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E-2395/2023

E-2395/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde vom 28. April 2023 richtet sich sowohl gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1-5 und 7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (Dispositivziffer 6), wobei praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt wird (vgl. BVGE 2018 VI/3). Unter der Verfahrensnummer E-2410/2023 wurde deshalb ein Verfahren betreffend die beantragte Datenänderung eröffnet, in welchem der Eintrag im ZEMIS zu beurteilen sein wird. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen und das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es Beweise falsch gewürdigt und damit den Sachverhalt betreffend sein Geburtsdatum unrichtig festgestellt sowie den medizinischen Sachverhalt unzureichend erstellt habe. Seine körperliche Reaktion bei der Besprechung betreffend rechtliches Gehör zum Alter und zu einer Rückführung nach Bulgarien zeige offensichtlich, dass er Angst vor einer Rückkehr nach Bulgarien habe. Er habe die medizinischen Dienste nicht wahrgenommen, weil er versuche, die Erlebnisse in Bulgarien zu verdrängen. Das SEM habe die Ausführungen betreffend Gesundheit als falsch erachtet und sei nicht vertieft darauf eingegangen. Da der Beschwerdeführer bis zum 19. April 2023 noch als UMA gegolten habe, wäre eine genauere Prüfung notwendig gewesen. Schliesslich sei das SEM nicht auf die allgemeinen aktuellen Länderinformationen und offensichtlich vorliegenden Diskriminierungen von afghanischen Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem eingegangen. Es habe nicht geprüft, ob das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bulgarien zwischenzeitlich abgelehnt respektive sein Asylverfahren eingestellt worden sei, und keine individuelle Garantieerklärung der bulgarischen Behörden betreffend adäquate Unterbringung sowie gesicherter Zugang zum nationalen Asylverfahren in Bulgarien eingeholt, um sicherzustellen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in eine Situation gemäss Art. 3 EMRK gerate oder mit einem Kettenrefoulement zu rechnen hätte.

E. 4.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der EB UMA angab, gesund zu sein, und seit seiner Ankunft in der Schweiz - ausser für zwei Impfungen im November 2022 und im Januar 2023 - nicht beim Pflegedienst vorstellig wurde. Kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung erkundigte sich das SEM beim Pflegepersonal der Bundesasylzentrums (BAZ) E._______ nach allfälligen Arztberichten betreffend den Beschwerdeführer. Das Pflegeteam übermittelte dem SEM daraufhin die vorhandenen medizinischen Unterlagen (ein Verlaufsblatt einer Untersuchung auf (...) und ein Impfausweis) und teilte mit, dass keine weiteren Termine vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer hatte in der Schweiz Zugang zur medizinischen Versorgung. Es liegen derzeit aber weder aktuelle Arztberichte über bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen vor noch stehen Behandlungstermine aus. Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt als ausreichend festgestellt zu erachten und es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM - auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen UMA gehandelt hat - weitergehende Abklärungen hätte tätigen sollen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich das SEM sodann in der angefochtenen Verfügung auf die allgemeinen aktuellen Länderinformationen berufen und ging auf offensichtlich vorliegende Diskriminierungen von afghanischen Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem ein (vgl. Verfügung des SEM vom 19. April 2023 S. 11 ff.). Zudem wies es zu Recht darauf hin, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich, vorbehaltlos und gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt hat, womit sein Asylgesuch in Bulgarien nicht materiellrechtlich abgelehnt wurde und er Anspruch auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens hat (vgl. Verfügung des SEM vom 19. April 2023 S. 11). Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vor-instanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen - insbesondere auch hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - auf andere als die von ihm als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Folglich war es auch nicht erforderlich, dass die Vorinstanz bei den bulgarischen Behörden nähere Abklärungen vornimmt oder individuelle Garantien einholt.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Begehren sind abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) September 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Nachdem die bulgarischen Behörden am 6. Januar 2023 dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er sei minderjährig, womit - sinngemäss - die Schweiz, trotz Wiederaufnahmeverfahren, für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei.

E. 6.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 6.3 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Diesbezüglich führte es im Wesentlichen aus, die Aussage im rechtsmedizinischen Altersgutachten, dass das angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne, sei als Argument verwertbar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Alter ([...] Jahre) und Geburtsdatum ([...] respektive [...]) von seinem Vater und damit vom Hörensagen zu kennen. Eine Tazkira habe er sich für seine Einschulung im Jahr (...) ([...]) ausstellen lassen. Weil diese zerstört worden sei, habe er im Jahr (...) ([...]) eine zweite Tazkira ausstellen lassen. Dabei sei er von der afghanischen Ausstellungsbehörde nach seinem Alter gefragt worden und habe eine Kopie der alten Tazkira vorgelegt. Damals sei er (...) oder (...) Jahre alt gewesen, habe eine (...) jährige Schulbildung hinter sich gehabt und bereits (...) bis (...) Jahre als Lebensmittelverkäufer gearbeitet. Damit sei von einer Lese- und Zahlenfähigkeit auszugehen, weshalb zu erwarten wäre, dass er spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner zweiten Tazkira und nicht erst in der Türkei durch seinen Vater Kenntnis von seinem Alter gehabt hätte. Zudem habe er in drei Mitgliedsstaaten verschiedene Geburtsangaben gemacht: (...) in Bulgarien, (...) in B._______ und (...) in der Schweiz. Zu seinen Alters-/Geburtsangaben in Bulgarien und B._______ habe er unglaubhafte Aussagen gemacht, insbesondere auch, indem er die Schuld für die registrierten Geburtsdaten in diesen Mitgliedsstaaten dem jeweiligen Dolmetscher gegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Mitgliedsstaaten ihn in Augenschein genommen hätten. Ausserdem habe er zu Beginn der EB UMA angegeben, sein genaues Geburtsdatum bereits vor seiner Einreise nach Europa gekannt zu haben, weshalb erstaune, dass er in Bulgarien und B._______ nicht sein genaues Geburtsdatum angegeben habe. Zudem habe er den Widerspruch hinsichtlich seines in B._______ registrierten Namens («C._______») nicht aufzulösen vermocht, da kein Grund bestehe, die entsprechende Registrierung anzuzweifeln. Damit sei er persönlich nicht glaubwürdig. Nicht zuletzt spreche sein äusseres Erscheinungsbild - in Ergänzung zu seinen unglaubhaften Aussagen zur Minderjährigkeit - für eine Volljährigkeit. Die zeitlichen Angaben zur Schulzeit, zur Arbeitstätigkeit und zum Zeitpunkt der Ausreise seien der Glaubhaftmachung der geltend gemachten Minderjährigkeit nicht dienlich. So habe er nicht gewusst, wann er die Schule zum letzten Mal besucht habe, wobei dieses Ereignis mit dem Beginn seines eigenen Ladenbetriebs und somit einem für ihn wichtigen Ereignis zusammenfalle. Auch wann er zum letzten Mal im Laden gearbeitet habe, habe er einerseits nicht gewusst, andererseits aber angegeben, am (...) September 2021, nachdem und weil sein Laden gebrannt habe, ausgereist zu sein. Schliesslich habe er den Zeitpunkt seiner Ausreise genau und gemäss europäischem Kalender angeben können, während er - gemäss seinen eigenen Aussagen - sein Geburtsdatum bei der Ausreise nicht gewusst habe. Auch das Alter seiner Eltern und Geschwister kenne er nicht. Seine Aussagen würden somit an seinen zeitlichen Angaben zweifeln lassen. Da es sich bei der eingereichten Tazkira (gemäss welcher er im Jahr (...) (...) Jahre alt geschätzt worden sei), selbst wenn sie im Original vorliegen würde, nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handle, habe er das angegebene Alter nicht mit einem geeigneten Identitätsdokument zu belegen vermocht. Dem eingereichten Foto der Tazkira komme somit aufgrund seines Aussageverhaltens und seiner reduzierten Glaubwürdigkeit kaum Beweiswert zu, zumal gemäss Altersgutachten sein chronologisches Lebensalter und somit auch die Altersangabe gemäss Tazkira nicht zutreffen könne. Der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit in einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft machen können.

E. 6.4 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegen, das SEM stütze sich in erster Linie auf das Altersgutachten, welches aber vorliegend weder ein Indiz für eine Minderjährigkeit noch für eine Volljährigkeit darstelle. Er habe nie erwähnt, dass er sein Alter gegenüber dem afghanischen Beamten bei der Ausstellung seiner zweiten Tazkira geäussert habe, sondern er habe lediglich seine alte Tazkira ausgehändigt und die Daten seien übernommen worden. Das Alter und das Geburtsdatum seien nicht gleichzusetzen. Das SEM vermische diese beiden Angaben und lege es als Widerspruch aus. Wie die Geburtsdaten in Bulgarien und B._______ erfasst worden seien, sei nicht bekannt, womit diese Angaben schwache Indizien für eine Volljährigkeit seien. Die Unsicherheit in seiner Antwort zu seiner Zeit in Bulgarien lasse vielmehr erkennen, dass er sich nicht zu Bulgarien habe äussern wollen. Dass er betreffend seine Biografie Wissenslücken zugebe, sei als Realkennzeichen zu werden. Die Angaben, die er habe machen können, würden seine vorgebrachten Altersangaben stützen und seien - zusammen mit der Kopie seiner Tazkira - als starkes Indiz in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Stattdessen stelle das SEM auf die Angaben in B._______ und Bulgarien, die Ergebnisse aus dem Altersgutachten sowie sein Aussehen ab, welche keine oder nur sehr schwache Indizien für eine mögliche Volljährigkeit seien. Zudem lege es seine Aussagen tatsachenwidrig aus, um seine Aussagen als unglaubhaft und seine Person als unglaubwürdig darzustellen.

E. 6.5 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz betreffend die angebliche Minderjährigkeit ergänzend aus, es treffe nicht zu, dass sie sich für die Altersanpassung im ZEMIS in erster Linie auf das Altersgutachten gestützt habe; aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gehe die vorgenommene Gesamtwürdigung aller Indizien klar hervor. Dass die Schilderungen hinsichtlich seiner Biografie substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgefallen seien, sei ein abstraktes Vorbringen, das in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt werde. Der Beschwerdeführer bemängele nur einige Argumente des SEM, indem er ein verzerrtes Bild dieser Argumentation vermittle. Zudem würden sich seine Vorbringen nicht mit der Aktenlage decken. Mit seinen Angaben behaupte er implizit, dass aus seiner Aussage, wonach er bei der Ausstellungsbehörde seine alte Tazkira ausgehändigt habe, als er nach seinem Alter gefragt worden sei, nicht hervorgehe, dass er im Jahr 2019/2020 Kenntnis von seinem Alter gehabt habe. Dies sei - mit Verweis auf seine Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren - nicht glaubhaft. Selbst wenn er zu jenem Zeitpunkt sein Alter noch nicht gekannt hätte und dieses auch im Nachhinein nicht habe angeben können, würden seine Altersangaben betreffend zwei frühere Ereignisse (die Einschulung und den Schulabbruch) unglaubhaft respektive einstudiert wirken. Dass die Angaben zum Alter und zum Geburtsdatum in der angefochtenen Verfügung vermischt worden seien sei eine tatsachenwidrige Behauptung des Beschwerdeführers. Er habe sich ferner betreffend die unterschiedlichen Altersangaben in den anderen Mitgliedsstaaten nicht mit den detaillierten Ausführungen in der Verfügung auseinandergesetzt. Unter Hinweis auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erscheine nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben als volljährige Person hätten registrieren sollen. Vorliegend hätten diese sowohl dem Ersuchen der Schweiz (vor Zusendung des Altersgutachten) als auch von B._______ explizit zugestimmt, obwohl der Beschwerdeführer jeweils mit minderjährigem Geburtsdatum registriert gewesen sei. Damit hätten die bulgarischen Behörden zweimal gezeigt, dass sie von seiner Volljährigkeit überzeugt seien. Auch auf die Argumente des SEM zu seiner Biografie gehe der Beschwerdeführer nicht ein. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass er Kenntnis vom Ausreisedatum (gemäss gregorianischem Kalender) nicht aber von seinem Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Ausreise habe.

E. 6.6 Mit Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, der Sachverhalt, von welchem das SEM ausgehe, bleibe tatsachenwidrig und gründe lediglich auf Vermutungen seitens der Vorinstanz. Da das SEM das Altersgutachten zum Anlass seiner Altersanpassung genommen habe, stütze es sich sehr wohl stark auf dieses ab. Deshalb versuche es, aus seinen Vorbringen Widersprüche zu konstruieren, auf welche er bereits punktuell eingegangen sei. Betreffend seine Altersangaben zum Zeitpunkt der Einschulung und des Schulabbruchs habe er damals sein Alter geschätzt und ausgesagt, dass er es nicht genau wisse. Wären die Antworten einstudiert gewesen, hätte er wohl selbstbewusster geantwortet und keine Wissenslücken eingestanden. Die Vorinstanz versuche seine Vorbringen unglaubhaft wirken zu lassen, wobei sie wieder seine Aussagen während der EB UMA vermische. Ihr Argument wirke äusserst konstruiert, da auch ihr klar sein müsse, dass seine Aussagen zu seiner Biografie rechnerisch widerspruchsfrei seien. Der Vorwurf der Vermischung habe sich nicht allgemein auf das Geburtsdatum und das Alter, sondern auf die Ausführungen des SEM betreffend Alter und Geburtsdatum hinsichtlich der Ausstellung der zweiten Tazkira bezogen, wo er lediglich die Tazkira vorgezeigt habe und das Alter von dieser übernommen worden sei, womit er sein Geburtsdatum und Alter damals nicht genau gewusst habe. Es sei nicht um die Kenntnis seines Alters beziehungsweise Geburtsdatums nach dem Telefonat mit seinem Vater, als er in der Türkei gewesen sei, gegangen. Diese beiden Sachverhaltselemente seien vom SEM jedoch zusammengenommen und als Widerspruch ausgelegt worden. Schliesslich möge zwar zutreffen, dass die bulgarischen Behörden von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt seien, daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass lediglich diese Angaben zutreffen könnten. Gemäss (...) Verfahrenskarte sei er in B._______ mit dem Geburtsdatum (...) registriert gewesen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des SEM nicht nachvollziehbar seien.

E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sind. Zudem lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse - wie vorliegend - unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Mit einer medizinischen Altersschätzung, die im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person sein kann, ist sodann ein sicherer Nachweis eines Geburtsdatums nicht möglich (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1).

E. 7.2 Bei der Tazkira handelt es sich zwar - wie auch vom SEM festgehalten wurde - nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Selbst bei Annahme der Echtheit der Tazkira besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben keinen zweifelsfreien Rückschluss auf das wirkliche Alter erlauben. Die Geburtsdaten werden je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Fraglich ist vorliegend indes der Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira im Jahr (...) ([...]) an sich, gab der Beschwerdeführer doch ausdrücklich an, diese für die Einschulung benötigt zu haben, was mit (...) oder (...) Jahren erfolgt sei (vgl. SEM-Akte 13 S. 5). Damit kann das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) nicht mit seinen Aussagen übereinstimmen, wäre er doch im (...) bereits etwa (...)jährig oder etwas älter gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kopie der eingereichten Tazkira vorliegend kein wesentliches Indiz für die behauptete Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz bildet.

E. 7.3 Die übrigen zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie stimmen - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - mit der Altersangabe auf der eingereichten Kopie seiner Tazkira überein. Es gelang ihm, den chronologischen Ablauf der Geschehnisse nachvollziehbar zu schildern (vgl. SEM-Akte 13 S. 5). Seine Erklärungen zum Alter erscheinen überdies dem Länderkontext entsprechend ebenfalls nachvollziehbar (vgl. Urteil des BVGer E-322/21 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Das genaue Geburtsdatum nach gregorianischem Kalender ([...]) hat der Beschwerdeführer aber aufgrund der telefonischen Angaben seines Vaters des Geburtsdatums im afghanischen Kalender ([...]) berechnet (vgl. SEM-Akte 13 S. 3). Insofern vermochte er das exakte Geburtsdatum nicht zu belegen.

E. 7.4 Hinzu kommt, dass die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum in Bulgarien, B._______ und der Schweiz sowie seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht überzeugen. Da er bereits vor seiner Einreise nach Europa das exakte Datum gekannt haben will, ist nicht plausibel, dass dieses von ihm nicht bereits in B._______ und Bulgarien genannt, und von den dortigen Behörden übernommen worden sein soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des SEM zu verweisen (Verfügung des SEM vom 19. April 2023, Ziff. II S. 7 f.).

E. 7.5 Insgesamt bestehen vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 1. März 2023 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen, wonach das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei. Im Lichte des vorstehend Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Bulgarien vor, sowohl vor als auch nach der Asylgesuchstellung Gewaltanwendungen (insbesondere Schläge mit Gummi-knüppel) durch die bulgarischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. In der Beschwerdeeingabe wurde zudem, unter Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen, geltend gemacht, das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Mängel auf. Mit Replik verweist er erneut auf eine mögliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands bei einer Rückkehr nach Bulgarien. Es könne sodann nicht ohne weitere Abklärungen seitens des SEM darauf geschlossen werden, dass er ein rechtskonformes und nichtdiskriminierendes Verfahren sowie eine menschenrechtskonforme Unterbringungssituation im Asylverfahren in Bulgarien erhalten werde.

E. 8.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.

E. 8.3 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Juli 2022 sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien) sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden während seines Aufenthalts in Bulgarien (Festhaltung, Einsperren, Schläge, schlechte Behandlung und unzureichende Nahrungsversorgung) ist - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat.

E. 8.5 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 8.5.1 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter vermag der Beschwerde-führer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Zwar ist angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und Ausführungen nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht aber hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er Bulgarien kurz nach seiner Freilassung aus dem geschlossenen Camp verlassen hat, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist festzuhalten, dass es sich um eine reine Annahme des Beschwerdeführers handelt, dass er - aufgrund der Zustimmung Bulgariens gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO - seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen habe und sein Asylverfahren in der Zwischenzeit aufgrund seiner langen Abwesenheit abgelehnt beziehungsweise sein Verfahren eingestellt worden sei und er somit im Fall seiner Rückkehr keinen Zugang zu Unterkunft (was in einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden langfristigen Obdachlosigkeit resultiere) und medizinischer Versorgung habe sowie mit dem Risiko einer Abschiebehaft konfrontiert sei (vgl. Vernehmlassung S. 4). Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 13.1.2 m.w.H.). Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. hierzu beispielsweise die Statistik in Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, Update 2021, S. 7; https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021 update.pdf , zuletzt abgerufen am 28. September 2023) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenz-Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer E-5857/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 7.3; D-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.3, je m.w.H.). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können.

E. 8.5.2 Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.5.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Nach Ergehen der angefochtenen Verfügung sind keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht worden. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer zwar vor, an psychischen Problemen zu leiden, diese sind bislang aber unbelegt geblieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihn bei der Überstellung nach Bulgarien einer tatsächlichen Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen könnten (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des EGMR, Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzliche Person zu betrachten ist, besteht keine Veranlassung, individuelle Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen, weshalb das entsprechende Subsubeventualbegehren abzuweisen ist. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. Art. 19 EU-Aufnahmerichtlinie).

E. 8.5.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.

E. 8.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - in seinen hier angefochtenen und geprüften Dispositivziffern 1-5 und 7 - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10 Der am 1. Mai 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2395/2023 Urteil vom 28. September 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Chantay Schelivan, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem eigenhändig ausgefüllten Personalienblatt gab er den (...) als Geburtsdatum an und machte damit geltend, minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) September 2022 in Bulgarien und am (...) Oktober 2022 in B._______ um Asyl ersucht hatte. C. Am 28. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 14. November 2022 und im Beisein seiner Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer an, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt sowie am (...) (nach gregorianischem Kalender: [...]) geboren. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er seinen Vater nach seinem Alter und Geburtsdatum gefragt. Dieser habe sein Geburtsdatum in einem Heft notiert gehabt. Das Alter seiner Eltern und Geschwister kenne er nicht. In Afghanistan habe er im Jahr (...) (wegen der Schule) und im Jahr [...] eine Tazkira ausstellen lassen. Er sei in Pakistan geboren und mit (...) Jahren nach Afghanistan gezogen. Dort habe er die Schule im Alter von ungefähr (...) oder (...) Jahren begonnen. Er wisse nicht, wie alt er beim Schulabbruch in der (...) Klasse gewesen sei, vermutlich zwischen (...) und (...) Jahre alt. Er wisse auch nicht, wann er die Schule zum letzten Mal besucht habe. Anschliessend habe er einen eigenen Laden betrieben und abends - während etwa (...) oder (...) Jahren - einen Mullah für den Koranunterricht besucht. Nachdem sein Laden abgebrannt sei, habe er Afghanistan am (...) September 2021 im Alter von (...) Jahren verlassen. Er wisse nicht, wie lange das her sei. Sein Ziel sei gewesen, in ein Land zu gehen, wo er anerkannt würde. Die Schweiz habe ihm gut gefallen, weshalb er hierbleiben wolle. Er sei in Bulgarien und in B._______ erfasst und in ein Camp gebracht worden. In Bulgarien sei er gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Dort habe er ein Alter von ungefähr (...) Jahren angegeben. In B._______ habe er sein Alter «gemäss Tazkira» angegeben. Er wisse aber nicht, ob sein Alter auch so aufgenommen worden sei. Der Name «C._______» auf der (...) Verfahrenskarte sei möglicherweise ein Fehler der Behörde. In B._______ und in Bulgarien sei er in Augenschein genommen worden. Ein anwesender Dolmetscher habe sein Alter hingeschrieben. Als er dem Dolmetscher gesagt habe, dass er jünger als auf der (...) Verfahrenskarte ([...]) sei, habe dieser ihm gesagt, dass er nichts machen könne. Auf das genaue Geburtsdatum im Personalienblatt ([...]) angesprochen, gab er an, dem Dolmetscher in B._______ gesagt zu haben, er sei gemäss seiner Tazkira so alt, dieser habe aber gesagt, dass dies nicht stimmen würde und selber das Datum hingeschrieben. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, es gehe ihm gut. Zum Nachweis seiner Identität und seines Alters reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. E. Am 23. Dezember 2022 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Gleichentags ersuchte es die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d Dublin-III-VO. F. Die (...) Behörden wiesen das Übernahmeersuchen des SEM am 28. Dezember 2022 unter Verweis auf die Zuständigkeit Bulgariens ab. G. Am 6. Januar 2023 stimmten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. H. Am 9. Januar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Alter und zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Überstellung nach Bulgarien. I. Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im Rahmen der EB UMA durchgehend substantiierte, schlüssige und widerspruchsfreie Aussagen gemacht habe, welche vor dem Hintergrund seiner Biografie sowie der eingereichten Kopie seiner Tazkira rechnerisch aufgehen würden, weshalb diese als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit sowie für sein angegebenes Geburtsdatum ([...]) zu werten seien. Seine Tazkira in Kopie stelle ein gewisses Indiz für seine Minderjährigkeit und sein angegebenes Geburtsdatum dar. In B._______ und Bulgarien sei er in Augenschein genommen worden und die Dolmetscher hätten nicht sein richtiges Geburtsdatum aufgeschrieben. Er habe in Bulgarien versucht, das Geburtsdatum ändern zu lassen, worauf er von den Securitas mit Gummiknüppeln heftig geschlagen worden sei. Die in Bulgarien und B._______ abweichend erfassten Geburtsdaten würden kein Indiz für seine Volljährigkeit darstellen, zumal den Schweizer Asylbehörden die genauen Umstände der jeweiligen Registrierungen und der von den Behörden festgesetzten Geburtsdaten nicht bekannt seien. Bei der Besprechung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Bulgariens habe er einen Zusammenbruch erlitten, unkontrolliert geweint und nur mit grosser Mühe über seine Erlebnisse in Bulgarien (dreimalige Push-Backs, Bedingungen in den Camps) sprechen können. Wenn er daran zurückdenke, versetze ihn dies in einen Panikzustand. Er könne sich deshalb nicht vorstellen nach Bulgarien zurückzukehren. Er sei von den Misshandlungen in Bulgarien, den Schlägen und der unmenschlichen Behandlung und Unterbringung traumatisiert worden. Er habe grosse Angst vor weiteren Misshandlungen und vor unrechtmässiger Behandlung durch die bulgarischen Behörden im Rahmen des Asylverfahrens, insbesondere vor einer erneuten Abschiebung in die Türkei. Gegen seine psychischen und physischen Probleme habe er von den Camp-Mitarbeitenden nur ein Schmerzmittel erhalten, welches nicht geholfen habe. Zu einem Arzt sei er nicht geschickt worden. In beiden Unterkünften sei er - etwa jeden zweiten Tag - von den Security-Mitarbeitenden mit Gummiknüppeln geschlagen worden, so etwa, wenn er Fragen (zur Thematik seines Alters) gestellt habe oder sein Zimmer kollektiv bestraft worden sei. Deswegen habe er alle diese Fragen und Themen nicht besprechen können. Es sei ihm auch mehrere Male damit gedroht worden, dass er in die Türkei zurückgeschafft werden würde. Sein Erlebtes in Bulgarien würde die Grenze zur Folter und unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK überschreiten. Das Asylverfahren der afghanischen Asylsuchenden, und die damit einhergehenden Deportationen ins Heimatland oder Drittstaaten wie die Türkei, sei in Bulgarien systematisch unfair und diskriminierend (Schutzquote von etwa 10% seit Machtübernahme der Taliban). Allenfalls sei vorgängig ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen und eine individuelle und konkrete Garantieerklärung von den bulgarischen Behörden einzuholen, wonach er im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaftiert, nicht misshandelt, menschenrechtskonform untergebracht, angemessen medizinisch (psychiatrisch) versorgt werden würde sowie ein faires und nichtdiskriminierendes Asylverfahren erhalte. Weiter sei eine Befragung zur angegebenen erlebten Folter und unmenschlichen Behandlung in Bulgarien durchzuführen. J. Am 22. Februar 2023 führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals D._______ eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom (...) März 2023 würden die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben. Das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...] Jahre und (...) Monate) könne gemäss referenzierter Standardliteratur nicht zutreffen. K. Mit Schreiben vom 15. März 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das ergänzende rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zu den Zweifeln an seiner vorgebrachten Identität und zu einer allfälligen Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). L. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2023 zum ergänzenden rechtlichen Gehör führte der Beschwerdeführer aus, dem Altersgutachten komme kein Beweiswert hinsichtlich der Voll- beziehungsweise Minderjährigkeit zu. Seine Aussagen zur Ausstellung seiner zweiten Tazkira seien nicht widersprüchlich ausgefallen: Als er bei der Ausstellung der zweiten Tazkira nach seinem Alter gefragt worden sei, habe er die Kopie der ersten Tazkira vorgezeigt. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, wenn die afghanische Behörde nur das Alter zum Ausstellungszeitpunkt in die Tazkira aufnehme, jedoch nicht das genaue Geburtsdatum. Die finanzielle Situation seiner Familie erlaube es nicht, das im ersten rechtlichen Gehör angekündigte Original seiner Tazkira in die Schweiz zu schicken. M. Am 19. April 2023 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. N. Mit Verfügung vom 19. April 2023 (eröffnet am 21. April 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. O. Mit Eingabe vom 28. April 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, ein nationales Asylverfahren zu eröffnen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zu einem fairen und nichtdiskriminierenden Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. P. Am 1. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Q. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein - insbesondere zu den Ausführungen in E. 3.2 der Beschwerde. R. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhalte. S. Mit Replik vom 15. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerde vom 28. April 2023 richtet sich sowohl gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1-5 und 7 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (Dispositivziffer 6), wobei praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren separat geführt wird (vgl. BVGE 2018 VI/3). Unter der Verfahrensnummer E-2410/2023 wurde deshalb ein Verfahren betreffend die beantragte Datenänderung eröffnet, in welchem der Eintrag im ZEMIS zu beurteilen sein wird. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen und das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es Beweise falsch gewürdigt und damit den Sachverhalt betreffend sein Geburtsdatum unrichtig festgestellt sowie den medizinischen Sachverhalt unzureichend erstellt habe. Seine körperliche Reaktion bei der Besprechung betreffend rechtliches Gehör zum Alter und zu einer Rückführung nach Bulgarien zeige offensichtlich, dass er Angst vor einer Rückkehr nach Bulgarien habe. Er habe die medizinischen Dienste nicht wahrgenommen, weil er versuche, die Erlebnisse in Bulgarien zu verdrängen. Das SEM habe die Ausführungen betreffend Gesundheit als falsch erachtet und sei nicht vertieft darauf eingegangen. Da der Beschwerdeführer bis zum 19. April 2023 noch als UMA gegolten habe, wäre eine genauere Prüfung notwendig gewesen. Schliesslich sei das SEM nicht auf die allgemeinen aktuellen Länderinformationen und offensichtlich vorliegenden Diskriminierungen von afghanischen Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem eingegangen. Es habe nicht geprüft, ob das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bulgarien zwischenzeitlich abgelehnt respektive sein Asylverfahren eingestellt worden sei, und keine individuelle Garantieerklärung der bulgarischen Behörden betreffend adäquate Unterbringung sowie gesicherter Zugang zum nationalen Asylverfahren in Bulgarien eingeholt, um sicherzustellen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in eine Situation gemäss Art. 3 EMRK gerate oder mit einem Kettenrefoulement zu rechnen hätte. 4.3 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der EB UMA angab, gesund zu sein, und seit seiner Ankunft in der Schweiz - ausser für zwei Impfungen im November 2022 und im Januar 2023 - nicht beim Pflegedienst vorstellig wurde. Kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung erkundigte sich das SEM beim Pflegepersonal der Bundesasylzentrums (BAZ) E._______ nach allfälligen Arztberichten betreffend den Beschwerdeführer. Das Pflegeteam übermittelte dem SEM daraufhin die vorhandenen medizinischen Unterlagen (ein Verlaufsblatt einer Untersuchung auf (...) und ein Impfausweis) und teilte mit, dass keine weiteren Termine vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer hatte in der Schweiz Zugang zur medizinischen Versorgung. Es liegen derzeit aber weder aktuelle Arztberichte über bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen vor noch stehen Behandlungstermine aus. Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt als ausreichend festgestellt zu erachten und es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM - auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen UMA gehandelt hat - weitergehende Abklärungen hätte tätigen sollen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat sich das SEM sodann in der angefochtenen Verfügung auf die allgemeinen aktuellen Länderinformationen berufen und ging auf offensichtlich vorliegende Diskriminierungen von afghanischen Asylsuchenden im bulgarischen Asylsystem ein (vgl. Verfügung des SEM vom 19. April 2023 S. 11 ff.). Zudem wies es zu Recht darauf hin, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich, vorbehaltlos und gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt hat, womit sein Asylgesuch in Bulgarien nicht materiellrechtlich abgelehnt wurde und er Anspruch auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens hat (vgl. Verfügung des SEM vom 19. April 2023 S. 11). Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vor-instanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen - insbesondere auch hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers - auf andere als die von ihm als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Folglich war es auch nicht erforderlich, dass die Vorinstanz bei den bulgarischen Behörden nähere Abklärungen vornimmt oder individuelle Garantien einholt. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Begehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) September 2022 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Nachdem die bulgarischen Behörden am 6. Januar 2023 dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er sei minderjährig, womit - sinngemäss - die Schweiz, trotz Wiederaufnahmeverfahren, für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. 6.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.3 Das SEM qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Diesbezüglich führte es im Wesentlichen aus, die Aussage im rechtsmedizinischen Altersgutachten, dass das angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne, sei als Argument verwertbar. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Alter ([...] Jahre) und Geburtsdatum ([...] respektive [...]) von seinem Vater und damit vom Hörensagen zu kennen. Eine Tazkira habe er sich für seine Einschulung im Jahr (...) ([...]) ausstellen lassen. Weil diese zerstört worden sei, habe er im Jahr (...) ([...]) eine zweite Tazkira ausstellen lassen. Dabei sei er von der afghanischen Ausstellungsbehörde nach seinem Alter gefragt worden und habe eine Kopie der alten Tazkira vorgelegt. Damals sei er (...) oder (...) Jahre alt gewesen, habe eine (...) jährige Schulbildung hinter sich gehabt und bereits (...) bis (...) Jahre als Lebensmittelverkäufer gearbeitet. Damit sei von einer Lese- und Zahlenfähigkeit auszugehen, weshalb zu erwarten wäre, dass er spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner zweiten Tazkira und nicht erst in der Türkei durch seinen Vater Kenntnis von seinem Alter gehabt hätte. Zudem habe er in drei Mitgliedsstaaten verschiedene Geburtsangaben gemacht: (...) in Bulgarien, (...) in B._______ und (...) in der Schweiz. Zu seinen Alters-/Geburtsangaben in Bulgarien und B._______ habe er unglaubhafte Aussagen gemacht, insbesondere auch, indem er die Schuld für die registrierten Geburtsdaten in diesen Mitgliedsstaaten dem jeweiligen Dolmetscher gegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Mitgliedsstaaten ihn in Augenschein genommen hätten. Ausserdem habe er zu Beginn der EB UMA angegeben, sein genaues Geburtsdatum bereits vor seiner Einreise nach Europa gekannt zu haben, weshalb erstaune, dass er in Bulgarien und B._______ nicht sein genaues Geburtsdatum angegeben habe. Zudem habe er den Widerspruch hinsichtlich seines in B._______ registrierten Namens («C._______») nicht aufzulösen vermocht, da kein Grund bestehe, die entsprechende Registrierung anzuzweifeln. Damit sei er persönlich nicht glaubwürdig. Nicht zuletzt spreche sein äusseres Erscheinungsbild - in Ergänzung zu seinen unglaubhaften Aussagen zur Minderjährigkeit - für eine Volljährigkeit. Die zeitlichen Angaben zur Schulzeit, zur Arbeitstätigkeit und zum Zeitpunkt der Ausreise seien der Glaubhaftmachung der geltend gemachten Minderjährigkeit nicht dienlich. So habe er nicht gewusst, wann er die Schule zum letzten Mal besucht habe, wobei dieses Ereignis mit dem Beginn seines eigenen Ladenbetriebs und somit einem für ihn wichtigen Ereignis zusammenfalle. Auch wann er zum letzten Mal im Laden gearbeitet habe, habe er einerseits nicht gewusst, andererseits aber angegeben, am (...) September 2021, nachdem und weil sein Laden gebrannt habe, ausgereist zu sein. Schliesslich habe er den Zeitpunkt seiner Ausreise genau und gemäss europäischem Kalender angeben können, während er - gemäss seinen eigenen Aussagen - sein Geburtsdatum bei der Ausreise nicht gewusst habe. Auch das Alter seiner Eltern und Geschwister kenne er nicht. Seine Aussagen würden somit an seinen zeitlichen Angaben zweifeln lassen. Da es sich bei der eingereichten Tazkira (gemäss welcher er im Jahr (...) (...) Jahre alt geschätzt worden sei), selbst wenn sie im Original vorliegen würde, nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handle, habe er das angegebene Alter nicht mit einem geeigneten Identitätsdokument zu belegen vermocht. Dem eingereichten Foto der Tazkira komme somit aufgrund seines Aussageverhaltens und seiner reduzierten Glaubwürdigkeit kaum Beweiswert zu, zumal gemäss Altersgutachten sein chronologisches Lebensalter und somit auch die Altersangabe gemäss Tazkira nicht zutreffen könne. Der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit in einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft machen können. 6.4 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift entgegen, das SEM stütze sich in erster Linie auf das Altersgutachten, welches aber vorliegend weder ein Indiz für eine Minderjährigkeit noch für eine Volljährigkeit darstelle. Er habe nie erwähnt, dass er sein Alter gegenüber dem afghanischen Beamten bei der Ausstellung seiner zweiten Tazkira geäussert habe, sondern er habe lediglich seine alte Tazkira ausgehändigt und die Daten seien übernommen worden. Das Alter und das Geburtsdatum seien nicht gleichzusetzen. Das SEM vermische diese beiden Angaben und lege es als Widerspruch aus. Wie die Geburtsdaten in Bulgarien und B._______ erfasst worden seien, sei nicht bekannt, womit diese Angaben schwache Indizien für eine Volljährigkeit seien. Die Unsicherheit in seiner Antwort zu seiner Zeit in Bulgarien lasse vielmehr erkennen, dass er sich nicht zu Bulgarien habe äussern wollen. Dass er betreffend seine Biografie Wissenslücken zugebe, sei als Realkennzeichen zu werden. Die Angaben, die er habe machen können, würden seine vorgebrachten Altersangaben stützen und seien - zusammen mit der Kopie seiner Tazkira - als starkes Indiz in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Stattdessen stelle das SEM auf die Angaben in B._______ und Bulgarien, die Ergebnisse aus dem Altersgutachten sowie sein Aussehen ab, welche keine oder nur sehr schwache Indizien für eine mögliche Volljährigkeit seien. Zudem lege es seine Aussagen tatsachenwidrig aus, um seine Aussagen als unglaubhaft und seine Person als unglaubwürdig darzustellen. 6.5 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz betreffend die angebliche Minderjährigkeit ergänzend aus, es treffe nicht zu, dass sie sich für die Altersanpassung im ZEMIS in erster Linie auf das Altersgutachten gestützt habe; aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gehe die vorgenommene Gesamtwürdigung aller Indizien klar hervor. Dass die Schilderungen hinsichtlich seiner Biografie substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgefallen seien, sei ein abstraktes Vorbringen, das in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt werde. Der Beschwerdeführer bemängele nur einige Argumente des SEM, indem er ein verzerrtes Bild dieser Argumentation vermittle. Zudem würden sich seine Vorbringen nicht mit der Aktenlage decken. Mit seinen Angaben behaupte er implizit, dass aus seiner Aussage, wonach er bei der Ausstellungsbehörde seine alte Tazkira ausgehändigt habe, als er nach seinem Alter gefragt worden sei, nicht hervorgehe, dass er im Jahr 2019/2020 Kenntnis von seinem Alter gehabt habe. Dies sei - mit Verweis auf seine Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren - nicht glaubhaft. Selbst wenn er zu jenem Zeitpunkt sein Alter noch nicht gekannt hätte und dieses auch im Nachhinein nicht habe angeben können, würden seine Altersangaben betreffend zwei frühere Ereignisse (die Einschulung und den Schulabbruch) unglaubhaft respektive einstudiert wirken. Dass die Angaben zum Alter und zum Geburtsdatum in der angefochtenen Verfügung vermischt worden seien sei eine tatsachenwidrige Behauptung des Beschwerdeführers. Er habe sich ferner betreffend die unterschiedlichen Altersangaben in den anderen Mitgliedsstaaten nicht mit den detaillierten Ausführungen in der Verfügung auseinandergesetzt. Unter Hinweis auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erscheine nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben als volljährige Person hätten registrieren sollen. Vorliegend hätten diese sowohl dem Ersuchen der Schweiz (vor Zusendung des Altersgutachten) als auch von B._______ explizit zugestimmt, obwohl der Beschwerdeführer jeweils mit minderjährigem Geburtsdatum registriert gewesen sei. Damit hätten die bulgarischen Behörden zweimal gezeigt, dass sie von seiner Volljährigkeit überzeugt seien. Auch auf die Argumente des SEM zu seiner Biografie gehe der Beschwerdeführer nicht ein. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass er Kenntnis vom Ausreisedatum (gemäss gregorianischem Kalender) nicht aber von seinem Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Ausreise habe. 6.6 Mit Replik hält der Beschwerdeführer dem entgegen, der Sachverhalt, von welchem das SEM ausgehe, bleibe tatsachenwidrig und gründe lediglich auf Vermutungen seitens der Vorinstanz. Da das SEM das Altersgutachten zum Anlass seiner Altersanpassung genommen habe, stütze es sich sehr wohl stark auf dieses ab. Deshalb versuche es, aus seinen Vorbringen Widersprüche zu konstruieren, auf welche er bereits punktuell eingegangen sei. Betreffend seine Altersangaben zum Zeitpunkt der Einschulung und des Schulabbruchs habe er damals sein Alter geschätzt und ausgesagt, dass er es nicht genau wisse. Wären die Antworten einstudiert gewesen, hätte er wohl selbstbewusster geantwortet und keine Wissenslücken eingestanden. Die Vorinstanz versuche seine Vorbringen unglaubhaft wirken zu lassen, wobei sie wieder seine Aussagen während der EB UMA vermische. Ihr Argument wirke äusserst konstruiert, da auch ihr klar sein müsse, dass seine Aussagen zu seiner Biografie rechnerisch widerspruchsfrei seien. Der Vorwurf der Vermischung habe sich nicht allgemein auf das Geburtsdatum und das Alter, sondern auf die Ausführungen des SEM betreffend Alter und Geburtsdatum hinsichtlich der Ausstellung der zweiten Tazkira bezogen, wo er lediglich die Tazkira vorgezeigt habe und das Alter von dieser übernommen worden sei, womit er sein Geburtsdatum und Alter damals nicht genau gewusst habe. Es sei nicht um die Kenntnis seines Alters beziehungsweise Geburtsdatums nach dem Telefonat mit seinem Vater, als er in der Türkei gewesen sei, gegangen. Diese beiden Sachverhaltselemente seien vom SEM jedoch zusammengenommen und als Widerspruch ausgelegt worden. Schliesslich möge zwar zutreffen, dass die bulgarischen Behörden von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt seien, daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass lediglich diese Angaben zutreffen könnten. Gemäss (...) Verfahrenskarte sei er in B._______ mit dem Geburtsdatum (...) registriert gewesen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des SEM nicht nachvollziehbar seien. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sind. Zudem lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse - wie vorliegend - unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Mit einer medizinischen Altersschätzung, die im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person sein kann, ist sodann ein sicherer Nachweis eines Geburtsdatums nicht möglich (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). 7.2 Bei der Tazkira handelt es sich zwar - wie auch vom SEM festgehalten wurde - nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Selbst bei Annahme der Echtheit der Tazkira besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben keinen zweifelsfreien Rückschluss auf das wirkliche Alter erlauben. Die Geburtsdaten werden je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen und oft basiert die Angabe auf einer Einschätzung des Alters aufgrund des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2, bestätigt u.a. im Urteil des BVGer D-60/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.3.2). Fraglich ist vorliegend indes der Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira im Jahr (...) ([...]) an sich, gab der Beschwerdeführer doch ausdrücklich an, diese für die Einschulung benötigt zu haben, was mit (...) oder (...) Jahren erfolgt sei (vgl. SEM-Akte 13 S. 5). Damit kann das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) nicht mit seinen Aussagen übereinstimmen, wäre er doch im (...) bereits etwa (...)jährig oder etwas älter gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kopie der eingereichten Tazkira vorliegend kein wesentliches Indiz für die behauptete Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz bildet. 7.3 Die übrigen zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie stimmen - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - mit der Altersangabe auf der eingereichten Kopie seiner Tazkira überein. Es gelang ihm, den chronologischen Ablauf der Geschehnisse nachvollziehbar zu schildern (vgl. SEM-Akte 13 S. 5). Seine Erklärungen zum Alter erscheinen überdies dem Länderkontext entsprechend ebenfalls nachvollziehbar (vgl. Urteil des BVGer E-322/21 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Das genaue Geburtsdatum nach gregorianischem Kalender ([...]) hat der Beschwerdeführer aber aufgrund der telefonischen Angaben seines Vaters des Geburtsdatums im afghanischen Kalender ([...]) berechnet (vgl. SEM-Akte 13 S. 3). Insofern vermochte er das exakte Geburtsdatum nicht zu belegen. 7.4 Hinzu kommt, dass die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum in Bulgarien, B._______ und der Schweiz sowie seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht überzeugen. Da er bereits vor seiner Einreise nach Europa das exakte Datum gekannt haben will, ist nicht plausibel, dass dieses von ihm nicht bereits in B._______ und Bulgarien genannt, und von den dortigen Behörden übernommen worden sein soll. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des SEM zu verweisen (Verfügung des SEM vom 19. April 2023, Ziff. II S. 7 f.). 7.5 Insgesamt bestehen vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 1. März 2023 entscheidrelevant in Zweifel zu ziehen, wonach das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei. Im Lichte des vorstehend Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Bulgarien vor, sowohl vor als auch nach der Asylgesuchstellung Gewaltanwendungen (insbesondere Schläge mit Gummi-knüppel) durch die bulgarischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. In der Beschwerdeeingabe wurde zudem, unter Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen, geltend gemacht, das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Mängel auf. Mit Replik verweist er erneut auf eine mögliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands bei einer Rückkehr nach Bulgarien. Es könne sodann nicht ohne weitere Abklärungen seitens des SEM darauf geschlossen werden, dass er ein rechtskonformes und nichtdiskriminierendes Verfahren sowie eine menschenrechtskonforme Unterbringungssituation im Asylverfahren in Bulgarien erhalten werde. 8.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 8.3 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Juli 2022 sowie die weiteren erwähnten Berichte und Quellen zur Situation in Bulgarien) sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden während seines Aufenthalts in Bulgarien (Festhaltung, Einsperren, Schläge, schlechte Behandlung und unzureichende Nahrungsversorgung) ist - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.4 8.4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. 8.5 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 8.5.1 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter vermag der Beschwerde-führer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Zwar ist angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und Ausführungen nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können. Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht aber hervor, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch stellen und das Land offenbar nur als Transitland benutzen wollte. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass er Bulgarien kurz nach seiner Freilassung aus dem geschlossenen Camp verlassen hat, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten, vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ist festzuhalten, dass es sich um eine reine Annahme des Beschwerdeführers handelt, dass er - aufgrund der Zustimmung Bulgariens gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO - seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen habe und sein Asylverfahren in der Zwischenzeit aufgrund seiner langen Abwesenheit abgelehnt beziehungsweise sein Verfahren eingestellt worden sei und er somit im Fall seiner Rückkehr keinen Zugang zu Unterkunft (was in einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden langfristigen Obdachlosigkeit resultiere) und medizinischer Versorgung habe sowie mit dem Risiko einer Abschiebehaft konfrontiert sei (vgl. Vernehmlassung S. 4). Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 13.1.2 m.w.H.). Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. hierzu beispielsweise die Statistik in Asylum Information Database, Country Report: Bulgaria, Update 2021, S. 7; https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021 update.pdf , zuletzt abgerufen am 28. September 2023) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenz-Urteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer E-5857/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 7.3; D-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.3, je m.w.H.). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können. 8.5.2 Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.5.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Nach Ergehen der angefochtenen Verfügung sind keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht worden. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer zwar vor, an psychischen Problemen zu leiden, diese sind bislang aber unbelegt geblieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihn bei der Überstellung nach Bulgarien einer tatsächlichen Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen könnten (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des EGMR, Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer nicht als besonders verletzliche Person zu betrachten ist, besteht keine Veranlassung, individuelle Garantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen, weshalb das entsprechende Subsubeventualbegehren abzuweisen ist. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. Art. 19 EU-Aufnahmerichtlinie). 8.5.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. 8.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - in seinen hier angefochtenen und geprüften Dispositivziffern 1-5 und 7 - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Der am 1. Mai 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: