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F-4502/2022

F-4502/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. Nachdem die italienischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch vom 27. Juli 2022 um Übernahme innert Frist (27. September 2022) nicht beantwortet haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. Denn die Verpflichtung zur Aufnahme geht auch dann an den ersuchten Mitgliedstaat über, wenn dieser innert Frist nicht geantwortet hat (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist - entgegen der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in deren Bericht vom 10. Juni 2021 - festzuhalten. Zudem sind die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (er habe unter miserablen Zuständen leben müssen [u.a. keine Versorgung mit Nahrung und Trinkwasser]; auf seine medizinischen Probleme sei nicht eingegangen worden) schon deshalb nicht relevant, weil der Beschwerdeführer in Italien noch gar kein Asylgesuch eingereicht hat und somit auch nicht in den Genuss der für ihn vorgesehenen Asylstrukturen kommen konnte. Für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.

E. 5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe - nebst den aus seiner Sicht ungenügenden Aufnahmebedingungen in Italien - im Wesentlichen geltend, er sei psychisch schwer angeschlagen und befinde sich bei einem Psychiater in psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung. Es bestünden klare Anzeichen, dass er unter posttraumatischen Belastungsstörungen sowie weiteren psychischen Beschwerden leide. Zu seinen Erlebnissen in Italien sei er nicht eingehend befragt worden. Ebenso wenig sei sein Gesundheitszustand genauer abgeklärt worden. Die Vorinstanz sei damit ihren Untersuchungspflichten nicht nachgekommen, bzw. sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Bei einer Überstellung sei eine kurzfristige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Es sei notwendig, dass er eine nahtlose medizinische Versorgung erfahre, welche durch die Überstellung gefährdet sei. Die Vorinstanz hätte für die Unterbringung und medizinische Versorgung eine Garantie von Italien einholen müssen. Ferner hätte sie abklären und darlegen müssen, wie der Beschwerdeführer als vulnerable Person unter Ausschluss jeglicher Gefährdung nach Italien überstellt werden könne. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie auch nicht einschätzen können, welche Auswirkungen eine Überstellung nach Italien auf seinen Gesundheitszustand habe und ob er nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Anwendung der Souveränitätsklausel (Selbsteintritt aus humanitären Gründen) wäre somit mutmasslich angezeigt und gerechtfertigt gewesen.

E. 7.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann, gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.2 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3).

E. 7.3 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederaufnahmeverfahren, Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine sofortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinausgehe, erhielten. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4 und F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5).

E. 7.4 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet und auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat in Italien noch kein Asylgesuch gestellt. Er befindet sich damit in einer "take charge"-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand und entgegen seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe weder die Einholung entsprechender Zusicherungen und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Daher kann offen bleiben, ob es sich bei ihm um eine vulnerable Person handelt. Es gibt im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass Italien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Hilfe verweigern könnte. Zudem würde er gegebenenfalls als vulnerable Person Vorrang bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI geniessen. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung im Erstaufnahmezentrum stehen ihnen die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung. Ferner ist Italien verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher abgeklärt hat. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhaltes nicht verpflichtet. Denn wie ernsthaft die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist und welche Behandlung dazu notwendig wäre, ist nach dem eben Gesagten nicht erheblich (vgl. auch Urteil des BVGer F-2876/2002 vom 7. Juli 2022 E. 6.5). Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb eine Rückweisung der Sache nicht geboten ist. Für die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines Arztberichts und Ergänzung der Beschwerde besteht schon deswegen keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass im Falle einer Rückführung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers besteht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und die Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4502/2022 Urteil vom 13. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geb. am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Elena Liechti, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. September 2022 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 18. Juni 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 27. Juli 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist (zwei Monate) zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 28. Juli 2002 führte der Beschwerdeführer aus, sein Heimatland am 24. September 2021 verlassen zu haben und über den Iran in die Türkei gereist zu sein. Am 18. Juni 2022 sei er noch auf See von der UNO gerettet und dann von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und auf eine Insel gebracht worden. Das SEM gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Fingerabdrücke seien ihm in Italien zwangsweise abgenommen worden. Er sei vier Tage in Italien gewesen. Niemand habe sich um ihn gekümmert, obwohl er die zuständigen Personen wegen seiner Rückenprobleme angesprochen habe. Zudem habe er von Anfang an in die Schweiz kommen wollen, weil sie ein neutrales Land sei. In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen seinem Rücken und seiner Schulter in medizinischer Behandlung. Auch sei er psychisch angeschlagen wegen der erlebten Situation in Afghanistan und vor allem wegen der schwierigen Reise. C. Mit Verfügung vom 28. September 2022 (eröffnet am 29. September 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entschied komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass er - der Beschwerdeführer - ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Italien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung erhalte. Ihm sei ferner nach vertieftem Studium der Akten eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde und insbesondere zum Nachreichen eines aktuellen Arztberichts zu gewähren. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses) und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Dem Rechtsmittel beigelegt waren u.a. ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Juni 2021 über die Aufnahmebedingungen in Italien und eine Bestätigung (E-Mail vom 6. Oktober 2022), wonach der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei und ein ausführlicher Arztbericht in Aussicht gestellt werde. E. Am 7. Oktober 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. Nachdem die italienischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch vom 27. Juli 2022 um Übernahme innert Frist (27. September 2022) nicht beantwortet haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. Denn die Verpflichtung zur Aufnahme geht auch dann an den ersuchten Mitgliedstaat über, wenn dieser innert Frist nicht geantwortet hat (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist - entgegen der Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in deren Bericht vom 10. Juni 2021 - festzuhalten. Zudem sind die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (er habe unter miserablen Zuständen leben müssen [u.a. keine Versorgung mit Nahrung und Trinkwasser]; auf seine medizinischen Probleme sei nicht eingegangen worden) schon deshalb nicht relevant, weil der Beschwerdeführer in Italien noch gar kein Asylgesuch eingereicht hat und somit auch nicht in den Genuss der für ihn vorgesehenen Asylstrukturen kommen konnte. Für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.

5. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe - nebst den aus seiner Sicht ungenügenden Aufnahmebedingungen in Italien - im Wesentlichen geltend, er sei psychisch schwer angeschlagen und befinde sich bei einem Psychiater in psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung. Es bestünden klare Anzeichen, dass er unter posttraumatischen Belastungsstörungen sowie weiteren psychischen Beschwerden leide. Zu seinen Erlebnissen in Italien sei er nicht eingehend befragt worden. Ebenso wenig sei sein Gesundheitszustand genauer abgeklärt worden. Die Vorinstanz sei damit ihren Untersuchungspflichten nicht nachgekommen, bzw. sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Bei einer Überstellung sei eine kurzfristige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Es sei notwendig, dass er eine nahtlose medizinische Versorgung erfahre, welche durch die Überstellung gefährdet sei. Die Vorinstanz hätte für die Unterbringung und medizinische Versorgung eine Garantie von Italien einholen müssen. Ferner hätte sie abklären und darlegen müssen, wie der Beschwerdeführer als vulnerable Person unter Ausschluss jeglicher Gefährdung nach Italien überstellt werden könne. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie auch nicht einschätzen können, welche Auswirkungen eine Überstellung nach Italien auf seinen Gesundheitszustand habe und ob er nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Anwendung der Souveränitätsklausel (Selbsteintritt aus humanitären Gründen) wäre somit mutmasslich angezeigt und gerechtfertigt gewesen. 7. 7.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann, gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). 7.3 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederaufnahmeverfahren, Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine sofortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinausgehe, erhielten. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4 und F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5). 7.4 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet und auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat in Italien noch kein Asylgesuch gestellt. Er befindet sich damit in einer "take charge"-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung, die unabhängig von seinem Gesundheitszustand und entgegen seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe weder die Einholung entsprechender Zusicherungen und noch weniger den Selbsteintritt erfordert. Daher kann offen bleiben, ob es sich bei ihm um eine vulnerable Person handelt. Es gibt im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass Italien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Hilfe verweigern könnte. Zudem würde er gegebenenfalls als vulnerable Person Vorrang bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI geniessen. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung im Erstaufnahmezentrum stehen ihnen die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung. Ferner ist Italien verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher abgeklärt hat. Sie war dazu mangels rechtlicher Relevanz des Sachverhaltes nicht verpflichtet. Denn wie ernsthaft die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist und welche Behandlung dazu notwendig wäre, ist nach dem eben Gesagten nicht erheblich (vgl. auch Urteil des BVGer F-2876/2002 vom 7. Juli 2022 E. 6.5). Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb eine Rückweisung der Sache nicht geboten ist. Für die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines Arztberichts und Ergänzung der Beschwerde besteht schon deswegen keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass im Falle einer Rückführung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers besteht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Im Übrigen ist die Vorinstanz gehalten, die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und die Überstellung nach Italien angeordnet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 9. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: