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E-5529/2022

E-5529/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 In den Rechtsbegehren der Beschwerde wird ausdrücklich die Aufhebung der Ziffern 1 bis 5 und 7 der angefochtenen Verfügung beantragt. Die Begründung hält zudem fest, dass vorerst auf die Geltendmachung der Minderjährigkeit verzichtet und eine ZEMIS-Beschwerde vorbehalten werde. Die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) bildet somit jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Juni 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-Akte 1189556-8/2). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu (SEM-Akte 1189556-24/1). Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, er habe geschildert, dass er mehrfach von der bulgarischen Polizei geschlagen worden sei und dabei eine Knochenfraktur erlitten habe. Weiter habe er davon berichtet, gegen seinen Willen mehr als 24 Stunden in einem Kellerraum festgehalten und schliesslich zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein. Daraufhin sei er für 15 Tage in einem geschlossenen Camp unter menschenunwürdigen Zuständen festgehalten, geschlagen, beleidigt und beschimpft worden. Medizinische Hilfe sei ihm dort ebenfalls verweigert worden. Er habe lediglich zwei Mahlzeiten am Tag erhalten und dauernd unter Hunger gelitten. Das offene Camp habe dieselben Mängel aufgewiesen. Das SEM habe diese Umstände bei der Prüfung des vorliegenden Einzelfalles nicht gewürdigt. Zudem habe es versäumt, sich mit der aktuellen Lage in Bulgarien aufgrund des Ukrainekriegs auseinanderzusetzten. Das bereits mangelhafte Asyl- und Gesundheitssystem Bulgariens werde dadurch nämlich zusätzlich belastet. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 könne die Regelvermutung, wonach sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte, nicht aufrecht erhalten werden, da die von ihm in Bulgarien erlebten geschilderte Gewalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle (unter Verweis auf den Bericht der SFH Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien vom 13. September 2022; Urteil des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022).

E. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 6.3.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.2. und E-4193/2022 vom 28. September 2022 E. 5.3 m.H.).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen). Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien, an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrechterhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten. Was denn auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2707/2022 so festhält. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das genannte Urteil F-2707/2022 insbesondere mit der Situation eines ernsthaft erkrankten Asylsuchenden auseinandersetzt, wohingegen der Beschwerdeführer in casu keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme aufweist ([...] [vgl. SEM-Akte 1189556-13/15 S. 14; 1189556-32/3 S. 2]). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei in Bulgarien mehrmals geschlagen worden, habe eine Knochenfraktur erlitten und er sei gegen seinen Willen mehr als 24 Stunden in einem Kellerraum festgehalten worden. Die Bedingungen sowohl im geschlossene als auch im offenen Camp seien menschenunwürdig gewesen. Er habe zu wenig Essen erhalten und sei medizinisch nicht versorgt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seine Schilderung in diesem Zusammenhang relativ oberflächlich blieben (SEM-Akte 1189556-13/15 S. 7 und 8; 1189556-32/3). Selbst bei Wahrunterstellung der Vorkommnisse ist indessen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund einzelner Zwischenfälle in Bulgarien per se der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Bei erlebter Gewalt kann er sich an die dort zuständigen Justizbehörden wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Auch wenn es - wie der erwähnte Bericht der SFH darlegt - subjektiv schwierig ist, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Beamte die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Falle von unhaltbaren Zuständen bei der Unterbringung an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte einzufordern.

E. 6.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...]) sind nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (SEM-Akte 1189556-13/15 S. 14; 1189556-32/3 S. 2). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde.

E. 6.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten erweisen sich die erhobenen formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige/unrichtige Sachverhaltsfeststellung) als unbegründet. Es besteht somit auch keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens.

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.

E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5529/2022 Urteil vom 5. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Carmen Zoss, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (...) geboren und damit noch minderjährig. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 24. Juni 2022 in Bulgarien und am 30. Juli 2022 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. C. Am 22. September 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Am 17. Oktober 2022 wurde mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durchgeführt. Dabei wurde festgehalten, dass er sich gemäss eigenen Angaben in Bulgarien unter den Personalien C._______ sowie in Österreich unter den Personalien D._______, geb. (...), habe registrieren lassen. Das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens wurde auf den Schriftweg verwiesen. Zu seiner gesundheitlichen Situation hielt der Beschwerdeführer fest, er sei gesund, mache sich aber viele Sorgen um seinen aufgrund eines Angriffs behinderten Vater. Deshalb könne er in der Nacht auch nicht gut schlafen. D.b Das SEM informierte den Beschwerdeführer an der EB UMA darüber, dass aufgrund des Gesprächs nicht abschliessend habe beurteilt werden können, ob er minderjährig sei oder nicht, weshalb er für eine medizinische Altersabklärung aufgeboten werde. Der Beschwerdeführer bekräftigte noch einmal seine Minderjährigkeit und erklärte sich mit dem Vorgehen einverstanden. Seine Rechtsvertretung merkte an, dass es für sie aufgrund der eingereichten Kopien der Tazkira sowie der nachvollziehbaren Angaben zu seinem Alter nicht angezeigt sei, ein Altersgutachten erstellen zu lassen. E. E.a Am 17. Oktober 2022 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und teilten den besagten Behörden mit, dass sie eine Altersabklärung durchführen würden und das entsprechende Alter zu gegebener Zeit angepasst werde. Weiter informierten sie die österreichischen Behörden darüber, dass eine Verfahrenskarte aus Österreich vorliege, wonach der Beschwerdeführer als volljährig registriert worden sei (Geburtsdatum: [...]). Zudem ersuchte die Vorinstanz um Mitteilung, falls bereits ein Dublin-Verfahren durch die österreichischen Behörden eingeleitet worden sei. E.b Gleichentags ersuchte die Vorinstanz auch die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und informierte die besagten Behörden ebenfalls darüber, dass sie eine Altersabklärung durchführen würden und das entsprechende Alter zu gegebener Zeit angepasst werde sowie, dass der Beschwerdeführer gemäss österreichischer Verfahrenskarte volljährig sei (Geburtsdatum: [...]). F. Am 18. Oktober 2022 stimmten die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen nicht zu. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht und diese hätten dem Ersuchen zugestimmt (SEM-Akte 1189556-22/1). Da der Beschwerdeführer für die österreichischen Behörden anschliessend nicht mehr auffindbar gewesen sei, hätten sie die bulgarischen Behörden über sein Verschwinden informiert. G. Am 21. Oktober 2022 führte das Institut für Rechtsmedizin (...) eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Im Gutachten vom 25. Oktober 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht» habe. Das Mindestalter betrage 21.6 Jahre. H. Am 25. Oktober 2022 stimmten die bulgarischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO explizit zu. I. I.a Mit Schreiben vom 4. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Gleichzeitig wurde er aufgefordert, allfällige Gründe zu nennen, die gegen eine Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asylverfahrens sowie gegen eine Wegweisung in diesen Staat sprechen würden. I.b Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 14. November 2022 seine Stellungnahme ein. J. Am 16. November 2022 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. K. Mit Verfügung vom 18. November 2022 (eröffnet am 23. November 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...), mit Bestreitungsvermerk, laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. L. Mit Eingabe vom 30. November 2022 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Ziffern 1 bis 5 und 7 der Verfügung der Vorinstanz vom 18. November 2022 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. M. Am 1. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. In den Rechtsbegehren der Beschwerde wird ausdrücklich die Aufhebung der Ziffern 1 bis 5 und 7 der angefochtenen Verfügung beantragt. Die Begründung hält zudem fest, dass vorerst auf die Geltendmachung der Minderjährigkeit verzichtet und eine ZEMIS-Beschwerde vorbehalten werde. Die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) bildet somit jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Juni 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-Akte 1189556-8/2). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu (SEM-Akte 1189556-24/1). Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, er habe geschildert, dass er mehrfach von der bulgarischen Polizei geschlagen worden sei und dabei eine Knochenfraktur erlitten habe. Weiter habe er davon berichtet, gegen seinen Willen mehr als 24 Stunden in einem Kellerraum festgehalten und schliesslich zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden zu sein. Daraufhin sei er für 15 Tage in einem geschlossenen Camp unter menschenunwürdigen Zuständen festgehalten, geschlagen, beleidigt und beschimpft worden. Medizinische Hilfe sei ihm dort ebenfalls verweigert worden. Er habe lediglich zwei Mahlzeiten am Tag erhalten und dauernd unter Hunger gelitten. Das offene Camp habe dieselben Mängel aufgewiesen. Das SEM habe diese Umstände bei der Prüfung des vorliegenden Einzelfalles nicht gewürdigt. Zudem habe es versäumt, sich mit der aktuellen Lage in Bulgarien aufgrund des Ukrainekriegs auseinanderzusetzten. Das bereits mangelhafte Asyl- und Gesundheitssystem Bulgariens werde dadurch nämlich zusätzlich belastet. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. September 2022 könne die Regelvermutung, wonach sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte, nicht aufrecht erhalten werden, da die von ihm in Bulgarien erlebten geschilderte Gewalt eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle (unter Verweis auf den Bericht der SFH Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien vom 13. September 2022; Urteil des BVGer F-2707/2022 vom 12. Oktober 2022). 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 6.3.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). An dieser Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Belastung des Asylsystems durch ukrainische Kriegsflüchtlinge festgehalten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4840/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 6.3.2. und E-4193/2022 vom 28. September 2022 E. 5.3 m.H.). 6.3.3. Der Beschwerdeführer verweist insbesondere auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen). Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich Bulgarien, an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrechterhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten. Was denn auch das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2707/2022 so festhält. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich das genannte Urteil F-2707/2022 insbesondere mit der Situation eines ernsthaft erkrankten Asylsuchenden auseinandersetzt, wohingegen der Beschwerdeführer in casu keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme aufweist ([...] [vgl. SEM-Akte 1189556-13/15 S. 14; 1189556-32/3 S. 2]). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei in Bulgarien mehrmals geschlagen worden, habe eine Knochenfraktur erlitten und er sei gegen seinen Willen mehr als 24 Stunden in einem Kellerraum festgehalten worden. Die Bedingungen sowohl im geschlossene als auch im offenen Camp seien menschenunwürdig gewesen. Er habe zu wenig Essen erhalten und sei medizinisch nicht versorgt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seine Schilderung in diesem Zusammenhang relativ oberflächlich blieben (SEM-Akte 1189556-13/15 S. 7 und 8; 1189556-32/3). Selbst bei Wahrunterstellung der Vorkommnisse ist indessen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund einzelner Zwischenfälle in Bulgarien per se der Gefahr von gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Bei erlebter Gewalt kann er sich an die dort zuständigen Justizbehörden wenden, was er bisher offensichtlich nicht getan hat. Auch wenn es - wie der erwähnte Bericht der SFH darlegt - subjektiv schwierig ist, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Beamte die geltend gemachten Misshandlungen verursacht haben, so ist dies nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich im Falle von unhaltbaren Zuständen bei der Unterbringung an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte einzufordern. 6.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...]) sind nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (SEM-Akte 1189556-13/15 S. 14; 1189556-32/3 S. 2). Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. 6.6 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten erweisen sich die erhobenen formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige/unrichtige Sachverhaltsfeststellung) als unbegründet. Es besteht somit auch keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens.

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.

9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: