Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen.
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sieht, dass er erst am 19. Dezember 2022 durch seine Rechtsvertreterin über den Erlass der angefochtenen Verfügung informiert worden sei, dringt er nicht durch. Die Behörden sind verpflichtet, ihre Mitteilungen der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Betroffenen zuzustellen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Die am 14. Dezember 2022 erlassene Verfügung wurde am 15. Dezember 2022 der Rechtsvertretung ausgehändigt, was diese mit ihrer Unterschrift bestätigt hat (vgl. SEM-act. 1180155-30). Die angefochtene Verfügung wurde damit rechtskonform eröffnet. Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertretung diesen erst zu einem späteren Zeitpunkt über den Erlass der Verfügung informiert hat, betrifft ausschliesslich das Innenverhältnis der Rechtsvertretung zum Beschwerdeführer im Rahmen des Vertretungsmandats und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen war es sowohl der Rechtsvertretung als auch dem Beschwerdeführer selbst möglich, innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerde einzureichen.
E. 3.3 Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren gewährt und er hat sich hierzu äussern können. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einlässlich abgeklärt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten. Das SEM hat sich bei der Pflege des BAZ C._______ erkundigt, ob bei ihr weitere ärztliche Berichte zum Zeitraum vor dem Austritt des Beschwerdeführers in den Kanton vorlägen. Insbesondere kann - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Zuweisung in den Kanton Ende November 2022 nicht erneut abgeklärt hat. Dazu bestand angesichts des Arztberichts des B._______ vom 21. Juli 2022 mit Verlaufskontrolle vom 8. August 2022 keine Veranlassung (vgl. unten E. 8.6). Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten kann in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen weiterer Informationen und Beweismittel verzichtet werden. Für die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. Nachdem die italienischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch vom 15. Juli 2022 um Übernahme innert Frist (15. September 2022) nicht beantwortet haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. Die Verpflichtung zur Aufnahme geht auch dann an den ersuchten Mitgliedstaat über, wenn dieser innert Frist nicht geantwortet hat (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist auch unter Würdigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift festzuhalten. Für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht damit kein Raum.
E. 6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7 Der Beschwerdeführer macht in seinen Rechtsmitteleingaben im Wesentlichen geltend, er sei in Italien obdachlos gewesen und seine medizinischen Probleme seien nicht behandelt worden. Die Vorinstanz habe sich zu wenig mit den aktuellen Umständen in Italien und den Erlebnisberichten des Beschwerdeführers bezüglich des italienischen Asylsystems auseinandergesetzt und damit das Ermessen betreffend humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt unterschritten. Zudem sei er eine verletzliche Person und gesundheitlich angeschlagen.
E. 8.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Erlebnisse in Italien (Obdachlosigkeit, kein Zugang zu medizinischer Versorgung) sind schon deshalb nicht relevant, weil er in Italien noch gar kein Asylgesuch eingereicht hat und somit auch nicht in den Genuss der für ihn vorgesehenen Asylstrukturen kommen konnte. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4164/2022 vom 30. September 2022 E. 7.3.1 m.w.H.). Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt nach Ansicht der Schweiz seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (siehe etwa Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie D-4235/2021 vom 19. April 2022). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung in Italien ein geregeltes Verfahren offensteht und er nach der Einreichung eines Asylgesuchs auch Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen erhält. Voraussetzung ist jedoch, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dortigen Behörden ausweist und sich diesen auch zur Verfügung hält. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.2 Den Akten sind weiter keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 8.3 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann, gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.4 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3).
E. 8.5 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. wie vorliegend «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4).
E. 8.6 Gemäss dem ambulanten Bericht der urologischen Abteilung des B._______ vom 21. Juli 2022 hatte der Beschwerdeführer Anfang Juli 2022 (...). Er habe Antibiotika erhalten. Klinisch ergebe sich eine «(...)». Der Beschwerdeführer habe zwar keine Schmerzen oder Beschwerden mehr, die Sonographie weise aber einen «(...)» auf. (...). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 8. August 2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden oder Schmerzen mehr habe und (...) sei. Die Sonographie habe eine deutliche Normalisation (...) ergeben. (...).
E. 8.7 Aufgrund der obgenannten Ausführungen ist beim Beschwerdeführer in Bezug auf seine Leiden nicht auf einen akuten Behandlungsbedarf zu schliessen, womit es sich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der dargelegten Rechtsprechung handelt. Der Beschwerdeführer hat sodann in Italien, wie bereits erwähnt, kein Asylgesuch eingereicht. Er befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation, welche unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erforderlich machen würde (vgl. auch Urteil des BVGer F-4502/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 7.4). Es steht ihm offen, in Italien medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Besondere Hinweise darauf, dass Italien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich.
E. 8.8 Aus dem Umstand, dass sein Onkel und seine Tante in der Schweiz leben, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstellen, womit dieses Verwandtschaftsverhältnis alleine keine Dublin-relevante Zuständigkeit für die Schweiz zu begründen vermag. Zudem wird kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen dargelegt.
E. 8.9 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5915/2022 Urteil vom 28. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und am (...) 2022 daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am 11. Juli 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 15. Juli 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, er wolle in der Schweiz bleiben. Er habe von den italienischen Behörden keine Unterstützung bekommen und in Milano Centrale auf der Strasse schlafen müssen. Als er in Italien in einem Camp gewesen sei, habe er keine Hilfe bekommen. Er habe dort auch medizinische Probleme gehabt, aber keine Versorgung erhalten. Ausserdem habe er eine Tante und einen Onkel väterlicherseits in der Schweiz. Sein Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm jetzt viel besser gehe. Er müsse aber aufgrund einer (...) Medikamente nehmen. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich dieses Gesprächs ein medizinisches Datenblatt vom 12. Juli 2022 zu den Akten. D. Am 15. Juli 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist (zwei Monate) zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. E. Am 16. August 2022 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen ambulanten Bericht des B._______ vom 21. Juli 2022 ein. F. Mit Entscheid vom 30. November 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 21 und 22 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton Aargau zu. G. Am 9. Dezember 2022 erkundigte sich das SEM bei der Pflege des BAZ C._______, ob weitere medizinische Unterlagen vorhanden seien. Letztere erklärte, dass sich der Beschwerdeführer seit Juli 2022 nicht mehr bei ihr gemeldet habe. H. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 (eröffnet am 15. Dezember 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragt es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entschied komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Am 21. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die die Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Es sei ihm zudem die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. J. Am 22. Dezember 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. K. Mit (in eigenem Namen verfasster) Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Eingang BVGer am 23. Dezember 2022) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er führte aus, seine Rechtsvertretung habe den angefochtenen Entscheid am 15. Dezember 2022 erhalten, ihm diesen aber erst am 19. Dezember 2022 zugestellt. Er habe deshalb innerhalb von einem Tag Beschwerde erheben müssen. Es sei ihm unmöglich, seine Situation angemessen darzulegen. Darum bitte er eventualiter um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Seiner Eingabe legte er ein Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 19. Dezember 2022 mit Umschlag und Sendungsverfolgung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sieht, dass er erst am 19. Dezember 2022 durch seine Rechtsvertreterin über den Erlass der angefochtenen Verfügung informiert worden sei, dringt er nicht durch. Die Behörden sind verpflichtet, ihre Mitteilungen der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Betroffenen zuzustellen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG). Die am 14. Dezember 2022 erlassene Verfügung wurde am 15. Dezember 2022 der Rechtsvertretung ausgehändigt, was diese mit ihrer Unterschrift bestätigt hat (vgl. SEM-act. 1180155-30). Die angefochtene Verfügung wurde damit rechtskonform eröffnet. Der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertretung diesen erst zu einem späteren Zeitpunkt über den Erlass der Verfügung informiert hat, betrifft ausschliesslich das Innenverhältnis der Rechtsvertretung zum Beschwerdeführer im Rahmen des Vertretungsmandats und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen war es sowohl der Rechtsvertretung als auch dem Beschwerdeführer selbst möglich, innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerde einzureichen. 3.3 Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren gewährt und er hat sich hierzu äussern können. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einlässlich abgeklärt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten. Das SEM hat sich bei der Pflege des BAZ C._______ erkundigt, ob bei ihr weitere ärztliche Berichte zum Zeitraum vor dem Austritt des Beschwerdeführers in den Kanton vorlägen. Insbesondere kann - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, dass sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Zuweisung in den Kanton Ende November 2022 nicht erneut abgeklärt hat. Dazu bestand angesichts des Arztberichts des B._______ vom 21. Juli 2022 mit Verlaufskontrolle vom 8. August 2022 keine Veranlassung (vgl. unten E. 8.6). Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten kann in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen weiterer Informationen und Beweismittel verzichtet werden. Für die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist. Nachdem die italienischen Behörden das vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellte Gesuch vom 15. Juli 2022 um Übernahme innert Frist (15. September 2022) nicht beantwortet haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. Die Verpflichtung zur Aufnahme geht auch dann an den ersuchten Mitgliedstaat über, wenn dieser innert Frist nicht geantwortet hat (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist auch unter Würdigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift festzuhalten. Für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht damit kein Raum.
6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
7. Der Beschwerdeführer macht in seinen Rechtsmitteleingaben im Wesentlichen geltend, er sei in Italien obdachlos gewesen und seine medizinischen Probleme seien nicht behandelt worden. Die Vorinstanz habe sich zu wenig mit den aktuellen Umständen in Italien und den Erlebnisberichten des Beschwerdeführers bezüglich des italienischen Asylsystems auseinandergesetzt und damit das Ermessen betreffend humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt unterschritten. Zudem sei er eine verletzliche Person und gesundheitlich angeschlagen. 8. 8.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Erlebnisse in Italien (Obdachlosigkeit, kein Zugang zu medizinischer Versorgung) sind schon deshalb nicht relevant, weil er in Italien noch gar kein Asylgesuch eingereicht hat und somit auch nicht in den Genuss der für ihn vorgesehenen Asylstrukturen kommen konnte. Die allgemeinen Aufnahmebedingungen für (gestützt auf die Dublin-III-VO zurückkehrende) Asylsuchende in Italien führen nach bisheriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4164/2022 vom 30. September 2022 E. 7.3.1 m.w.H.). Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt nach Ansicht der Schweiz seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (siehe etwa Referenzurteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie D-4235/2021 vom 19. April 2022). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überstellung in Italien ein geregeltes Verfahren offensteht und er nach der Einreichung eines Asylgesuchs auch Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen und Unterstützungsleistungen erhält. Voraussetzung ist jedoch, dass er seine Bedürfnisse gegenüber den dortigen Behörden ausweist und sich diesen auch zur Verfügung hält. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2 Den Akten sind weiter keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.3 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann, gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.4 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 (Salvini-Dekret) strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). 8.5 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Bundesverwaltungsgericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten daher grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. wie vorliegend «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.5, F-2431/2022 vom 14. Juni 2022 E. 11.5 und F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). 8.6 Gemäss dem ambulanten Bericht der urologischen Abteilung des B._______ vom 21. Juli 2022 hatte der Beschwerdeführer Anfang Juli 2022 (...). Er habe Antibiotika erhalten. Klinisch ergebe sich eine «(...)». Der Beschwerdeführer habe zwar keine Schmerzen oder Beschwerden mehr, die Sonographie weise aber einen «(...)» auf. (...). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 8. August 2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden oder Schmerzen mehr habe und (...) sei. Die Sonographie habe eine deutliche Normalisation (...) ergeben. (...). 8.7 Aufgrund der obgenannten Ausführungen ist beim Beschwerdeführer in Bezug auf seine Leiden nicht auf einen akuten Behandlungsbedarf zu schliessen, womit es sich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der dargelegten Rechtsprechung handelt. Der Beschwerdeführer hat sodann in Italien, wie bereits erwähnt, kein Asylgesuch eingereicht. Er befindet sich damit in einer «take charge»-Konstellation, welche unabhängig von seinem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung und noch weniger den Selbsteintritt erforderlich machen würde (vgl. auch Urteil des BVGer F-4502/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 7.4). Es steht ihm offen, in Italien medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen. Besondere Hinweise darauf, dass Italien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern könnte, sind nicht ersichtlich. 8.8 Aus dem Umstand, dass sein Onkel und seine Tante in der Schweiz leben, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diese keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO darstellen, womit dieses Verwandtschaftsverhältnis alleine keine Dublin-relevante Zuständigkeit für die Schweiz zu begründen vermag. Zudem wird kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen dargelegt. 8.9 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: