Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt «unzulänglich» abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt (Beschwerde Pt. 3 ff.). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Im Rechtsmittel wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Dublin-Gespräch dargetan, dass er genau an den durch Journalisten aufgedeckten und dokumentierten völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen des bulgarischen Staates zu leiden gehabt habe, bei denen Asylsuchende in geheimen Infrastrukturen an der Grenze inhaftiert würden. Im Lichte der Berichte zu Bulgarien seien seine Vorbringen offensichtlich glaubhaft und das SEM wäre dazu verpflichtet gewesen, seine Vorbringen zu hören und abzuwägen, anstatt diese mit zwei standardisierten Absätzen formularmässig abzutun (Beschwerde Pt. 6 ff.). In diesem Zusammenhang wäre es am SEM gewesen, eine ordentliche Befragung durchzuführen, eine mögliche Gefährdungssituation zu eruieren und die Aussagen nicht mittels eines lediglich zweiseitigen Gedächtnisprotokolls festzuhalten. Die Aussagen hätten sodann vom SEM in dessen Entscheidung berücksichtigt sowie in die Begründung einbezogen werden müssen. Stattdessen sei die Vorinstanz in keiner Weise auf seine Vorbringen eingegangen und habe auch die Situation des Ukraine-Krieges nicht berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass aufgrund der in Bulgarien vorherrschenden Situation jeweils eine konkrete Feststellung des Sachverhalts im Einzelfall erfolgen müsse (Beschwerde Pt. 10 ff).
E. 4.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Überstellung nach Bulgarien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet. Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine Darstellung des Sachverhalts, die ausreicht um nachzuvollziehen, weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 30. Januar 2023 gemachten Ausführungen finden sich in der angefochtenen Verfügung wieder. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem, vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war.
E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren das Einholen individueller Zusicherungen von den bulgarischen Behörden beantragt, dass sein Asylgesuch von diesen rechtmässig behandelt werde, ihm keinerlei Menschenrechtsverletzungen zuteilwürden und er medizinisch angemessen behandelt werde, ist dies abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen und fällt somit auch nicht in die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer dies auch nicht geltend.
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einemMitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.4 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden am 31. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welcher diese am 10. Februar 2023 zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien bloss seine Fingerabdrücke abgegeben, aber kein Asylgesuch gestellt, vermag an der Zuständigkeit Bulgariens nichts zu ändern und ist im Übrigen aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptung zu werten. Es gilt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.
E. 6.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht.
E. 6.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2).
E. 6.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung und auch die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Bulgarien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.
E. 7.5 Zwar sind die Bedingungen in Bulgarien teilweise als schwierig anzusehen (vgl. oben E. 6.3) und der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dort bei seiner Einreise schwierige Umstände angetroffen zu haben, namentlich sei er von der Polizei geschlagen und für 24 Stunden ohne Nahrung und Wasser inhaftiert worden, wobei die entsprechenden Vorbringen unbelegt bleiben. Nach seiner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht mehr als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden erfahren respektive befürchten sollte. Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden.
E. 7.6 Soweit in der Beschwerde eine angemessene medizinische Behandlung beziehungsweise eine diesbezügliche Zusicherung gefordert wird (vgl. Beschwerde Pt. 11), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er sei gesund und es gehe ihm mental gut (SEM-Akte [...]). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.7 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten.
E. 8.1 In Bezug auf einen möglichen Selbsteintritt aus «humanitären Gründen», ist Folgendes festzuhalten:
E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 9 Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV festzustellen.
E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos.
E. 12 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1049/2023 Urteil vom 1. März 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. Dezember 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 30. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht, sondern lediglich seine Fingerabdrücke abgegeben, nachdem er an der Grenze festgenommen und zu deren Abgabe gezwungen worden sei, andernfalls er nicht freigelassen worden wäre. Gegen seine Rückkehr nach Bulgarien sprächen viele Gründe. So sei er von der Polizei an der Grenze festgenommen und während 24 Stunden in einem Gefängnis festgehalten worden. Obwohl Bulgarien ein europäisches Land sei, sei er dort qualvoll behandelt worden und es gebe viele Flüchtlinge dort, was nicht gut gehandhabt werde. Auf Nachfrage führte er aus, er sei an der Grenze von der Polizei weggerannt, wobei auch Hunde auf ihn gehetzt worden seien, weshalb er sich schliesslich hingesetzt habe. Als die Polizei zu ihm gelangt sei, habe diese ihn auf den Kopf geschlagen, sodass er ungefähr zehn Minuten bewusstlos gewesen und erst wieder zu sich gekommen sei, als die Polizei ihn mit Wasser übergossen habe. Während der 24 Stunden, die er im Gefängnis verbracht habe, habe er nichts bekommen, auch kein Wasser. Danach sei er an einen anderen Ort gebracht worden, wo man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe, da ihm die Flucht nicht gelungen sei. In Bulgarien handle es sich um Tyrannen, man werde nicht nur an der Grenze, sondern auch in den Städten geschlagen. Auf Nachfrage gab er weiter an, in Bulgarien keine Zeit verbracht zu haben; nach Abnahme der Fingerabdrücke sei er freigelassen worden. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, es gehe ihm mental gut und er habe keine Krankheiten. C. Am 31. Januar 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten der Übernahme am 10. Februar 2023 zu. D. Mit am 16. Februar 2023 eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie der Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wie die vorliegende wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt «unzulänglich» abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt (Beschwerde Pt. 3 ff.). Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Im Rechtsmittel wird in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Dublin-Gespräch dargetan, dass er genau an den durch Journalisten aufgedeckten und dokumentierten völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen des bulgarischen Staates zu leiden gehabt habe, bei denen Asylsuchende in geheimen Infrastrukturen an der Grenze inhaftiert würden. Im Lichte der Berichte zu Bulgarien seien seine Vorbringen offensichtlich glaubhaft und das SEM wäre dazu verpflichtet gewesen, seine Vorbringen zu hören und abzuwägen, anstatt diese mit zwei standardisierten Absätzen formularmässig abzutun (Beschwerde Pt. 6 ff.). In diesem Zusammenhang wäre es am SEM gewesen, eine ordentliche Befragung durchzuführen, eine mögliche Gefährdungssituation zu eruieren und die Aussagen nicht mittels eines lediglich zweiseitigen Gedächtnisprotokolls festzuhalten. Die Aussagen hätten sodann vom SEM in dessen Entscheidung berücksichtigt sowie in die Begründung einbezogen werden müssen. Stattdessen sei die Vorinstanz in keiner Weise auf seine Vorbringen eingegangen und habe auch die Situation des Ukraine-Krieges nicht berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass aufgrund der in Bulgarien vorherrschenden Situation jeweils eine konkrete Feststellung des Sachverhalts im Einzelfall erfolgen müsse (Beschwerde Pt. 10 ff). 4.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Überstellung nach Bulgarien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet. Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine Darstellung des Sachverhalts, die ausreicht um nachzuvollziehen, weshalb die Vorinstanz im vorliegenden Fall zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 30. Januar 2023 gemachten Ausführungen finden sich in der angefochtenen Verfügung wieder. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem, vertritt, begründet noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren denn auch im Wesentlichen materielle Aspekte, die nachfolgend zu prüfen sind. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren das Einholen individueller Zusicherungen von den bulgarischen Behörden beantragt, dass sein Asylgesuch von diesen rechtmässig behandelt werde, ihm keinerlei Menschenrechtsverletzungen zuteilwürden und er medizinisch angemessen behandelt werde, ist dies abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen und fällt somit auch nicht in die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer dies auch nicht geltend. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einemMitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden am 31. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welcher diese am 10. Februar 2023 zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Bulgarien bloss seine Fingerabdrücke abgegeben, aber kein Asylgesuch gestellt, vermag an der Zuständigkeit Bulgariens nichts zu ändern und ist im Übrigen aufgrund der Aktenlage als Schutzbehauptung zu werten. Es gilt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. 6. 6.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. 6.2 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht - trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge - praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-475/2023 vom 14. Februar 2023 E. 7.2, D-3898/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3, D-4889/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2, D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 12.2, D-5975/2022 vom 3. Januar 2023 E. 5.3.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.3.2, E-5529/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.3.2). 6.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung und auch die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Als weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 7.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Bulgarien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. 7.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen oder Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 7.5 Zwar sind die Bedingungen in Bulgarien teilweise als schwierig anzusehen (vgl. oben E. 6.3) und der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dort bei seiner Einreise schwierige Umstände angetroffen zu haben, namentlich sei er von der Polizei geschlagen und für 24 Stunden ohne Nahrung und Wasser inhaftiert worden, wobei die entsprechenden Vorbringen unbelegt bleiben. Nach seiner Rücküberstellung wird er indessen - nachdem sein Asylverfahren dort hängig ist und die bulgarischen Behörden seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben - nicht mehr als Neuankömmling behandelt, sondern in die Asylstrukturen integriert, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls kann er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch für den Fall, dass er Gewalt durch Behörden erfahren respektive befürchten sollte. Es steht ihm ebenfalls offen, sich an die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu wenden. 7.6 Soweit in der Beschwerde eine angemessene medizinische Behandlung beziehungsweise eine diesbezügliche Zusicherung gefordert wird (vgl. Beschwerde Pt. 11), ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er sei gesund und es gehe ihm mental gut (SEM-Akte [...]). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 7.7 Die Schweiz war und ist damit nicht völkerrechtlich verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten. 8. 8.1 In Bezug auf einen möglichen Selbsteintritt aus «humanitären Gründen», ist Folgendes festzuhalten: 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Es beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen auf die Frage, ob das SEM den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).
9. Nach dem Gesagten bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV festzustellen.
10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos.
12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: