Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel, die ihm zugewiesene Rechtsvertretung sei beim Dublin-Gespräch nicht anwesend gewesen. Sodann sei er in keiner Weise auf dieses Gespräch vorbereitet worden, weder durch die Rechtsvertretung, welche er zuvor nie gesehen habe, noch durch die Befragerin des SEM. Ausserdem habe er ein Recht auf Anwesenheit der Parteivertretung. Der im Protokoll notierte Verzicht vermöge den Anforderungen an einen Verzicht im Sinne der Rechtsprechung nicht zu genügen. Die fehlende Vertretung stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar und führe zu einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesverwaltungsgericht sei in einem identischen Fall (E-5650/2022) ebenfalls zu diesem Schluss gelangt.
E. 4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 via die zugewiesene Rechtsvertretung mitteilte, das Dublin-Gespräch werde am 1. Juni 2023 stattfinden (SEM act. 15). Gleich zu Beginn des Gesprächs wurde er darüber informiert, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen an diesem Gespräch nicht teilnehmen, eine Kopie des Gesprächsprotokolls im Anschluss daran aber an die zugewiesene Rechtsvertretung geschickt werde. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu dahingehend, mit dem HEKS eine Woche zuvor und dann nochmals zwei Tage vor dem jetzigen Termin ein Gespräch gehabt zu haben. Es habe sich jedoch um eine Rechtsberatung und nicht um einen Anwalt gehandelt. Man habe ihn nicht darüber informiert, worum es im Dublin-Gespräch gehen werde. Aufgrund dieser Unklarheit vereinbarte das SEM mit ihm, er solle sich im Falle von Fragen von sich aus beim HEKS melden. Daraufhin erklärte er sich damit einverstanden, das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne Rechtsvertretung durchzuführen (SEM act. 17). Im Anschluss daran begleitete ihn die Befragerin direkt in die offene Sprechstunde des HEKS (SEM act. 16).
E. 4.3 Vorab gilt es festzustellen, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehört. Das Dublin-Gespräch stellt indessen keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handelt sich vielmehr um ein persönliches Gespräch (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO), das nach Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (zum Ganzen vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 m.H.).
E. 4.4 Die Anforderungen an das persönliche Gespräch sind in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat ein solches zu führen hat, um das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäss Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen zu ermöglichen und auf welches gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO ausnahmsweise verzichtet werden darf. Die Norm sieht keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor (zur effektiven Rechtsberatung siehe nur Art. 27 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch kann indessen zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein, wobei der Entscheid über die Notwendigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung obliegt (siehe Urteil des BVGer E-5608/2022 E. 5.4 m.H.).
E. 4.5 Vorliegend ist aktenkundig, dass die zugewiesene Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers verzichtet hat. Seitens der Vorinstanz wiederum liegt eine rechtzeitige und korrekte Vorladung zum Dublin-Gespräch zu Handen der Rechtsvertretung vor (vgl. oben E. 4.2), womit der in Frage stehende Verfahrensschritt gesetzeskonform durchgeführt wurde und nach dem Gesagten selbst ohne ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers seine Rechtswirkung entfaltete. Dem von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Urteil D-5650/2022 liegt eine andere Konstellation zu Grunde (im genannten Fall hatte das Gericht keine Kenntnis des Verzichts auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch seitens der Rechtsvertretung), weshalb er daraus nichts für sich abzuleiten vermag. Abgesehen davon war er mit dem beschriebenen Vorgehen damals einverstanden.
E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel des Weiteren behauptet, die zugewiesene Rechtsvertretung vor dem Dublin-Gespräch nie gesehen zu haben, steht diese Behauptung in klarem Widerspruch zu den Akten. So befindet sich darin eine von ihm am 24. Mai 2023 unterzeichnete Vollmacht (SEM act. 14). Aktenkundig ist sodann die Vorladung zum Dublin-Gespräch, über die der Beschwerdeführer offensichtlich in Kenntnis gesetzt wurde (SEM act. 15). Anlässlich des Dublin-Gesprächs räumte er denn selber ein, in der Woche zuvor in Form von «Interviews» zweimal Kontakt mit der zugewiesenen Parteivertretung gehabt zu haben (SEM act. 17). Die Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch nahm die Rechtsvertretung im Übrigen zum Anlass, am 7. Juni 2023 beim SEM medizinische Abklärungen zu beantragen (SEM act. 21). Somit hatte der Betroffene hinreichend Gelegenheit, sich zu den Zuständigkeiten und allfälligen Gründen für einen Selbsteintritt zu äussern.
E. 4.7 Insgesamt ergibt sich, dass - was die zugewiesene Rechtsvertretung, deren Pflichten und die damit verbundenen Rechte der Asylsuchenden betrifft - seitens der Vorinstanz keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften vorliegt. Ebenso wenig ist eine sonstige Verletzung des Gehörsanspruchs erkennbar.
E. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 22. März 2023 in Bulgarien Asyl beantragt hatte (SEM act. 9 und 10). Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 20. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. 24). Diese stimmten dem Ersuchen am 26. Juni 2023 zu (SEM act. 26). Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO.
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, in Bulgarien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als legitim erweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.).
E. 5.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.
E. 6.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 7.1, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2, F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer verweist - unter anderem - auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022. Darin wird festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrechterhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 7.1 oder D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.3, je m.H.).
E. 6.5 Der Beschwerdeführer bringt ansonsten nichts vor, was Anlass zu einer Änderung dieser Rechtsprechung geben könnte. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der unter Ziff. 3.1 - 3.4 der Rechtsmitteleingabe erwähnten Quellen - nicht gerechtfertigt.
E. 7 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründen für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3; E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.2; E-5296/2022 vom 28. November 2022 E. 6.3). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag weder mit seinen Vorbringen, er sei während seines zweiwöchigen Aufenthalts in Bulgarien die meiste Zeit in einem geschlossenen Camp gewesen, habe nur wenig Zeit zum Luftschnappen gehabt, nicht ausreichend Essen bekommen und er sei wie ein Tier behandelt worden (vgl. Sachverhalt Bst. C), noch den ohne jegliche Bezugnahme auf den Einzelfall zitierten Quellen darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sein würden, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern, zumal sie im vorliegenden Verfahren das Rückübernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich guthiessen (vgl. Sachverhalt Bst. F). Damit wird sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei seiner ersten Einreise in dieses Land. Sodann hat die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei und über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist der Beschwerdeführer im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte (vgl. Urteil des BVGer D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 9.1). Schliesslich sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Mit Blick auf das Verbot des Non-Refoulement und die befürchtete Kettenabschiebung ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben hatte, sein Heimatland allein wegen der Probleme mit dem Knie (fehlende medizinische Unterstützung) verlassen zu haben (SEM act. 17). Aufgrund dessen erscheint es, entgegen dem Subeventualbegehren, nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den bulgarischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren und adäquater Unterbringung einzuholen.
E. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet würde. Konkret führte er im persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO aus, seit langem an Schmerzen am linken Bein zu leiden (geschwollenes Bein als Folge von Sportverletzungen). Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragte die zugewiesene Parteivertretung deshalb entsprechende medizinische Abklärungen. Diese erfolgten am 20. Juni 2023. Hierbei wurden ein Röntgenbild und ein Ultraschall erstellt und eine Physiotherapie verordnet (SEM act. 27). Dem vom 26. Juni 2023 datierenden Arztbericht zur Untersuchung können keine schwerwiegenden, behandlungsdringlichen Probleme entnommen werden (unter anderem kein Nachweis einer Fraktur oder posttraumatischer Veränderungen am oberen Sprunggelenk [OSG], zudem keine auffälligen Stellungsverhältnisse und keine tiefe Venenthrombose [TVT]), vollständiger Bericht siehe SEM act. 28). Soweit der Beschwerdeführer ausserdem erwähnte, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, führte er dies nicht näher aus. Die Probleme psychischer Natur scheinen jedenfalls nicht akut zu sein, hat er sich während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum doch weder beim dortigen Pflegepersonal gemeldet noch diesbezüglich sonstige medizinische Betreuung beansprucht. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen. Auch unter diesem Blickwinkel bedarf es, entgegen dem Eventualbegehren und dem Subeventualbegehren, weder zusätzlicher Abklärungen noch individueller Garantien seitens der bulgarischen Behörden zu adäquater medizinischer Versorgung.
E. 7.5 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde.
E. 7.6 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 1. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4703/2023 Urteil vom 7. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren (...), Marokko, Bundesasylzentrum (BAZ) Basel, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. August 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 22. März 2023 in Bulgarien, am 14. April 2023 in Kroatien und am 20. April 2023 in Slowenien Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act. 9 und 10). B. Am 24. Mai 2023 erteilte der Beschwerdeführer den Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern der HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (BAZ) Nordwestschweiz die Vollmacht zur Vertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). C. Am 1. Juni 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Sloweniens, Kroatiens oder Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr in eines dieser Länder sowie zum medizinischen Sachverhalt. Bezogen auf Bulgarien erklärte er im Wesentlichen, nicht freiwillig ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Er sei dort angehalten und in ein geschlossenes Camp gebracht worden. Er habe keine andere Wahl gehabt. Hier in der Schweiz habe er ebenfalls um Asyl nachgesucht, was seiner wirklichen Wahl entspreche, da hier die Menschenrechte geachtet würden. Auch habe er gehört, dass man in der Schweiz medizinische Unterstützung erhalte. Nach Bulgarien wolle er auf keinen Fall zurückkehren. Er sei dort die meiste Zeit eingesperrt gewesen, wie ein Tier behandelt worden und man habe keine Rechte. Zum Gesundheitszustand gab er an, sowohl physisch als auch psychisch nicht gesund zu sein. Er bekunde Probleme mit dem linken Bein. Dies habe vor zehn Jahren begonnen und solange gedauert, wie er Fussball gespielt habe. Danach habe er mit Karate begonnen und es bis zum schwarzen Gürtel geschafft. Da die Schmerzen wieder gekommen seien, habe er auch mit dieser Sportart nicht weitermachen können (SEM act. 17). Die zugewiesene Parteivertretung nahm aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teil, erhielt im Anschluss daran aber eine Kopie des Gesprächs-Protokolls. Der Beschwerdeführer war mit diesem Vorgehen einverstanden. Weil damals unklar war, ob er darüber informiert worden war, worum es im Dublin-Gespräch geht, begleitete ihn eine Fachspezialistin des SEM im Anschluss daran zum HEKS in die offene Sprechstunde (SEM act. 16). D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragte die zugewiesene Rechtsvertretung mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen am Bein entsprechende medizinische Abklärungen (SEM act. 21). E. Am 8. Juni 2023 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 19). Diese lehnten das Übernahmeersuchen am 14. Juni 2023 ab, unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Zusage von Bulgarien (SEM act. 22). F. Am 20. Juni 2023 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. 24), welche am 26. Juni 2023, basierend auf genannte Bestimmung zustimmten (SEM act. 26). G. Mit Verfügung vom 23. August 2023 (eröffnet am 25. August 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 30 und 31). H. Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 28. August 2023 das Mandatsverhältnis für beendet (SEM act. 32). I. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren sei durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). J. Am 1. September 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel, die ihm zugewiesene Rechtsvertretung sei beim Dublin-Gespräch nicht anwesend gewesen. Sodann sei er in keiner Weise auf dieses Gespräch vorbereitet worden, weder durch die Rechtsvertretung, welche er zuvor nie gesehen habe, noch durch die Befragerin des SEM. Ausserdem habe er ein Recht auf Anwesenheit der Parteivertretung. Der im Protokoll notierte Verzicht vermöge den Anforderungen an einen Verzicht im Sinne der Rechtsprechung nicht zu genügen. Die fehlende Vertretung stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar und führe zu einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesverwaltungsgericht sei in einem identischen Fall (E-5650/2022) ebenfalls zu diesem Schluss gelangt. 4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 via die zugewiesene Rechtsvertretung mitteilte, das Dublin-Gespräch werde am 1. Juni 2023 stattfinden (SEM act. 15). Gleich zu Beginn des Gesprächs wurde er darüber informiert, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen an diesem Gespräch nicht teilnehmen, eine Kopie des Gesprächsprotokolls im Anschluss daran aber an die zugewiesene Rechtsvertretung geschickt werde. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu dahingehend, mit dem HEKS eine Woche zuvor und dann nochmals zwei Tage vor dem jetzigen Termin ein Gespräch gehabt zu haben. Es habe sich jedoch um eine Rechtsberatung und nicht um einen Anwalt gehandelt. Man habe ihn nicht darüber informiert, worum es im Dublin-Gespräch gehen werde. Aufgrund dieser Unklarheit vereinbarte das SEM mit ihm, er solle sich im Falle von Fragen von sich aus beim HEKS melden. Daraufhin erklärte er sich damit einverstanden, das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne Rechtsvertretung durchzuführen (SEM act. 17). Im Anschluss daran begleitete ihn die Befragerin direkt in die offene Sprechstunde des HEKS (SEM act. 16). 4.3 Vorab gilt es festzustellen, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehört. Das Dublin-Gespräch stellt indessen keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handelt sich vielmehr um ein persönliches Gespräch (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO), das nach Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (zum Ganzen vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 m.H.). 4.4 Die Anforderungen an das persönliche Gespräch sind in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat ein solches zu führen hat, um das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäss Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen zu ermöglichen und auf welches gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO ausnahmsweise verzichtet werden darf. Die Norm sieht keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor (zur effektiven Rechtsberatung siehe nur Art. 27 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch kann indessen zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein, wobei der Entscheid über die Notwendigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung obliegt (siehe Urteil des BVGer E-5608/2022 E. 5.4 m.H.). 4.5 Vorliegend ist aktenkundig, dass die zugewiesene Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers verzichtet hat. Seitens der Vorinstanz wiederum liegt eine rechtzeitige und korrekte Vorladung zum Dublin-Gespräch zu Handen der Rechtsvertretung vor (vgl. oben E. 4.2), womit der in Frage stehende Verfahrensschritt gesetzeskonform durchgeführt wurde und nach dem Gesagten selbst ohne ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers seine Rechtswirkung entfaltete. Dem von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Urteil D-5650/2022 liegt eine andere Konstellation zu Grunde (im genannten Fall hatte das Gericht keine Kenntnis des Verzichts auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch seitens der Rechtsvertretung), weshalb er daraus nichts für sich abzuleiten vermag. Abgesehen davon war er mit dem beschriebenen Vorgehen damals einverstanden. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel des Weiteren behauptet, die zugewiesene Rechtsvertretung vor dem Dublin-Gespräch nie gesehen zu haben, steht diese Behauptung in klarem Widerspruch zu den Akten. So befindet sich darin eine von ihm am 24. Mai 2023 unterzeichnete Vollmacht (SEM act. 14). Aktenkundig ist sodann die Vorladung zum Dublin-Gespräch, über die der Beschwerdeführer offensichtlich in Kenntnis gesetzt wurde (SEM act. 15). Anlässlich des Dublin-Gesprächs räumte er denn selber ein, in der Woche zuvor in Form von «Interviews» zweimal Kontakt mit der zugewiesenen Parteivertretung gehabt zu haben (SEM act. 17). Die Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch nahm die Rechtsvertretung im Übrigen zum Anlass, am 7. Juni 2023 beim SEM medizinische Abklärungen zu beantragen (SEM act. 21). Somit hatte der Betroffene hinreichend Gelegenheit, sich zu den Zuständigkeiten und allfälligen Gründen für einen Selbsteintritt zu äussern. 4.7 Insgesamt ergibt sich, dass - was die zugewiesene Rechtsvertretung, deren Pflichten und die damit verbundenen Rechte der Asylsuchenden betrifft - seitens der Vorinstanz keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften vorliegt. Ebenso wenig ist eine sonstige Verletzung des Gehörsanspruchs erkennbar. 5. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 22. März 2023 in Bulgarien Asyl beantragt hatte (SEM act. 9 und 10). Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 20. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. 24). Diese stimmten dem Ersuchen am 26. Juni 2023 zu (SEM act. 26). Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, in Bulgarien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein, gilt es sodann darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als legitim erweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.). 5.6 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 6. 6.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 7.1, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2, F-4005/2022 vom 1. November 2022 E. 7.2). 6.4 Der Beschwerdeführer verweist - unter anderem - auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022. Darin wird festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrechterhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 7.1 oder D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.3, je m.H.). 6.5 Der Beschwerdeführer bringt ansonsten nichts vor, was Anlass zu einer Änderung dieser Rechtsprechung geben könnte. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der unter Ziff. 3.1 - 3.4 der Rechtsmitteleingabe erwähnten Quellen - nicht gerechtfertigt.
7. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründen für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3; E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.2; E-5296/2022 vom 28. November 2022 E. 6.3). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.2 Der Beschwerdeführer vermag weder mit seinen Vorbringen, er sei während seines zweiwöchigen Aufenthalts in Bulgarien die meiste Zeit in einem geschlossenen Camp gewesen, habe nur wenig Zeit zum Luftschnappen gehabt, nicht ausreichend Essen bekommen und er sei wie ein Tier behandelt worden (vgl. Sachverhalt Bst. C), noch den ohne jegliche Bezugnahme auf den Einzelfall zitierten Quellen darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sein würden, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, auch wenn angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern, zumal sie im vorliegenden Verfahren das Rückübernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich guthiessen (vgl. Sachverhalt Bst. F). Damit wird sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei seiner ersten Einreise in dieses Land. Sodann hat die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei und über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist der Beschwerdeführer im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte (vgl. Urteil des BVGer D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 9.1). Schliesslich sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Mit Blick auf das Verbot des Non-Refoulement und die befürchtete Kettenabschiebung ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs angegeben hatte, sein Heimatland allein wegen der Probleme mit dem Knie (fehlende medizinische Unterstützung) verlassen zu haben (SEM act. 17). Aufgrund dessen erscheint es, entgegen dem Subeventualbegehren, nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den bulgarischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren und adäquater Unterbringung einzuholen. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet würde. Konkret führte er im persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO aus, seit langem an Schmerzen am linken Bein zu leiden (geschwollenes Bein als Folge von Sportverletzungen). Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 beantragte die zugewiesene Parteivertretung deshalb entsprechende medizinische Abklärungen. Diese erfolgten am 20. Juni 2023. Hierbei wurden ein Röntgenbild und ein Ultraschall erstellt und eine Physiotherapie verordnet (SEM act. 27). Dem vom 26. Juni 2023 datierenden Arztbericht zur Untersuchung können keine schwerwiegenden, behandlungsdringlichen Probleme entnommen werden (unter anderem kein Nachweis einer Fraktur oder posttraumatischer Veränderungen am oberen Sprunggelenk [OSG], zudem keine auffälligen Stellungsverhältnisse und keine tiefe Venenthrombose [TVT]), vollständiger Bericht siehe SEM act. 28). Soweit der Beschwerdeführer ausserdem erwähnte, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, führte er dies nicht näher aus. Die Probleme psychischer Natur scheinen jedenfalls nicht akut zu sein, hat er sich während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum doch weder beim dortigen Pflegepersonal gemeldet noch diesbezüglich sonstige medizinische Betreuung beansprucht. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung mithin nicht zu rechtfertigen. Auch unter diesem Blickwinkel bedarf es, entgegen dem Eventualbegehren und dem Subeventualbegehren, weder zusätzlicher Abklärungen noch individueller Garantien seitens der bulgarischen Behörden zu adäquater medizinischer Versorgung. 7.5 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. 7.6 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 1. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Basel, ad Ref-Nr. (...)
- das Migrationsamt des Kantons Solothurn (in Kopie)