Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wurde vorliegend nicht angefochten. Ein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe. Unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist wird folglich davon ausgegangen, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersuchte, ist dieser Antrag abzuweisen, da in der Beschwerdebegründung dazu nichts substantiiert wurde, die elektronisch eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde genügte, keine weiteren Abklärungen erforderlich sind und er genügend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt geltend zu machen.
E. 5.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie sinngemäss der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie bei berechtigtem Vorbringen allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/ 34 E. 4.2).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.).
E. 5.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, da bei der forensischen Lebensalterseinschätzung am 24. März 2023 kein Dolmetscher anwesend gewesen sei (vgl. E. II, Ziff. 1, Rz. 10, S. 5 der Beschwerde), ist festzuhalten, dass er anlässlich der EB UMA darüber informiert wurde, dass während der vorgesehenen medizinischen Altersabklärung kein Dolmetscher respektive keine Dolmetscherin anwesend sein werde. In der Folge wurde ihm deshalb der Ablauf der Untersuchung im Detail erklärt (vgl. SEM-Akte 12/11, Ziff. 9.01). Aus dem Protokoll wird ersichtlich, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen anwesende Rechtsvertretung Einwände gegen dieses Vorgehen hatten und auch in der Stellungnahme vom 12. April 2023 wurde die Abwesenheit eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin nicht gerügt (vgl. SEM-Akte 21/2). Da auch dem medizinischen Gutachten des IRM der Universität C._______ keine Hinweise zu entnehmen sind, dass es zwischen ihm und den behandelnden Ärzten zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist (vgl. SEM-Akten 17/6 und 18/6), ist vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
E. 5.4 Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe sich nicht in hinreichender Ausführlichkeit mit den geltend gemachten systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und den Aufnahmebedingungen in Kroatien auseinandergesetzt oder den Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner individuellen Situation nicht genügend Rechnung getragen (vgl. E. II, S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung). Den Akten sind folglich keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen ergeben würde.
E. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kammer vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N 33 zu Art. 8 Dublin-III-VO sowie Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2041/2023 vom 25. April 2023 E. 6.1 und D-1134/2023 vom 9. März 2023 E. 7.2, je m.w.H.).
E. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Seine Angaben zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum seien vage ausgefallen. Das Ergebnis des Altersgutachtens bestätige die Zweifel am von ihm geltend gemachten Alter. Ferner habe er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vorgelegt. Sodann weise der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nach, dass er am (...) 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht habe. Da die kroatischen Behörden innerhalb der vorgesehenen Frist keine Stellung genommen hätten, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des weiteren Verfahrens in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Kroatien übergegangen. Da er illegal in Kroatien eingereist sei, sei Kroatien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Eurodac-Verordnung) gehalten gewesen, ihm die Fingerabdrücke abzunehmen. Aus dem von ihm geschilderten Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender der kroatischen Sicherheitskräfte lasse sich keine systematische Anwendung von Gewalt ableiten. Betroffene könnten direkt bei der Polizei oder mit Hilfe einer NGO oder eines Anwaltsbüros Anzeige erstatten und die Beschwerdemechanismen nutzen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt würden, hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Alsdann gebe es keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden.
E. 7.2 In der Beschwerde wurde zur Begründung des Hauptbegehrens im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäss zahlreicher Berichte im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem systemische Mängel bestünden und Kroatien das anwendbare internationale Recht nicht rechtmässig anwende. Völkerrechtswidrige Push-backs und Polizeigewalt gegenüber Asylsuchenden seien gut dokumentiert und an der Tagesordnung. Die Problematik der Push-backs beschränke sich nicht nur auf die Grenzregion - auch in Zagreb komme es vor, dass selbst sich im Asylverfahren befindende Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und dann nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Die Vermutung, dass Kroatien seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme, könne daher nicht mehr mit Verweis auf die Botschaftsabklärung aufrechterhalten werden. Die Gewaltanwendung an Kroatiens Grenze habe System und sei staatlich mindestens geduldet. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass derselbe Staat an anderer Stelle rechtmässig agiere. Es bestünden sodann für Opfer von Polizeigewalt in Kroatien kaum Chancen durch Beschreiten des innerstaatlichen Rechtswegs Recht zu erhalten. Aufgrund der systemischen Mängel laufe der Beschwerdeführer Gefahr, bei einer erneuten Rückführung wieder Opfer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen, Polizeigewalt, Kettenabschiebung und einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zu werden. Mit der Rückschaffung drohe ihm eine Retraumatisierung. Das SEM hätte abklären müssen, ob er in Kroatien angemessen untergebracht und ihm effektiv Schutz gewährt werde oder ob ihm nicht erneut eine unmenschliche Behandlung drohe. Die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO respektive Art. 17 beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 seien daher erfüllt und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
E. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.
E. 8.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt sowie anlässlich der EB UMA an, er sei am (...) 2006 geboren worden (vgl. SEM-Akten 7/2 und 12/11, Ziff. 1.06). Eigenen Angaben zufolge habe er sich demgegenüber in Kroatien als volljährig ausgegeben und als Geburtsjahr 2002 angegeben (vgl. SEM-Akte 12/11, Ziff. 2.06). Die Tatsache, dass er vor den kroatischen Behörden bewusst falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat, lässt bereits erste Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen.
E. 8.3.2 Auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vermag das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Zwar haben Geburtsdaten im afghanischen Kulturkreis nur eine sehr untergeordnete Bedeutung und weiter ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur (...) Jahre die Schule besuchte (vgl. SEM-Akte 12/11, Ziff. 1.17.04). Dennoch fällt auf, dass seine Jahresangaben insgesamt unbestimmt und ausweichend ausgefallen sind. So konnte er nicht sagen, wie alt seine Geschwister ungefähr sind (vgl. SEM-Akte 12/11 Ziff. 3.01) und er war auch nicht in der Lage, anzugeben, wann er in die Schule ein- und aus ihr austrat (vgl. SEM-Akte 12/11, Ziff. 1.06 und 1.17.04). Insgesamt fehlt der Detailierungsgrad, welcher seine Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 3 f.). Sein Einwand in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz sich nicht genügend auf den Dschal li-Kalender eingelassen habe (vgl. dort E. II, Ziff. 1, N 10, S. 5), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 8.3.3 Die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichte Tazkira wurde nicht im Original vorgelegt, weshalb ihr Beweiswert von vornherein gering ist. Überdies ist festzuhalten, dass eine Tazkira keine Sicherheitsmerkmale enthält und deshalb einfach gefälscht werden kann. Selbst bei Annahme der Echtheit einer Tazkira besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben keinen zweifelsfreien Rückschluss auf das wirkliche Alter erlauben (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Alter mit seinen Angaben übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten und die Kopie der eingereichten Tazkira stellt kein wesentliches Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz dar.
E. 8.3.4 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Für das Gericht ergeben sich sodann vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens des IRM der Universität C._______ vom 29. März 2023 in Frage zu stellen. Im Gutachten wird zunächst festgehalten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Nach Untersuchung der Weisheitszähne könne kein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, weshalb kein Mindestalter angegeben werden könne. Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts habe ein Knochenalter eines Jungen im Alter von 19 Jahren ergeben, die radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke ein Knochenalter Stadium (...); das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch gesehen werden könne, habe bei 19.7 Jahren gelegen. Eine Zusammenschau der Befunde habe ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben; das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren und (...) Monaten sei mit diesem Befund nicht zu vereinbaren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe er das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Gemäss dem Gutachten liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren (19 Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von 16 Jahren nannte, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen demgegenüber nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein, hat das SEM das Gutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht.
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den (...) 2004 festgesetzt.
E. 8.5 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats nicht in Betracht.
E. 9.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-Akte 2/1). Die kroatischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 19. April 2023 (vgl. SEM-Akte 23/5) unbeantwortet. Damit ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 und 25 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 9.2 Dem unbewiesenen Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.
E. 10.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 10.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 10.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden während seines Aufenthalts in Kroatien (Festhaltung, Schläge, schlechte Behandlung und unzureichende Nahrungsversorgung) ist - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. auch zum Problem der Transitmigration a.a.O. E. 7).
E. 10.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 11.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und der Ausführungen in der Beschwerde, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2666/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3). Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihm bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens und damit einer legalen Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner vorherigen Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermag. Den Akten sind denn auch keine konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde ihn nach der Rücküberstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ohne Prüfung seiner Asylgründe in den Heimatstaat überführen und ihn somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 11.3 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet werden würde. 11.3.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 11.3.1.2 Im Rahmen der EB UMA machte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Mit der Beschwerde reichte er einen Arztbericht der (...) vom 26. April 2023 zu den Akten (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 4), worin der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert wurde. Zu Behandlung wurde ihm ein Medikament verschrieben und er wurde zur psychiatrischen Anbindung überwiesen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind - ohne diese zu verharmlosen - nicht von einer derartigen Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1666/2023 vom 25. Mai 2023 m.w.H.). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2549/2023 vom 15. Mai 2023 E. 7.3.4 und F-2379/2023 vom 8. Mai 2023 E. 8.7, je m.w.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte und Ausführungen zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen.
E. 11.4 Nach dem Gesagten droht weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch ist eine Völkerrechtsverletzung aus anderem Grund ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1335/2023 vom 25. Mai 2023 E. 8.5 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.6; vgl. ferner Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der in der Beschwerde gestellte Subeventualantrag um Einholung von Zusicherungen der kroatischen Behörden ist dementsprechend ebenfalls abzuweisen.
E. 11.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 12 Das SEM ist demnach zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Kroatien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich das Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen hat.
E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3074/2023 Urteil vom 6. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Michael Meyer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein afghanischer Staatsangehöriger - reiste am 26. Februar 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) 2006 geboren worden und damit noch minderjährig. A.b Ein am 28. Februar 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 1. März 2023 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) bei den kroatischen Behörden ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden liessen das Informationsersuchen unbeantwortet. A.d Mit Vollmacht vom 6. März 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______. A.e Am 8. März 2023 führte das SEM eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) 2006 (beziehungsweise am [...] 1384 gemäss afghanischem Kalender) geboren worden zu sein. Sein genaues Geburtsdatum kenne er, weil sein Onkel väterlicherseits die Geburtsdaten von allen Kindern der Familie in einem Heft festgehalten habe. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte er eine Fotokopie seiner Tazkira zu den Akten, gemäss welcher er im Jahr 1398 14 Jahre alt gewesen sei. Weiter brachte er vor, er habe in Kroatien angegeben, bereits volljährig zu sein, um sich einer wahrscheinlichen Unterbringung in einer Kinderstätte zu entziehen. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, da er dort schlecht behandelt und geschlagen worden sei. Ausserdem sei er in einem Raum festgehalten worden und habe nichts zu essen bekommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte er aus, es gehe ihm gut. A.f Entsprechend dem schriftlichen Auftrag des SEM vom 22. März 2023 wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität C._______ eine forensische Lebensaltersabschätzung durchgeführt. Im Altersgutachten vom 29. März 2023 kamen die Ärzte zum Schluss, das Mindestalter des Beschwerdeführers liege bei 19 Jahren. A.g Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. April 2023 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Geburtsdatum vom (...) 2004. A.h In seiner Stellungnahme vom 12. April 2023 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum fest. Er beantrage, es sei eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung betreffend Datenänderung zu erlassen und es sei zwingend ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS anzubringen. A.i Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde am 13. April 2023 im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) 2004 angepasst und er wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. A.j Am 19. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden liessen das Gesuch unbeantwortet, woraufhin die Vorinstanz sie am 4. Mai 2023 auf die Verfristung und deren Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs hinwies. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 - eröffnet am 22. Mai 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) 2004. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 23. Mai 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. D.a Mit elektronischer Eingabe der rubrizierten, neu mandatierten Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische Behandlung zur Verfügung steht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien superprovisorisch anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Ausserdem sei eine angemessene Frist anzusetzen, um die Beschwerde zu ergänzen. Der Beschwerde lag unter anderem eine Kopie des Berichts der (...) vom 26. April 2023 bei. D.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wurde vorliegend nicht angefochten. Ein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe. Unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist wird folglich davon ausgegangen, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid.
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Soweit der Beschwerdeführer um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersuchte, ist dieser Antrag abzuweisen, da in der Beschwerdebegründung dazu nichts substantiiert wurde, die elektronisch eingereichte Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde genügte, keine weiteren Abklärungen erforderlich sind und er genügend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt geltend zu machen. 5. 5.1 In der Beschwerde wurden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie sinngemäss der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie bei berechtigtem Vorbringen allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/ 34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). 5.2.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, da bei der forensischen Lebensalterseinschätzung am 24. März 2023 kein Dolmetscher anwesend gewesen sei (vgl. E. II, Ziff. 1, Rz. 10, S. 5 der Beschwerde), ist festzuhalten, dass er anlässlich der EB UMA darüber informiert wurde, dass während der vorgesehenen medizinischen Altersabklärung kein Dolmetscher respektive keine Dolmetscherin anwesend sein werde. In der Folge wurde ihm deshalb der Ablauf der Untersuchung im Detail erklärt (vgl. SEM-Akte 12/11, Ziff. 9.01). Aus dem Protokoll wird ersichtlich, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen anwesende Rechtsvertretung Einwände gegen dieses Vorgehen hatten und auch in der Stellungnahme vom 12. April 2023 wurde die Abwesenheit eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin nicht gerügt (vgl. SEM-Akte 21/2). Da auch dem medizinischen Gutachten des IRM der Universität C._______ keine Hinweise zu entnehmen sind, dass es zwischen ihm und den behandelnden Ärzten zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist (vgl. SEM-Akten 17/6 und 18/6), ist vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 5.4 Nach Prüfung der Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe sich nicht in hinreichender Ausführlichkeit mit den geltend gemachten systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und den Aufnahmebedingungen in Kroatien auseinandergesetzt oder den Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner individuellen Situation nicht genügend Rechnung getragen (vgl. E. II, S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung). Den Akten sind folglich keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen ergeben würde. 5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 6.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kammer vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N 33 zu Art. 8 Dublin-III-VO sowie Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2041/2023 vom 25. April 2023 E. 6.1 und D-1134/2023 vom 9. März 2023 E. 7.2, je m.w.H.). 7. 7.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Seine Angaben zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum seien vage ausgefallen. Das Ergebnis des Altersgutachtens bestätige die Zweifel am von ihm geltend gemachten Alter. Ferner habe er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vorgelegt. Sodann weise der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nach, dass er am (...) 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht habe. Da die kroatischen Behörden innerhalb der vorgesehenen Frist keine Stellung genommen hätten, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des weiteren Verfahrens in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Kroatien übergegangen. Da er illegal in Kroatien eingereist sei, sei Kroatien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Eurodac-Verordnung) gehalten gewesen, ihm die Fingerabdrücke abzunehmen. Aus dem von ihm geschilderten Fehlverhalten einzelner Mitarbeitender der kroatischen Sicherheitskräfte lasse sich keine systematische Anwendung von Gewalt ableiten. Betroffene könnten direkt bei der Polizei oder mit Hilfe einer NGO oder eines Anwaltsbüros Anzeige erstatten und die Beschwerdemechanismen nutzen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt würden, hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Alsdann gebe es keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. 7.2 In der Beschwerde wurde zur Begründung des Hauptbegehrens im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäss zahlreicher Berichte im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem systemische Mängel bestünden und Kroatien das anwendbare internationale Recht nicht rechtmässig anwende. Völkerrechtswidrige Push-backs und Polizeigewalt gegenüber Asylsuchenden seien gut dokumentiert und an der Tagesordnung. Die Problematik der Push-backs beschränke sich nicht nur auf die Grenzregion - auch in Zagreb komme es vor, dass selbst sich im Asylverfahren befindende Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und dann nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Die Vermutung, dass Kroatien seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme, könne daher nicht mehr mit Verweis auf die Botschaftsabklärung aufrechterhalten werden. Die Gewaltanwendung an Kroatiens Grenze habe System und sei staatlich mindestens geduldet. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass derselbe Staat an anderer Stelle rechtmässig agiere. Es bestünden sodann für Opfer von Polizeigewalt in Kroatien kaum Chancen durch Beschreiten des innerstaatlichen Rechtswegs Recht zu erhalten. Aufgrund der systemischen Mängel laufe der Beschwerdeführer Gefahr, bei einer erneuten Rückführung wieder Opfer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen, Polizeigewalt, Kettenabschiebung und einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zu werden. Mit der Rückschaffung drohe ihm eine Retraumatisierung. Das SEM hätte abklären müssen, ob er in Kroatien angemessen untergebracht und ihm effektiv Schutz gewährt werde oder ob ihm nicht erneut eine unmenschliche Behandlung drohe. Die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO respektive Art. 17 beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 seien daher erfüllt und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. 8. 8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die dargelegte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 8.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt sowie anlässlich der EB UMA an, er sei am (...) 2006 geboren worden (vgl. SEM-Akten 7/2 und 12/11, Ziff. 1.06). Eigenen Angaben zufolge habe er sich demgegenüber in Kroatien als volljährig ausgegeben und als Geburtsjahr 2002 angegeben (vgl. SEM-Akte 12/11, Ziff. 2.06). Die Tatsache, dass er vor den kroatischen Behörden bewusst falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat, lässt bereits erste Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. 8.3.2 Auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vermag das Gericht nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Zwar haben Geburtsdaten im afghanischen Kulturkreis nur eine sehr untergeordnete Bedeutung und weiter ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur (...) Jahre die Schule besuchte (vgl. SEM-Akte 12/11, Ziff. 1.17.04). Dennoch fällt auf, dass seine Jahresangaben insgesamt unbestimmt und ausweichend ausgefallen sind. So konnte er nicht sagen, wie alt seine Geschwister ungefähr sind (vgl. SEM-Akte 12/11 Ziff. 3.01) und er war auch nicht in der Lage, anzugeben, wann er in die Schule ein- und aus ihr austrat (vgl. SEM-Akte 12/11, Ziff. 1.06 und 1.17.04). Insgesamt fehlt der Detailierungsgrad, welcher seine Aussagen überprüfbar und glaubhaft machen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 3 f.). Sein Einwand in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz sich nicht genügend auf den Dschal li-Kalender eingelassen habe (vgl. dort E. II, Ziff. 1, N 10, S. 5), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.3.3 Die vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichte Tazkira wurde nicht im Original vorgelegt, weshalb ihr Beweiswert von vornherein gering ist. Überdies ist festzuhalten, dass eine Tazkira keine Sicherheitsmerkmale enthält und deshalb einfach gefälscht werden kann. Selbst bei Annahme der Echtheit einer Tazkira besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben keinen zweifelsfreien Rückschluss auf das wirkliche Alter erlauben (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Alter mit seinen Angaben übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten und die Kopie der eingereichten Tazkira stellt kein wesentliches Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz dar. 8.3.4 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.). Für das Gericht ergeben sich sodann vorliegend keine Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens des IRM der Universität C._______ vom 29. März 2023 in Frage zu stellen. Im Gutachten wird zunächst festgehalten, dass die körperliche Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung ergeben habe. Die zahnärztliche Untersuchung habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Nach Untersuchung der Weisheitszähne könne kein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, weshalb kein Mindestalter angegeben werden könne. Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts habe ein Knochenalter eines Jungen im Alter von 19 Jahren ergeben, die radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke ein Knochenalter Stadium (...); das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch gesehen werden könne, habe bei 19.7 Jahren gelegen. Eine Zusammenschau der Befunde habe ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben; das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren und (...) Monaten sei mit diesem Befund nicht zu vereinbaren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe er das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist ein starkes Indiz für die Volljährigkeit, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. ebenda E. 4.2.2). Gemäss dem Gutachten liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren (19 Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne kein Mindestalter angegeben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung nur einen Mittelwert von 16 Jahren nannte, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern tatsächlich nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen demgegenüber nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens und insbesondere des Befunds am Schlüsselbein, hat das SEM das Gutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht als ein Indiz gewertet, welches ebenfalls für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht. 8.4 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung auf den (...) 2004 festgesetzt. 8.5 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats nicht in Betracht. 9. 9.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-Akte 2/1). Die kroatischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 19. April 2023 (vgl. SEM-Akte 23/5) unbeantwortet. Damit ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 und 25 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 9.2 Dem unbewiesenen Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. 10. 10.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 10.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 10.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellenden in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den kroatischen Behörden während seines Aufenthalts in Kroatien (Festhaltung, Schläge, schlechte Behandlung und unzureichende Nahrungsversorgung) ist - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden (vgl. auch zum Problem der Transitmigration a.a.O. E. 7). 10.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 11. 11.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 11.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und der Ausführungen in der Beschwerde, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2666/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3). Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht darlegen, dass die ihm bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens und damit einer legalen Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei seiner vorherigen Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an den Feststellungen des Gerichts etwas zu ändern vermag. Den Akten sind denn auch keine konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde ihn nach der Rücküberstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ohne Prüfung seiner Asylgründe in den Heimatstaat überführen und ihn somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 11.3 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet werden würde. 11.3.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 11.3.1.2 Im Rahmen der EB UMA machte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Mit der Beschwerde reichte er einen Arztbericht der (...) vom 26. April 2023 zu den Akten (vgl. BVGer-Akte 1, Beilage 4), worin der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert wurde. Zu Behandlung wurde ihm ein Medikament verschrieben und er wurde zur psychiatrischen Anbindung überwiesen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind - ohne diese zu verharmlosen - nicht von einer derartigen Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1666/2023 vom 25. Mai 2023 m.w.H.). Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2549/2023 vom 15. Mai 2023 E. 7.3.4 und F-2379/2023 vom 8. Mai 2023 E. 8.7, je m.w.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte und Ausführungen zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. 11.4 Nach dem Gesagten droht weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch ist eine Völkerrechtsverletzung aus anderem Grund ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1335/2023 vom 25. Mai 2023 E. 8.5 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.6; vgl. ferner Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Vorliegend bestehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Der in der Beschwerde gestellte Subeventualantrag um Einholung von Zusicherungen der kroatischen Behörden ist dementsprechend ebenfalls abzuweisen. 11.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
12. Das SEM ist demnach zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Kroatien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
13. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unbesehen der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich das Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen hat. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer