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E-2041/2023

E-2041/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist ferner fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Hinsichtlich der Form ist festzustellen, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, die mittels vorgedrucktem Formular eingereicht worden ist. In Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, insbesondere der ausdrücklichen Bitte um Überprüfung des Asylgesuches in der Schweiz und um Korrektur des Geburtsdatums ist sie auch als formgerecht zu erachten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde - mit Ausnahme vom nachfolgend zum Verfahrensgegenstand Gesagten - einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sind nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung und können somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Dasselbe gilt für die Frage der Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Rechtsbegehren 2 und 3 ist somit nicht einzutreten.

E. 2.3 Wie unter E. 1.3 bereits festgestellt, beantragt der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss auch die Aufhebung respektive Korrektur der Feststellung des SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in ZEMIS laute auf den 1. Januar 2004 (Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Dieses Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-2087/2023 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums bildet somit ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 2.4 Zusammenfassend ist vorliegend die Frage Prozessgegenstand, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Österreich angeordnet hat.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Im Falle einer UMA ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.).

E. 6.1 Vorliegend bestünde deshalb bei Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2).

E. 6.2 Die Minderjährigkeit ist von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b).

E. 6.3.1 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Vor Anberaumung der beabsichtigten UMA-Befragung habe die Rechtsvertretung dem SEM mitgeteilt, er habe ihr gegenüber explizit angegeben, volljährig zu sein, weshalb er in der Folge zu einem Dublin-Gespräch eingeladen worden sei. Dem Altersgutachten habe sodann nur eine der beiden relevanten Analysen (zahnärztliche Untersuchung) zugrunde gelegen, welche ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben habe. Somit könnten die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien bezüglich der Aussagekraft der Altersgutachten nicht angewandt werden, weil hierfür auch die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse benötigt werde. Der wissenschaftliche Wert des Gutachtens bleibe aber aufrechterhalten und dessen Aussage, sein angegebenes Geburtsdatum von (...) könne zutreffen, könne in einer Gesamtwürdigung als Indiz herangezogen werden. Bei der Abklärung sei ein Durchschnittsalter von 18 bis 22 Jahren ermittelt worden. Die spätere Aussage des Beschwerdeführers, er kenne sein Geburtsdatum und Alter nicht, sei unglaubhaft, zumal er am Dublin-Gespräch angegeben habe, sich zu erinnern, dass sein 12. Geburtstag gefeiert worden sei. Es sei auch unglaubhaft, dass die österreichischen Behörden das Geburtsdatum selbst registriert hätten und das Personalienblatt in der Schweiz von einem anderen Jungen ausgefüllt worden sei. Sein Antrag im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör, sein Geburtsdatum sei auf den ([Geburtsdatum 1]) zu ändern, sei sodann überraschend und weder in seinen Aussagen noch in seinen Identitätsdokumente finde sich eine Grundlage dafür. Er habe auch nicht weiter erläutert, weshalb der ([Geburtsdatum 1]) nun plötzlich sein richtiges Geburtsdatum sei. Dieses Datum finde sich nur in den Akten des BAZG und er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs nicht erklären können, wie es zur Erfassung dieses Geburtsdatums beim BAZG gekommen sei, da er sich nicht erinnere. Damit habe er signalisiert, dass der ([Geburtsdatum 1]) nicht stimme. Schliesslich erstaune, dass er sowohl in Österreich als auch in der Schweiz ein Geburtsdatum angegeben habe, dass seine Volljährigkeit bedeute, wobei er diese auch gegenüber der Rechtsvertretung bestätigt habe. Auch das eingereichte Identitätsdokument spreche für die Volljährigkeit. Das nun im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachte Geburtsdatum vom ([Geburtsdatum 1]) habe er somit nicht glaubhaft machen können und eine Gesamtwürdigung aller Indizien spreche für seine Volljährigkeit. Ausserdem sei er aufgrund des genannten Aussageverhaltens und des unterschiedlichen Nachnamens, welchen er in Österreich angegeben habe, persönlich nicht glaubwürdig.

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, sowohl das Skelettalter als auch das Zahnalter liege gemäss Altersgutachten unter 18 Jahren, was ein wichtiges Indiz für seine Minderjährigkeit sei. Gemäss Rechtsprechung könne jedenfalls nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden. Die widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter seien mit seinem Analphabetismus zu erklären und er sei auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Die österreichischen Behörden hätten ihn nicht nach seinem Alter gefragt, sondern einfach ein Geburtsdatum eingetragen. Ausserdem könnten die inkonsistenten Angaben auch als Hinweis für die Minderjährigkeit gesehen werden. Bei den Zweifeln an seiner Volljährigkeit sei das Gericht gehalten, sich für den Schutz des Kindes einzusetzen und es müsse ein reduziertes Beweismass für die Altersbestimmung gelten.

E. 6.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Der Beschwerdeführer hat sowohl auf dem Personalienblatt (A1) und in der PA (A22) den ([Geburtsdatum 2]) als Geburtsdatum angegeben. Anlässlich des Dublin-G-gesprächs gab er an, sein Geburtsdatum nicht zu kennen, machte aber weder geltend, dass er minderjährig noch dass das vom SEM erfasste Geburtsdatum ([Geburtsdatum 2]) falsch beziehungsweise zu korrigieren sei (A26). Die ausdrückliche Nachricht der Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer sei volljährig, weshalb keine Erstbefragung UMA durchgeführt werden müsse spricht schliesslich sehr stark für die Volljährigkeit (A14). Tatsächlich ist erstaunlich, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Altersabklärung, mithin über drei Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs, erstmals geltend macht, minderjährig zu sein (A38). Vor diesem Hintergrund überzeugt das schwache Argument, jemand anderes habe für ihn das Personalienblatt ausgefüllt nicht, und erst recht nicht jenes, die österreichischen Behörden hätten willkürlich den ([Geburtsdatum 3]) erfasst. Zwar ist richtig, dass allein aufgrund des Altersgutachtens nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden kann (BVGE 2018/VI/3, E.4.2). Dies hat das SEM aber auch nicht getan, sondern es hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen und die geringe Aussagekraft des Gutachtens berücksichtigt. Demgegenüber kann das Gutachten - entgegen seiner Ansicht - auch nicht als wichtiges Indiz für seine Minderjährigkeit gewichtet werden, zumal es lediglich ein Mindestalter von (...) Jahren feststellt, aber von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 22 Jahren ausgeht. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 lag im Übrigen eine andere Konstellation des Altersgutachtens zu Grunde, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Hinzu kommt dann auch noch, dass der Beschwerdeführer sogar gemäss der eingereichten Taskira volljährig ist. Das SEM hat zusammenfassend eine ausgewogene und auch im Resultat zutreffende Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Elemente, die für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen überwiegen deutlich und der Beschwerdeführer vermag keine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Auf den impliziten Hinweis auf die zwingende Beachtung des Kindswohls ist nicht weiter einzugehen; das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist vorliegend irrelevant.

E. 7.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Österreichs aus, nachdem diese dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 23. März 2023 zugestimmt hat. Dass die Schweiz das Zielland des Beschwerdeführers gewesen sei, ist unter der Zuständigkeitsordnung des Dublin-Systems nicht relevant (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), zumal eine Abhängigkeit des volljährigen Beschwerdeführers von seinen Freunden offensichtlich - auch in Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes - nicht gegeben ist.

E. 7.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Systemische Mängel liegen in Österreich offenkundig nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht; eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht.

E. 7.3.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1)

E. 7.3.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Österreich kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Wie erwähnt räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer hat keine Erkrankung geltend gemacht, die aufgrund ihrer Schwere einer Wegweisung nach Österreich unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde. Er bringt vor, er sei in Afghanistan sieben Mal operiert worden; dies gehe auf einen Hautausschlag zurück. Auch könne er bei Stress und Belastung seine Beine nicht bewegen. Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Es geht aus den Akten auch nicht hervor, dass er deswegen in der Schweiz in Behandlung gewesen wäre. Vielmehr wird aus einem Verlaufsblatt von Medic-Help lediglich ersichtlich, dass er wegen einer Schwellung am Fuss behandelt worden sei (A41), die einer Überstellung nach Österreich ganz offensichtlich ebenfalls nicht entgegensteht. Andere Arztberichte befinden sich nicht in den Akten. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.

E. 7.3.5 Eine Überstellung nach Österreich ist nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen demnach als zulässig zu qualifizieren, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen.

E. 7.4 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 7.5 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

E. 8 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Österreich angeordnet.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Zwar wird vorformuliert auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt sowie eines um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes. Begründet werden die Anträge allerdings nicht. Unabhängig davon und der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit, wären sie abzuweisen. Die Begehren erweisen sich nämlich als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2041/2023 Urteil vom 25. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. Dezember 2022 in die Schweiz ein. Bei der Einreise wurde er mangels gültiger Reisedokumente und Visum angehalten, wobei er den Grenzwächtern des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gegenüber angab, sein Geburtsdatum sei der ([Geburtsdatum 1]). B. Gleichentags reichte er beim SEM ein Asylgesuch unter Angabe des Geburtsdatums ([Geburtsdatum 2]) ein. C. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 24. Dezember 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. D. Am 4. Januar 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. E. Am 28. Februar 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der ([Geburtsdatum 2]) und er seinen Aussagen zufolge volljährig sei. Es gebe somit keinen Anlass für eine Erstbefragung für UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende). F. Am 2. März 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden lehnten das Übernahmegesuch am 6. März 2023 zunächst ab, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz als UMA registriert worden, weshalb nunmehr die Schweiz zuständig sei. In Österreich sei er im Übrigen mit dem Geburtsdatum ([Geburtsdatum 3]) registriert worden. G. Am 7. März 2023 fand die Personalienaufnahme statt. Der Beschwerdeführer gab dort an, sein Geburtsdatum sei der 1. Januar 2004 (Protokoll in den SEM Akten [...] [nachfolgend A] 22). H. Anlässlich des sogenannten Dublingespräches vom 20. März 2023 (A 26) gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsdatum nicht zu kennen. In Österreich hätten die Behörden ihn nicht nach seinem Geburtsdatum gefragt, sondern sie hätten es ([Geburtsdatum 3]) selber so eingetragen. Das Personalienblatt wiederum habe eine andere Person für ihn ausgefüllt und dabei den ([Geburtsdatum 2]) notiert. Er erinnere sich nicht daran, den Grenzwächtern das Geburtsdatum ([Geburtsdatum 1]) angegeben zu haben. Der Beschwerdeführer reichte eine Taskira ein, auf welcher das Geburtsdatum (...) ([Geburtsdatum 4]) notiert ist. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO, grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Er entgegnete, die österreichischen Behörden hätten ihm mit einer Ausschaffung nach Ungarn gedroht für den Fall, dass er seine Fingerabdrücke nicht abgebe. Ihm sei zudem gesagt worden, die Fingerabdrücke würden nur für polizeiliche Zwecke abgenommen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er ein Asylgesuch gestellt habe. Die Schweiz sei sein Zielland gewesen, hier habe er Freunde, welche ihm helfen könnten. Insbesondere könnten sie ihm helfen, weil sie seine Krankheit (Hautausschläge) kennen würden; er leide daran seit er ein Kind gewesen sei und sei deswegen in Afghanistan mehrmals -zuletzt vor etwa zwei oder drei Jahren - operiert worden. Aufgrund der Schmerzen werde er manchmal bewusstlos. I. Am 15. März 2023 wurde zur Feststellung seines Alters eine forensisch-medizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin im Kantonsspital B._______ durchgeführt. In seinem Gutachten vom 22. März 2023 kam das Institut zum Ergebnis, dass sich gestützt auf die Untersuchung der Hand und der Weisheitszähne ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17 Jahren ergebe. Das vom SEM in seinem Auftragsschreiben genannte Alter von (...) könne aufgrund des aus der Zahnentwicklung resultierenden Mindestalters zutreffen. Das Schlüsselbeinbrustgelenk könne wegen einer anatomischen Normvariante nicht zur Altersdiagnostik herangezogen werden. J. Am 23. März 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden erneut um Übernahme des Beschwerdeführers und führte aus, es gehe von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Gleichentags stimmten die österreichischen Behörden dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. K. Am 29. März 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und hielt fest, es gehe gestützt auf die Aktenlage weiterhin von seiner Volljährigkeit aus und beabsichtige, das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) registrierte Geburtsdatum vom ([Geburtsdatum 2]) zu belassen. L. In der Stellungnahme vom 4. April 2023 liess der Beschwerdeführer festhalten, das SEM habe zu wenig berücksichtigt, dass er als Analphabet von Zahlen und Geburtsdaten nichts verstehe und nicht wisse, wie alt er sei. Er wisse auch nicht, weshalb die österreichischen Behörden ihn mit dem Geburtsdatum ([Geburtsdatum 3]) erfasst hätten, man habe ihn nicht dazu befragt. Es sei nicht bekannt, wie es zu dieser Registrierung gekommen sei. Das Personalienblatt in der Schweiz habe er nicht selbst ausgefüllt. Dem Altersgutachtens fehle es mit der Analyse der Schlüsselbeinbrustgelenke an einem wesentlichen Bestandteil der medizinischen Altersschätzung. Dennoch liege sowohl das ermittelte Skelettalter als auch das Zahnalter unter 18 Jahren, was ein Indiz für seine Minderjährigkeit sei. Gemäss seiner Taskira sei er zwar volljährig, dies stelle aber nur ein Element der Beurteilung des Alters dar. Es bestünden Zweifel an seiner Volljährigkeit, weshalb von seiner Minderjährigkeit auszugehen und das Geburtsdatum in ZEMIS auf den ([Geburtsdatum 1]) anzupassen sei. M. Mit Verfügung vom 6. April 2023 (eröffnet am 11. April 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Überstellung nach Österreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne, wobei es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig stellte es fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den ([Geburtsdatum 2]). N. Am 12. April 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. O. Mit Beschwerde vom 14. April 2023 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 6. April 2023 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, ausserdem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. P. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. April 2023 setzte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist ferner fristgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Hinsichtlich der Form ist festzustellen, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, die mittels vorgedrucktem Formular eingereicht worden ist. In Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, insbesondere der ausdrücklichen Bitte um Überprüfung des Asylgesuches in der Schweiz und um Korrektur des Geburtsdatums ist sie auch als formgerecht zu erachten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde - mit Ausnahme vom nachfolgend zum Verfahrensgegenstand Gesagten - einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sind nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung und können somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Dasselbe gilt für die Frage der Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Rechtsbegehren 2 und 3 ist somit nicht einzutreten. 2.3 Wie unter E. 1.3 bereits festgestellt, beantragt der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss auch die Aufhebung respektive Korrektur der Feststellung des SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in ZEMIS laute auf den 1. Januar 2004 (Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Dieses Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-2087/2023 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums bildet somit ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.4 Zusammenfassend ist vorliegend die Frage Prozessgegenstand, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Österreich angeordnet hat. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Im Falle einer UMA ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). 6. 6.1 Vorliegend bestünde deshalb bei Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Österreichs entgegenstehende vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4; F-5625/2020 vom 18. November 2020; F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5.2). 6.2 Die Minderjährigkeit ist von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 6.3 6.3.1 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Vor Anberaumung der beabsichtigten UMA-Befragung habe die Rechtsvertretung dem SEM mitgeteilt, er habe ihr gegenüber explizit angegeben, volljährig zu sein, weshalb er in der Folge zu einem Dublin-Gespräch eingeladen worden sei. Dem Altersgutachten habe sodann nur eine der beiden relevanten Analysen (zahnärztliche Untersuchung) zugrunde gelegen, welche ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben habe. Somit könnten die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien bezüglich der Aussagekraft der Altersgutachten nicht angewandt werden, weil hierfür auch die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse benötigt werde. Der wissenschaftliche Wert des Gutachtens bleibe aber aufrechterhalten und dessen Aussage, sein angegebenes Geburtsdatum von (...) könne zutreffen, könne in einer Gesamtwürdigung als Indiz herangezogen werden. Bei der Abklärung sei ein Durchschnittsalter von 18 bis 22 Jahren ermittelt worden. Die spätere Aussage des Beschwerdeführers, er kenne sein Geburtsdatum und Alter nicht, sei unglaubhaft, zumal er am Dublin-Gespräch angegeben habe, sich zu erinnern, dass sein 12. Geburtstag gefeiert worden sei. Es sei auch unglaubhaft, dass die österreichischen Behörden das Geburtsdatum selbst registriert hätten und das Personalienblatt in der Schweiz von einem anderen Jungen ausgefüllt worden sei. Sein Antrag im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör, sein Geburtsdatum sei auf den ([Geburtsdatum 1]) zu ändern, sei sodann überraschend und weder in seinen Aussagen noch in seinen Identitätsdokumente finde sich eine Grundlage dafür. Er habe auch nicht weiter erläutert, weshalb der ([Geburtsdatum 1]) nun plötzlich sein richtiges Geburtsdatum sei. Dieses Datum finde sich nur in den Akten des BAZG und er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs nicht erklären können, wie es zur Erfassung dieses Geburtsdatums beim BAZG gekommen sei, da er sich nicht erinnere. Damit habe er signalisiert, dass der ([Geburtsdatum 1]) nicht stimme. Schliesslich erstaune, dass er sowohl in Österreich als auch in der Schweiz ein Geburtsdatum angegeben habe, dass seine Volljährigkeit bedeute, wobei er diese auch gegenüber der Rechtsvertretung bestätigt habe. Auch das eingereichte Identitätsdokument spreche für die Volljährigkeit. Das nun im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachte Geburtsdatum vom ([Geburtsdatum 1]) habe er somit nicht glaubhaft machen können und eine Gesamtwürdigung aller Indizien spreche für seine Volljährigkeit. Ausserdem sei er aufgrund des genannten Aussageverhaltens und des unterschiedlichen Nachnamens, welchen er in Österreich angegeben habe, persönlich nicht glaubwürdig. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, sowohl das Skelettalter als auch das Zahnalter liege gemäss Altersgutachten unter 18 Jahren, was ein wichtiges Indiz für seine Minderjährigkeit sei. Gemäss Rechtsprechung könne jedenfalls nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden. Die widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter seien mit seinem Analphabetismus zu erklären und er sei auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Die österreichischen Behörden hätten ihn nicht nach seinem Alter gefragt, sondern einfach ein Geburtsdatum eingetragen. Ausserdem könnten die inkonsistenten Angaben auch als Hinweis für die Minderjährigkeit gesehen werden. Bei den Zweifeln an seiner Volljährigkeit sei das Gericht gehalten, sich für den Schutz des Kindes einzusetzen und es müsse ein reduziertes Beweismass für die Altersbestimmung gelten. 6.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Der Beschwerdeführer hat sowohl auf dem Personalienblatt (A1) und in der PA (A22) den ([Geburtsdatum 2]) als Geburtsdatum angegeben. Anlässlich des Dublin-G-gesprächs gab er an, sein Geburtsdatum nicht zu kennen, machte aber weder geltend, dass er minderjährig noch dass das vom SEM erfasste Geburtsdatum ([Geburtsdatum 2]) falsch beziehungsweise zu korrigieren sei (A26). Die ausdrückliche Nachricht der Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer sei volljährig, weshalb keine Erstbefragung UMA durchgeführt werden müsse spricht schliesslich sehr stark für die Volljährigkeit (A14). Tatsächlich ist erstaunlich, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Altersabklärung, mithin über drei Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs, erstmals geltend macht, minderjährig zu sein (A38). Vor diesem Hintergrund überzeugt das schwache Argument, jemand anderes habe für ihn das Personalienblatt ausgefüllt nicht, und erst recht nicht jenes, die österreichischen Behörden hätten willkürlich den ([Geburtsdatum 3]) erfasst. Zwar ist richtig, dass allein aufgrund des Altersgutachtens nicht auf seine Volljährigkeit geschlossen werden kann (BVGE 2018/VI/3, E.4.2). Dies hat das SEM aber auch nicht getan, sondern es hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen und die geringe Aussagekraft des Gutachtens berücksichtigt. Demgegenüber kann das Gutachten - entgegen seiner Ansicht - auch nicht als wichtiges Indiz für seine Minderjährigkeit gewichtet werden, zumal es lediglich ein Mindestalter von (...) Jahren feststellt, aber von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 22 Jahren ausgeht. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 lag im Übrigen eine andere Konstellation des Altersgutachtens zu Grunde, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Hinzu kommt dann auch noch, dass der Beschwerdeführer sogar gemäss der eingereichten Taskira volljährig ist. Das SEM hat zusammenfassend eine ausgewogene und auch im Resultat zutreffende Gesamtwürdigung vorgenommen. Die Elemente, die für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen überwiegen deutlich und der Beschwerdeführer vermag keine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Auf den impliziten Hinweis auf die zwingende Beachtung des Kindswohls ist nicht weiter einzugehen; das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist vorliegend irrelevant. 7. 7.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Österreichs aus, nachdem diese dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 23. März 2023 zugestimmt hat. Dass die Schweiz das Zielland des Beschwerdeführers gewesen sei, ist unter der Zuständigkeitsordnung des Dublin-Systems nicht relevant (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), zumal eine Abhängigkeit des volljährigen Beschwerdeführers von seinen Freunden offensichtlich - auch in Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes - nicht gegeben ist. 7.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Systemische Mängel liegen in Österreich offenkundig nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht; eine Übernahme der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht. 7.3 7.3.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1) 7.3.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Österreich kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Wie erwähnt räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.3.4 Der Beschwerdeführer hat keine Erkrankung geltend gemacht, die aufgrund ihrer Schwere einer Wegweisung nach Österreich unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würde. Er bringt vor, er sei in Afghanistan sieben Mal operiert worden; dies gehe auf einen Hautausschlag zurück. Auch könne er bei Stress und Belastung seine Beine nicht bewegen. Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine schwerkranke Person im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Es geht aus den Akten auch nicht hervor, dass er deswegen in der Schweiz in Behandlung gewesen wäre. Vielmehr wird aus einem Verlaufsblatt von Medic-Help lediglich ersichtlich, dass er wegen einer Schwellung am Fuss behandelt worden sei (A41), die einer Überstellung nach Österreich ganz offensichtlich ebenfalls nicht entgegensteht. Andere Arztberichte befinden sich nicht in den Akten. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. 7.3.5 Eine Überstellung nach Österreich ist nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen demnach als zulässig zu qualifizieren, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen. 7.4 Somit bleibt Österreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Österreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 7.5 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

8. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Österreich angeordnet.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 11. 11.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Angesichts des Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Zwar wird vorformuliert auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt sowie eines um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes. Begründet werden die Anträge allerdings nicht. Unabhängig davon und der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit, wären sie abzuweisen. Die Begehren erweisen sich nämlich als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demnach hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: