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E-4897/2023

E-4897/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4897/2023 Urteil vom 21. September 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Nathalie Vainio, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 17. August 2023 der im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. August 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und das SEM gestützt hierauf am 25. August 2023 die kroatischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersuchte, die das Ersuchen am 30. August 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2023 (eröffnet am 6. September 2023) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat am 6. September 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer unter Beilage des bereits aktenkundigen Dublin-Gesprächs vom 24. August 2023 mit Eingabe vom 13. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1. September 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er eventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er subeventualiter beantragte, es sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Vollzug superprovisorisch auszusetzen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertretung als amtliche Vertretung einzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15. September 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz wichtige Tatsachen - die zur Zuständigkeit der Schweiz führen würden - nicht näher abgeklärt habe, womit sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft festgestellt habe, dass in casu weder eine unvollständige noch eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu erkennen ist, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt oder fehlerhaft festgestellt haben sollte, stützte sie ihre Erwägungen doch - unter Berücksichtigung der konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere auf die einschlägigen Rechtsnormen sowie auf die aktuelle Rechtsprechung des angerufenen Gerichts (vgl. z. B. Urteil D-70/2023 vom 12. Januar 2023 E. 4.2 m.w.H.), was vorliegend nicht zu beanstanden ist (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 4 f.), dass überdies auch der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar geltend machte, psychisch belastet zu sein und nachts verschwitzt aufzuwachen, sich indessen seit Einreichung seines Asylgesuchs lediglich einmal aufgrund seiner Schlafproblematik beim medizinischen Personal gemeldet hat und weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Unterlagen aktenkundig sind beziehungsweise eingereicht wurden, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass die Vorinstanz somit aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht gehalten war, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten, um dessen Überstellungsfähigkeit zu beurteilen, und davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei vollständig erstellt, dass sowohl die Einschätzung der Lage in Bulgarien als auch die Würdigung der individuellen Situation - auch in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) - im Übrigen materieller Natur sind beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, dass die formelle Rüge folglich unbegründet ist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens erkannte und die bulgarischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (take-back-Verfahren) ersuchte, dass die bulgarischen Behörden diesem Gesuch am 30. August 2023 explizit zustimmten, dass damit von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens zur Rückübernahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 24. August 2023 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Bulgarien aussprach, dort dürften Menschen nicht auf die Toilette gehen, sprechen oder essen, er sei namentlich geschlagen sowie zur Einreichung seines Asylgesuchs gezwungen worden, obwohl er - aufgrund der in der Schweiz lebenden Verwandten (Schwester und Neffe) - die Schweiz als Zielland angegeben habe, überdies befürchte er dort inhaftiert und schliesslich in die Türkei deportiert zu werden, obschon ihn der türkische Staat bereits seit Jahren gequält und sieben seiner Familienmitglieder getötet habe, dass er in medizinischer Hinsicht ausführte, er sei aufgrund des Erlebten psychisch belastet, des Nachts wache er schwitzend auf, dass er in der Beschwerde in individueller Hinsicht ergänzte, er sei von der bulgarischen Polizei schwer misshandelt worden und habe dort weder psychologische noch rechtliche Unterstützung erhalten, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Bulgarien nicht hat registrieren lassen wollen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke in Bulgarien nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben habe, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten lässt, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass in dieser Hinsicht zu prüfen ist, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei festgehalten hat, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei, dass ferner korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich seien, und die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder es nicht rechtfertige, keine Überstellungen mehr vorzunehmen, und betroffene Personen gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen könnten, dass dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass damals zudem festgestellt wurde, die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien prekär, diese jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert wurden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und E. 6.6.7), dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Praxis auch in jüngster Zeit unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten hat (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-3630/2023 vom 11. Juli 2023 E. 8.3), dass in der Beschwerde unter Verweis auf Berichte namentlich von Human Rights Watch, Oxfam, ECRE und AIDA insbesondere auf die Missstände beim Umgang der bulgarischen Behörden mit Flüchtlingen hingewiesen und unter anderem ausgeführt wurde, die Berichte würden darlegen, dass in Bulgarien nicht nur systemische Asylmängel bestünden sondern Asylsuchende sogar in Gefängnissen untergebracht würden beziehungsweise Behördenwillkür ausgesetzt seien, was eine klare Verletzung der Richtlinie 2013/32/EU darstelle, darüber hinaus sei (wie den Berichten der SFH, WHO und AIDA zu entnehmen sei) die medizinische Versorgung für Schutzsuchende oftmals unzureichend, dass insgesamt das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen in Bulgarien entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mit erheblichen Mängeln belastet sei und in casu ein reales Risiko unmenschlicher Behandlung gegeben sei, dass trotz dieser Einwände das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon ausgeht, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. z. B. Urteil des BVGer E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5.2 m.w.H.), dass eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO daher nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer im Weiteren mit seinen Vorbringen anlässlich des Dublin-Gesprächs und der Ergänzungen in der Beschwerde nicht darzutun vermag, dass eine Rückkehr nach Bulgarien mit einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK verbunden wäre, da die Überstellung aus der Schweiz nach Bulgarien nunmehr geregelt im Rahmen eines Dublin-Verfahrens erfolgt, wodurch eine andere Situation vorliegt, als dies für den Beschwerdeführer bei seiner erstmaligen Einreise in Bulgarien der Fall war, dass denn auch kein Grund zur Annahme besteht, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren (beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren) verweigern beziehungsweise die Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) nicht einhalten, dass die Vorinstanz - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, Bulgarien sei ein Rechtsstaat und verfüge über ein funktionierendes Justizsystem, dass bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde der Beschwerdeführer im Übrigen gehalten ist, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) auf dem Rechtsweg einzufordern, dass ihm zuzumuten ist, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar die Vorinstanz in jüngeren Kassationsentscheiden anwies, (unter anderem) bei den bulgarischen Behörden Abklärungen zum Stand des Asylverfahrens zu machen und sich mit den konkret begründeten Befürchtungen, es erfolge durch die bulgarischen Behörden unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots eine Abschiebung, auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des BVGer F-2707//2022 vom 12. Oktober 2022 E. 9 f., D-3180/2022 vom 19. September 2022 E. 5.4 und 6, D-1569/2022 vom 26. Juli 2022 E. 8.2 und 9), dass anders als in den erwähnten Urteilen die bulgarischen Behörden das Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffend gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich guthiessen und auch den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Situation beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist, dass sich die behaupteten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (siehe hierzu bereits oben) nicht als derart gravierend erweisen, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund zur Annahme besteht, dass ihm dort eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-4703/2023 vom 7. September 2023 E. 7.5, D-2887/2023 vom 23. August 2023 E. 6.4.1.2), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe - einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung - zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass für das weitere Dublin-Verfahren ohnehin einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch erwähnte, dass seine Schwester und ein Neffe in der Schweiz leben würden, er aus diesem Umstand jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, handelt es sich hierbei doch nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und ist aus den Akten überdies kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, dass demgemäss kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen fällt (was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könnte), dass für das Einholen von individuellen Zusicherungen der bulgarischen Behörden namentlich bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zu adäquater Unterbringung und Nahrung oder medizinischer Behandlung nach dem Gesagten somit keine Veranlassung besteht, weshalb der Subeventualtantrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Bulgarien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: