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E-3630/2023

E-3630/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermessensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 26. Januar 2023 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte, mithin vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz. Die bulgarischen Behörden wurden um Übernahme des Beschwerdeführers angefragt und stimmten dem Ersuchen um Wiederaufnahme am 19. Mai 2023 explizit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist - unter der Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (s. sogleich E. 5) - gegeben.

E. 5.1 In der Dublin-III-VO ist neben anderen Garantien für Minderjährige auch jene verankert, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), weshalb Minderjährige praxisgemäss von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend bestünde deshalb bei einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D- 3074/2023 vom 6. Juni 2023 E. 6.6; E-2041/2023 vom 25. April 2023 E. 6.1 und D-1134/2023 vom 9. März 2023 E. 7.2, je m.w.H.).

E. 5.2 Im Dublin-Zuständigkeitsverfahren ist das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es der asylgesuchstellenden Person nicht, ihre Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit der betroffenen Person auszugehen.

E. 5.3 Die Beurteilung, ob die Minderjährigkeit glaubhaft gemacht ist, erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Das Resultat des Altersgutachtens stellt ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 5.4 Zur Begründung seines Dublin-Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Identität und sein Alter mit einem rechtsgenüglichen Dokument nachzuweisen, zumal die von ihm eingereichte Fotografie einer Tazkera den Anforderungen an die Beweiskraft nicht genüge. Im Rahmen der EB UMA habe er keine konkreten Angaben zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum machen können und lediglich ausgeführt, sein Geburtsdatum von seinem Bruder zu kennen. Sein bei der Befragung angegebenes Alter habe demjenigen auf dem Personalienblatt widersprochen, wobei er im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt habe, sein Geburtsdatum aus dem afghanischen Kalender falsch umgerechnet zu haben. Seine Ausführungen, sein Alter bei der Ausreise aus Afghanistan nicht gekannt zu haben, da dieses nie Thema gewesen sei, würden dem Umstand widersprechen, dass für ihn eine Tazkera ausgestellt worden sei. Zum einen erscheine es unplausibel, dass seinen Angaben zufolge selbst zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkera sein Alter nicht besprochen worden sei, zum anderen sei nicht nachvollziehbar, wieso überhaupt eine Tazkera für ihn ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ebenso wenig erklären können, wieso sein Bruder sein Geburtsdatum kenne, obschon sein Vater zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner Tazkera noch gelebt habe und wie lange er in seinem Heimatstaat zur Schule gegangen sei. Selbst unter Berücksichtigung der untergeordneten Rolle von Geburtsdaten in Afghanistan sei es unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer nie über sein Alter erkundigt habe. Seine Ausführungen seien insgesamt vage und unsubstantiiert ausgefallen. Des Weiteren sei er in Bulgarien unter dem Namen C._______, geboren am (...) 2004, registriert worden. Seine Erklärung, die bulgarischen Behörden hätten dieses Datum gegen seinen Willen eingetragen, obschon er ihnen sein korrektes Geburtsdatum genannt habe, überzeuge nicht. Schliesslich habe das Altersgutachten ein Mindestalter von 17.6 Jahren ergeben, womit sich die Volljährigkeit zwar nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Jedoch lasse sich das bei der Asylgesuchstellung vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 beziehungsweise 15 Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden des Altersgutachtens nicht vereinbaren. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass das im Altersgutachten festgestellten Mindestalter lediglich das tiefst mögliche Alter sei und nicht das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Die Ergebnisse der forensischen Altersschätzung würden die Zweifel bestätigen, wonach vermutet werde, er täusche über sein wahres Alter. Unter der Gesamtwürdigung aller vorliegenden Indizien sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch die Ausführungen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E. 5.5 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2021 sein Alter nicht gekannt habe. Sein Bruder habe für ihn eine Tazkera ausstellen lassen, wobei dieser die dafür nötigen Angaben gegenüber den afghanischen Behörden gemacht habe und nie mit ihm, dem Beschwerdeführer, darüber gesprochen habe. Die Diskrepanz der Jahreszahlen auf dem Personalienblatt und seinen Angaben in der EB UMA ergebe sich aus einem blossen Umrechnungsfehler. Auf dem Formular sei im Übrigen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuerst die Jahreszahl 2006 aufgeschrieben und wieder durchgestrichen habe. Der Beschwerdeführer habe sich erstmals in Bulgarien mit seinem Alter auseinandersetzen müssen und von seinem Bruder sein Geburtsdatum erfahren. Sein bei der EB UMA angegebenes Datum entspreche demjenigen auf seiner Tazkera. Da sein Alter bislang nie eine Rolle gespielt habe, falle es ihm schwer, Jahre zurückliegende Ereignisse in einen zeitlichen Kontext zu setzen. An die Schilderungen eines unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden dürften ohnehin nicht die gleichen Anforderungen wie an diejenigen eines Erwachsenen gestellt werden, da sich Jugendliche schlechter an zeitliche und örtliche Umstände erinnern könnten. Die abweichende Altersangabe in Bulgarien sei dem Umstand geschuldet, dass die Befragung durch die bulgarischen Behörden ohne Dolmetscher stattgefunden habe, und diese statt seines richtigen Geburtsdatums ein willkürliches Datum eingetragen hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Kontrolle über die Arbeitsweise der bulgarischen Behörden gehabt; deren Fehler könne ihm nicht angelastet werden. In Bezug auf das vom SEM angeordnete Altersgutachten sei ferner festzustellen, dass die Anordnung an sich bereits gesetzeswidrig und als unverhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers zu qualifizieren sei: Mangels Anhaltspunkten, die an der geltend gemachten Minderjährigkeit zweifeln lassen würden, hätte das SEM gar kein Altersgutachten veranlassen dürfen. Die entsprechenden Ergebnisse seien mithin nicht verwertbar. Sollte das Altersgutachten dennoch hinzugezogen werden, sei festzustellen, dass die dem Gutachten zugrunde liegenden Studien weder aktuell seien noch mögliche Abweichungen aufgrund der Ethnien berücksichtigen würden. Das Fazit des Altersgutachtens ergebe sodann, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse, so dass dieses bloss ein sehr schwaches bis fragliches Indiz darstelle.

E. 6.1 Vorab ist zunächst festzuhalten, dass eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz vorliegend nicht in Betracht kommt.

E. 6.2 Das in der Beschwerde gerügte Vorgehen des SEM, keine wie von der Rechtsvertretung beantragte separate beschwerdefähige Verfügung zur Altersanpassung erlassen zu haben, stellt keine Verfahrensverletzung dar. Die ZEMIS-Änderung durch das SEM, mit welcher das ursprünglich eingetragene Geburtsdatum gegen den Willen der gesuchstellenden Person durch ein anderes (in der Regel fiktives) Geburtsdatum ersetzt wird, begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Art. 25a VwVG und Art. 25 DSG). Jedoch ist der Erlass einer solchen Verfügung zusammen mit einem Nichteintretens- oder Asyl und Wegweisungsentscheid ist an sich nicht zu beanstanden und entspricht der Praxis (vgl. auch Urteil BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 2). Vorliegend stehen auch angesichts des zeitnahen Entscheids der Vorinstanz im Anschluss an die Berichtigung des ZEMIS-Eintrages keine Aspekte der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Raum; entsprechendes wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

E. 6.3 Das Vorbringen, das SEM hätte mangels entsprechender Anhaltspunkte gar kein Altersgutachten in Auftrag geben dürfen, beziehungsweise das Altersgutachten sei nicht verwertbar, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Verfahrensverletzung zu begründen. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich das SEM, nachdem Bulgarien in seiner Mitteilung vom 26. April 2023 darauf verwies, der Beschwerdeführer sei dort als volljähriger Asylsuchender registriert (s. SEM-Akten [...]-12/1), durchaus veranlasst sehen konnte, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Bezüglich der gesetzlichen Grundlage für solche Abklärungen wird auf Artikel 12 VwVG (Möglichkeit zur Anordnung von Expertisen im Rahmen von Beweisanordnungen) verwiesen, sowie auf Artikel 17 Abs. 3bis AsylG, wonach mit wissenschaftlichen Methoden abgeklärt werden kann, ob das von einem Gesuchstellenden genannte Alter mit dem tatsächlichen Alter übereinstimmt (siehe auch Art. 26 Abs. 2 AsylG). Eine Verletzung von Verfahrensrechten wurde denn auch nicht substantiiert geltend gemacht.

E. 6.4 Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie erneuten Entscheidung ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass vorliegend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung auszugehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 5.4).

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder anderen Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die eingereichte Fotokopie einer Tazkera, welche am (...) 2019 ausgestellt worden sein soll und dem Beschwerdeführer ein (geschätztes) Alter von 13 Jahren zum Ausstellungszeitpunkt und damit ein zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung mögliches Alter von 16 Jahren bescheinigt, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkera an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkeras auszugehen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2).

E. 7.3.1 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). Demgemäss stellen medizinische Altersabklärungen im Asylverfahren generell ein geeignetes Mittel zur Beurteilung dar, ob eine Minderjährigkeit glaubhaft gemacht ist. Je nach Ergebnis ergeben sich aus dem Altersgutachten unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person. Praxisgemäss sind von den vier in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Praxisgemäss ist für die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit sodann nicht das mit Hilfe des Altersgutachtens erstellte Durchschnittsalter, sondern das Mindestalter massgebliches Indiz für die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspreche der Befund der Verknöcherung des Handskeletts dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. Die Verknöcherung am linken Handskelett sei abgeschlossen, was ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung wurde ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Beim Mineralisationsstadium der Weisheitszähne habe nur ein Mittelwert angegeben werden können, der beim vorliegend festgestellten Stadium G 21.3 Jahre betrage, bei einer Standartabweichung von bis zu 2.1 Jahren. Hinsichtlich der Wachstumsfugen der Schlüsselbein-Brustbeingelenke ergab die computertomographische Untersuchung, dass diese beidseits maximal zu zwei Dritteln verknöchert sind und ein Stadium 3b (nach Kellinghaus und Schmelding) aufweisen. Dabei entspreche das Stadium 3b bei Knaben einem mittleren Alter von 21.1 +1- 2.0 Jahren und einem minimalen Alter von 18.3, respektive bei einer Studie von Wittschieber et al. einem Mindestalter von 17.6 Jahren. Das höchste Mindestalter wurde in einer Gesamtschau der Befunde auf 17.6 Jahre festgesetzt. Gemäss Altersgutachten lasse sich somit die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen; Minderjährigkeit sei möglich. Hingegen sei das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren und (...) Monaten beziehungsweise 15 Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar.

E. 7.3.2 Obschon das Altersgutachten, wie erläutert, das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt und Minderjährigkeit möglich ist, weicht das eruierte Mindestalter von 17.6 Jahren klar vom Beschwerdeführer geltend gemachten chronologischen Lebensalter ab. Zudem handelt es sich beim im Altersgutachten festgestellten Mindestalter um das in Referenzstudien gesehene tiefst mögliche Alter und nicht das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter.

E. 7.4 Das Resultat des Altersgutachten stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar. Vorliegend ist festzuhalten, dass ebenfalls das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen vermag. Hinsichtlich der Diskrepanz der angegebenen Daten auf dem Personalienblatt und im Rahmen der EB UMA kann dem Beschwerdeführer allenfalls ein Rechenfehler unterlaufen sein. Seine Ausführungen über sein Alter sind weitgehend vage und unsubstantiiert ausgefallen. Selbst unter Berücksichtigung des Bildungsstandes und der geringen Bedeutung von Geburtsdaten in der Heimatregion des Beschwerdeführers erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er Fragen sein Alter betreffend kaum beantworten kann. Auffallend ist diesbezüglich, dass er sehr wohl in der Lage gewesen ist, Jahreszahlen zu nennen und Zeiträume abzuschätzen, beispielsweise den Tod seiner Eltern betreffend (SEM-Akten [...]-17/12 [nachfolgend: act. A17/12] F1.16.04). Entsprechend erstaunt es, dass er nicht zu wissen scheint, wie viel älter etwa sein Bruder ist (act. A17/12 F1.06 S. 4) oder ob sein Vater bei der Ausstellung seiner Tazkera noch gelebt hat (act. A17/12 F1.16.04). Auch seine Schilderungen zur Ausstellung der Tazkera sind unplausibel und teils widersprüchlich: Einerseits konnte er den Grund für die Ausstellung der Tazkera nicht nennen. Andererseits will er seinen Bruder zur Ausstellung der Tazkera begleitet haben, macht aber gleichzeitig geltend, weder zu jenem Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan sein Alter gekannt zu haben, sondern dieses erst in Bulgarien von seinem Bruder erfahren zu haben (act. A17/12 F1.06). Des Weiteren sind seine Angaben zum Schulbesuch unsubstanziiert ausgefallen (act. A17/12 F17.04). Es ist kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keinerlei zeitliche Angaben diesbezüglich hat machen können, zumal er, wie bereits erwähnt, in anderem Kontext durchaus in der Lage war, Erlebnisse zeitlich einzuordnen (s. bspw. act. A17/12 F2.06). Die Einwände in der Beschwerde, der Beschwerdeführer blicke auf schwierige Lebensverhältnisse zurück und habe seine Aussagen an der EB UMA bewusst vorsichtig formuliert, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 7.5 Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben hätten als volljährige Person registrieren sollen. Sie haben das Remon-strationsersuchen des SEM explizit akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt (vgl. SEM-Akten [...]-25/1).

E. 7.6 Unter Berücksichtigung aller Indizien gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gegeben. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändert sich nach dem Gesagten nichts. Schutzsuchenden steht es im Übrigen auch nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, in Bulgarien verhaftet und zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden zu sein mit der Drohung, in die Türkei abgeschoben zu werden. Er sei in einen Keller gesperrt und von Behördenmitgliedern geschlagen worden. Es habe keine Dolmetscher oder sonstiger Kontaktpersonen und später im Flüchtlingscamp weder genügend Nahrung noch angemessene Schlafplätze gegeben. Die in Bulgarien anhaltenden Probleme - Einsatz von Gewalt gegenüber Geflüchteten, schlechte Infrastruktur und Hygienebedingungen, Ausschluss von staatlichen Leistungen für Dublin-Rückkehrende - seien auch Gegenstand verschiedener Berichte internationaler Organisationen.

E. 8.2 In Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.; E-2061/2023 vom 20. April 2023 E. 7).

E. 8.3 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Beschwerdevorbringen und der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Die Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem vermögen diese Einschätzung ebenso wenig zu ändern wie die auf Beschwerdeebene geltend gemachte aktuelle Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge, zumal diesbezüglich aktuell keine Überlastung des bulgarischen Asylwesens festgestellt werden kann (vgl. D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4.4). Wie bereits im Referenzurteil erwähnt, lassen sich aus den vorhandenen Unzulänglichkeiten keine systemischen Mängel ableiten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Bulgarien in einen Keller gesperrt und von Polizisten geschlagen worden, beziehungsweise zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden, ist zwar festzuhalten, dass die Bedingungen in Bulgarien teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme am 19. Mai 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt. Es besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es bestehen ebenfalls keine Hinweise dafür, dass die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes nach Afghanistan überstellen würden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte.

E. 9.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien, da der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine gesundheitlichen Probleme aufweist.

E. 9.4 Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor.

E. 10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 11 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM diesbezüglich zu bestätigen.

E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der am 28. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerdebegehren nicht als zum vornherein aussichtslos erweisen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3630/2023 Urteil vom 11. Juli 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, am (...) 2007 geboren und damit minderjährig zu sein. B. B.a Am 24. April 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Anfrage stützte sich auf den Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), welcher ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B.b Dieses Ersuchen lehnten die bulgarischen Behörden am 26. April 2023 ab mit Verweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als unbegleiteter Minderjähriger registriert, in Bulgarien hingegen als Volljähriger, und sein Alter mithin nicht abschliessend geklärt sei. C. Das SEM veranlasste am 2. Mai 2023 beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität B._______ eine forensische Altersanalyse. D. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 4. Mai 2023 brachte der Beschwerdeführer vor, afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und am (...) 2006 geboren zu sein. Er kenne sein Geburtsdatum von seinem Bruder; als er Afghanistan verlassen habe, habe er sein Alter aber nicht gekannt, zumal dieses in seiner Heimat nie Thema gewesen sei. Auf Frage nach dem auf dem Personalienblatt vermerkten Geburtsdatum ([...] 2007) erklärte er, das Datum aus dem afghanischen Kalender umgerechnet zu haben. In Bulgarien habe er sein tatsächliches Alter angegeben, die Behörden hätten ihn aber des Lügens bezichtigt und ihn mit einem anderen Geburtsdatum registriert. Nach seiner Ankunft in Bulgarien sei er während einer Woche in einem Keller inhaftiert und von Behördenmitgliedern geschlagen worden. Danach sei er eine Woche lang in einem Flüchtlingscamp gewesen, wo es weder Essen noch Schlafplätze gegeben habe. Er sei von den Beamten dazu angehalten worden, das Land zu verlassen. Er wolle auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren; noch immer belaste ihn das dort Erlebte psychisch stark. Anlässlich der Befragung reichte der Beschwerdeführer die Fotokopie einer Tazkera ein. Aufgrund seiner Angaben im Rahmen der EB UMA wurde das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006 angepasst. E. Das Altersgutachten des IRM vom 9. Mai 2023 hält zusammenfassend fest, es ergebe sich im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17.6 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren und (...) Monaten beziehungsweise von 15 Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Das Erreichen der Volljährigkeit könne aber nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden; Minderjährigkeit sei möglich. F. Das Altersgutachten vom 9. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 zugestellt und ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien, dem gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Staat, sowie zum Resultat des Altersgutachtens und der beabsichtigen Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2005, wobei ein Bestreitungsvermerk angebracht werde. G. G.a Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 16. Mai 2023 im Rahmen eines Remonstrationsersuchens unter Beilage des Altersgutachtens und dem Protokoll der EB UMA erneut um Übernahme des Beschwerdeführers. G.b Diesem Ersuchen entsprachen die bulgarischen Behörden am 19. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Sie informierten das SEM dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien mit dem Namen C._______, geboren am (...) 2004, Afghanistan, registriert worden sei. H. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 nahm die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung zum Dublin-Nichteintretensentscheid sowie zur Altersanpassung Stellung und hielt an der vorgebrachten Minderjährigkeit fest. Insbesondere wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Kopie seiner Tazkera ein geeignetes Identitätsdokument eingereicht habe, dass die bulgarischen Behörden ihn mit einem willkürlichen Geburtsdatum registriert hätten, obschon er korrekte Angaben gemacht habe, und dass aus dem Altersgutachten nicht auf Volljährigkeit zu schliessen sei. I. Am 2. Juni liess das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2005 ändern. Der Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. J. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 - eröffnet am 20. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, den gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständigen Staat. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Festgestellt wurde sodann, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. K. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - die Verfügung vom 19. Juni 2023 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und in der Schweiz sei ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum sei vom (...) 2005 auf den (...) 2006 anzupassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an diese zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 28. Juni 2023 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. Am 3. Juli 2023 wurde betreffend das Beschwerdebegehren auf ZEMIS-Datenänderung ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer E-3713/2023 eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermessensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits am 26. Januar 2023 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte, mithin vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz. Die bulgarischen Behörden wurden um Übernahme des Beschwerdeführers angefragt und stimmten dem Ersuchen um Wiederaufnahme am 19. Mai 2023 explizit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist - unter der Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (s. sogleich E. 5) - gegeben. 5. 5.1 In der Dublin-III-VO ist neben anderen Garantien für Minderjährige auch jene verankert, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), weshalb Minderjährige praxisgemäss von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend bestünde deshalb bei einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in der Schweiz eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D- 3074/2023 vom 6. Juni 2023 E. 6.6; E-2041/2023 vom 25. April 2023 E. 6.1 und D-1134/2023 vom 9. März 2023 E. 7.2, je m.w.H.). 5.2 Im Dublin-Zuständigkeitsverfahren ist das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es der asylgesuchstellenden Person nicht, ihre Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit der betroffenen Person auszugehen. 5.3 Die Beurteilung, ob die Minderjährigkeit glaubhaft gemacht ist, erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Das Resultat des Altersgutachtens stellt ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.4 Zur Begründung seines Dublin-Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Identität und sein Alter mit einem rechtsgenüglichen Dokument nachzuweisen, zumal die von ihm eingereichte Fotografie einer Tazkera den Anforderungen an die Beweiskraft nicht genüge. Im Rahmen der EB UMA habe er keine konkreten Angaben zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum machen können und lediglich ausgeführt, sein Geburtsdatum von seinem Bruder zu kennen. Sein bei der Befragung angegebenes Alter habe demjenigen auf dem Personalienblatt widersprochen, wobei er im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt habe, sein Geburtsdatum aus dem afghanischen Kalender falsch umgerechnet zu haben. Seine Ausführungen, sein Alter bei der Ausreise aus Afghanistan nicht gekannt zu haben, da dieses nie Thema gewesen sei, würden dem Umstand widersprechen, dass für ihn eine Tazkera ausgestellt worden sei. Zum einen erscheine es unplausibel, dass seinen Angaben zufolge selbst zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkera sein Alter nicht besprochen worden sei, zum anderen sei nicht nachvollziehbar, wieso überhaupt eine Tazkera für ihn ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ebenso wenig erklären können, wieso sein Bruder sein Geburtsdatum kenne, obschon sein Vater zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner Tazkera noch gelebt habe und wie lange er in seinem Heimatstaat zur Schule gegangen sei. Selbst unter Berücksichtigung der untergeordneten Rolle von Geburtsdaten in Afghanistan sei es unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer nie über sein Alter erkundigt habe. Seine Ausführungen seien insgesamt vage und unsubstantiiert ausgefallen. Des Weiteren sei er in Bulgarien unter dem Namen C._______, geboren am (...) 2004, registriert worden. Seine Erklärung, die bulgarischen Behörden hätten dieses Datum gegen seinen Willen eingetragen, obschon er ihnen sein korrektes Geburtsdatum genannt habe, überzeuge nicht. Schliesslich habe das Altersgutachten ein Mindestalter von 17.6 Jahren ergeben, womit sich die Volljährigkeit zwar nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Jedoch lasse sich das bei der Asylgesuchstellung vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 beziehungsweise 15 Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden des Altersgutachtens nicht vereinbaren. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass das im Altersgutachten festgestellten Mindestalter lediglich das tiefst mögliche Alter sei und nicht das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. Die Ergebnisse der forensischen Altersschätzung würden die Zweifel bestätigen, wonach vermutet werde, er täusche über sein wahres Alter. Unter der Gesamtwürdigung aller vorliegenden Indizien sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch die Ausführungen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5.5 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2021 sein Alter nicht gekannt habe. Sein Bruder habe für ihn eine Tazkera ausstellen lassen, wobei dieser die dafür nötigen Angaben gegenüber den afghanischen Behörden gemacht habe und nie mit ihm, dem Beschwerdeführer, darüber gesprochen habe. Die Diskrepanz der Jahreszahlen auf dem Personalienblatt und seinen Angaben in der EB UMA ergebe sich aus einem blossen Umrechnungsfehler. Auf dem Formular sei im Übrigen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuerst die Jahreszahl 2006 aufgeschrieben und wieder durchgestrichen habe. Der Beschwerdeführer habe sich erstmals in Bulgarien mit seinem Alter auseinandersetzen müssen und von seinem Bruder sein Geburtsdatum erfahren. Sein bei der EB UMA angegebenes Datum entspreche demjenigen auf seiner Tazkera. Da sein Alter bislang nie eine Rolle gespielt habe, falle es ihm schwer, Jahre zurückliegende Ereignisse in einen zeitlichen Kontext zu setzen. An die Schilderungen eines unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden dürften ohnehin nicht die gleichen Anforderungen wie an diejenigen eines Erwachsenen gestellt werden, da sich Jugendliche schlechter an zeitliche und örtliche Umstände erinnern könnten. Die abweichende Altersangabe in Bulgarien sei dem Umstand geschuldet, dass die Befragung durch die bulgarischen Behörden ohne Dolmetscher stattgefunden habe, und diese statt seines richtigen Geburtsdatums ein willkürliches Datum eingetragen hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Kontrolle über die Arbeitsweise der bulgarischen Behörden gehabt; deren Fehler könne ihm nicht angelastet werden. In Bezug auf das vom SEM angeordnete Altersgutachten sei ferner festzustellen, dass die Anordnung an sich bereits gesetzeswidrig und als unverhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers zu qualifizieren sei: Mangels Anhaltspunkten, die an der geltend gemachten Minderjährigkeit zweifeln lassen würden, hätte das SEM gar kein Altersgutachten veranlassen dürfen. Die entsprechenden Ergebnisse seien mithin nicht verwertbar. Sollte das Altersgutachten dennoch hinzugezogen werden, sei festzustellen, dass die dem Gutachten zugrunde liegenden Studien weder aktuell seien noch mögliche Abweichungen aufgrund der Ethnien berücksichtigen würden. Das Fazit des Altersgutachtens ergebe sodann, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse, so dass dieses bloss ein sehr schwaches bis fragliches Indiz darstelle. 6. 6.1 Vorab ist zunächst festzuhalten, dass eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz vorliegend nicht in Betracht kommt. 6.2 Das in der Beschwerde gerügte Vorgehen des SEM, keine wie von der Rechtsvertretung beantragte separate beschwerdefähige Verfügung zur Altersanpassung erlassen zu haben, stellt keine Verfahrensverletzung dar. Die ZEMIS-Änderung durch das SEM, mit welcher das ursprünglich eingetragene Geburtsdatum gegen den Willen der gesuchstellenden Person durch ein anderes (in der Regel fiktives) Geburtsdatum ersetzt wird, begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Art. 25a VwVG und Art. 25 DSG). Jedoch ist der Erlass einer solchen Verfügung zusammen mit einem Nichteintretens- oder Asyl und Wegweisungsentscheid ist an sich nicht zu beanstanden und entspricht der Praxis (vgl. auch Urteil BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 2). Vorliegend stehen auch angesichts des zeitnahen Entscheids der Vorinstanz im Anschluss an die Berichtigung des ZEMIS-Eintrages keine Aspekte der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Raum; entsprechendes wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht. 6.3 Das Vorbringen, das SEM hätte mangels entsprechender Anhaltspunkte gar kein Altersgutachten in Auftrag geben dürfen, beziehungsweise das Altersgutachten sei nicht verwertbar, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Verfahrensverletzung zu begründen. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich das SEM, nachdem Bulgarien in seiner Mitteilung vom 26. April 2023 darauf verwies, der Beschwerdeführer sei dort als volljähriger Asylsuchender registriert (s. SEM-Akten [...]-12/1), durchaus veranlasst sehen konnte, ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Bezüglich der gesetzlichen Grundlage für solche Abklärungen wird auf Artikel 12 VwVG (Möglichkeit zur Anordnung von Expertisen im Rahmen von Beweisanordnungen) verwiesen, sowie auf Artikel 17 Abs. 3bis AsylG, wonach mit wissenschaftlichen Methoden abgeklärt werden kann, ob das von einem Gesuchstellenden genannte Alter mit dem tatsächlichen Alter übereinstimmt (siehe auch Art. 26 Abs. 2 AsylG). Eine Verletzung von Verfahrensrechten wurde denn auch nicht substantiiert geltend gemacht. 6.4 Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie erneuten Entscheidung ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass vorliegend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung auszugehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 5.4). 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder anderen Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die eingereichte Fotokopie einer Tazkera, welche am (...) 2019 ausgestellt worden sein soll und dem Beschwerdeführer ein (geschätztes) Alter von 13 Jahren zum Ausstellungszeitpunkt und damit ein zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung mögliches Alter von 16 Jahren bescheinigt, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkera an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkeras auszugehen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). 7.3 7.3.1 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1, BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). Demgemäss stellen medizinische Altersabklärungen im Asylverfahren generell ein geeignetes Mittel zur Beurteilung dar, ob eine Minderjährigkeit glaubhaft gemacht ist. Je nach Ergebnis ergeben sich aus dem Altersgutachten unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person. Praxisgemäss sind von den vier in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung die Schlüsselbeinanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Gestützt auf die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung lassen sich demgegenüber keine zuverlässigen Angaben zur Frage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits überschritten hat. Praxisgemäss ist für die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit sodann nicht das mit Hilfe des Altersgutachtens erstellte Durchschnittsalter, sondern das Mindestalter massgebliches Indiz für die Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspreche der Befund der Verknöcherung des Handskeletts dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. Die Verknöcherung am linken Handskelett sei abgeschlossen, was ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung wurde ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Beim Mineralisationsstadium der Weisheitszähne habe nur ein Mittelwert angegeben werden können, der beim vorliegend festgestellten Stadium G 21.3 Jahre betrage, bei einer Standartabweichung von bis zu 2.1 Jahren. Hinsichtlich der Wachstumsfugen der Schlüsselbein-Brustbeingelenke ergab die computertomographische Untersuchung, dass diese beidseits maximal zu zwei Dritteln verknöchert sind und ein Stadium 3b (nach Kellinghaus und Schmelding) aufweisen. Dabei entspreche das Stadium 3b bei Knaben einem mittleren Alter von 21.1 +1- 2.0 Jahren und einem minimalen Alter von 18.3, respektive bei einer Studie von Wittschieber et al. einem Mindestalter von 17.6 Jahren. Das höchste Mindestalter wurde in einer Gesamtschau der Befunde auf 17.6 Jahre festgesetzt. Gemäss Altersgutachten lasse sich somit die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen; Minderjährigkeit sei möglich. Hingegen sei das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren und (...) Monaten beziehungsweise 15 Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. 7.3.2 Obschon das Altersgutachten, wie erläutert, das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt und Minderjährigkeit möglich ist, weicht das eruierte Mindestalter von 17.6 Jahren klar vom Beschwerdeführer geltend gemachten chronologischen Lebensalter ab. Zudem handelt es sich beim im Altersgutachten festgestellten Mindestalter um das in Referenzstudien gesehene tiefst mögliche Alter und nicht das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter. 7.4 Das Resultat des Altersgutachten stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar. Vorliegend ist festzuhalten, dass ebenfalls das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen vermag. Hinsichtlich der Diskrepanz der angegebenen Daten auf dem Personalienblatt und im Rahmen der EB UMA kann dem Beschwerdeführer allenfalls ein Rechenfehler unterlaufen sein. Seine Ausführungen über sein Alter sind weitgehend vage und unsubstantiiert ausgefallen. Selbst unter Berücksichtigung des Bildungsstandes und der geringen Bedeutung von Geburtsdaten in der Heimatregion des Beschwerdeführers erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er Fragen sein Alter betreffend kaum beantworten kann. Auffallend ist diesbezüglich, dass er sehr wohl in der Lage gewesen ist, Jahreszahlen zu nennen und Zeiträume abzuschätzen, beispielsweise den Tod seiner Eltern betreffend (SEM-Akten [...]-17/12 [nachfolgend: act. A17/12] F1.16.04). Entsprechend erstaunt es, dass er nicht zu wissen scheint, wie viel älter etwa sein Bruder ist (act. A17/12 F1.06 S. 4) oder ob sein Vater bei der Ausstellung seiner Tazkera noch gelebt hat (act. A17/12 F1.16.04). Auch seine Schilderungen zur Ausstellung der Tazkera sind unplausibel und teils widersprüchlich: Einerseits konnte er den Grund für die Ausstellung der Tazkera nicht nennen. Andererseits will er seinen Bruder zur Ausstellung der Tazkera begleitet haben, macht aber gleichzeitig geltend, weder zu jenem Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan sein Alter gekannt zu haben, sondern dieses erst in Bulgarien von seinem Bruder erfahren zu haben (act. A17/12 F1.06). Des Weiteren sind seine Angaben zum Schulbesuch unsubstanziiert ausgefallen (act. A17/12 F17.04). Es ist kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keinerlei zeitliche Angaben diesbezüglich hat machen können, zumal er, wie bereits erwähnt, in anderem Kontext durchaus in der Lage war, Erlebnisse zeitlich einzuordnen (s. bspw. act. A17/12 F2.06). Die Einwände in der Beschwerde, der Beschwerdeführer blicke auf schwierige Lebensverhältnisse zurück und habe seine Aussagen an der EB UMA bewusst vorsichtig formuliert, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 7.5 Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben hätten als volljährige Person registrieren sollen. Sie haben das Remon-strationsersuchen des SEM explizit akzeptiert und somit die Einschätzung des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers geteilt (vgl. SEM-Akten [...]-25/1). 7.6 Unter Berücksichtigung aller Indizien gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Da für das vorliegende Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gegeben. Das SEM ist somit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens ändert sich nach dem Gesagten nichts. Schutzsuchenden steht es im Übrigen auch nicht frei, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, in Bulgarien verhaftet und zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden zu sein mit der Drohung, in die Türkei abgeschoben zu werden. Er sei in einen Keller gesperrt und von Behördenmitgliedern geschlagen worden. Es habe keine Dolmetscher oder sonstiger Kontaktpersonen und später im Flüchtlingscamp weder genügend Nahrung noch angemessene Schlafplätze gegeben. Die in Bulgarien anhaltenden Probleme - Einsatz von Gewalt gegenüber Geflüchteten, schlechte Infrastruktur und Hygienebedingungen, Ausschluss von staatlichen Leistungen für Dublin-Rückkehrende - seien auch Gegenstand verschiedener Berichte internationaler Organisationen. 8.2 In Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.; E-2061/2023 vom 20. April 2023 E. 7). 8.3 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Beschwerdevorbringen und der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Die Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem vermögen diese Einschätzung ebenso wenig zu ändern wie die auf Beschwerdeebene geltend gemachte aktuelle Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge, zumal diesbezüglich aktuell keine Überlastung des bulgarischen Asylwesens festgestellt werden kann (vgl. D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4.4). Wie bereits im Referenzurteil erwähnt, lassen sich aus den vorhandenen Unzulänglichkeiten keine systemischen Mängel ableiten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Bulgarien in einen Keller gesperrt und von Polizisten geschlagen worden, beziehungsweise zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden, ist zwar festzuhalten, dass die Bedingungen in Bulgarien teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme am 19. Mai 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklärt. Es besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es bestehen ebenfalls keine Hinweise dafür, dass die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes nach Afghanistan überstellen würden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. 9.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien, da der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine gesundheitlichen Probleme aufweist. 9.4 Es liegen mithin keine Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. 10. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

11. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM diesbezüglich zu bestätigen.

12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

13. Mit dem vorliegenden Urteil sind die verfahrensrechtlichen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. Der am 28. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerdebegehren nicht als zum vornherein aussichtslos erweisen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: