Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über das Begehren auf Änderung des Geburtsdatums auf den 1. April 2005 im ZEMIS wird nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden. Es wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer D-1148/2023 behandelt.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Das Altersgutachten stelle ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Auch die weiteren Indizien führten zu keinem anderen Ergebnis. So habe er im Dublin-Gespräch erklärt, in Italien und in Frankreich dasselbe Geburtsdatum ([...]) angegeben zu haben. Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass er in Italien mit dem (...) und in Frankreich mit dem (...) und somit als volljährig registriert worden sei. Bereits im Dublin-Gespräch habe er erklärt, dass die italienischen Behörden ihm gesagt hätten, dass er nicht 17, sondern 19 Jahre alt sei. In seiner Stellungnahme habe er eingewendet, dass in Italien kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Seine Aussagen seien somit in sich widersprüchlich, da das Alter von 19 Jahren - gemäss seiner Aussage im Dublin-Gespräch - von den italienischen Behörden ausgegangen sei und nicht weil es - gemäss seiner Angabe in der Stellungnahme - am Dolmetscher, der angeblich nicht anwesend gewesen sei, gelegen habe. Auch die Erklärungen zum Geburtsdatum in Frankreich seien im Dublin-Gespräch ausweichend gewesen. Obwohl er angegeben habe, in Frankreich den (...) genannt zu haben, habe er weiter ausgeführt, dass er dort den Dolmetscher nicht verstanden habe, weil dieser nur Hocharabisch gesprochen habe und er selbst nur den sudanesischen Dialekt spreche. Somit habe der Verdacht bestanden, dass er auch in Frankreich mit einem anderen Geburtsdatum registriert worden sei, welcher sich nach den Abklärungen mit Frankreich bestätigt habe. Er sei daher persönlich nicht glaubwürdig. Ferner sei es unglaubhaft, dass er ohne Dolmetscher und ohne selbst die lateinische Schrift zu beherrschen in beiden Mitgliedstaaten mit dem gleichen Geburtstag und Geburtsmonat ([...]) erfasst sei. Dies deute darauf hin, dass die Angaben zum Geburtsdatum in Italien und in Frankreich von ihm selbst gemacht worden seien. Ferner gehe aus der ablehnenden Antwort der französischen Behörden vom 15. November 2022 an das SEM hervor, dass er in Frankreich am (...) August 2022 ein Rechtsmittel eingereicht habe und am (...) August 2022 das Urteil ergangen sei. Es gehe daraus nicht sicher hervor, ob er sich in Frankreich wegen des volljährigen Geburtsdatums beschwert habe, aber es gehe sicher hervor, dass es ein ablehnendes Urteil gewesen sei, weshalb seine Wegweisung von Frankreich nach Italien um sechs Monate verlängert (Anmerkung Gericht: verzögert) worden sei. Des Weiteren habe er kein Identitätsdokument zu den Akten gereicht, mit dem er seine angebliche Minderjährigkeit nachweisen könnte. Nicht zuletzt spreche auch sein äusseres Erscheinungsbild für seine Volljährigkeit. Gestützt auf das Altersgutachten, die Aussagen im Dublin-Gespräch und die Ausführungen in der Stellungnahme sei auf seine Volljährigkeit zu schliessen. Er habe somit kein schützenswertes Interesse an der Durchführung einer EB UMA oder weiterer Untersuchungen, da nicht zu erwarten sei, dass Aussagen zur Biografie das Resultat des Altersgutachtens umstossen und die Würdigung der bereits gemachten Aussagen ändern könnten. Es gebe auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufwiesen, die eine der EU-Grundrechtcharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Sodann würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO veranlassen müssten. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe in Italien keinen Zugang zum Gesundheitssystem gehabt, habe er im Rahmen des Dublin-Gesprächs erklärt, dass er während seines fünftägigen Aufenthalts im Zentrum in C._______ Zugang zum Gesundheitssystem gehabt habe, aber keinen solchen, als er sich ungefähr zehn Tage lang im Zentrum in D._______ aufgehalten habe. Er habe weiter widersprüchlich angegeben, dass er weder in C._______ noch in D._______ beim Arzt gewesen sei, obwohl er zuvor bereits erklärt habe, in C._______ von einem Arzt behandelt worden zu sein. Somit sei auch das Vorbringen betreffend den fehlenden Zugang zum Gesundheitssystem im Zentrum in D._______ unglaubhaft und zudem weder detailliert ausgeführt noch nachgewiesen worden. Dasselbe gelte betreffend die Vorbringen bezüglich Erhalt einer ungenügenden Mahlzeit pro Tag und zur fehlenden Matratze in D._______. Er sei als illegal Einreisender sowohl in C._______ als auch in D._______ in Asylzentren untergebracht gewesen und habe somit die Möglichkeit gehabt, ein Asylgesuch einzureichen. Er habe aber bewusst darauf verzichtet und sich stattdessen entschieden, zweieinhalb Monate lang im Freien (Schlafen unter einer Brücke, keine gewährleistete Mahlzeit) zu leben, wo die Umstände sehr prekär seien. Schliesslich sei sein Aufenthalt in den Asylzentren äusserst kurz gewesen (insgesamt ungefähr 15 Tage), um in der Lage zu sein, allfällige Schwächen des italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens geltend zu machen. Zu seinem Gesundheitszustand habe er angegeben, (...)probleme zu haben. Aus dem Verlaufsblatt des Pflegedienstes im BAZ gehe hervor, dass er dieses Problem nie geltend gemacht habe, sondern nur, dass er bei der medizinischen Erstkonsultation (...)schmerzen angegeben habe und aufgefordert worden sei, sich am Medischalter zu melden, was er aber unterlassen habe. Er habe sich nur wegen (...), (...), (...)schmerzen, (...)verstopfung, (...)schmerzen und (...)störung gemeldet. Seit dem 2. Dezember 2022 sei er nicht mehr beim Pflegedienst vorstellig geworden. Er habe somit keine aktuellen Gesundheitsbeschwerden. Er sei wegen des im Dublin-Gespräch erwähnten (...)problems im ersten Zentrum in C._______ von einem Arzt behandelt worden. Er habe keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm nach der Überstellung dorthin die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung von allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigern. Italien verfüge grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach Italien ihm bei Bedarf eine adäquate Behandlung verweigern würde. Im Bedarfsfall könne er sich an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal oder auch an die zuständigen Behörden in Italien wenden. Nach seiner Rückkehr nach Italien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und damit auch medizinische Leistungen, auf welche er im Sinne der Aufnahmerichtlinie Anspruch habe, beziehen zu können. Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 (E. 10.4.3.3) sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass Personen, welche bisher noch kein Asylgesuch in Italien eingereicht haben und im Rahmen der Dublin-III-VO dorthin überstellt werden sollen (sogenanntes Aufnahmeverfahren) nach ihrer Ankunft in Italien grundsätzlich Zugang zu der erforderlichen und dringend indizierten medizinischen Versorgung und Behandlung sowie angemessener Unterkunft haben.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen, das SEM habe die in BVGE 2014/30 genannten Mindestgarantien in Verfahren von UMA nicht eingehalten. Indem es keine EB UMA durchgeführt habe und den Beschwerdeführer ohne Weiteres gestützt auf eine Altersabklärung und auf Informationen der italienischen beziehungsweise französischen Behörden für volljährig erklärt habe, habe es das rechtliche Gehör verletzt und sei zudem seiner Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Das Altersgutachten stelle nur ein sehr schwaches respektive fragliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Nebst der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts habe die Vorinstanz die Begründungsplicht verletzt. Richtigerweise hätte sie den Sachverhalt im Rahmen einer ersten Befragung abklären müssen. In der angefochtenen Verfügung fänden sich keinerlei Abklärungsergebnisse, welche belegen würden, dass sich die Vorinstanz fundiert mit der konkreten Situation vor Ort auseinandergesetzt hätte. Sie wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen über die Unterbringungssituation in Italien vorzunehmen und individuelle Garantien für die Unterbringung und die medizinische Versorgung einzuholen. Die Rechtsprechung gemäss dem Referenzurteil D-4235/2022 entbinde die Vorinstanz nicht von ihrer Verantwortung, den Sachverhalt (auch den medizinischen) umfassend zu erstellen, die individuellen Faktoren abzuklären und entsprechend rechtlich zu würdigen. Ihr obliege neuerdings eine zusätzliche Prüfungspflicht. Namentlich sei sie entsprechend der zitierten Rechtsprechung gehalten, in jedem Fall von Personen, bei denen sie eine Rückführung nach Italien plane, zu prüfen, ob es sich um eine besonders vulnerable Person handle, bei welcher die Einholung individueller Garantien eben doch angezeigt sei. Eine solche Prüfung lasse sich in der angefochtenen Verfügung nicht erkennen, womit die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe. Schliesslich halte Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ausdrücklich die Möglichkeit fest, dass die Schweiz die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus humanitären Gründen feststellen könne.
E. 6.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.1.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa, weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die in BVGE 2014/30 genannten Mindestgarantien betreffend Verfahren von UMA nicht eingehalten worden seien. Das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da es keine EB UMA durchgeführt und ihn für volljährig erklärt habe. Indem die Vorinstanz es vor der Anberaumung der Altersabklärung versäumt habe, gemäss Art. 12 VwVG die Gründe für das Nichteinreichen von geeigneten Identitätsdokumenten zu ermitteln, habe es das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Indem sie keine EB UMA durchgeführt und somit die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie gar nicht erst erfasst habe, habe sie ein wesentliches Indiz nicht erfasst. Deshalb basiere die Altersanpassung auf einer unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Damit habe das SEM auch die Begründungspflicht verletzt, zumal es im Rahmen des Dublin-Gesprächs das Alter des Beschwerdeführers im Wesentlichen nur aufgrund eines Altersgutachtens und behördlicher Auskünfte aus Italien beziehungsweise Frankreich überprüft habe. Richtigerweise hätte die Vorinstanz den Sachverhalt im Rahmen einer ersten Befragung abklären müssen.
E. 6.2.2 Diese Vorwürfe sind unbegründet. Im konkreten Fall durfte das SEM darauf verzichten, eine EB UMA durchzuführen beziehungsweise eine solche nachzuholen.
E. 6.2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO werden unbegleitete Minderjährige in Verfahren der Dublin-III-VO von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt. In einem Dublin-Verfahren informiert das SEM grundsätzlich vor der Befragung die zuständigen kantonalen Behörden über die Anwesenheit eines UMA, um die Bestimmung einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum rechtserheblichen Sachverhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten (vgl. BVGE 2011/23 E. 7). Im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren ist es zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen - ohne Beiordnung einer Vertrauensperson - vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Diese Regel lässt sich insoweit auch auf ein Dublin-Verfahren anwenden, als dass vorfrageweise die Glaubhaftigkeit der Altersangabe überprüft wird und - bei Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit - eine summarische Befragung ohne eine Vertrauensperson stattfindet (vgl. Urteil des BVGer E-4910/2016 vom 9. September 2016 E. 3.2).
E. 6.2.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behaupteten Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
E. 6.2.5 Auf der in lateinischer Schrift ausgefüllten Seite des Personalienblatt ist der (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt. Diese Seite wurde nicht durch den Beschwerdeführer ausgefüllt (vgl. SEM-Akte [...]-1/2). Dieser gab keine Identitätspapiere ab. Unter den gegebenen Umständen durfte das SEM auf das genannte Geburtsdatum abstellen und bestand zum Zeitpunkt des Beginns des Dublin-Gesprächs keine Veranlassung, eine Vertrauensperson zu bestimmen und das Gespräch in deren Anwesenheit zu durchzuführen. Demgegenüber ist dem Gespräch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Vorgesprächs den (...) als Geburtsdatum angegeben hatte, welches aber von dieser nicht weitergeleitet wurde. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann auch nicht darin erkannt werden, dass das SEM ein Altersgutachten veranlasste, als der Beschwerdeführer am Ende des Dublin-Gesprächs geltend gemacht hatte, minderjährig zu sein. Diese Anordnung erfolgte rechtskonform gestützt auf Art. 17 Abs. 3bis AsylG. Nach dem Gesagten vermag der Wunsch der beim Dublin-Gespräch anwesenden Rechtsvertretung, dass vor der Abklärung eine EB UMA durchgeführt werden solle, da sie selber nicht als Vertrauensperson gelte (SEM-Akte [...]-12/4), nichts zu ändern. Auch aus den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers, weder sei er im Vorfeld über den Ablauf der Altersabklärung aufgeklärt worden noch seien ihm Gesundheitsfragen, die grundsätzlich in jeder EB UMA gestellt würden und einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Altersgutachtens haben könnten, gestellt worden, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wurden ihm am 25. Oktober 2022 entsprechende medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt (vgl. SEM-Akte [...]-13/1). Bei der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurden keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung festgestellt (vgl. SEM-Akte [...]-15/7). Nach der Erstellung des Altersgutachten wurde ihm dazu beziehungsweise zu seiner als unglaubhaft erachteten Minderjährigkeit das rechtliche Gehör gewährt. Sodann führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass sie den Beschwerdeführer gestützt auf das Altersgutachten, mit dem sie sich in ihren Erwägungen eingehend auseinandersetzte, die Aussagen im Dublin-Gespräch und die Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. Januar 2023 als volljährige Person qualifiziere. Unter diesen Umständen kann nicht auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden und es liegen keine Gründe dafür vor, dem Beschwerdeführer nachträglich eine Vertrauensperson bestellen und eine EB UMA durchführen zu lassen. Nachdem vorliegend auf die Durchführung einer EB UMA verzichtet werden konnte, vermag der Beschwerdeführer auch aus BVGE 2014/30 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist ihm daraus auch kein Rechtsnachteil erwachsen.
E. 6.2.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 2 und 3).
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E 6.2).
E. 7.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).
E. 8.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.).
E. 8.2 Diesbezüglich kann vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1). Diese sind nicht zu beanstanden und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen ihnen nichts Substanzielles entgegenzusetzen (vgl. oben E. 6.2). Insbesondere stellt das Altersgutachten vorliegend entgegen den in der Beschwerde wiederholten diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. Januar 2023 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Weiter ins Gewicht fallen zudem das gänzliche Fehlen von Identitätsdokumenten und die - entgegen der ursprünglichen Behauptung des Beschwerdeführers erfolgte - Erfassung in Italien und Frankreich als volljährige Person. In Würdigung der gesamten Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Das SEM ist bei der Durchführung des Dublin-Verfahrens - zu Recht und mit überzeugender Begründung - von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
E. 9.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.w.H.). Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
E. 9.2 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und am 11. Mai 2022 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. Gestützt auf dieses Asylgesuch ersuchte das SEM am 4. November 2022 die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Nach der am 15. November 2022 mit Verweis auf die Zuständigkeit Italiens erfolgten Ablehnung durch die französischen Behörden ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der Antwortfrist von zwei Monaten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO und Verfristungsschreiben vom 20. Januar 2023 [SEM-Akte [...]-28/1] nicht zum Aufnahmeersuchen des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich fest. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM seine Anfrage an Italien auf dem Formular als Take back-Ersuchen bezeichnet und alternativ auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützt hat (vgl. SEM-Akte [...]-22/6), statt diesbezüglich allein die letztgenannte Bestimmung anzurufen (vgl. zur rechtlichen Qualifikation auch das Urteil des BVGer D-4770/2022 S. 5 f.).
E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2022 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Für eine Übernahme der italienischen Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.
E. 11.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.
E. 11.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 11.3 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden.
E. 11.4 Trotz gewisser Mängel der italienischen Aufnahmestrukturen darf angenommen werden, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1).
E. 11.5 Das SEM hat die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung eingehend gewürdigt und durfte von einem genügend erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Italien behandelt werden können (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3; Urteile des BVGer E-5807/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 8.3; E-5915/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 8.3 ff. m.w.H.). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist aktuell grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor.
E. 11.6 Im Weiteren beobachtet das Bundesverwaltungsgericht die Situation in Italien fortlaufend (vgl. beispielsweise Urteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 zur Einholung individueller Garantien) und hat bisher - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine Hinweise auf eine Überbelastung des italienischen Asylsystems aufgrund des Ukrainekriegs festgestellt. Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag, im Falle einer Wegweisung sei die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023 aufzuheben und von den italienischen Behörden - aufgrund von Aufnahmekapazitätsproblemen im italienischen Asylsystem - vorgängig eine individuelle und konkrete schriftliche Garantieerklärung betreffend die menschenwürdige und nahtlose Unterbringung im italienischen Asylsystem einzuholen, als unbegründet, weshalb das diesbezügliche Kassationsbegehren (vgl. Rechtsbegehren 4) abzuweisen ist.
E. 11.7 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 12 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Italien angeordnet.
E. 13 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 14 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde - soweit den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend - abzuweisen.
E. 15 Das Beschwerdeverfahren wird mit diesem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 28. Februar 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 16.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 16.2 Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1134/2023 Urteil vom 9.März 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, Mag. a iur., (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 25. September 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. Im Personalienblatt vom selben Tag ist auf der mit lateinischer Schrift ausgefüllten Seite der (...) als sein Geburtsdatum vermerkt. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 28. März 2022 in Italien illegal eingereist war und am 11. Mai 2022 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 28. September 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. B.a Am 12. Oktober 2022 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Möglichkeit der Überstellung nach Italien oder Frankreich gewährt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe B._______ am (...) März 2022 (...) verlassen. Nach seiner Einreise in Italien habe er sich ungefähr fünf Tage lang isoliert in einem Zentrum in C._______ aufgehalten. Er habe dort bereits (...)probleme gehabt. Er sei einzig während der lsolationszeit von einem Arzt behandelt worden. Danach sei er in das Zentrum D._______ transferiert worden. Dort habe er sich etwa zehn Tage aufgehalten. Als ihm erlaubt worden sei, einen Tag ausserhalb des Zentrums zu verbringen, sei er etwa drei Tage draussen geblieben. Bei der Rückkehr sei ihm der Eintritt verweigert worden. Dabei habe er von Personen erfahren, die nach Frankreich reisen würden, und sich zur Mitreise entschieden. In C._______ und in D._______ habe er nach einem Arzt gefragt, aber man habe ihm gesagt, dass er warten solle. In D._______ habe er nur eine Mahlzeit pro Tag erhalten. Es seien vorbereitete Beutel zum Aufwärmen gewesen. Man habe dort keine Matratze zum Schlafen gehabt. Ausser der Person, welche die Mahlzeiten gebracht habe, habe er keine weiteren Mitarbeiter im Zentrum gesehen. Neben den (...)problemen habe er Verbrennungen am (...) gehabt. Er habe in E._______ unter einer Brücke gelebt und durch eine Hilfsorganisation Lebensmittel erhalten. Er habe sich nicht um eine Unterkunft bemüht und in Italien nie ein Asylgesuch eingereicht, weil dieser Staat nicht helfe. Von E._______ sei er per Bahn über Frankreich in Richtung Schweiz gereist. Dabei sei er von der französischen Polizei angehalten und kontrolliert worden. Er habe sich danach während etwa 15 Tagen in F._______ in (...) aufgehalten. Dann sei er per Bahn über G._______ nach H._______ gefahren, wo er am (...) September 2022 angekommen sei. Er sei in Frankreich krank gewesen und habe medizinische Hilfe benötigt, sei aber weggewiesen worden. Zum medizinischen Sachverhalt brachte er vor, er sei erkältet und habe Medikamente bekommen. Am Abend vor dem Dublin-Gespräch habe er (...)schmerzen gehabt. Er sei deswegen bei Medic-Help, aber noch nicht bei einem Arzt gewesen. Wegen der Verbrennungen (...) benötige er keine medizinische Behandlung mehr. Psychisch gehe es ihm gut. B.b Am Ende des Dublin-Gesprächs erklärte der Beschwerdeführer, er sei am (...) geboren worden. Im Personalienblatt habe er nur die Seite in arabischer Schrift, auf der dieses Geburtsdatum aufgeführt sei, jedoch nicht jene in lateinischer Schrift, wo der (...) vermerkt sei, selber ausgefüllt. Er habe sein Geburtsdatum ([...]) seiner Rechtsvertretung beim Vorgespräch mitgeteilt, aber die Information sei nicht an das SEM weitergeleitet worden. Er habe keine Identitätsdokumente. In Italien und in Frankreich sei er mit denselben Personalien und mit dem (...) registriert worden. In Italien habe man ihm gesagt, dass er nicht 17, sondern 19 Jahre alt sei. In Frankreich habe er den Dolmetscher nicht verstanden, da dieser Hocharabisch gesprochen habe und er selbst nur den sudanesischen Dialekt spreche. C. C.a Aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin (...) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Alterseinschätzung. C.b Das Gutachten vom 2. November 2022 kam zum Schluss, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers bei (...) Jahren liege und von einem durchschnittlichen Alter von (...) bis (...) Jahren auszugehen sei. Das von ihm angegebene Geburtsdatum ([...]) könne nicht zutreffen. D. D.a Am 4. November 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D.b Nach Ablehnung des Ersuchens durch die französischen Behörden vom 15. November 2022, welche auf die Zuständigkeit Italiens verwiesen, ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 17. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO respektive Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. E. E.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat der Altersabklärung sowie die Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. E.b Der Beschwerdeführer machte in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 im Wesentlichen geltend, dass er in Italien und in Frankreich dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben habe, jedoch in keinem der beiden Länder ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Ausserdem sei in den beiden Ländern keine medizinische Altersabklärung durchgeführt worden. Auch hier in der Schweiz habe er sein Geburtsdatum ([...]) angegeben. Dieses sei aber in lateinischer Schrift falsch übernommen worden. Da ihm dies in der Schweiz widerfahren sei, sei seine Aussage hinsichtlich der erfassten Personalien in Italien und Frankreich plausibel und begründet. Die Mindestgarantien im Verfahren von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) seien nicht eingehalten worden. Zudem stelle das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar. Da keine Erstbefragung für UMA (EB UMA) durchgeführt und seine Aussagen zur Biografie nicht erfasst worden seien, basiere die beabsichtigte Altersanpassung ([...]) auf einem unvollständigen und unrichtigen Sachverhalt. Das Altersgutachten steIle vorliegend ein sehr schwaches respektive fragiles Indiz für seine Volljährigkeit dar, weswegen die Aufnahme seiner Aussagen zu seiner Biografie im Rahmen einer EB UMA erst recht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung unerlässlich seien. F. Am 20. Januar 2023 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass es diese, nachdem sie innerhalb der festgelegten keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen hätten, seit dem 18. Januar 2023 als für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erachte. G. Am 20. Februar 2023 mutierte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. H. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 - eröffnet am 21. Februar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und hielt fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Schliesslich wurde festgestellt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...). I. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 20. Februar 2023 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Das SEM sei zudem anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. April 2005 abzuändern. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. Februar 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, eine EB UMA durchzuführen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall einer Wegweisung nach Italien sei die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023 aufzuheben und es sei von den italienischen Behörden - aufgrund der dem SEM bekannten Aufnahmekapazitätsprobleme im italienischen Asylsystem - vorgängig eine individuelle und konkrete schriftliche Garantieerklärung betreffend die menschenwürdige und nahtlose Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über das Begehren auf Änderung des Geburtsdatums auf den 1. April 2005 im ZEMIS wird nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden. Es wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer D-1148/2023 behandelt. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Das Altersgutachten stelle ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Auch die weiteren Indizien führten zu keinem anderen Ergebnis. So habe er im Dublin-Gespräch erklärt, in Italien und in Frankreich dasselbe Geburtsdatum ([...]) angegeben zu haben. Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass er in Italien mit dem (...) und in Frankreich mit dem (...) und somit als volljährig registriert worden sei. Bereits im Dublin-Gespräch habe er erklärt, dass die italienischen Behörden ihm gesagt hätten, dass er nicht 17, sondern 19 Jahre alt sei. In seiner Stellungnahme habe er eingewendet, dass in Italien kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Seine Aussagen seien somit in sich widersprüchlich, da das Alter von 19 Jahren - gemäss seiner Aussage im Dublin-Gespräch - von den italienischen Behörden ausgegangen sei und nicht weil es - gemäss seiner Angabe in der Stellungnahme - am Dolmetscher, der angeblich nicht anwesend gewesen sei, gelegen habe. Auch die Erklärungen zum Geburtsdatum in Frankreich seien im Dublin-Gespräch ausweichend gewesen. Obwohl er angegeben habe, in Frankreich den (...) genannt zu haben, habe er weiter ausgeführt, dass er dort den Dolmetscher nicht verstanden habe, weil dieser nur Hocharabisch gesprochen habe und er selbst nur den sudanesischen Dialekt spreche. Somit habe der Verdacht bestanden, dass er auch in Frankreich mit einem anderen Geburtsdatum registriert worden sei, welcher sich nach den Abklärungen mit Frankreich bestätigt habe. Er sei daher persönlich nicht glaubwürdig. Ferner sei es unglaubhaft, dass er ohne Dolmetscher und ohne selbst die lateinische Schrift zu beherrschen in beiden Mitgliedstaaten mit dem gleichen Geburtstag und Geburtsmonat ([...]) erfasst sei. Dies deute darauf hin, dass die Angaben zum Geburtsdatum in Italien und in Frankreich von ihm selbst gemacht worden seien. Ferner gehe aus der ablehnenden Antwort der französischen Behörden vom 15. November 2022 an das SEM hervor, dass er in Frankreich am (...) August 2022 ein Rechtsmittel eingereicht habe und am (...) August 2022 das Urteil ergangen sei. Es gehe daraus nicht sicher hervor, ob er sich in Frankreich wegen des volljährigen Geburtsdatums beschwert habe, aber es gehe sicher hervor, dass es ein ablehnendes Urteil gewesen sei, weshalb seine Wegweisung von Frankreich nach Italien um sechs Monate verlängert (Anmerkung Gericht: verzögert) worden sei. Des Weiteren habe er kein Identitätsdokument zu den Akten gereicht, mit dem er seine angebliche Minderjährigkeit nachweisen könnte. Nicht zuletzt spreche auch sein äusseres Erscheinungsbild für seine Volljährigkeit. Gestützt auf das Altersgutachten, die Aussagen im Dublin-Gespräch und die Ausführungen in der Stellungnahme sei auf seine Volljährigkeit zu schliessen. Er habe somit kein schützenswertes Interesse an der Durchführung einer EB UMA oder weiterer Untersuchungen, da nicht zu erwarten sei, dass Aussagen zur Biografie das Resultat des Altersgutachtens umstossen und die Würdigung der bereits gemachten Aussagen ändern könnten. Es gebe auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufwiesen, die eine der EU-Grundrechtcharta oder der EMRK widersprechende Behandlung mit sich bringen würden. Sodann würden keine Gründe vorliegen, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO veranlassen müssten. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe in Italien keinen Zugang zum Gesundheitssystem gehabt, habe er im Rahmen des Dublin-Gesprächs erklärt, dass er während seines fünftägigen Aufenthalts im Zentrum in C._______ Zugang zum Gesundheitssystem gehabt habe, aber keinen solchen, als er sich ungefähr zehn Tage lang im Zentrum in D._______ aufgehalten habe. Er habe weiter widersprüchlich angegeben, dass er weder in C._______ noch in D._______ beim Arzt gewesen sei, obwohl er zuvor bereits erklärt habe, in C._______ von einem Arzt behandelt worden zu sein. Somit sei auch das Vorbringen betreffend den fehlenden Zugang zum Gesundheitssystem im Zentrum in D._______ unglaubhaft und zudem weder detailliert ausgeführt noch nachgewiesen worden. Dasselbe gelte betreffend die Vorbringen bezüglich Erhalt einer ungenügenden Mahlzeit pro Tag und zur fehlenden Matratze in D._______. Er sei als illegal Einreisender sowohl in C._______ als auch in D._______ in Asylzentren untergebracht gewesen und habe somit die Möglichkeit gehabt, ein Asylgesuch einzureichen. Er habe aber bewusst darauf verzichtet und sich stattdessen entschieden, zweieinhalb Monate lang im Freien (Schlafen unter einer Brücke, keine gewährleistete Mahlzeit) zu leben, wo die Umstände sehr prekär seien. Schliesslich sei sein Aufenthalt in den Asylzentren äusserst kurz gewesen (insgesamt ungefähr 15 Tage), um in der Lage zu sein, allfällige Schwächen des italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens geltend zu machen. Zu seinem Gesundheitszustand habe er angegeben, (...)probleme zu haben. Aus dem Verlaufsblatt des Pflegedienstes im BAZ gehe hervor, dass er dieses Problem nie geltend gemacht habe, sondern nur, dass er bei der medizinischen Erstkonsultation (...)schmerzen angegeben habe und aufgefordert worden sei, sich am Medischalter zu melden, was er aber unterlassen habe. Er habe sich nur wegen (...), (...), (...)schmerzen, (...)verstopfung, (...)schmerzen und (...)störung gemeldet. Seit dem 2. Dezember 2022 sei er nicht mehr beim Pflegedienst vorstellig geworden. Er habe somit keine aktuellen Gesundheitsbeschwerden. Er sei wegen des im Dublin-Gespräch erwähnten (...)problems im ersten Zentrum in C._______ von einem Arzt behandelt worden. Er habe keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm nach der Überstellung dorthin die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung von allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigern. Italien verfüge grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zugänglich zu machen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach Italien ihm bei Bedarf eine adäquate Behandlung verweigern würde. Im Bedarfsfall könne er sich an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal oder auch an die zuständigen Behörden in Italien wenden. Nach seiner Rückkehr nach Italien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und damit auch medizinische Leistungen, auf welche er im Sinne der Aufnahmerichtlinie Anspruch habe, beziehen zu können. Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 (E. 10.4.3.3) sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass Personen, welche bisher noch kein Asylgesuch in Italien eingereicht haben und im Rahmen der Dublin-III-VO dorthin überstellt werden sollen (sogenanntes Aufnahmeverfahren) nach ihrer Ankunft in Italien grundsätzlich Zugang zu der erforderlichen und dringend indizierten medizinischen Versorgung und Behandlung sowie angemessener Unterkunft haben. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen, das SEM habe die in BVGE 2014/30 genannten Mindestgarantien in Verfahren von UMA nicht eingehalten. Indem es keine EB UMA durchgeführt habe und den Beschwerdeführer ohne Weiteres gestützt auf eine Altersabklärung und auf Informationen der italienischen beziehungsweise französischen Behörden für volljährig erklärt habe, habe es das rechtliche Gehör verletzt und sei zudem seiner Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Das Altersgutachten stelle nur ein sehr schwaches respektive fragliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Nebst der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts habe die Vorinstanz die Begründungsplicht verletzt. Richtigerweise hätte sie den Sachverhalt im Rahmen einer ersten Befragung abklären müssen. In der angefochtenen Verfügung fänden sich keinerlei Abklärungsergebnisse, welche belegen würden, dass sich die Vorinstanz fundiert mit der konkreten Situation vor Ort auseinandergesetzt hätte. Sie wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen über die Unterbringungssituation in Italien vorzunehmen und individuelle Garantien für die Unterbringung und die medizinische Versorgung einzuholen. Die Rechtsprechung gemäss dem Referenzurteil D-4235/2022 entbinde die Vorinstanz nicht von ihrer Verantwortung, den Sachverhalt (auch den medizinischen) umfassend zu erstellen, die individuellen Faktoren abzuklären und entsprechend rechtlich zu würdigen. Ihr obliege neuerdings eine zusätzliche Prüfungspflicht. Namentlich sei sie entsprechend der zitierten Rechtsprechung gehalten, in jedem Fall von Personen, bei denen sie eine Rückführung nach Italien plane, zu prüfen, ob es sich um eine besonders vulnerable Person handle, bei welcher die Einholung individueller Garantien eben doch angezeigt sei. Eine solche Prüfung lasse sich in der angefochtenen Verfügung nicht erkennen, womit die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe. Schliesslich halte Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ausdrücklich die Möglichkeit fest, dass die Schweiz die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus humanitären Gründen feststellen könne. 6. 6.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.1.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa, weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die in BVGE 2014/30 genannten Mindestgarantien betreffend Verfahren von UMA nicht eingehalten worden seien. Das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, da es keine EB UMA durchgeführt und ihn für volljährig erklärt habe. Indem die Vorinstanz es vor der Anberaumung der Altersabklärung versäumt habe, gemäss Art. 12 VwVG die Gründe für das Nichteinreichen von geeigneten Identitätsdokumenten zu ermitteln, habe es das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Indem sie keine EB UMA durchgeführt und somit die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie gar nicht erst erfasst habe, habe sie ein wesentliches Indiz nicht erfasst. Deshalb basiere die Altersanpassung auf einer unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Damit habe das SEM auch die Begründungspflicht verletzt, zumal es im Rahmen des Dublin-Gesprächs das Alter des Beschwerdeführers im Wesentlichen nur aufgrund eines Altersgutachtens und behördlicher Auskünfte aus Italien beziehungsweise Frankreich überprüft habe. Richtigerweise hätte die Vorinstanz den Sachverhalt im Rahmen einer ersten Befragung abklären müssen. 6.2.2 Diese Vorwürfe sind unbegründet. Im konkreten Fall durfte das SEM darauf verzichten, eine EB UMA durchzuführen beziehungsweise eine solche nachzuholen. 6.2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO werden unbegleitete Minderjährige in Verfahren der Dublin-III-VO von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt. In einem Dublin-Verfahren informiert das SEM grundsätzlich vor der Befragung die zuständigen kantonalen Behörden über die Anwesenheit eines UMA, um die Bestimmung einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum rechtserheblichen Sachverhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten (vgl. BVGE 2011/23 E. 7). Im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren ist es zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen - ohne Beiordnung einer Vertrauensperson - vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Diese Regel lässt sich insoweit auch auf ein Dublin-Verfahren anwenden, als dass vorfrageweise die Glaubhaftigkeit der Altersangabe überprüft wird und - bei Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit - eine summarische Befragung ohne eine Vertrauensperson stattfindet (vgl. Urteil des BVGer E-4910/2016 vom 9. September 2016 E. 3.2). 6.2.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behaupteten Minderjährigkeit (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 5.3.4). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. 6.2.5 Auf der in lateinischer Schrift ausgefüllten Seite des Personalienblatt ist der (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt. Diese Seite wurde nicht durch den Beschwerdeführer ausgefüllt (vgl. SEM-Akte [...]-1/2). Dieser gab keine Identitätspapiere ab. Unter den gegebenen Umständen durfte das SEM auf das genannte Geburtsdatum abstellen und bestand zum Zeitpunkt des Beginns des Dublin-Gesprächs keine Veranlassung, eine Vertrauensperson zu bestimmen und das Gespräch in deren Anwesenheit zu durchzuführen. Demgegenüber ist dem Gespräch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Vorgesprächs den (...) als Geburtsdatum angegeben hatte, welches aber von dieser nicht weitergeleitet wurde. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann auch nicht darin erkannt werden, dass das SEM ein Altersgutachten veranlasste, als der Beschwerdeführer am Ende des Dublin-Gesprächs geltend gemacht hatte, minderjährig zu sein. Diese Anordnung erfolgte rechtskonform gestützt auf Art. 17 Abs. 3bis AsylG. Nach dem Gesagten vermag der Wunsch der beim Dublin-Gespräch anwesenden Rechtsvertretung, dass vor der Abklärung eine EB UMA durchgeführt werden solle, da sie selber nicht als Vertrauensperson gelte (SEM-Akte [...]-12/4), nichts zu ändern. Auch aus den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers, weder sei er im Vorfeld über den Ablauf der Altersabklärung aufgeklärt worden noch seien ihm Gesundheitsfragen, die grundsätzlich in jeder EB UMA gestellt würden und einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Altersgutachtens haben könnten, gestellt worden, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wurden ihm am 25. Oktober 2022 entsprechende medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt (vgl. SEM-Akte [...]-13/1). Bei der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurden keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung festgestellt (vgl. SEM-Akte [...]-15/7). Nach der Erstellung des Altersgutachten wurde ihm dazu beziehungsweise zu seiner als unglaubhaft erachteten Minderjährigkeit das rechtliche Gehör gewährt. Sodann führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass sie den Beschwerdeführer gestützt auf das Altersgutachten, mit dem sie sich in ihren Erwägungen eingehend auseinandersetzte, die Aussagen im Dublin-Gespräch und die Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. Januar 2023 als volljährige Person qualifiziere. Unter diesen Umständen kann nicht auf eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden und es liegen keine Gründe dafür vor, dem Beschwerdeführer nachträglich eine Vertrauensperson bestellen und eine EB UMA durchführen zu lassen. Nachdem vorliegend auf die Durchführung einer EB UMA verzichtet werden konnte, vermag der Beschwerdeführer auch aus BVGE 2014/30 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist ihm daraus auch kein Rechtsnachteil erwachsen. 6.2.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen (vgl. Rechtsbegehren 2 und 3). 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E 6.2). 7.2 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 8. 8.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). 8.2 Diesbezüglich kann vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1). Diese sind nicht zu beanstanden und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen ihnen nichts Substanzielles entgegenzusetzen (vgl. oben E. 6.2). Insbesondere stellt das Altersgutachten vorliegend entgegen den in der Beschwerde wiederholten diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. Januar 2023 ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Weiter ins Gewicht fallen zudem das gänzliche Fehlen von Identitätsdokumenten und die - entgegen der ursprünglichen Behauptung des Beschwerdeführers erfolgte - Erfassung in Italien und Frankreich als volljährige Person. In Würdigung der gesamten Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). Das SEM ist bei der Durchführung des Dublin-Verfahrens - zu Recht und mit überzeugender Begründung - von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. 9. 9.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.w.H.). Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 9.2 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und am 11. Mai 2022 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. Gestützt auf dieses Asylgesuch ersuchte das SEM am 4. November 2022 die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Nach der am 15. November 2022 mit Verweis auf die Zuständigkeit Italiens erfolgten Ablehnung durch die französischen Behörden ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der Antwortfrist von zwei Monaten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO und Verfristungsschreiben vom 20. Januar 2023 [SEM-Akte [...]-28/1] nicht zum Aufnahmeersuchen des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich fest. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das SEM seine Anfrage an Italien auf dem Formular als Take back-Ersuchen bezeichnet und alternativ auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützt hat (vgl. SEM-Akte [...]-22/6), statt diesbezüglich allein die letztgenannte Bestimmung anzurufen (vgl. zur rechtlichen Qualifikation auch das Urteil des BVGer D-4770/2022 S. 5 f.). 10. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer D-4235/2022 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Für eine Übernahme der italienischen Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass. 11. 11.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 11.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 11.3 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. 11.4 Trotz gewisser Mängel der italienischen Aufnahmestrukturen darf angenommen werden, dass Italien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1). 11.5 Das SEM hat die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung eingehend gewürdigt und durfte von einem genügend erstellten medizinischen Sachverhalt ausgehen. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Italien behandelt werden können (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3; Urteile des BVGer E-5807/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 8.3; E-5915/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 8.3 ff. m.w.H.). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist aktuell grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine allenfalls nötige, adäquate Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. 11.6 Im Weiteren beobachtet das Bundesverwaltungsgericht die Situation in Italien fortlaufend (vgl. beispielsweise Urteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 zur Einholung individueller Garantien) und hat bisher - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine Hinweise auf eine Überbelastung des italienischen Asylsystems aufgrund des Ukrainekriegs festgestellt. Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag, im Falle einer Wegweisung sei die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023 aufzuheben und von den italienischen Behörden - aufgrund von Aufnahmekapazitätsproblemen im italienischen Asylsystem - vorgängig eine individuelle und konkrete schriftliche Garantieerklärung betreffend die menschenwürdige und nahtlose Unterbringung im italienischen Asylsystem einzuholen, als unbegründet, weshalb das diesbezügliche Kassationsbegehren (vgl. Rechtsbegehren 4) abzuweisen ist. 11.7 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
12. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Italien angeordnet.
13. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
14. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde - soweit den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend - abzuweisen.
15. Das Beschwerdeverfahren wird mit diesem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 28. Februar 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 16. 16.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 16.2 Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das vom SEM verfügte Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz nach Italien zum Gegenstand hat.
2. Der weitere Gegenstand der Beschwerde wird im Verfahren D-1148/2023 behandelt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: