer allfälligen Unterbringung und Prüfung seines Asylgesuchs in einem italienischen Zentrum in Albanien, wobei zu beachten ist, dass entsprechende Entscheide durch italienische Gerichte aufgehoben wurden, weshalb einstweilen keine asylsuchenden Personen mehr dorthin gebracht werden (Tagesanzeiger vom 11. November 2024, Neue Niederlage für Meloni: Flüchtlinge dürfen nach Italien, ; Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 24. November 2024, Rom zieht Personal aus Lagern in Albanien ab, , je abgerufen am 2. Dezember 2024). 5.3. Weiter macht der Beschwerdeführer unsubstantiiert und ohne Beweismittel geltend, er dürfe als besonders vulnerables Folteropfer nicht nach Italien überstellt werden. Namentlich sei er in Tunesien unter dem Regime Ben Ali von ca. [...] bis [...] unschuldig inhaftiert und brutal gefoltert worden, wovon sein Körper und seine Seele immer noch Spuren tragen würden. Auch belaste ihn die drohende Überstellung physisch und psychisch in unerträglicher Art und Weise (BVGer-act.1, SEM-act. 19 S. 2). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die politischen Verhältnisse in Tunesien seit dem Jahr [...] massgeblich verändert haben, insbesondere wurde das Regime Ben Ali im Jahr 2011 entmachtet (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung [bpb], Tunesien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/182896/tunesien/ , abgerufen am 2. Dezember 2024). Auch lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie weitere 18 Jahre in Tunesien, bevor er nach Europa ausreiste (SEM-act. 19). Mit seinem pauschalen Vorbringen, er habe Vorladungen für das Gericht und die Polizei erhalten (SEM-act. 19 S. 2), vermag er eine allfällige Foltererfahrung nicht zu aktualisieren. Weiter belegen die medizinischen Akten keine spezifischen, folterbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers. Insbesondere sind seine psychischen Beschwerden bisher medikamentös behandelbar; eine auf die Bewältigung der Foltererfahrung gerichtete, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung ist nicht dokumentiert (SEM-act. 21-23 und 26-28). Unter Berücksichtigung der geschilderten Situation in Italien durfte die Vorinstanz daher auf die beantragte Einholung eines Foltergutachtens verzichten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass seine Vorbringen soweit sie eine allfällige politische Verfolgung in Tunesien betreffen im Rahmen des Asylverfahrens, nicht jedoch des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens zu behandeln sind. Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer keine besondere Vulnerabilität, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünde, glaubhaft machen. 5.4. Hinsichtlich der aktenkundigen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er unter Nierenschmerzen, Grippesymptomen und Zahnschmerzen leidet, die medikamentös behandelt wurden. Auch wurde er wegen Flashbacks, Stress, Schlafstörungen und negativer Gedanken fachärztlich untersucht, wobei er sich glaubhaft von einem Suizid distanzierte und Antidepressiva erhielt, woraufhin er sich offenbar besser fühlte (SEM-act. 21-23 und 26-28). Im Ergebnis sind die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht derart gravierend, dass im Falle einer Überstellung nach Italien mit einer Verletzung des Verbots von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) gerechnet werden muss (zur strengen Rechtsprechung: vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff; BVGE 2011/9 E. 7, je m.w.H.) oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, um die allenfalls notwendige medizinische und psychotherapeutische Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten (Art. 19 Aufnahmerichtlinie; Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Italy 2023 - Update July 2024, S. 160 ff.; vgl. E. 5.6). Schliesslich ist den medizinischen Umständen bei den konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen (Art. 31 f. Dublin-III-VO), was die Vorinstanz vorliegend tat, indem sie auf die Einnahme des Antidepressivums Mirtazapin und einen einzuholenden Arztbericht hinwies (SEM-act. 29). 5.5. Im Ergebnis sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Es liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Daher bleibt Italien zuständiger Mitgliedstaat und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 5.6. Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Personen, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens («take charge») überstellt werden, in Italien der Zugang zu adäquater Unterbringung, Nahrung, Betreuung und medizinischer Versorgung gewährt wird. Die schweizerischen Behörden haben daher bei den italienischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen diesbezüglich einzuholen (Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3 ff., F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 11, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1, zudem etwa Urteile des BVGer D-5413/2024 vom 4. September 2024 E. 8.2, F-4502/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 7.3, je m.w.H.). Es bestehen vorliegend keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen.
6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Italien angeordnet (Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki Versand: