opencaselaw.ch

D-2559/2022

D-2559/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (59 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS.

E. 2.2 Praxisgemäss wird ein Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt. Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozess-ausgangs - jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden (vgl. auch Urteil des BVGer E-5633/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.2).

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 In der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem es den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt habe, obwohl während der EB UMA Anzeichen für dessen Vulnerabilität vorgelegen hätten. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 AsylG).

E. 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar ärztlich eine (...) festgestellt wurde (vgl. BVGer-Akte 8, Beilage 1), nach Durchsicht des Befragungsprotokolls ergeben sich allerdings - entgegen der Vorbringen auf Beschwerdeebene - keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Übersetzerin. Obwohl vereinzelte Fragen nochmals gestellt wurden (vgl. SEM-Akte [...]-16/12 [nachfolgend: SEM-Akte 16/12], Ziff. 1.06, 1.17.04 und 2.01), geht aus dem Protokoll nicht hervor, dass er die Fragen nach deren Wiederholung nicht beantworten konnte. Seitens des Beschwerdeführers gab es jedenfalls keine Anmerkungen zu Verständigungsproblemen. Bezeichnenderweise sah sich auch die während der Befragung anwesende Rechtsvertretung nicht zu Beobachtungen oder Einwänden in Bezug auf allfällige Hörprobleme veranlasst (vgl. SEM-Akte 16/12, S. 12). Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der EB UMA, die Dolmetscherin verstanden zu haben (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 9.02).

E. 4.3.2 Weiter vermögen die in der Beschwerde aufgeführten Beispiele, welche belegen sollen, dass sein Antwortverhalten auf ein Gesundheitsproblem hindeute (vgl. dort S. 4), nicht zu überzeugen. Weder brachte der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertretung entsprechende Zusatzbemerkungen an (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 9.01). Nach Rückübersetzung des Protokolls bestätigte der Beschwerdeführer denn auch, dieses sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-Akte 16/12, S. 12). Dass er zum Zeitpunkt der Erstbefragung aus psychischen Gründen oder aufgrund anderer Einflüsse nicht in der Lage gewesen wäre, sachbezogen über sein Alter Auskunft zu geben und diesbezügliche Fragen zu beantworten ist nicht ersichtlich, weshalb seine Aussagen verwertet werden können.

E. 4.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten ferner auch nicht der Eindruck, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt. So wurde ihm anlässlich der EB UMA das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Er verneinte dabei ausdrücklich, einen Termin mit einem Psychologen vereinbaren zu wollen, sondern führte aus, er sei traurig, weil er seine Mutter vermisse und er seinen Bruder sehen wolle. Zudem gab er zu Protokoll, es gebe keine Dinge, über die er nur mit Männern sprechen wolle (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 8.02). Weiter hatte er Zugang zu ärztlichen Untersuchungen (vgl. SEM-Akten [...]-40/5 [nachfolgend: SEM-Akte 40/5], [...]-41/3 [nachfolgend: SEM-Akte 41/3] und [...]-45/1 [nachfolgend: SEM-Akte 45/1]). Die Vorinstanz hatte vor diesem Hintergrund keinen Anlass, seinen Gesundheitszustand zusätzlich weiter abzuklären oder die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens in Auftrag zu geben. Im Übrigen hätte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jederzeit die Möglichkeit und die Obliegenheit gehabt, weitere ärztliche Unterlagen einzureichen, worauf er indes im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hat. Der relevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher als hinreichend erstellt.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 2 der Beschwerde) ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen ist.

E. 5.2 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Wesentlichen fest, er sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den (...) 2004 mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Zwar lasse das erstellte rechtsmedizinische Gutachten keine Rückschlüsse hinsichtlich einer möglichen Voll- oder Minderjährigkeit zu, dennoch hätten seine vagen, substanzarmen und teilweise widersprüchlichen Angaben in Bezug auf sein Alter anlässlich der EB UMA nicht überzeugen können. Zudem habe er zum Nachweis seiner Identität keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Sein Geburtsdatum ergebe sich aus den heimatlichen Dokumenten (Impfkarte, Registerauszug und Tazkira), welchen ein grosser Beweiswert zukomme, obwohl es sich dabei um Kopien handle. Folglich müsste der (...) 2007 respektive der (...) 2007 als das wahrscheinlichste Geburtsdatum erfasst werden.

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und dem VwVG.

E. 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 6.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; vgl. ferner BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).

E. 6.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 6.5 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ([...] 2004) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2007 respektive [...] 2007) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3).

E. 6.6 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 3.6 m.H.).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer vermochte sein Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Die im vorinstanz-lichen Verfahren zum Beleg seines Alters eingereichte Tazkira wurde nicht im Original vorgelegt, weshalb ihr Beweiswert von vornherein als gering einzustufen ist. Sodann kommt einer Tazkira hinsichtlich der Identität des Inhabers praxisgemäss nur ein verminderter Beweiswert zu, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden und oft basiert die Angabe - wie vorliegend - auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2; vgl. hierzu ferner Urteil des BVGer D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.3). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Alter mit seinen Angaben übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und die Kopie der eingereichten Tazkira stellt auch kein wesentliches Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz dar. Daran vermag auch die zu den Akten gereichten Fotokopie des Auszugs aus dem Registerbuch in Afghanistan nichts zu ändern. Weiter stellt ein Impfausweis kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Die afghanischen Arztberichte sowie die Kopie des Ausweises seines Vaters sind ebenfalls ungeeignet, seine Minderjährigkeit zu belegen.

E. 7.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.1). Gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.3.1, E-4826/202 vom 22. Dezember 2022 E. 6.2 und D-5258/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.3.3). Das beim Beschwerdeführer laut Gutachten des IRM des Kantonsspitals D._______ vom 21. April 2022 ermittelte Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung liegt unter (...) Jahren. Die zweite anerkannte Altersbeurteilung anhand der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse konnte aufgrund einer anatomischen Normvariante nicht eruiert werden. Die als nicht zuverlässig geltende Methode der Handknochenanalyse weist vorliegend ein Mindestalter von (...) Jahren auf. Das Mindestalter des Beschwerdeführers lag im Zeitpunkt der Untersuchung bei (...) Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren. Gestützt auf das Gutachten, welches von ärztlichen Fachpersonen verfasst und den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) folgt, kann gemäss Rechtsprechung weder auf die Volljährigkeit noch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden.

E. 7.3 Im Rahmen der bisherigen behördlichen Personalienaufnahmen wurden insgesamt drei verschiedene Geburtstage registriert. Während der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Migrationsbehörden angab, am (...) 2007 geboren worden zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-1/2), hatte er sich bei den österreichischen und bulgarischen Behörden mit dem Geburtsdatum vom (...) 2006 und (...) 2002 registrieren lassen (vgl. SEM-Akten [...]-4/1 [nachfolgend: SEM-Akte 4/1] und [...[-37/1 [nachfolgend: SEM-Akte 37/1]). Seine Behauptung, wonach er sein Geburtsdatum erst seit seiner Einreise in die Schweiz kenne (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 1.06 und 2.06), vermag die Erfassung unterschiedlicher Daten nicht befriedigend zu erklären. Sodann verwendete der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Verfahren verschiedene Identitäten. Gegenüber den österreichischen Behörden liess er sich mit der Identität A._______ registrieren (vgl. SEM-Akte 1/4), während er sich in Bulgarien mit der Identität E._______ ausgab (vgl. SEM-Akte 37/1). Es ist folglich davon auszugehen, dass er die Asylbehörden mit unterschiedlichen Alias-Namen über seine Identität zu täuschen versuchte, womit Zweifel an seinen Altersangaben aufkommen.

E. 7.4 Weiter stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Alter einige Ungereimtheiten zu Protokoll gab. So brachte er anlässlich der EB UMA vor, gemäss afghanischem Kalender am (...) (entspricht dem [...] 2007) respektive am (...) geboren worden zu sein. Obwohl er darauf hingewiesen wurde, demnach aktuell (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein, hielt er daran fest, bereits (...) Jahr alt zu sein (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 1.06). Hinzu kommt, dass die Angaben, von wem er sein Geburtsdatum kenne, nicht konsistent ausgefallen sind. Auf entsprechende Nachfrage gab er zunächst an, als er in die Schweiz gekommen sei, habe ihm seine Mutter sein genaues Alter gesagt. Später erklärte er, bei seiner Einreise in die Schweiz habe sein Bruder der Polizei sein genaues Alter durchgegeben (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 1.06). Sodann fielen auch seine Jahresangaben insgesamt auffallend unbestimmt und ausweichend aus. Er war insbesondere nicht in der Lage, anzugeben, wann er die Schule begann oder beendete (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 1.17.04) oder wann sein Vater verstarb (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 2.01). Auffallend ist ferner, dass er lediglich genaue Angaben zu seinem eigenen Geburtsdatum machte, während er das Alter seiner Geschwister bloss grob schätzte (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 3.01).

E. 7.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch dasjenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und der oben ausgeführten Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2004) wahrscheinlicher als das beantragte ([...] 2007 respektive [...] 2007). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk) ist somit unverändert zu belassen.

E. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 8.2 Hinsichtlich der Zuständigkeit Bulgariens hielt die Vorinstanz fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten ihr Ersuchen um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Bulgarien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Bulgarien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und es dürfe davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, welche sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergäben, anerkenne und schütze. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen. Es bestünden - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte. Ausserdem würden sich keine Hinweise darauf ergeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werden würde. Ferner lägen weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch solche gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Aufgrund der Akten lägen auch keine die Anwendung der Souveränitäts-Klausel aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]) rechtfertigenden Umstände vor.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer brachte gegen seine Überstellung nach Bulgarien unter Hinweis auf den AIDA-Bericht zur aktuellen Situation in Bulgarien sowie das Rundschreiben der bulgarischen Dublin-Unit vom 19. April 2022 vor, dass das bulgarische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden, die einen Selbsteintritt der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen würden. Weiter sei er in Bulgarien von Polizisten mehrfach (...) worden, weshalb er offensichtlich traumatisiert sei. Eine Wegweisung nach Bulgarien würde zu einer Retraumatisierung führen und sei unzumutbar.

E. 8.4 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass es an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhalte. Des Weiteren führte es betreffend die in der Beschwerde geltend gemachte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien aus, dass sich die Fluchtbewegungen aus der Ukraine seit einiger Zeit erheblich verringert hätten. Ausserdem habe Bulgarien trotz des in der Beschwerde erwähnten Rundschreibens vom 19. April 2022 die Annahme von Überstellungen seit Beginn der Kriegshandlungen nicht ausgesetzt und es gebe daher keinen Grund zur Annahme einer Überlastung des Aufnahmesystems. Zudem würden ukrainische Flüchtlinge nicht in den Asylzentren untergebracht werden, es sei denn, sie würden um internationalen Schutz ersuchen. Entsprechend sei die Gesundheitsversorgung in den Asylzentren von der Ukraine-Krise nicht direkt betroffen. Weiter gehe es aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen davon aus, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten worden sei. Schliesslich wies das SEM den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, unter Beilage weiterer Arztberichte ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, wobei ihm ein solches auch erlauben würde, die während der Entscheideröffnung vorgebrachten Vorbringen anlässlich einer angeblichen in Bulgarien erlittenen Vergeltung durch Polizisten detaillierter darzulegen.

E. 8.5 In der Replik wurde eingewendet, die Vorinstanz verweigere im laufenden Verfahren ausdrücklich sämtliche Sachverhaltselemente, welche für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen sprechen würden, nachvollziehbar zu prüfen und auf alle geltend gemachten relevanten Umstände einzugehen. So flüchte sie sich bei der Begründung, wonach die Situation in der Ukraine keinerlei Einfluss auf Asylsuchende in Bulgarien habe, in reine Mutmassungen. Fraglich sei sodann angesichts des Rundschreibens der bulgarischen Behörden vom 19. April 2022 auch die Annahme, dass es keinerlei Hinweise auf eine Überlastung des Aufnahmesystems in Bulgarien gebe. Ferner sei die Empfehlung zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs verwunderlich, zumal der erstinstanzliche Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

E. 8.6 In der Duplik hielt das SEM fest, dass es den Beschwerdeführer insgesamt nicht als besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 erachte. Weiter führte es im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine unter Hinweis auf eine Auskunft der EDA-Vertretung bei der Europäischen Union (EU) in Brüssel vom 10. Juni 2022 aus, dass gemäss Informationen des EU Migration Preparedness and Crisis Blueprint vom 9. Juni 2022 die Belegungsrate in den Aufnahmestrukturen in Bulgarien zum damaligen Zeitpunkt unter 50 Prozent betragen habe. Zudem hätten Dublin-Mitgliedstaaten, darunter Bulgarien, mitgeteilt, sie könnten die Kapazitäten in den Aufnahmestrukturen erhöhen. Dementsprechend sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführe nach der Überstellung nach Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung erhalten werde.

E. 8.7 In der Triplik wurde vorgebracht, aus dem Austrittsbericht der (...) vom 22. Juli 2022 gehe eindeutig hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handle. Das SEM weise indes keine Garantieerklärung vor, welche besagen würde, dass ihm individuell und konkret eine Behandlung garantiert werde. Weiter verweigere sich die Vorinstanz ausdrücklich sämtliche Sachverhaltselemente, welche für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen sprechen würden, nachvollziehbar zu prüfen und auf alle geltend gemachten Umstände einzugehen, womit eine Ermessensunterschreitung vorliege.

E. 9.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 9.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 9.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 9.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 9.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 9.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 9.7 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem diese einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.w.H.). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sind vorliegend nicht gegeben (vgl. E. 7 hiervor) und das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt.

E. 10 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank vom 8. März 2022 ergab, dass dieser am (...) 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akten [...]-9/2 und [...]-10/1). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme des SEM vom 6. Mai 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 18. Mai 2022 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte 37/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten.

E. 11 In Bezug auf einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf den sich der Beschwerdeführer implizit berief, indem er geltend machte, sein Bruder, I._______ (N [...]), lebe in der Schweiz (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 2.01 und 3.02), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder, umfasst. Geschwister fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. Im Übrigen machte er auch mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen sich und seinem Bruder geltend und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen.

E. 12.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 12.2 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylsystem sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Anerkennungen der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auch heute - angesichts des Krieges in der Ukraine - geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 4.2; E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.2; E-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2; D-3443/2022 vom 29. August 2022 E. 8.3.2, je m.w.H.).

E. 12.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 4.3 und E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.3). Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. Auch wenn die Umstände der Unterbringung im bulgarischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und der Beschwerdeführer sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wie in einem Gefängnis gefühlt habe, schlecht behandelt und geschlagen worden sei, überzeugen diese Vorhalte nicht, zumal es sich hierbei um unbelegte Parteibehauptungen handelt. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

E. 12.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 13.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 13.1.1 Die im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene geübte Kritik des Beschwerdeführers am bulgarischen Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; vgl. ferner Urteile des BVGer E-3280/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3.1; E-3151/2022 vom 25. Juli 2022 E. 6.3.1, je m.w.H.), zumal die Schilderungen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers relativ knapp und oberflächlich ausfielen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Verweise auf diverse Länderberichte in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er dort bei seiner Ankunft problematische Verhältnissen antraf. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 13.1.2 Auch mit seinen Vorbringen der wiederholt erlittenen ([...]) Gewalt seitens bulgarischer Polizisten vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr nach Bulgarien diesbezüglich unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es sich hierbei um unbelegte Parteibehauptungen handelt. Doch selbst bei Wahrunterstellung der Übergriffe durch Polizisten oder das Personal eines Asylcamps ist darauf hinzuweisen, dass - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in der Duplik zu Recht festgestellt - Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung, ungerechten oder rechtswidrigen Behandlung durch eine Behörde oder durch einzelne Mitglieder einer Behörde ist der Beschwerdeführer gehalten, sich nötigenfalls an die übergeordneten Behörden, das Justizwesen oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden und dort auch die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden wird. Im Falle einer Rücküberweisung würde er nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen werden, zumal die bulgarischen Behörden seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5857/2022 vom 3. November 2022 E. 5.2 m.w.H.). Bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, infolge der Ereignisse in der Ukraine würden seine Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten in Bulgarien eingeschränkt oder gar ganz wegfallen, handelt es sich um nicht belegte und pauschale Mutmassungen (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 4.3; D-3547/2022 vom 25. August 2022 E. 8.2, je m.w.H.).

E. 13.1.3 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. hierzu beispielsweise die Statistik in Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, Update 2021, S. 7; https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021 update.pdf , zuletzt abgerufen am 11. Januar 2023) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenz-Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer E-5857/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 7.3; D-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.3, je m.w.H.). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können.

E. 13.1.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde dem Austrittsbericht vom 15. März 2022 zufolge vom (...) 2022 bis am (...) 2022 im Spital F._______ wegen einem (...) am Daumen ([...]) mit (...) bis zum Oberarm behandelt (vgl. SEM-Akte 40/5). Gemäss Eintrag im Verlaufsabklärung vom 10. Mai 2022 ist die Wunde am Finger verheilt, weshalb er in der Folge keine Medikamente mehr benötigte (vgl. SEM-Akte 41/3). Gemäss Bericht der (...) vom 3. Juni 2022 begab sich der Beschwerdeführer wegen einer schweren (...) und einer (...) erneut in ärztliche Behandlung. Ihm wurde in der Folge (...) verschrieben und weiter wurde vorgeschlagen, eine (...) ([...])-Abklärung zu planen, falls er länger in J._______ bleibe (vgl. SEM-Akte 45/1). Sodann wurde er dem Bericht der (...) vom 8. Juli 2022 zufolge wegen des Verdachts auf (...) medikamentös behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-56/1). Gemäss Austrittsbericht der (...) vom 22. Juli 2022 wurde er vom (...) 2022 bis am (...) 2022 wegen einer suizidalen Symptomatik hospitalisiert, wobei bei ihm der Verdacht auf eine (...) ([...]; Differentialdiagnose [...]) und ein (...) diagnostiziert wurden. Zur Weiterbehandlung wurde eine Weiterführung der bestehenden Pharmakotherapie unter regelmässigen klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen empfohlen. Hinweise für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden zum Austrittszeitpunkt nicht (vgl. BVGer-Akte 8, Beilage 1). Seither wurden keine weiteren Arztberichte zu den Akten gereicht, weshalb im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert oder zumindest nicht verschlechtert. Ohne seinen psychischen Zustand verharmlosen zu wollen, ist gestützt auf die ärztlichen Berichte nicht auf einen dringlichen Handlungsbedarf zu schliessen. Es ist im heutigen Zeitpunkt demnach nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung oder stark ausgeprägten und wiederholten Suizidalität auszugehen, die der Zumutbarkeit einer Überstellung entgegenstehen würde. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3661/2022 vom 31. August 2022 E. 4.3.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Nach dem Ausgeführten ist gesamthaft betrachtet auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen fällt, was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könne. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 13.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einschätzung bezüglich Selbsteintritt zu einer anderen Beurteilung gelangen, ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 13.3 Zusammenfassend bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 14 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 15 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 17 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Juni 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.

E. 18 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 06.05.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_90/2023) Abteilung IV D-2559/2022 Urteil vom 17. Januar 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der afghanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 5. März 2022 illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) in B._______ um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) 2007 geboren worden und damit noch minderjährig. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) 2022 in Bulgarien und am (...) 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Mit Vollmacht vom 9. März 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des BAZ der Region C._______. A.d Am 30. März 2022 führte das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Erstbefragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, am (...) 2007 geboren worden zu sein. Sein genaues Geburtsdatum kenne er, weil es auf seiner Tazkira stehe und er anlässlich seiner Ankunft in der Schweiz seine Mutter respektive seinen sich ebenfalls in der Schweiz befindlichen Bruder danach gefragt habe. In Bulgarien und in Österreich habe er jeweils angegeben, (...) Jahre alt zu sein, weil er damals sein genaues Geburtsdatum noch nicht gewusst habe. Auf dem Landweg sei er via Pakistan, Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Anschliessend sei er in die Schweiz gereist. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, Probleme mit den (...) zu haben und (...). Er sei deswegen bereits in Afghanistan medikamentös behandelt worden, wobei die Medikamente nicht angeschlagen hätten. Er vermisse seine Mutter und wolle seinen Bruder sehen. Die wiederholte Frage, ob seine Rechtsvertretung versuchen soll, für ihn einen Termin bei einem Psychologen zu vereinbaren, verneinte er. A.e Mit Eingabe vom 1. April 2022 und vom 14. April 2022 liess der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira, Kopien von drei Arztberichten aus Afghanistan sowie eine Kopie des Ausweises seines Vaters zu den Akten reichen. A.f Entsprechend dem schriftlichen Auftrag des SEM vom 8. April 2022 wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals D._______ eine forensische Lebensaltersabschätzung durchgeführt. Im Altersgutachten vom 21. April 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers liege bei (...) bis (...) Jahren und das Mindestalter bei (...) Jahren. A.g Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit Geburtsdatum vom (...) 2004, zur anschliessend vorgesehenen Umquartierung in den Erwachsenentrakt sowie zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). A.h In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer am geltend gemachten Geburtsdatum und an seiner Minderjährigkeit fest und beantrage, es sei von der geplanten Altersanpassung abzusehen und ihn im UMA-Trakt zu belassen. Zudem ersuche er um eine umfassende Abklärung seiner körperlichen und psychischen Beschwerden sowie die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens. Eventualiter sei eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung betreffend Datenänderung zu erlassen und er stimme dem vorgeschlagenen Bestreitungsvermerk zu. Hinsichtlich einer möglichen Dublin-Zuständigkeit machte er geltend, dass eine allfällige Wegweisung nach Bulgarien unzulässig und unzumutbar sei. Betreffend die Unzulässigkeit verwies er auf einen Bericht des European Councils on Refugees and Exiles (ECRE), Asylum Information Database (AIDA) Update: Bulgaria vom 25. Februar 2022 und betreffend die Unzumutbarkeit sei festzuhalten, dass er auf dem Reiseweg sowie im Camp in Bulgarien schlimme Erfahrungen gemacht habe, welche ihn traumatisiert hätten. Da er nur für wenige Tage im österreichischen Asylverfahren gewesen sei, sei er nicht in der Lage, allfällige Schwächen des besagten Asylsystems aufzuzeigen. A.i Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde am 6. Mai 2022 im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) 2004 angepasst und er wurde für das restliche Verfahren als volljährig erachtet. Infolgedessen wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per E-Mail darüber informiert, dass dem Antrag, der Beschwerdeführer sei in den UMA-Strukturen zu belassen, nicht stattgegeben werde. A.j Am selben Tag ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.k Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er zu gegebener Zeit eine Rückmeldung betreffend einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der erfolgten Datenmutation im ZEMIS erhalten werde. In Bezug auf den Antrag auf zusätzliche medizinische Abklärungen wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im BAZ eine umfassende medizinische Versorgung in Anspruch nehmen könne. A.l Am 18. Mai 2022 stimmten die bulgarischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unter den Personalien E._______, geboren am (...) 2002 in Afghanistan, registriert worden sei. A.m Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer Kopien seiner Impfkarte sowie des Auszugs aus dem Registerbuch in Afghanistan zu den Akten reichen und führte aus, mit diesen Beweismitteln werde belegt, dass er wahrheitsgetreue Angaben zu seinem Alter gemacht habe, weshalb er die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2007 sowie die Durchführung des nationalen Verfahrens beantrage. A.n Zu den vorinstanzlichen Akten wurden ein Austrittsbericht aus dem Spital F._______ und ein Wundverlaufseintrag des Spitals F._______ vom 15. März 2022 sowie ein Verlaufsblatt der (...) gereicht. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 - eröffnet am 1. Juni 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...). Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Zu den vorinstanzlichen Akten wurde ein Schreiben der (...) an das BAZ vom 3. Juni 2022 zu den Akten gelegt. D. D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2022 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen gemäss Art. 8 Abs. 4 der Dublin-III-VO auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien auf das Asylgesuch einzutreten. Weiter ersuchte er darum, die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Mai 2022 vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum auf den (...) 2007, eventualiter auf den (...) 2007 zu ändern, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides abzusehen. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2022, der Empfangsbestätigung vom 1. Juni 2022, der Vollmacht vom 9. März 2022 sowie des Länderberichts der AIDA, Country Report 2021 Update: Bulgaria vom 25. Februar 2022 bei. D.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags wurde der Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann räumte sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert Frist allfällige Ergänzungen und Beweismittel betreffend seinen aktuellen Gesundheitszustand einzureichen. Der Beschwerdeführer liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. F. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Diese reichte am 18. Juli 2022 ihre Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 replizierte der Beschwerdeführer, wobei als Beilage ein Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals H._______ vom 24. Juni 2022 eingereicht wurde. H. Mit Verfügung vom 16. August 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung ein. Am 19. August 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen. I. Mit seiner Eingabe vom 26. August 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Duplik des SEM Stellung. Am 30. August 2022 wurde die Triplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. 2.2 Praxisgemäss wird ein Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren geführt. Vorliegend kann - aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozess-ausgangs - jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden (vgl. auch Urteil des BVGer E-5633/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.2). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 In der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem es den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt habe, obwohl während der EB UMA Anzeichen für dessen Vulnerabilität vorgelegen hätten. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 AsylG). 4.3 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar ärztlich eine (...) festgestellt wurde (vgl. BVGer-Akte 8, Beilage 1), nach Durchsicht des Befragungsprotokolls ergeben sich allerdings - entgegen der Vorbringen auf Beschwerdeebene - keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Übersetzerin. Obwohl vereinzelte Fragen nochmals gestellt wurden (vgl. SEM-Akte [...]-16/12 [nachfolgend: SEM-Akte 16/12], Ziff. 1.06, 1.17.04 und 2.01), geht aus dem Protokoll nicht hervor, dass er die Fragen nach deren Wiederholung nicht beantworten konnte. Seitens des Beschwerdeführers gab es jedenfalls keine Anmerkungen zu Verständigungsproblemen. Bezeichnenderweise sah sich auch die während der Befragung anwesende Rechtsvertretung nicht zu Beobachtungen oder Einwänden in Bezug auf allfällige Hörprobleme veranlasst (vgl. SEM-Akte 16/12, S. 12). Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der EB UMA, die Dolmetscherin verstanden zu haben (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 9.02). 4.3.2 Weiter vermögen die in der Beschwerde aufgeführten Beispiele, welche belegen sollen, dass sein Antwortverhalten auf ein Gesundheitsproblem hindeute (vgl. dort S. 4), nicht zu überzeugen. Weder brachte der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertretung entsprechende Zusatzbemerkungen an (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 9.01). Nach Rückübersetzung des Protokolls bestätigte der Beschwerdeführer denn auch, dieses sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. SEM-Akte 16/12, S. 12). Dass er zum Zeitpunkt der Erstbefragung aus psychischen Gründen oder aufgrund anderer Einflüsse nicht in der Lage gewesen wäre, sachbezogen über sein Alter Auskunft zu geben und diesbezügliche Fragen zu beantworten ist nicht ersichtlich, weshalb seine Aussagen verwertet werden können. 4.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten ferner auch nicht der Eindruck, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt. So wurde ihm anlässlich der EB UMA das rechtliche Gehör zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Er verneinte dabei ausdrücklich, einen Termin mit einem Psychologen vereinbaren zu wollen, sondern führte aus, er sei traurig, weil er seine Mutter vermisse und er seinen Bruder sehen wolle. Zudem gab er zu Protokoll, es gebe keine Dinge, über die er nur mit Männern sprechen wolle (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 8.02). Weiter hatte er Zugang zu ärztlichen Untersuchungen (vgl. SEM-Akten [...]-40/5 [nachfolgend: SEM-Akte 40/5], [...]-41/3 [nachfolgend: SEM-Akte 41/3] und [...]-45/1 [nachfolgend: SEM-Akte 45/1]). Die Vorinstanz hatte vor diesem Hintergrund keinen Anlass, seinen Gesundheitszustand zusätzlich weiter abzuklären oder die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens in Auftrag zu geben. Im Übrigen hätte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jederzeit die Möglichkeit und die Obliegenheit gehabt, weitere ärztliche Unterlagen einzureichen, worauf er indes im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet hat. Der relevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher als hinreichend erstellt. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren 2 der Beschwerde) ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen ist. 5.2 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Wesentlichen fest, er sei als volljährige Person zu behandeln und sein Geburtsdatum auf den (...) 2004 mit Bestreitungsvermerk festzulegen. Zwar lasse das erstellte rechtsmedizinische Gutachten keine Rückschlüsse hinsichtlich einer möglichen Voll- oder Minderjährigkeit zu, dennoch hätten seine vagen, substanzarmen und teilweise widersprüchlichen Angaben in Bezug auf sein Alter anlässlich der EB UMA nicht überzeugen können. Zudem habe er zum Nachweis seiner Identität keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Sein Geburtsdatum ergebe sich aus den heimatlichen Dokumenten (Impfkarte, Registerauszug und Tazkira), welchen ein grosser Beweiswert zukomme, obwohl es sich dabei um Kopien handle. Folglich müsste der (...) 2007 respektive der (...) 2007 als das wahrscheinlichste Geburtsdatum erfasst werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und dem VwVG. 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 6.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; vgl. ferner BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 6.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 6.5 Es obliegt somit zunächst grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ([...] 2004) korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2007 respektive [...] 2007) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher erscheint (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3). 6.6 Ergänzend gilt es darauf hinzuweisen, dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist. Glaubhaft ist die Minderjährigkeit dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von einer Volljährigkeit auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-966/2022 vom 11. März 2022 E. 3.6 m.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer vermochte sein Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Die im vorinstanz-lichen Verfahren zum Beleg seines Alters eingereichte Tazkira wurde nicht im Original vorgelegt, weshalb ihr Beweiswert von vornherein als gering einzustufen ist. Sodann kommt einer Tazkira hinsichtlich der Identität des Inhabers praxisgemäss nur ein verminderter Beweiswert zu, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen werden und oft basiert die Angabe - wie vorliegend - auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2; vgl. hierzu ferner Urteil des BVGer D-4686/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 8.3.3). Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der Tazkira festgehaltene Alter mit seinen Angaben übereinstimmt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und die Kopie der eingereichten Tazkira stellt auch kein wesentliches Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz dar. Daran vermag auch die zu den Akten gereichten Fotokopie des Auszugs aus dem Registerbuch in Afghanistan nichts zu ändern. Weiter stellt ein Impfausweis kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Die afghanischen Arztberichte sowie die Kopie des Ausweises seines Vaters sind ebenfalls ungeeignet, seine Minderjährigkeit zu belegen. 7.2 Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.1). Gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. a.a.O. E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.3.1, E-4826/202 vom 22. Dezember 2022 E. 6.2 und D-5258/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.3.3). Das beim Beschwerdeführer laut Gutachten des IRM des Kantonsspitals D._______ vom 21. April 2022 ermittelte Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung liegt unter (...) Jahren. Die zweite anerkannte Altersbeurteilung anhand der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse konnte aufgrund einer anatomischen Normvariante nicht eruiert werden. Die als nicht zuverlässig geltende Methode der Handknochenanalyse weist vorliegend ein Mindestalter von (...) Jahren auf. Das Mindestalter des Beschwerdeführers lag im Zeitpunkt der Untersuchung bei (...) Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren. Gestützt auf das Gutachten, welches von ärztlichen Fachpersonen verfasst und den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) folgt, kann gemäss Rechtsprechung weder auf die Volljährigkeit noch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchgestellung in der Schweiz geschlossen werden. 7.3 Im Rahmen der bisherigen behördlichen Personalienaufnahmen wurden insgesamt drei verschiedene Geburtstage registriert. Während der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Migrationsbehörden angab, am (...) 2007 geboren worden zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-1/2), hatte er sich bei den österreichischen und bulgarischen Behörden mit dem Geburtsdatum vom (...) 2006 und (...) 2002 registrieren lassen (vgl. SEM-Akten [...]-4/1 [nachfolgend: SEM-Akte 4/1] und [...[-37/1 [nachfolgend: SEM-Akte 37/1]). Seine Behauptung, wonach er sein Geburtsdatum erst seit seiner Einreise in die Schweiz kenne (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 1.06 und 2.06), vermag die Erfassung unterschiedlicher Daten nicht befriedigend zu erklären. Sodann verwendete der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Verfahren verschiedene Identitäten. Gegenüber den österreichischen Behörden liess er sich mit der Identität A._______ registrieren (vgl. SEM-Akte 1/4), während er sich in Bulgarien mit der Identität E._______ ausgab (vgl. SEM-Akte 37/1). Es ist folglich davon auszugehen, dass er die Asylbehörden mit unterschiedlichen Alias-Namen über seine Identität zu täuschen versuchte, womit Zweifel an seinen Altersangaben aufkommen. 7.4 Weiter stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Alter einige Ungereimtheiten zu Protokoll gab. So brachte er anlässlich der EB UMA vor, gemäss afghanischem Kalender am (...) (entspricht dem [...] 2007) respektive am (...) geboren worden zu sein. Obwohl er darauf hingewiesen wurde, demnach aktuell (...) Jahre und (...) Monate alt zu sein, hielt er daran fest, bereits (...) Jahr alt zu sein (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 1.06). Hinzu kommt, dass die Angaben, von wem er sein Geburtsdatum kenne, nicht konsistent ausgefallen sind. Auf entsprechende Nachfrage gab er zunächst an, als er in die Schweiz gekommen sei, habe ihm seine Mutter sein genaues Alter gesagt. Später erklärte er, bei seiner Einreise in die Schweiz habe sein Bruder der Polizei sein genaues Alter durchgegeben (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 1.06). Sodann fielen auch seine Jahresangaben insgesamt auffallend unbestimmt und ausweichend aus. Er war insbesondere nicht in der Lage, anzugeben, wann er die Schule begann oder beendete (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 1.17.04) oder wann sein Vater verstarb (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 2.01). Auffallend ist ferner, dass er lediglich genaue Angaben zu seinem eigenen Geburtsdatum machte, während er das Alter seiner Geschwister bloss grob schätzte (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 3.01). 7.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch dasjenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und der oben ausgeführten Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2004) wahrscheinlicher als das beantragte ([...] 2007 respektive [...] 2007). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk) ist somit unverändert zu belassen. 8. 8.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 8.2 Hinsichtlich der Zuständigkeit Bulgariens hielt die Vorinstanz fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die bulgarischen Behörden hätten ihr Ersuchen um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Bulgarien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Bulgarien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und es dürfe davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, welche sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergäben, anerkenne und schütze. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden allgemein für Antragstellende systemische Schwachstellen aufweisen. Es bestünden - selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien - keine genügend konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Land nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätte. Ausserdem würden sich keine Hinweise darauf ergeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werden würde. Ferner lägen weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO noch solche gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Aufgrund der Akten lägen auch keine die Anwendung der Souveränitäts-Klausel aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]) rechtfertigenden Umstände vor. 8.3 Der Beschwerdeführer brachte gegen seine Überstellung nach Bulgarien unter Hinweis auf den AIDA-Bericht zur aktuellen Situation in Bulgarien sowie das Rundschreiben der bulgarischen Dublin-Unit vom 19. April 2022 vor, dass das bulgarische Asylsystem und die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden, die einen Selbsteintritt der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertigen würden. Weiter sei er in Bulgarien von Polizisten mehrfach (...) worden, weshalb er offensichtlich traumatisiert sei. Eine Wegweisung nach Bulgarien würde zu einer Retraumatisierung führen und sei unzumutbar. 8.4 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass es an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhalte. Des Weiteren führte es betreffend die in der Beschwerde geltend gemachte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bulgarien aus, dass sich die Fluchtbewegungen aus der Ukraine seit einiger Zeit erheblich verringert hätten. Ausserdem habe Bulgarien trotz des in der Beschwerde erwähnten Rundschreibens vom 19. April 2022 die Annahme von Überstellungen seit Beginn der Kriegshandlungen nicht ausgesetzt und es gebe daher keinen Grund zur Annahme einer Überlastung des Aufnahmesystems. Zudem würden ukrainische Flüchtlinge nicht in den Asylzentren untergebracht werden, es sei denn, sie würden um internationalen Schutz ersuchen. Entsprechend sei die Gesundheitsversorgung in den Asylzentren von der Ukraine-Krise nicht direkt betroffen. Weiter gehe es aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen davon aus, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht überschritten worden sei. Schliesslich wies das SEM den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, unter Beilage weiterer Arztberichte ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, wobei ihm ein solches auch erlauben würde, die während der Entscheideröffnung vorgebrachten Vorbringen anlässlich einer angeblichen in Bulgarien erlittenen Vergeltung durch Polizisten detaillierter darzulegen. 8.5 In der Replik wurde eingewendet, die Vorinstanz verweigere im laufenden Verfahren ausdrücklich sämtliche Sachverhaltselemente, welche für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen sprechen würden, nachvollziehbar zu prüfen und auf alle geltend gemachten relevanten Umstände einzugehen. So flüchte sie sich bei der Begründung, wonach die Situation in der Ukraine keinerlei Einfluss auf Asylsuchende in Bulgarien habe, in reine Mutmassungen. Fraglich sei sodann angesichts des Rundschreibens der bulgarischen Behörden vom 19. April 2022 auch die Annahme, dass es keinerlei Hinweise auf eine Überlastung des Aufnahmesystems in Bulgarien gebe. Ferner sei die Empfehlung zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs verwunderlich, zumal der erstinstanzliche Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. 8.6 In der Duplik hielt das SEM fest, dass es den Beschwerdeführer insgesamt nicht als besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 erachte. Weiter führte es im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine unter Hinweis auf eine Auskunft der EDA-Vertretung bei der Europäischen Union (EU) in Brüssel vom 10. Juni 2022 aus, dass gemäss Informationen des EU Migration Preparedness and Crisis Blueprint vom 9. Juni 2022 die Belegungsrate in den Aufnahmestrukturen in Bulgarien zum damaligen Zeitpunkt unter 50 Prozent betragen habe. Zudem hätten Dublin-Mitgliedstaaten, darunter Bulgarien, mitgeteilt, sie könnten die Kapazitäten in den Aufnahmestrukturen erhöhen. Dementsprechend sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführe nach der Überstellung nach Bulgarien keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung erhalten werde. 8.7 In der Triplik wurde vorgebracht, aus dem Austrittsbericht der (...) vom 22. Juli 2022 gehe eindeutig hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable Person handle. Das SEM weise indes keine Garantieerklärung vor, welche besagen würde, dass ihm individuell und konkret eine Behandlung garantiert werde. Weiter verweigere sich die Vorinstanz ausdrücklich sämtliche Sachverhaltselemente, welche für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen sprechen würden, nachvollziehbar zu prüfen und auf alle geltend gemachten Umstände einzugehen, womit eine Ermessensunterschreitung vorliege. 9. 9.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 9.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 9.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 9.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 9.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 9.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 9.7 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem diese einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.w.H.). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sind vorliegend nicht gegeben (vgl. E. 7 hiervor) und das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt.

10. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank vom 8. März 2022 ergab, dass dieser am (...) 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akten [...]-9/2 und [...]-10/1). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme des SEM vom 6. Mai 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 18. Mai 2022 ausdrücklich zu (vgl. SEM-Akte 37/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben und wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten.

11. In Bezug auf einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf den sich der Beschwerdeführer implizit berief, indem er geltend machte, sein Bruder, I._______ (N [...]), lebe in der Schweiz (vgl. SEM-Akte 16/12, Ziff. 2.01 und 3.02), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder, umfasst. Geschwister fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Bestimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO) berufen. Im Übrigen machte er auch mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen sich und seinem Bruder geltend und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen. 12. 12.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 12.2 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylsystem sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Anerkennungen der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auch heute - angesichts des Krieges in der Ukraine - geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 4.2; E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.2; E-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2; D-3443/2022 vom 29. August 2022 E. 8.3.2, je m.w.H.). 12.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 4.3 und E-3150/2022 vom 30. September 2022 E. 4.3). Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. Auch wenn die Umstände der Unterbringung im bulgarischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und der Beschwerdeführer sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wie in einem Gefängnis gefühlt habe, schlecht behandelt und geschlagen worden sei, überzeugen diese Vorhalte nicht, zumal es sich hierbei um unbelegte Parteibehauptungen handelt. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. 12.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 13. 13.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 13.1.1 Die im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene geübte Kritik des Beschwerdeführers am bulgarischen Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; vgl. ferner Urteile des BVGer E-3280/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3.1; E-3151/2022 vom 25. Juli 2022 E. 6.3.1, je m.w.H.), zumal die Schilderungen des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers relativ knapp und oberflächlich ausfielen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Verweise auf diverse Länderberichte in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er dort bei seiner Ankunft problematische Verhältnissen antraf. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 13.1.2 Auch mit seinen Vorbringen der wiederholt erlittenen ([...]) Gewalt seitens bulgarischer Polizisten vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, er laufe ernsthafte Gefahr bei einer Rückkehr nach Bulgarien diesbezüglich unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es sich hierbei um unbelegte Parteibehauptungen handelt. Doch selbst bei Wahrunterstellung der Übergriffe durch Polizisten oder das Personal eines Asylcamps ist darauf hinzuweisen, dass - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in der Duplik zu Recht festgestellt - Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung, ungerechten oder rechtswidrigen Behandlung durch eine Behörde oder durch einzelne Mitglieder einer Behörde ist der Beschwerdeführer gehalten, sich nötigenfalls an die übergeordneten Behörden, das Justizwesen oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden und dort auch die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien, befinden wird. Im Falle einer Rücküberweisung würde er nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen werden, zumal die bulgarischen Behörden seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5857/2022 vom 3. November 2022 E. 5.2 m.w.H.). Bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, infolge der Ereignisse in der Ukraine würden seine Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten in Bulgarien eingeschränkt oder gar ganz wegfallen, handelt es sich um nicht belegte und pauschale Mutmassungen (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-3181/2022 vom 20. September 2022 E. 4.3; D-3547/2022 vom 25. August 2022 E. 8.2, je m.w.H.). 13.1.3 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. hierzu beispielsweise die Statistik in Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, Update 2021, S. 7; https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021 update.pdf , zuletzt abgerufen am 11. Januar 2023) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenz-Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer E-5857/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 7.3; D-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.3, je m.w.H.). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können. 13.1.4 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wurde dem Austrittsbericht vom 15. März 2022 zufolge vom (...) 2022 bis am (...) 2022 im Spital F._______ wegen einem (...) am Daumen ([...]) mit (...) bis zum Oberarm behandelt (vgl. SEM-Akte 40/5). Gemäss Eintrag im Verlaufsabklärung vom 10. Mai 2022 ist die Wunde am Finger verheilt, weshalb er in der Folge keine Medikamente mehr benötigte (vgl. SEM-Akte 41/3). Gemäss Bericht der (...) vom 3. Juni 2022 begab sich der Beschwerdeführer wegen einer schweren (...) und einer (...) erneut in ärztliche Behandlung. Ihm wurde in der Folge (...) verschrieben und weiter wurde vorgeschlagen, eine (...) ([...])-Abklärung zu planen, falls er länger in J._______ bleibe (vgl. SEM-Akte 45/1). Sodann wurde er dem Bericht der (...) vom 8. Juli 2022 zufolge wegen des Verdachts auf (...) medikamentös behandelt (vgl. SEM-Akte [...]-56/1). Gemäss Austrittsbericht der (...) vom 22. Juli 2022 wurde er vom (...) 2022 bis am (...) 2022 wegen einer suizidalen Symptomatik hospitalisiert, wobei bei ihm der Verdacht auf eine (...) ([...]; Differentialdiagnose [...]) und ein (...) diagnostiziert wurden. Zur Weiterbehandlung wurde eine Weiterführung der bestehenden Pharmakotherapie unter regelmässigen klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen empfohlen. Hinweise für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden zum Austrittszeitpunkt nicht (vgl. BVGer-Akte 8, Beilage 1). Seither wurden keine weiteren Arztberichte zu den Akten gereicht, weshalb im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert oder zumindest nicht verschlechtert. Ohne seinen psychischen Zustand verharmlosen zu wollen, ist gestützt auf die ärztlichen Berichte nicht auf einen dringlichen Handlungsbedarf zu schliessen. Es ist im heutigen Zeitpunkt demnach nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankung oder stark ausgeprägten und wiederholten Suizidalität auszugehen, die der Zumutbarkeit einer Überstellung entgegenstehen würde. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-3661/2022 vom 31. August 2022 E. 4.3.2 m.w.H.). In solchen Fällen sind die schweizerischen Behörden jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch sowie betreuungstechnisch sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 a.a.O.). Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auch bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Nach dem Ausgeführten ist gesamthaft betrachtet auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen fällt, was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könne. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 13.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einschätzung bezüglich Selbsteintritt zu einer anderen Beurteilung gelangen, ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 13.3 Zusammenfassend bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

14. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

15. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

17. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Juni 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5 und 7 der Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022 wird ebenfalls abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).